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Geltungszeitraum von: 08.02.1993

Geltungszeitraum bis: 14.10.2014

Finanzierung von Bauarbeiten durch
Aufnahme von Krediten

Rundverfügung Nr. 10/93 vom 8. Februar 1993

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Die Aufnahme von Krediten ist in der Mehrzahl von Fällen für Kirchengemeinden die einzige Möglichkeit, Bauvorhaben zu finanzieren. Die notwendigen Einzelheiten hierzu sind in den o. g. Rundverfügungen mitgeteilt worden. Was dort gesagt ist, behält weiter seine Gültigkeit.
Wir möchten aber zur Klarstellung und Ergänzung folgende Hinweise geben, deren Beachtung wir künftig zur Voraussetzung für eine Bearbeitung im Konsistorium machen müssen. Bei der Vielzahl der Kreditanträge und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen der Kirchenprovinz ist es dringend nötig, dass wir zu einem einheitlichen, für alle verbindlichen und überschaubaren Verfahren kommen.
1. Zu den vorzulegenden Unterlagen bei einem Kreditantrag gehört ein Finanzierungs- und ein Tilgungsplan. Es ist hierbei nicht mehr möglich, finanzielle Hilfen des Konsistoriums als Einnahmen aufzunehmen. Der Tilgungsplan muss ausweisen, dass die Kirchengemeinde selbst oder mit Hilfe des Kirchenkreises (Baulastfonds) oder mit Hilfe dritter Stellen (Partnergemeinde, Kommune usw.) in der Lage ist, die Schulden zu begleichen. Hilfen des Konsistoriums in diesem Zusammenhang sind in Ausnahmefällen nur möglich, wenn unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten, die es der Kirchengemeinde unmöglich machen, die Leistungen des Tilgungsplanes zu erfüllen.
Das Konsistorium muss hierbei davon ausgehen, dass die vorgelegten Zahlen realistisch sind. Öfters wird mit Zahlen operiert, die keinen objektiv nachweisbaren Hintergrund haben. Oder es werden Zuwendungen von anderen Stellen eingesetzt, wobei sich die Gemeinden auf mündliche Zusagen oder ähnlich unverbindliche Mitteilungen verlassen. Derartiges ist im heutigen Rechtsleben nicht praktikabel und kann nicht als Grundlage bei einer Kreditbeantragung dienen.
2. Verschiedentlich ist von Seiten der Kirchenkreise bemängelt worden, dass ihre Einflussmöglichkeiten bei Kreditaufnahmen der Gemeinden gering seien und ihre Stellungnahme offenbar nicht gefragt ist. Dem möchten wir ausdrücklich widersprechen. Die Kirchenkreise haben nach unserem Verständnis die Pflicht, Bauvorhaben der Kirchengemeinden zu bewerten und zu ihrer Notwendigkeit eine Stellungnahme abzugeben. Wir erinnern hier an das »Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchenkreis und Kirchengemeinde in der Stellen- und Gebäudeplanung« vom 6. November 1977. Danach sind die Beschlüsse der Gemeindekirchenräte zu größeren Bauvorhaben dem Kreiskirchenrat zur Stellungnahme vorzulegen (§ 3). In aller Regel handelt es sich um größere Baumaßnahmen, die jetzt durchgeführt werden.
Wir möchten die Gemeinden und Kreise an diese Regelung erinnern und müssen ihre Beachtung erwarten. Es darf nicht geschehen, dass Gemeinden große Vorhaben in Gang setzen, von denen der Kirchenkreis nichts weiß. Ohne ein Votum des Kirchenkreises zur Baumaßnahme und zur Kreditaufnahme können wir künftig Kreditanträge nicht mehr bearbeiten.
3. An dieser Stelle möchten wir nochmals auf die Notwendigkeit hinweisen, die erforderlichen Klärungen herbeizuführen, ehe mit dem Bauen begonnen wird. Die erforderlichen Klärungen sind der Baubeschluss und dessen Genehmigung durch Konsistorium und Denkmalschutzbehörde sowie die Sicherung der Finanzierung der Maßnahme und deren Genehmigung.
Es entstehen immer wieder schwierige Situationen, wenn das Konsistorium unter Hinweis auf offenstehende Rechnungen der Baubetriebe und drohende Verzugszinsen kurzfristig zu bestimmten Maßnahmen gedrängt wird. Wir bitten in diesem Zusammenhang auch die Kirchenkreise, ihre Aufsichtspflicht hier beherzter wahrzunehmen.
4. Zur besseren Übersichtlichkeit, zur Vereinfachung bei der Bearbeitung im Konsistorium und zur Hilfe der Kirchengemeinden haben wir eine Vorlage erarbeitet, die ab sofort bei Kreditbeantragungen zu verwenden ist (Anlage 1). Wir müssen darum bitten, dass diese Vorlage sorgfältig und vollständig ausgefüllt wird. Lückenhafte Anträge werden wir wieder zurückschicken.
Zugleich geben wir ein Muster bei (Anlage 2), das benennt, was im Gemeindekirchenratsbeschluss unbedingt Aufnahme finden muss. Schließlich fügen wir ein Muster bei, welches für die Stellungnahme/den Beschluss des Kreiskirchenrates als Vorlage dienen kann (Anlage 3).
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Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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