.Richtlinie zur Verfahrensweise bei der Planung
Geltungszeitraum von: 01.02.2000
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Richtlinie zur Verfahrensweise bei der Planung
von Arbeiten an Orgeln
In der Fassung vom 1. Februar 2000 (ABl. ELKTh S. 38), geändert durch Euro-AnpassungsVO vom 18. September 2001
(ABl. ELKTh S. 258, 259)
#Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziff. 15 der Verfassung in seiner Sitzung am 01.02.2000 die Richtlinie zur Verfahrensweise bei der Planung von Arbeiten an Orgeln vom 23. November 1993 (ABl. 1994 Satz 2) wie folgt neu gefasst:
1. 1Orgeln sind in der Regel Eigentum der jeweiligen Kirchgemeinde. 2Damit ist sie auch verantwortlich für alle Maßnahmen, die der Erhaltung, der Instandsetzung, dem Umbau, dem Neubau, dem Erwerb oder der Veräußerung von Orgeln und Orgelteilen dienen.
3Darüber hinaus liegt die Erhaltung der Orgeln im allgemeinen Interesse, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihres kunsthistorischen Wertes unter Denkmalschutz stehen, was für die meisten Instrumente zutrifft. 4Für sie gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. 5Der Landeskirchenrat hat kirchliche Orgelsachverständige (OSV) berufen, die den Kirchgemeinden bei der Planung und Durchführungsüberwachung von Orgelbauarbeiten behilflich sind (siehe Amtsblatt 1992 S. 20). 6Dem Pfarrertaschenbuch ist zu entnehmen, welcher Orgelsachverständige für die jeweilige Superintendentur zuständig ist
2. 1Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen, zuvor die fachliche Beratung des zuständigen Orgelsachverständigen einzuholen. 2Arbeiten an Orgeln dürfen nur veranlasst werden, wenn der bauliche Zustand des Gebäudes dies erlaubt.
3. 1Die vom Orgelsachverständigen gegebenen Empfehlungen sind vom Gemeindekirchenrat zu berücksichtigen. 2Bei allen Planungen sollen Kirchgemeinde, Orgelsachverständiger, Fachberater für Kirchenmusik und Orgelbauer eng zusammenarbeiten. 3Die Kirchgemeinde hat beim Landeskirchenrat Einspruchsrecht.
4. 1Die Beseitigung kleinerer Funktionsstörungen kann bei einem qualifizierten Orgelbauer unmittelbar in Auftrag gegeben werden, wenn die Kosten dieser Arbeiten 1.500 € nicht übersteigen. 2Entscheidend für die Wertgrenze ist das vor Auftragserteilung einzuholende Preisangebot.
5. 1Arbeiten, die den Umfang von 1.500 € überschreiten, sowie Erwerb und Veräußerung einer Orgel sind genehmigungspflichtig (§ 17 des Gesetzes über die Finanz- und Vermögensverwaltung der Kirchgemeinden, Amtsblatt 1958 S. 266 ff.) Die Genehmigungen erteilen die Kreiskirchenämter.
2Bei denkmalwerten Instrumenten sind grundsätzlich alle Arbeiten beim Orgelsachverständigen meldepflichtig.
3Dieser ist auch auskunftsfähig über die Denkmalwürdigkeit einer Orgel. 4Des Weiteren ist bei denkmalgeschützten Instrumenten vor Beginn der Arbeiten die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei der unteren Denkmalbehörde einzuholen.
5Die Eigenfinanzierung oder jede andere Finanzierung von Orgelarbeiten ohne Inanspruchnahme landeskirchlicher Beihilfe entbindet die Kirchgemeinde nicht von der Genehmigungspflicht i. S. des Absatzes 1.
6Arbeiten an Orgeln und Vertragsabschlüsse, die ohne Genehmigung erfolgt sind, werden von der Landeskirche nicht gefördert.
7Landeskirchliche Zuschüsse werden auf Vorschlag der Musikabteilung von den Kreiskirchenämtern bewilligt.
6. Vor Renovierungs- und Bauarbeiten im und am Kirchenraum, die Maßnahmen zum Schutz der Orgel erfordern, muss der Orgelsachverständige rechtzeitig konsultiert werden.
