.Ordnung über die Vereinbarung von Nutzungsentschädigungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 07.11.2000
Geltungszeitraum bis: 14.10.2014
Ordnung über die Vereinbarung von Nutzungsentschädigungen
für eine Mitbenutzung
kirchlicher Grundstücke und Gebäude
zu Film-, Fernseh- und Musikaufnahmen
sowie musikalischen Veranstaltungen
Vom 7. November 2000
(ABl. ELKTh S. 232)
Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziffer 3 und 17 der Verfassung in seiner Sitzung am 07. November 2000 folgende Ordnung über die Vereinbarung von Nutzungsentgelten für die Mitbenutzung kirchlicher Grundstücke und Gebäude beschlossen:
####§ 1
Genehmigungspflicht
(
1
)
1 Die Mitbenutzung eines kirchlichen Grundstückes oder Gebäudes für Film- und Fernsehaufnahmen, fotografische Aufnahmen, insbesondere Kunstgutfotografien und ähnliche Nutzungen, Gastkonzerte, Orgeleinspielungen und andere Aufnahmen auf Tonträgern bedürfen der Genehmigung. 2 Gemäß des Gesetzes über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchgemeinden bedarf die Mitbenutzung einer zusätzlichen Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde.
(
2
)
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen befinden und Aufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang.
(
3
)
Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahme zu einer Gefährdung des kirchlichen Eigentums, zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen bzw. zu einer unvertretbaren Beeinträchtigung des kirchlichen Lebens führen würden.
#§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen ist der jeweilige Grundstücks/Gebäudeeigentümer.
(
2
)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt das jeweils zuständige Kreiskirchenamt.
#§ 3
Vereinbarungen bei Erteilung der Genehmigung
(
1
)
1 Die Genehmigung der Mitbenutzung kirchlicher Grundstücke und Gebäude erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, in der eine angemessene Nutzungsentschädigung sowie der Ersatz, der für die kirchlichen Eigentümer entstehenden Kosten festgelegt werden. 2 Die Höhe der festzulegenden Nutzungsentschädigung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle.
(
2
)
Eine Nutzungsentschädigung soll nicht erhoben werden:
- für aktuelle Berichterstattungen,
- für Bildreportagen,
- für Berichterstattungen, bei denen insbesondere aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht,
- für Filme der Hochschule für Fernsehen und Film, des Institutes für publizistischen Nachwuchs sowie für vergleichbare kirchliche oder staatliche und staatlich oder kirchlich geförderte Einrichtungen.
(
3
)
Für folgende Aufnahmen kann ebenfalls von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:
- Aufnahmen von geringem Umfang.
- Aufnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen stehen.
(
4
)
Bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung ist das Maß der Nutzung und der Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie der historische und künstlerische Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen.
#§ 4
Kostenersatz
(
1
)
1 Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. 2 Hierzu zählen insbesondere Bewirtschaftungskosten, die durch Stromverbrauch, Heizung, Reinigung u. a. entstehen und nicht vom Verantwortlichen der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden. 3 Ferner zählt dazu auch der Ersatz von Aufwendungen für kirchliche Mitarbeiter, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten, einweisen u.ä.
(
2
)
Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten, kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlungen erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden.
#§ 5
Haftung/Versicherung
(
1
)
1 Der kirchliche Grundstücks- / Gebäudeeigentümer haftet nicht für Schäden, die dem Verantwortlichen der Aufnahmen entstehen. 2 Der Verantwortliche der Aufnahmen hat sich zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen und Sachschäden zu tragen. 3 Er hat den Grundstücks-/ Gebäudeeigentümer von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen. 4 Dies trifft nicht zu, wenn der Schadenseintritt vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des kirchlichen Eigentümers herbeigeführt werden.
(
2
)
Der Verantwortliche der Aufnahmen verpflichtet sich, feuerpolizeiliche oder sonst einschlägige Vorschriften zu beachten und ausreichende Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, soweit dies vom Grundstücks-/Gebäudeeigentümer verlangt wird.
#§ 6
Widerruf einer Genehmigung
1 Eine erteilte Genehmigung kann aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn es die kirchlichen Interessen erfordern, jederzeit widerrufen werden.
2 Dem Träger der Aufnahmen steht im Widerrufsfalle kein Schadensersatzanspruch zu.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
Darüber hinaus sind die Richtlinien über die Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen für nichtkirchliche Zwecke vom 10.10.1995 (Amtsblatt Nr. 12, Seite 176) zu beachten.
(
2
)
Beim Abschluss von Vereinbarungen sind die von der Landeskirche herausgegebenen Mustervereinbarungen zu verwenden.