.Ordnung für den Orgel- und Glockenbeirat
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Ordnung für den Orgel- und Glockenbeirat
in der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 10. Oktober 2002
(ABl. EKKPS 2003 S. 11)
Aufgrund von Art. 80 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 3 der Grundordnung wird folgende Ordnung beschlossen:
Um den Orgel- und Glockensachverständigen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zu entlasten, wird ein Orgel- und Glockenbeirat geschaffen, für dessen Tätigkeit die folgende Ordnung gilt.
1. 1Der Orgel- und Glockenbeirat ist dem in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen tätigen Orgel- und Glockensachverständigen zugeordnet. 2Der Beirat soll diesen in seinem Aufgabengebiet entlasten und unterstützen. 3Bei Neubauten und umfangreichen Restaurierungen sowie in grundsätzlichen Fragen konsultiert der Orgel- und Glockensachverständige den Beirat.
4Der Beirat berät das Konsistorium bei der Vergabe von Mitteln für die Durchführung von Orgelbauvorhaben.
2. 1Die Mitglieder des Orgel- und Glockenbeirates verfügen über Fachkenntnisse im Orgelbau und Glockenwesen. 2Sie nehmen an Weiterbildungen teil.
3Sie betreuen nach Möglichkeit jeweils zwei bis drei Kirchenkreise. 4Die Mitglieder werden vom Konsistorium auf gemeinsamen Vorschlag der Kammer für Kirchenmusik und des Orgel- und Glockensachverständigen für 5 Jahre bestellt. 5Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
6Der Orgel- und Glockensachverständige ist von Amts wegen Mitglied des Beirates. 7Er kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.
8Der LKMD, der Leiter der Orgelwerkstatt Dambeck und der zuständige Dezernent des Konsistoriums können an den Sitzungen jederzeit beratend teilnehmen.
3. 1Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung seines Vorsitzenden. 2Die Einladung erfolgt in der Regel 4 Wochen, mindestens jedoch 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3Der Beirat informiert das Konsistorium und die Kammer für Kirchenmusik durch Übersendung seiner Sitzungsprotokolle. 4Innerhalb seiner Berufungszeit gibt er einen schriftlichen Bericht an die Kirchenleitung.
5Sachkosten für die Sitzung des Beirates werden aus dem provinzialkirchlichen Haushalt erstattet.
4. Orgeln
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
4.1. bei einfachen Orgelbaumaßnahmen wie z. B. Reinigung, Stimmung, Pflege
- Aufnahme des Schadensbildes, ggf. Dokumentation
- Vorschlag an die Kirchengemeinde zum weiteren Verfahren mit Hinweis auf nötige Beschlussfassung und Beratung zur Beteiligung Dritter
- Beratung bei der Einholung von Kostenanschlägen
- Beratung bei der Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung
- Prüfung von Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit
- Abnahmeempfehlung
- Information des landeskirchlichen Sachverständigen
4.2. bei umfangreicheren Maßnahmen
- Aufnahme des Schadensbildes und Dokumentation
- Beratung der Kirchengemeinde über durchzuführende Arbeiten (Reparatur, Rekonstruktion, Restaurierung, Umbau der Orgel)
- Teilnahme an Ortsbesichtigungen und Beratung mit den Firmen
- Information an den landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopien des Schriftwechsels
- Entscheidung des landeskirchlichen Sachverständigen über seine Mitwirkung
ansonsten Verfahren wie bei 4.1. durch das Beiratsmitglied oder den landeskirchlichen Sachverständigen
4.3. 1Im Ausnahmefall können kleinere Störungen an der Orgel durch das Beiratsmitglied selbst beseitigt werden. 2Gleiches gilt, wenn bei einer Besichtigung der Orgel solche Störungen festgestellt werden.
