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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 30.06.2008

Gesetz zur Besoldung der Pfarrer, Pastorinnen,
Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen
(Pfarrerbesoldungsgesetz)

Vom 17. März 1991 (ABl. ELKTh S. 63), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006

(ABl. S. 257)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
16.11.2008
§ 13
geändert
§§ 14 u. 15
eingefügt
§§ 16 u. 17 (bisher § 13a u. 14)
neu nummeriert
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung der
  1. Pfarrer,
  2. Pfarrvikare,
  3. ordinierten Kirchenbeamten.
( 2 ) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
  1. Grundgehalt abzüglich des wohnungsbezogenen Bestandteils,
  2. freie Dienstwohnung oder wohnungsbezogener Bestandteil des Grundgehalts,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen.
( 3 ) Zur Besoldung gehört ferner der Unterhaltszuschuss der Vikare.
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§ 2
Anwendung von Bundesrecht

Die Besoldung der Pfarrer richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Beamten des Bundes geltenden Besoldungsrechts, es sei denn, dass durch dieses Gesetz oder andere kirchliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
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§ 3
Rückforderung von Bezügen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 4
Rentenanrechnung auf Besoldung

Auf die Dienstbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf von der Landeskirche finanzierten Beitragszahlungen beruhen, in voller Höhe angerechnet. Dies gilt auch für in der Rente berücksichtigte Zeiten, die keinen eigenen Anspruch nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) begründen.
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§ 5
Kirchliche Besoldungsordnung

( 1 ) Pfarrer und Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis erhalten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 erhalten
  1. Inhaber von hervorgehobenen und nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Stellen, bei denen eine Beförderung erfolgen kann, das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14,
  2. Inhaber von Superintendentenstellen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14,
  3. Oberkirchenräte das Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 bzw. A 16,
  4. der Landesbischof das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4.
( 3 ) Das Nähere zur Bewertung hervorgehobener Stellen und der Stellen, bei denen eine Beförderung erfolgen kann, wird durch Verordnung des Landeskirchenrates (Kirchliche Besoldungsordnung) bestimmt.
( 4 ) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen richten sich nach einem Vomhundertsatz (Bemessungssatz) in Höhe von 95 v. H. der Bundesbesoldungsordnungen A und B.
( 5 ) Abweichend von Absatz 4 wird der Unterhaltszuschuss der Vikare auf den Prozentsatz festgelegt, den kirchliche Angestellte erhalten.
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§ 6
Bemessung des Grundgehalts

( 1 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
( 2 ) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei Besoldungsberechtigten, die in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft sind, steigt das Grundgehalt nach weiteren vier Jahren, frühestens aber mit Vollendung des
58. Lebensjahres, um eine weitere Stufe.
( 3 ) Der Besoldungsberechtigte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er wegen des Verdachts einer Amtspflichtverletzung vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
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§ 6 a
Zulagen

( 1 ) Für herausgehobene Funktionen können durch Verordnung des Landeskirchenrates Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.
( 2 ) Die Amtszulagen sind ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
( 3 ) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Wird dem Pfarrer oder dem Ordinierten im Kirchenbeamtenverhältnis vorübergehend im dienstlichen Interesse eine andere Funktion übertragen, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 2 trifft das Kollegium des Kirchenamtes.
( 4 ) Werden dem Besoldungsberechtigten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung.
( 5 ) Die persönliche Zulage wird unter Anrechnung einer etwaigen Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet wird.
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§ 6 b
Wahrung des Besitzstandes

( 1 ) Wird eine besonders hervorgehobene Stelle wegen Veränderung der Verhältnisse zurückgestuft und verringern sich die Dienstbezüge dadurch insgesamt, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den sich aufgrund der Neubewertung der Stelle ergebenden Dienstbezügen gewährt. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
( 2 ) Wird dem Stelleninhaber auf seinen Antrag eine andere Stelle mit niedrigerem Grundgehalt verliehen, so behält er das bisherige Grundgehalt, wenn er
  1. mindestens zehn Jahre lang bereits Bezüge dieser Besoldungsgruppe erhalten und das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. seit dem Dienstantritt auf der bisherigen Stelle in seiner Dienstfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Dies gilt entsprechend, wenn im Ergebnis einer Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit auf der Stelle ein Wechsel in eine andere Stelle geraten erschien.
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§ 6 c
Besoldung bei befristeter Übertragung von Ämtern

Besoldungsempfänger, denen eine Stelle für einen befristeten Zeitraum übertragen ist, erhalten die Besoldung aus dieser Stelle nur bis zum Ende der Amtszeit. Wird der Dienst in einer befristet übertragenen Stelle vorzeitig aus in § 6 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) genannten Gründen beendet, erhält der Besoldungsempfänger das Grundgehalt aus dieser Stelle bis zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Amtszeit.
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§ 7
Dienstwohnung und wohnungsbezogener Bestandteil

