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Geltungszeitraum von: 07.11.2000

Geltungszeitraum bis: 14.10.2014

Ordnung über die Vereinbarung von Nutzungsentschädigungen
für eine Mitbenutzung
kirchlicher Grundstücke und Gebäude
zu Film-, Fernseh- und Musikaufnahmen
sowie musikalischen Veranstaltungen

Vom 7. November 2000

(ABl. ELKTh S. 232)

Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziffer 3 und 17 der Verfassung in seiner Sitzung am 07. November 2000 folgende Ordnung über die Vereinbarung von Nutzungsentgelten für die Mitbenutzung kirchlicher Grundstücke und Gebäude beschlossen:
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§ 1
Genehmigungspflicht

( 1 ) Die Mitbenutzung eines kirchlichen Grundstückes oder Gebäudes für Film- und Fernsehaufnahmen, fotografische Aufnahmen, insbesondere Kunstgutfotografien und ähnliche Nutzungen, Gastkonzerte, Orgeleinspielungen und andere Aufnahmen auf Tonträgern bedürfen der Genehmigung. Gemäß des Gesetzes über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchgemeinden bedarf die Mitbenutzung einer zusätzlichen Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde.
( 2 ) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen befinden und Aufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang.
( 3 ) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahme zu einer Gefährdung des kirchlichen Eigentums, zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen bzw. zu einer unvertretbaren Beeinträchtigung des kirchlichen Lebens führen würden.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die Erteilung der Genehmigungen ist der jeweilige Grundstücks/Gebäudeeigentümer.
( 2 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt das jeweils zuständige Kreiskirchenamt.
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§ 3
Vereinbarungen bei Erteilung der Genehmigung

( 1 ) Die Genehmigung der Mitbenutzung kirchlicher Grundstücke und Gebäude erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, in der eine angemessene Nutzungsentschädigung sowie der Ersatz, der für die kirchlichen Eigentümer entstehenden Kosten festgelegt werden. Die Höhe der festzulegenden Nutzungsentschädigung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle.
( 2 ) Eine Nutzungsentschädigung soll nicht erhoben werden:
  1. für aktuelle Berichterstattungen,
  2. für Bildreportagen,
  3. für Berichterstattungen, bei denen insbesondere aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht,
  4. für Filme der Hochschule für Fernsehen und Film, des Institutes für publizistischen Nachwuchs sowie für vergleichbare kirchliche oder staatliche und staatlich oder kirchlich geförderte Einrichtungen.
( 3 ) Für folgende Aufnahmen kann ebenfalls von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:
  1. Aufnahmen von geringem Umfang.
  2. Aufnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen stehen.
( 4 ) Bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung ist das Maß der Nutzung und der Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie der historische und künstlerische Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen.
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§ 4
Kostenersatz

( 1 ) Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere Bewirtschaftungskosten, die durch Stromverbrauch, Heizung, Reinigung u. a. entstehen und nicht vom Verantwortlichen der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden. Ferner zählt dazu auch der Ersatz von Aufwendungen für kirchliche Mitarbeiter, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten, einweisen u.ä.
( 2 ) Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten, kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlungen erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden.
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§ 5
Haftung/Versicherung

( 1 ) Der kirchliche Grundstücks- / Gebäudeeigentümer haftet nicht für Schäden, die dem Verantwortlichen der Aufnahmen entstehen. Der Verantwortliche der Aufnahmen hat sich zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen und Sachschäden zu tragen. Er hat den Grundstücks-/ Gebäudeeigentümer von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen. Dies trifft nicht zu, wenn der Schadenseintritt vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des kirchlichen Eigentümers herbeigeführt werden.
( 2 ) Der Verantwortliche der Aufnahmen verpflichtet sich, feuerpolizeiliche oder sonst einschlägige Vorschriften zu beachten und ausreichende Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, soweit dies vom Grundstücks-/Gebäudeeigentümer verlangt wird.
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§ 6
Widerruf einer Genehmigung

Eine erteilte Genehmigung kann aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn es die kirchlichen Interessen erfordern, jederzeit widerrufen werden.
Dem Träger der Aufnahmen steht im Widerrufsfalle kein Schadensersatzanspruch zu.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Darüber hinaus sind die Richtlinien über die Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen für nichtkirchliche Zwecke vom 10.10.1995 (Amtsblatt Nr. 12, Seite 176) zu beachten.
( 2 ) Beim Abschluss von Vereinbarungen sind die von der Landeskirche herausgegebenen Mustervereinbarungen zu verwenden.