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Geltungszeitraum von: 01.07.1998

Geltungszeitraum bis: 30.04.2015

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung
und Abwesenheit vom Dienstbereich
sowie Sonderurlaub für Pfarrer

Vom 30. Juni 1998

(ABl. ELKTh S. 101)

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziffer 3 der Verfassung in Verbindung mit §§ 46 Abs. 1, 74 Pfarrergesetz und Artikel 74 a Pfarrerergänzungsgesetz folgende Verordnung über den Erholungsurlaub und die Dienstbefreiung der Pfarrer und Pastorinnen beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen.
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I. Erholungsurlaub

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§ 2
Urlaubsjahr und Urlaubserteilung

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Urlaub ist rechtzeitig schriftlich beim Superintendenten oder der Superintendentin zu beantragen. In dem Antrag ist die Anschrift anzugeben, unter der der Antragsteller in dringenden Fällen erreichbar ist und vorzuschlagen, wie die Vertretung geregelt werden soll.
( 3 ) Der Urlaub wird durch die Superintendenten erteilt. Sie bestätigen zugleich die vorgeschlagene Vertretungsregelung oder treffen, falls es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, anderweitige Anordnungen.
( 4 ) Um einen geordneten Dienst zu gewährleisten, wird zu Beginn eines jeden Jahres im Pfarrkonvent ein Urlaubsplan aufgestellt, in dem zugleich aufgrund der Vorschläge der Pfarrer die Vertretungen geregelt werden. Der Urlaubsplan ersetzt nicht die Antragstellung.
( 5 ) Der Vorstand des Kreiskirchenamtes ist von den Superintendenten über Urlaub und Urlaubsvertretung zu unterrichten.
( 6 ) Der Pfarrer oder die Pastorin zeigt dem Superintendenten oder der Superintendentin nach Beendigung des Urlaubs die Wiederaufnahme des Dienstes an.
( 7 ) Superintendenten können Pfarrer bei einem außerordentlichen sonst nicht zu behebenden Notstand mit Zustimmung des Visitators oder der Visitatorin vorzeitig aus dem Urlaub zurückrufen. Dadurch entstehende Mehrkosten werden auf Antrag erstattet.
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§ 3
Sonderregelung für Pfarrer nach § 52 der Verfassung

( 1 ) Pfarrer, die nach § 52 der Verfassung angestellt sind, haben den Urlaub beim zuständigen Dezernenten oder bei der zuständigen Dezernentin zu beantragen, sofern die Zuständigkeit nicht auf die Superintendenten delegiert ist.
( 2 ) Für Gemeindepfarrer, deren Dienstauftrag mit einer von der Synode nach § 52 Abs. 1 der Verfassung beschlossenen Pfarrstelle verbunden ist, gilt § 2. Die Pfarrer haben den Urlaub vor Beantragung mit dem zuständigen Dezernenten oder der Dezernentin abzustimmen.
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§ 4
Urlaubsdauer und Bemessungsgrundlage

( 1 ) Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt in einem Urlaubsjahr:
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 38 Kalendertage,
bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 43 Kalendertage,
nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44 Kalendertage.
( 2 ) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
( 3 ) Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen Zusatzurlaub von sieben Kalendertagen.
Pfarrer, die Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes sind, erhalten entsprechenden Zusatzurlaub, wenn sie die Voraussetzungen dazu nach staatlichem Recht erfüllen.
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§ 5
Urlaubsliste und Übertrag vom Urlaub

( 1 ) Die Superintendenten führen die Urlaubslisten.
( 2 ) Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und erlischt mit Ende des Kalenderjahres. Er kann jedoch auf Antrag bis zum 30. April, ausnahmsweise bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragen werden.
( 3 ) Bei einer Erkrankung während des Urlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen durch amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
( 4 ) Genehmigt der Landeskirchenrat unter Beteiligung des zuständigen Superintendenten oder der Superintendentin, dass der Pfarrer oder die Pastorin während seines/ihres Erholungsurlaubs einen am Urlaubsort eingerichteten regelmäßigen Kurpredigerdienst in vollem Umfang übernimmt, so ist auf Antrag die Gesamtdauer des Erholungsurlaubs um die Hälfte der Dauer der Dienstleistung, höchstens jedoch um zwei Wochen zu verlängern.
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II. Sonderurlaub