( 1 ) Pfarrer im Gemeindepfarramt haben Anspruch auf die Bereitstellung einer angemessenen Dienstwohnung in dem zu ihrer Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus durch die Kirchgemeinde.
( 2 ) Ein zum Pfarrhaus gehöriger Garten wird in einer vom Kreiskirchenamt zu bestimmenden Größe zur Dienstwohnung gerechnet. Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, das Pfarrhaus in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und, wenn es nicht mehr bewohnbar ist, ein neues Pfarrhaus zu erwerben oder zu bauen, soweit nicht ein anderer durch Gesetz, Vertrag, Herkommen oder einen sonstigen Rechtstitel dazu verpflichtet ist.
( 3 ) Wenn eine Dienstwohnung nicht vorhanden ist und mit Zustimmung des Landeskirchenrats auch nicht beschafft wird, hat die Kirchgemeinde den wohnungsbezogenen Bestandteil zu zahlen.
Der Landeskirchenrat kann die Befreiung eines Pfarrers oder einer Pastorin von der Residenzpflicht mit der Festlegung verbinden, dass der Anspruch auf den wohnungsbezogenen Bestandteil ganz oder teilweise entfällt. Eine solche Festlegung hat zu erfolgen, wenn die Befreiung von der Pflicht zum Bewohnen der Pfarrerdienstwohnung aus persönlichem Interesse erfolgt, es sei denn, der Bezug der Dienstwohnung stellt für die Betroffenen oder ihre Familie eine von ihnen nicht zu vertretende Härte dar.
( 4 ) Pfarrer, die nach § 52 der Verfassung angestellt sind, erhalten von der Landeskirche eine Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, den wohnungsbezogenen Bestandteil.
( 5 ) Ist auch der Ehegatte des Pfarrers oder der Pastorin im kirchlichen Dienst tätig und hat er Anspruch auf freie Dienstwohnung oder den wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes, so wird beiden Ehegatten gemeinsam nur eine Dienstwohnung gewährt. Steht weder dem Ehegatten noch dem Pfarrer oder der Pastorin selbst eine Dienstwohnung zur Verfügung, so erhalten beide Ehegatten den wohnungsbezogenen Bestandteil insgesamt nur einmal in voller Höhe.1#
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§ 8
Gewährung des Familienzuschlages

Für die Gewährung des Familienzuschlages finden die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass der Familienzuschlag aus den beteiligten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Kassen an die Bezugsberechtigten (Ehepaare, Kindergeldbezugsberechtigte) insgesamt nur einmal gezahlt werden dürfen. Dies gilt auch, wenn dem Ehegatten des Pfarrers oder der Pastorin aufgrund der Änderung tariflicher oder besoldungsrechtlicher Regelungen sowie von Arbeitsrechtsregelungen der bisherige ehegatten- oder kinderbezogene Bestandteil der Vergütung in anderer Weise weitergewährt wird. Wird der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des an den Ehegatten bisher zu zahlenden Ortszuschlags nicht oder nicht vollständig übergeleitet, erhält der Pfarrer oder die Pastorin den Familienzuschlag der Stufe 1 in der bisherigen Höhe weiterhin gezahlt. Entsteht für einen Pfarrer oder eine Pastorin aus dieser Regelung eine unbillige Härte, so kann der Landeskirchenrat auf Antrag die Berücksichtigung eines Kindes zulassen, wenn und solange dem Pfarrer oder der Pastorin das Sorgerecht für das Kind allein zusteht und er oder sie das Kind in seinen oder ihren Haushalt aufgenommen hat.
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§ 92#
Besoldungsdienstalter

( 1 ) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind die für die Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Als hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gilt auch die Tätigkeit, die dem Dienst eines Pfarrers gleichzubewerten ist. Ein nicht gleichzubewertender Dienst, eine Tätigkeit im privaten Dienst oder eine freiberufliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit für den Pfarrerberuf förderlich war.
( 2 ) Absatz 1 gilt nur für Neufestsetzungen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. In Härtefällen kann ein früher festgesetztes Besoldungsdienstalter nach Absatz 1 neu berechnet und festgesetzt werden.
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§ 9 a
Altersteildienstzuschlag

