.Ordnung für den Orgel- und Glockenbeirat
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Ordnung für den Orgel- und Glockenbeirat
in der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 10. Oktober 2002
(ABl. EKKPS 2003 S. 11)
Aufgrund von Art. 80 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 3 der Grundordnung wird folgende Ordnung beschlossen:
Um den Orgel- und Glockensachverständigen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zu entlasten, wird ein Orgel- und Glockenbeirat geschaffen, für dessen Tätigkeit die folgende Ordnung gilt.
1. 1 Der Orgel- und Glockenbeirat ist dem in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen tätigen Orgel- und Glockensachverständigen zugeordnet. 2 Der Beirat soll diesen in seinem Aufgabengebiet entlasten und unterstützen. 3 Bei Neubauten und umfangreichen Restaurierungen sowie in grundsätzlichen Fragen konsultiert der Orgel- und Glockensachverständige den Beirat.
4 Der Beirat berät das Konsistorium bei der Vergabe von Mitteln für die Durchführung von Orgelbauvorhaben.
2. 1 Die Mitglieder des Orgel- und Glockenbeirates verfügen über Fachkenntnisse im Orgelbau und Glockenwesen. 2 Sie nehmen an Weiterbildungen teil.
3 Sie betreuen nach Möglichkeit jeweils zwei bis drei Kirchenkreise. 4 Die Mitglieder werden vom Konsistorium auf gemeinsamen Vorschlag der Kammer für Kirchenmusik und des Orgel- und Glockensachverständigen für 5 Jahre bestellt. 5 Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
6 Der Orgel- und Glockensachverständige ist von Amts wegen Mitglied des Beirates. 7 Er kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.
8 Der LKMD, der Leiter der Orgelwerkstatt Dambeck und der zuständige Dezernent des Konsistoriums können an den Sitzungen jederzeit beratend teilnehmen.
3. 1 Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung seines Vorsitzenden. 2 Die Einladung erfolgt in der Regel 4 Wochen, mindestens jedoch 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3 Der Beirat informiert das Konsistorium und die Kammer für Kirchenmusik durch Übersendung seiner Sitzungsprotokolle. 4 Innerhalb seiner Berufungszeit gibt er einen schriftlichen Bericht an die Kirchenleitung.
5 Sachkosten für die Sitzung des Beirates werden aus dem provinzialkirchlichen Haushalt erstattet.
4. Orgeln
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
4.1. bei einfachen Orgelbaumaßnahmen wie z. B. Reinigung, Stimmung, Pflege
- Aufnahme des Schadensbildes, ggf. Dokumentation
- Vorschlag an die Kirchengemeinde zum weiteren Verfahren mit Hinweis auf nötige Beschlussfassung und Beratung zur Beteiligung Dritter
- Beratung bei der Einholung von Kostenanschlägen
- Beratung bei der Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung
- Prüfung von Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit
- Abnahmeempfehlung
- Information des landeskirchlichen Sachverständigen
4.2. bei umfangreicheren Maßnahmen
- Aufnahme des Schadensbildes und Dokumentation
- Beratung der Kirchengemeinde über durchzuführende Arbeiten (Reparatur, Rekonstruktion, Restaurierung, Umbau der Orgel)
- Teilnahme an Ortsbesichtigungen und Beratung mit den Firmen
- Information an den landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopien des Schriftwechsels
- Entscheidung des landeskirchlichen Sachverständigen über seine Mitwirkung
ansonsten Verfahren wie bei 4.1. durch das Beiratsmitglied oder den landeskirchlichen Sachverständigen
4.3. 1 Im Ausnahmefall können kleinere Störungen an der Orgel durch das Beiratsmitglied selbst beseitigt werden. 2 Gleiches gilt, wenn bei einer Besichtigung der Orgel solche Störungen festgestellt werden.
