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§2
#§3
Sicherungsordnung1#
Vom 4. Dezember 2014
Vorbemerkungen:
1 Die Vertreter der kirchlichen Körperschaften und der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (§§ 4 bis 6 Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD-Ost) sind sich darüber einig, dass bei erforderlichen personellen Einzelmaßnahmen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie eine beschäftigungssichernde Qualifizierung der Mitarbeiter Vorrang hat gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialen Abfederung. 2 Grundsätzlich sind Sozialpläne zu erstellen. 3 Nur in den Fällen, in denen kein Sozialplan besteht, ist diese Sicherungsordnung anzuwenden. 4 Soweit trotz der Zielsetzung die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses unvermeidlich ist, gilt folgendes:
####§1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - nachfolgend Beschäftigte genannt-, die dem jeweiligen Geltungsbereich der KAVO EKD-Ost unterliegen.
#§2
Abfindung
(
1
)
1 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
- sie wegen mangelndem Bedarf nicht mehr beschäftigt werden können oder
- die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist, erhalten eine Abfindung.
2 Das gleiche gilt, wenn ein Beschäftigter bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausscheidet.
(
2
)
Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 35 Absatz 3 KAVO EKD-Ost) die Hälfte des letzten Monatsentgelts (§ 21 KAVO EKD-Ost), höchstens das Fünffache dieser Vergütung.
(
3
)
1 Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald endgültig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (z. B. bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).
(
4
)
Abfindungen nach vertraglichen Vorschriften und nach Sozialplänen sowie Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vergleichsweise vereinbart oder nach Auflösungsantrag durch Urteil zugesprochen werden, sind auf die Abfindung nach dieser Ordnung anzurechnen.
(
5
)
1 Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
- die Kündigung aus einem von dem Beschäftigten zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist oder
- der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist, weil er an einen anderen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen übernommen wird. 2 Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3 Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände zur Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Ordnung zur sozialen Absicherung vom 12. Dezember 1995 (ABI. ELKTh S. 46), zuletzt geändert am 28. November 2007 (ABI. EKM 2008 S. 48), und die Ordnung zur sozialen Absicherung vom 27. April 1995 (ABI. EKD S. 293), zuletzt geändert am 26. August 2004 (ABI. EKD S. 575), außer Kraft.