( 1 ) Pfarrern im Altersteildienst (Artikel 94a Pfarrerergänzungsgesetz) wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteildienstzuschlag gewährt.
( 2 ) Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen für den Altersteildienst und 77 v.H. der Nettodienstbezüge, die bei Fortsetzung des Dienstes im bisherigen Dienstumfang zustehen würden, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettodienstbezüge sind die Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§ 38a, 38b Einkommenssteuergesetz), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 Solidaritätszuschlagsgesetz) und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a Einkommenssteuergesetz) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberührt.
( 3 ) Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen nach § 5 sowie Überleitungs- und Ausgleichszahlungen, die wegen des Wegfalles oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
( 4 ) Nimmt ein Superintendent im Altersteildienst das Superintendentenamt nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahr, wird die Superintendentenzulage für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt:
  1. während der Dienstleistungszeit bis zum Ende der Wahrnehmung des Superintendentenamtes,
  2. während der Freistellungsphase von deren Beginn an für eine gleiche Dauer wie während der Dienstleistungszeit.
Satz 1 gilt entsprechend für die Berücksichtigung der Zulagen nach § 5, wenn das Amt nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahrgenommen wird.
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§ 10
Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Besoldungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Das Nähere wird durch Verordnung des Landeskirchenrates geregelt.
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§ 11
Verfügung über Dienstbezüge

Ein Pfarrer oder eine Pastorin kann durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeskirchenrat mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Dienstbezüge verzichten. Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge oder auf andere Ansprüche des Pfarrers oder der Pastorin. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.
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§ 12
Ausführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
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§ 133#
Übergangsbestimmung für Pfarrvikare

Pfarrvikare, die am 3. Oktober 1990 im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen standen, erhalten in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag nach 20 Dienstjahren Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 mit einer weiteren Besoldungsstufe. Die Entscheidung trifft der Landeskirchenrat.
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§ 144#
Übergangsbestimmungen aus Anlass des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 18. November 2006

( 1 ) Die Grundgehaltssätze richten sich abweichend von § 5 Abs. 4 bis zum Erreichen des dort genannten Bemessungssatzes nach dem für das Beitrittsgebiet durch die jeweils geltende Bundes-Besoldungsübergangsverordnung festgelegten und um fünf Prozentpunkte abgeminderten Vomhundertsatz.
( 2 ) Verringern sich durch dieses Kirchengesetz die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
( 3 ) Verändern sich durch dieses Kirchengesetz die Dienstbezüge aufgrund veränderter Zuordnung zu Besoldungsgruppen und damit verbundener Veränderung von Amts- oder Stellenzulagen und verringern sich die Dienstbezüge dadurch insgesamt, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Höhe der bisherigen und der neuen Dienstbezüge unter Einbeziehung der Zulagen gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Dienstbezüge weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
( 4 ) Die Ausgleichszulagen sind ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.
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§ 155#
Übergangsbestimmung aus Anlass der Veränderung der Bemessungsgrundlage Land zu Bemessungsgrundlage Bund aus Anlass des Kirchengesetzes zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der EKM 2008

( 1 ) Die Grundgehaltssätze richten sich abweichend von § 5 Abs. 4 bis zum Erreichen des dort genannten Bemessungssatzes nach einem Vomhundertsatz in Höhe von 87,87 der vergleichbaren Besoldungsgruppen der geltenden Bundesbesoldungsordnung.
( 2 ) Der Verweis in § 2 bezieht sich bis zum 31. Dezember 2009 auf das am 31. Dezember 2007 geltende Recht. Lineare Besoldungserhöhungen, die für Bundesbeamte nach dem 31. Dezember 2007 wirksam werden, werden ab dem 1. Juli 2008 wirkungsgleich übertragen. Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Bemessungssatzes mit der Maßgabe angewandt, dass sich der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind auf 289,28 Euro erhöht.
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§ 166#
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 177#
(Inkrafttreten)

Anlage
Hier nicht abgedruckt.

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1 ↑ Hierzu bestimmt Artikel 4 Übergangsbestimmungen des KG vom 27. März 2004: „Abweichend von § 7 Abs. 5 Satz 2 erhalten Pfarrerehepaare den ihrem Dienstauftrag jeweils entsprechenden wohnungsbezogenen Bestandteil am Grundgehalt weiterhin ausgezahlt, solange die Ehegatten in ihren bisherigen Stellen verbleiben, höchstens jedoch für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.“
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2 ↑ Anmerkung zu § 9:
Mit dieser Regelung wird der früheste Beginn des Besoldungsdienstalters für Pfarrer von 25 auf 21 Jahre vorverlegt. Zum Umstellung auf das neue Recht werden die bisher festgesetzten Besoldungsdienstalter um generell 2 Stufen erhöht bis maximal zur höchsten Dienstaltersstufe. Andere Neuberechnungen erfolgen nur im Rahmen von Absatz 2.
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3 ↑ Überschrift von § 13 geändert durch Art. 2 Nr. 1 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).
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4 ↑ § 14 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).
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5 ↑ § 15 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).
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6 ↑ § 16 neu nummeriert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).
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7 ↑ § 17 neu nummeriert durch Art. 2 Nr. 3 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).