5. Glocken
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
5.1. bei einfachen Glockeninstandsetzungsmaßnahmen wie Austausch von Klöppeln, Lagern und Beschlägen
- Aufnahme des Schadensbildes, ggf. Dokumentation
- Vorschlag an die Kirchengemeinde zum weiteren Verfahren mit Hinweis auf nötige Beschlussfassung und Beratung zur Beteiligung Dritter
- Beratung bei der Einholung von Kostenanschlägen
- Beratung bei der Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung
- Prüfung von Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit Abnahmeempfehlung
- Information des landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopien des Schriftwechsels
5.2. bei umfangreicheren Maßnahmen wie Reparatur, Rekonstruktion und Restaurierung an Glocken, Armaturen und Stühlen
- Aufnahme des Schadensbildes und Dokumentation
- Beratung der Kirchengemeinde über durchzuführende Maßnahmen
- Teilnahme an Ortsbesichtigungen und Beratung mit Firmen
- Information des landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopieen des Schriftwechsels
- Entscheidung des landeskirchlichen Sachverständigen über seine Mitwirkung
ansonsten Verfahren wie bei 5.1.
5.3. Neugüsse
- bei neuen Geläuten Absprache mit dem landeskirchlichen Sachverständigen
- bei Neugüssen zu historischen Geläuten Erarbeitung von Konzepten im Beirat unter Beteiligung des landeskirchlichen Sachverständigen
ansonsten Verfahren wie bei 5.2.
6. 1 Für die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erhebt das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt Gebühren von den Kirchengemeinden
(s. Anlage)
2 Die Beiratsmitglieder haben ihre Tätigkeit gegenüber dem KVA nachzuweisen.
(s. Anlage)
2 Die Beiratsmitglieder haben ihre Tätigkeit gegenüber dem KVA nachzuweisen.
3 Dafür ist das vom Konsistorium vorgegebene Formblatt zu verwenden.
7. 1 Die Neufassung der Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Sie ist nach drei Jahren, erstmalig nach einem Jahr, zu überprüfen.
3 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates in der Kirchenprovinz Sachsen vom 21. März 2000 (ABl. S. 127) außer Kraft.
#Anlage zu Ziffer 6. Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates
Für die Tätigkeit der Mitglieder des Orgel- und Glockenbeirates erheben die Kirchlichen Verwaltungsämter folgende Gebühren von den Kirchengemeinden:
1. | allgemeine Begutachtung | |
Besichtigung des Kirchenraumes, Untersuchung der Orgel, schriftl. Gutachten | ||
bei Instrumenten bis zu 10 Registern | 50 € | |
bei 11 bis 25 Registern | 75 € | |
ab 26 Register | 100 € | |
2. | Zustandsbericht bei bereits vorhandenem Gutachten | 35 € |
3. | Gebühren bei Arbeiten bis 15 000,- € (ohne MwSt) Begutachtung s. 1. Beratung, Überwachung der Arbeiten, Rechnungsprüfung, Abnahmebericht nach Zeitaufwand | 15 €/Std. |
4. | Gebühren bei Arbeiten über 15 000,- € (ohne MwSt) | |
4.1. | Begutachtung s. 1. | |
4.2. | Besprechung mit dem GKR | 15 €/Std. |
Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, Prüfung der Angebote mit schriftlicher Stellungnahme, Beratung des GKR zur Firmenauswahl, Stellungnahme für den KKR bzw. das Konsistorium | ||
bei Instrumenten bis zu 10 Registern | 50 € | |
bei 11 bis 25 Registern | 75 € | |
ab 26 Register | 100 € | |
4.3. | Überwachung der Arbeiten in der Werkstatt und am Aufstellungsort, Rechnungsprüfung | 15 €/Std. |
4.4. | Prüfung der fertiggestellten Orgel, Abnahmebericht, Prüfung der Schlussrechnung | |
bei Instrumenten bis 10 Registern | 50 € | |
bei 11 bis 25 Registern | 75 € | |
ab 26 Register | 100 € | |
5. | Sonstige Gebühren | |
Durchführung praktischer Arbeiten gem. Ziffer 4.3. der Ordnung | 15 €/Std. | |
Allgemeine Beratungen und Besuche, die nicht im Zusammenhang mit konkreten Orgelbaumaßnahmen stehen | 15 €/Std. |