.Finanzierung von Bauarbeiten durch
Geltungszeitraum von: 08.02.1993
Geltungszeitraum bis: 14.10.2014
Finanzierung von Bauarbeiten durch
Aufnahme von Krediten
Rundverfügung Nr. 10/93 vom 8. Februar 1993
# 1 Die Aufnahme von Krediten ist in der Mehrzahl von Fällen für Kirchengemeinden die einzige Möglichkeit, Bauvorhaben zu finanzieren. 2 Die notwendigen Einzelheiten hierzu sind in den o. g. Rundverfügungen mitgeteilt worden. 3 Was dort gesagt ist, behält weiter seine Gültigkeit.
4 Wir möchten aber zur Klarstellung und Ergänzung folgende Hinweise geben, deren Beachtung wir künftig zur Voraussetzung für eine Bearbeitung im Konsistorium machen müssen. 5 Bei der Vielzahl der Kreditanträge und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen der Kirchenprovinz ist es dringend nötig, dass wir zu einem einheitlichen, für alle verbindlichen und überschaubaren Verfahren kommen.
1. 1 Zu den vorzulegenden Unterlagen bei einem Kreditantrag gehört ein Finanzierungs- und ein Tilgungsplan. 2 Es ist hierbei nicht mehr möglich, finanzielle Hilfen des Konsistoriums als Einnahmen aufzunehmen. 3 Der Tilgungsplan muss ausweisen, dass die Kirchengemeinde selbst oder mit Hilfe des Kirchenkreises (Baulastfonds) oder mit Hilfe dritter Stellen (Partnergemeinde, Kommune usw.) in der Lage ist, die Schulden zu begleichen. 4 Hilfen des Konsistoriums in diesem Zusammenhang sind in Ausnahmefällen nur möglich, wenn unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten, die es der Kirchengemeinde unmöglich machen, die Leistungen des Tilgungsplanes zu erfüllen.
5 Das Konsistorium muss hierbei davon ausgehen, dass die vorgelegten Zahlen realistisch sind. 6 Öfters wird mit Zahlen operiert, die keinen objektiv nachweisbaren Hintergrund haben. 7 Oder es werden Zuwendungen von anderen Stellen eingesetzt, wobei sich die Gemeinden auf mündliche Zusagen oder ähnlich unverbindliche Mitteilungen verlassen. 8 Derartiges ist im heutigen Rechtsleben nicht praktikabel und kann nicht als Grundlage bei einer Kreditbeantragung dienen.
2. 1 Verschiedentlich ist von Seiten der Kirchenkreise bemängelt worden, dass ihre Einflussmöglichkeiten bei Kreditaufnahmen der Gemeinden gering seien und ihre Stellungnahme offenbar nicht gefragt ist. 2 Dem möchten wir ausdrücklich widersprechen. 3 Die Kirchenkreise haben nach unserem Verständnis die Pflicht, Bauvorhaben der Kirchengemeinden zu bewerten und zu ihrer Notwendigkeit eine Stellungnahme abzugeben. 4 Wir erinnern hier an das »Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchenkreis und Kirchengemeinde in der Stellen- und Gebäudeplanung« vom 6. November 1977. 5 Danach sind die Beschlüsse der Gemeindekirchenräte zu größeren Bauvorhaben dem Kreiskirchenrat zur Stellungnahme vorzulegen (§ 3). 6 In aller Regel handelt es sich um größere Baumaßnahmen, die jetzt durchgeführt werden.
7 Wir möchten die Gemeinden und Kreise an diese Regelung erinnern und müssen ihre Beachtung erwarten. 8 Es darf nicht geschehen, dass Gemeinden große Vorhaben in Gang setzen, von denen der Kirchenkreis nichts weiß. 9 Ohne ein Votum des Kirchenkreises zur Baumaßnahme und zur Kreditaufnahme können wir künftig Kreditanträge nicht mehr bearbeiten.
3. 1 An dieser Stelle möchten wir nochmals auf die Notwendigkeit hinweisen, die erforderlichen Klärungen herbeizuführen, ehe mit dem Bauen begonnen wird. 2 Die erforderlichen Klärungen sind der Baubeschluss und dessen Genehmigung durch Konsistorium und Denkmalschutzbehörde sowie die Sicherung der Finanzierung der Maßnahme und deren Genehmigung.
3 Es entstehen immer wieder schwierige Situationen, wenn das Konsistorium unter Hinweis auf offenstehende Rechnungen der Baubetriebe und drohende Verzugszinsen kurzfristig zu bestimmten Maßnahmen gedrängt wird. 4 Wir bitten in diesem Zusammenhang auch die Kirchenkreise, ihre Aufsichtspflicht hier beherzter wahrzunehmen.
4. 1 Zur besseren Übersichtlichkeit, zur Vereinfachung bei der Bearbeitung im Konsistorium und zur Hilfe der Kirchengemeinden haben wir eine Vorlage erarbeitet, die ab sofort bei Kreditbeantragungen zu verwenden ist (Anlage 1). 2 Wir müssen darum bitten, dass diese Vorlage sorgfältig und vollständig ausgefüllt wird. 3 Lückenhafte Anträge werden wir wieder zurückschicken.
4 Zugleich geben wir ein Muster bei (Anlage 2), das benennt, was im Gemeindekirchenratsbeschluss unbedingt Aufnahme finden muss. 5 Schließlich fügen wir ein Muster bei, welches für die Stellungnahme/den Beschluss des Kreiskirchenrates als Vorlage dienen kann (Anlage 3).
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