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§ 6
Urlaub zur Durchführung einer Kur oder Heilbehandlung

( 1 ) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge ist zu erteilen
  1. für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
  2. für eine Badekur, die aufgrund von § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordnet ist,
  3. für eine Kur im Rahmen des Heilverfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
  4. für eine Kur, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet ist,
  5. für eine sich an die Kur unmittelbar anschließende Nachkur oder Schonzeit, wenn der Arzt, der die Kur geleitet hat, diese Nachkur oder Schonzeit zur Erreichung des Kurzwecks für erforderlich hält.
( 2 ) Urlaub gemäß Abs. 1 ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst, jedoch bis höchstens sechs Wochen pro Urlaubsjahr, zu erteilen.
( 3 ) Für je sieben Tage eines Urlaubs nach Abs. 1 sind zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Soweit ein ausreichender Urlaub nicht mehr zur Verfügung steht, ist der Urlaub des nächsten Urlaubsjahres für die Anrechnung heranzuziehen.
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§ 7
Urlaub aus persönlichen Gründen

Der Landeskirchenrat kann in begründeten Fällen Sonderurlaub erteilen, insbesondere, wenn er es aus persönlichen Gründen für geboten hält und eine Freistellung nach §§ 8 ff. nicht in Frage kommt.
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III. Abwesenheit vom Dienstbereich und Dienstbefreiung

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§ 8

( 1 ) Die Pfarrer sollen ihren Dienst so einrichten, dass unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche frei bleibt.
( 2 ) Über den dienstfreien Tag hinaus können Pfarrer in Ausnahmefällen zur Regelung persönlicher Angelegenheiten bis zu zwei Tage zusammenhängend in Anspruch nehmen, jedoch höchstens 14 Tage im Jahr. Der Pfarrer oder die Pastorin ist für die Vertretungsregelung verantwortlich. Die Inanspruchnahme der dienstfreien Zeit und die Vertretungsregelung sind dem Superintendenten oder der Superintendentin rechtzeitig vorher mitzuteilen.
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§ 9
Dienstliche Abwesenheit

( 1 ) Zur dienstlichen Abwesenheit, die nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, zählen Zeiten
  1. der Teilnahme an kirchlichen Pflichtveranstaltungen im Sinne von § 39 Abs. 3 Pfarrergesetz,
  2. der Durchführung von Rüstzeiten, Freizeiten, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen für Glieder der eigenen Kirchgemeinde oder einer Kirchgemeinde, für die der Pfarrer oder die Pastorin im Rahmen einer Vertretung tätig ist,
  3. der Teilnahme an Rüstzeiten, Tagungen, Evangelisationen, Vortragsdiensten und Weiterbildungsveranstaltungen, an deren Leitung oder Gestaltung der Pfarrer oder die Pastorin im Rahmen des Dienstes maßgeblich beteiligt ist.
( 2 ) Bei dienstlicher Abwesenheit von bis zu zwei Tagen genügt die vorherige Mitteilung an den Superintendenten oder die Superintendentin. Längere dienstliche Abwesenheit bedarf der Genehmigung durch den Superintendenten bzw. die Superintendentin oder durch den Landeskirchenrat; der Landeskirchenrat trifft seine Entscheidungen nach Anhörung der Superintendenten.
( 3 ) Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung im dienstlichen Interesse liegt, kann sie als dienstliche Abwesenheit genehmigt werden. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von bis zu drei Tagen wird die Genehmigung durch den Superintendenten oder die Superintendentin erteilt, sonst durch den Dezernenten oder die Dezernentin bzw. den Visitator oder die Visitatorin. Dienstliche Abwesenheit nach dieser Regelung darf pro Jahr höchstens 14 Tage betragen.
( 4 ) Die dienstliche Abwesenheit darf insgesamt vier Wochen im Jahr nicht überschreiten.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
( 2 ) Die Pfarrerurlaubsverordnung vom 19. März 1984 (ABl. S. 105) wird aufgehoben.