7. Gefährdet der bauliche Zustand des Aufstellungsraumes die Substanz der Orgel, so ist dies dem Orgelsachverständigen und dem Kreiskirchenamt unverzüglich bekannt zu geben .
8. 1Beginn und Beendigung der Orgelbauarbeiten sind dem Orgelsachverständigen rechtzeitig anzuzeigen. 2Die Arbeiten gelten erst dann als abgeschlossen, wenn der Orgelsachverständige die Abnahme vor Ort vorgenommen hat.
9. Folgende Schritte sind in der vorgegebenen Reihenfolge zu unternehmen:
9.1. Der Gemeindekirchenrat beauftragt den zuständigen Orgelsachverständigen mit der Beratung (auch wenn bereits ein Gutachten über die Orgel vorliegt) und gegebenenfalls mit der Erstellung eines Gutachtens.
9.2. 1Der Gemeindekirchenrat holt Angebote von drei Orgelbaufirmen ein; die Firmen werden vom Orgelsachverständigen benannt. 2Es besteht Schweigepflicht. 3Es ist nicht gestattet, Dritten Einblick zu gewähren oder Einzelheiten mitzuteilen. 4Kostenangebote sollen erst eingeholt werden, wenn die Finanzierung des Orgelbauvorhabens absehbar ist.
9.3. Der Gemeindekirchenrat wertet zusammen mit dem Orgelsachverständigen die eingegangenen Angebote aus und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung über die Auftragsvergabe.
9.4. 1Der Gemeindekirchenratsvorsitzende beantragt die Genehmigung beim Kreiskirchenamt, das nach Stellungnahme durch die Musikabteilung des Landeskirchenamtes entscheidet.
2Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- aktueller Zustandsbericht bzw. Gutachten des Orgelsachverständigen über die Orgel
- eingegangene Kostenvoranschläge
- Beschluss des Gemeindekirchenrates über die beabsichtigte Auftragsvergabe (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll)
- Stellungnahme des Orgelsachverständigen zu den Angeboten
- Finanzierungsplan der Kirchgemeinde.
3Der Gemeindekirchenrat kann einen Zuschuss aus landeskirchlichen Mitteln beantragen. 4Die Zuschussanträge für das Folgejahr sind bis zum 30.09. des laufenden Jahres an die Musikabteilung des Landeskirchenamtes über das Kreiskirchenamt einzureichen.
5Bei denkmalgeschützten Orgeln sind Zuschüsse beim Thüringer Landesamt für Denkmalpflege über das Kreiskirchenamt zur Weiterleitung an die Untere Denkmalschutzbehörde zu beantragen (Kopie des Antrages an die Musikabteilung des Landeskirchenamtes, August-Bebel-Str. 17, 07743 Jena).
6Die Absicherung des finanziellen Eigenanteils der Kirchgemeinde ist zu planen (Spenden, Sponsoren, Benefizkonzerte usw.).
7Nach erfolgter kirchenaufsichtlichen Genehmigung und nachdem die Finanzierung gesichert ist (möglichst bestandskräftiger Zuschussbescheid), erteilt der Gemeindekirchenrat der Orgelbaufirma den Auftrag und schließt mit ihr den Orgelbauvertrag nach dem vom Landeskirchenrat beschlossenen verbindlichen Muster ab. 8Den Kirchgemeinden wird empfohlen, den Vertrag möglichst zeitnah abzuschließen. 9Werden Verträge abgeschlossen ohne bestandskräftigen Zuschussbescheid, liegt das Finanzrisiko bei der Kirchgemeinde.
9.5. 1Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die anderen Bewerber über die anderweitige Vergabe des Auftrages.
2Er zeigt dem Orgelsachverständigen unverzüglich Baubeginn und -abschluss an.
3Nach Beendigung der Arbeiten prüft der Orgelsachverständige die vertragsgemäße Ausführung, die Schlussrechnung und erstellt ein Abnahmegutachten. 4Der Gemeindekirchenrat soll die Abnahme der Arbeiten nur beschließen, wenn dies im Gutachten des Orgelsachverständigen empfohlen wird.
10. Soweit diese Richtlinie inhaltlich nichts Gegenteiliges enthält, werden die Richtlinien für Arbeiten an denkmalswerten Orgeln vom 9. 11. 1987 (Sammelrundschreiben 1/1988) von den Orgelsachverständigen weiterhin beachtet.