5. Glocken
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Orgel- und Glockenbeirates sind seine Mitglieder, unbeschadet der generellen Zuständigkeit des landeskirchlichen Sachverständigen, für nachstehende Aufgaben zuständig:
5.1. bei einfachen Glockeninstandsetzungsmaßnahmen wie Austausch von Klöppeln, Lagern und Beschlägen
- Aufnahme des Schadensbildes, ggf. Dokumentation
- Vorschlag an die Kirchengemeinde zum weiteren Verfahren mit Hinweis auf nötige Beschlussfassung und Beratung zur Beteiligung Dritter
- Beratung bei der Einholung von Kostenanschlägen
- Beratung bei der Auftragsvergabe und der Vertragsgestaltung
- Prüfung von Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit Abnahmeempfehlung
- Information des landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopien des Schriftwechsels
5.2. bei umfangreicheren Maßnahmen wie Reparatur, Rekonstruktion und Restaurierung an Glocken, Armaturen und Stühlen
- Aufnahme des Schadensbildes und Dokumentation
- Beratung der Kirchengemeinde über durchzuführende Maßnahmen
- Teilnahme an Ortsbesichtigungen und Beratung mit Firmen
- Information des landeskirchlichen Sachverständigen mit Übersendung der Kopieen des Schriftwechsels
- Entscheidung des landeskirchlichen Sachverständigen über seine Mitwirkung
ansonsten Verfahren wie bei 5.1.
5.3. Neugüsse
- bei neuen Geläuten Absprache mit dem landeskirchlichen Sachverständigen
- bei Neugüssen zu historischen Geläuten Erarbeitung von Konzepten im Beirat unter Beteiligung des landeskirchlichen Sachverständigen
ansonsten Verfahren wie bei 5.2.
6. 1Für die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates erhebt das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt Gebühren von den Kirchengemeinden
(s. Anlage)
2Die Beiratsmitglieder haben ihre Tätigkeit gegenüber dem KVA nachzuweisen.
(s. Anlage)
2Die Beiratsmitglieder haben ihre Tätigkeit gegenüber dem KVA nachzuweisen.
3Dafür ist das vom Konsistorium vorgegebene Formblatt zu verwenden.
7. 1Die Neufassung der Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2Sie ist nach drei Jahren, erstmalig nach einem Jahr, zu überprüfen.
3Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates in der Kirchenprovinz Sachsen vom 21. März 2000 (ABl. S. 127) außer Kraft.
#Anlage zu Ziffer 6. Ordnung des Orgel- und Glockenbeirates
Für die Tätigkeit der Mitglieder des Orgel- und Glockenbeirates erheben die Kirchlichen Verwaltungsämter folgende Gebühren von den Kirchengemeinden:
1. | allgemeine Begutachtung | |
Besichtigung des Kirchenraumes, Untersuchung der Orgel, schriftl. Gutachten | ||
bei Instrumenten bis zu 10 Registern | 50 € | |
bei 11 bis 25 Registern | 75 € | |
ab 26 Register | 100 € | |
2. | Zustandsbericht bei bereits vorhandenem Gutachten | 35 € |
3. | Gebühren bei Arbeiten bis 15 000,- € (ohne MwSt) Begutachtung s. 1. Beratung, Überwachung der Arbeiten, Rechnungsprüfung, Abnahmebericht nach Zeitaufwand | 15 €/Std. |
4. | Gebühren bei Arbeiten über 15 000,- € (ohne MwSt) | |
4.1. | Begutachtung s. 1. | |
4.2. | Besprechung mit dem GKR | 15 €/Std. |
Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, Prüfung der Angebote mit schriftlicher Stellungnahme, Beratung des GKR zur Firmenauswahl, Stellungnahme für den KKR bzw. das Konsistorium | ||
bei Instrumenten bis zu 10 Registern | 50 € | |
bei 11 bis 25 Registern | 75 € | |
ab 26 Register | 100 € | |
4.3. | Überwachung der Arbeiten in der Werkstatt und am Aufstellungsort, Rechnungsprüfung | 15 €/Std. |
4.4. | Prüfung der fertiggestellten Orgel, Abnahmebericht, Prüfung der Schlussrechnung | |
bei Instrumenten bis 10 Registern | 50 € | |
bei 11 bis 25 Registern | 75 € | |
ab 26 Register | 100 € | |
5. | Sonstige Gebühren | |
Durchführung praktischer Arbeiten gem. Ziffer 4.3. der Ordnung | 15 €/Std. | |
Allgemeine Beratungen und Besuche, die nicht im Zusammenhang mit konkreten Orgelbaumaßnahmen stehen | 15 €/Std. | |