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Geltungszeitraum von: 01.04.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchengesetz über die Besoldung der Kirchenbeamten
und Kirchenbeamtinnen in
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Thüringen
(Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz - KBBesG)

Vom 21. April 2007

(ABl. S. 167)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
16.11.2008
§ 16
neu gefasst
§ 17 Abs. 2
eingefügt
§ 17 Abs. 3 - 5 (bisher Abs. 2 - 4)
neu nummeriert
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt – sofern nicht etwas anderes bestimmt ist – die Besoldung der Männer und Frauen, die zum Kirchenbeamten oder zur Kirchenbeamtin in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen berufen sind.
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§ 2
Träger der Besoldung

Die Besoldung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen getragen.
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Abschnitt 2
Besoldung

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1. Allgemeine Vorschriften

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§ 3
Besoldung der Kirchenbeamten

( 1 ) Zur Besoldung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen gehören folgende Dienstbezüge:
  1. Grundgehalt,
  2. Zulagen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Altersteildienstzuschlag.
( 2 ) Zur Besoldung gehören ferner die Anwärterbezüge.
( 3 ) Wird dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Grundgehalt unter Abzug des wohnungsbezogenen Bestandteils gezahlt wird.
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§ 4
Altersteildienstzuschlag

( 1 ) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Altersteildienst (§ 51 KBG) wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteildienstzuschlag gewährt.
( 2 ) Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen für den Altersteildienst und 77 vom Hundert der Nettodienstbezüge, die bei Fortsetzung des Dienstes im bisherigen Dienstumfang zustehen würden, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettodienstbezüge sind die Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
( 3 ) Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
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§ 5
Rentenanrechnung, Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

( 1 ) Auf die Dienstbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf von der Kirche finanzierten Beitragszahlungen beruhen, in voller Höhe angerechnet. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag.
( 2 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind verpflichtet, Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen gegen die gesetzliche Rentenversicherung auf Veranlassung der Landeskirche geltend zu machen und den Erstattungsanspruch an die Landeskirche abzutreten, soweit die Beiträge ausschließlich von der Landeskirche getragen wurden. Für den Fall, dass die Abtretung nicht erfolgt, ist die Landeskirche berechtigt, den Erstattungsbetrag auf die Besoldung anzurechnen.
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2. Grundgehalt

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§ 6
Höhe des Grundgehaltes

( 1 ) Das Grundgehalt der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes.
( 2 ) Die Ämter der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen und ihre Besoldungsgruppen werden in einer Besoldungsordnung, die vom Landeskirchenrat erlassen wird, geregelt. Die Zuweisung der Eingangsämter zu den verschiedenen Besoldungsgruppen richtet sich nach § 23 Bundesbesoldungsgesetz.
( 3 ) Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus der Anlage1#. Sie entsprechen 95 vom Hundert der vergleichbaren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung (Bemessungssatz).
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§ 7
Bemessung des Grundgehaltes

( 1 ) Das Grundgehalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Stufen bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
( 2 ) Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
( 3 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin oder infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der Beurlaubung oder der vorläufigen Dienstenthebung nach
Absatz 2.
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3. Besoldungsdienstalter

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§ 8
Besoldungsdienstalter im Regelfall

( 1 ) Das Besoldungsdienstalter beginnt vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 am Ersten des Monats, in dem Kirchenbeamte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um die Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Kirchenbeamten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr.
Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet.
( 3 ) Zur Besoldung im Sinne von Absatz 2 gehören auch die Anwärterbezüge. Der Besoldung im Sinne von Absatz 2 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst sowie bei einem Arbeitgeber, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gleich.
( 4 ) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten
  1. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder eines Wartestandes ohne Wartegeld, wenn die zuständige Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Freistellung oder der Wartestand dienstlichen Interessen oder kirchlichen Belangen dient,
  4. eines hauptberuflichen Dienstes, der im Wartestand nach § 62 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes übertragen worden ist,
  5. der Wahrnehmung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan, wenn der Kirchenbeamte anstelle der Zahlung einer Versorgungsabfindung nach den staatlichen Abgeordnetengesetzen beantragt, diese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen oder
  6. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Wird ein Kind gleichzeitig oder nacheinander von mehreren Besoldungsberechtigten betreut, so wird die Betreuungszeit nach Satz 1 Nr. 1 insgesamt nur einmal angerechnet. Zur Feststellung der Kinderbetreuungszeit bei mehreren Besoldungsberechtigten dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und ausgetauscht werden. Wird der Datenaustausch von einer anderen Dienststelle oder dem anderen Besoldungsberechtigten abgelehnt und kein anderer ausreichender Nachweis erbracht, so wird von der widerlegbaren Annahme ausgegangen, dass die Betreuungszeit bei dem anderen Besoldungsberechtigten berücksichtigt wird.
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§ 9
Festsetzung des Besoldungsdienstalters

( 1 ) Das Besoldungsdienstalter ist bei der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis und bei Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung festzusetzen. Dem Besoldungsberechtigten sind die Berechnung und Festsetzung schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Haben Kirchenbeamte bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes das nach § 8 Abs. 2 maßgebliche Lebensjahr noch nicht vollendet, kann von einer förmlichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters
abgesehen werden.
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4. Zulagen

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§ 10
Amts- und Stellenzulagen

( 1 ) Für herausgehobene Funktionen können durch Verordnung des Landeskirchenrates Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.
( 2 ) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
( 3 ) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Wird dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin vorübergehend im dienstlichen Interesse eine andere Funktion übertragen, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 2
trifft das Kollegium des Kirchenamtes.
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§ 11
Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen
Amtes

( 1 ) Werden dem Besoldungsberechtigten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung.
( 2 ) Die persönliche Zulage wird unter Anrechnung einer etwaigen Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet wird.
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§ 12
Ausgleichszulagen

( 1 ) Verringern sich die Dienstbezüge eines Besoldungsberechtigten, weil
  1. er aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung versetzt ist oder
  2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
  3. er die vorgeschriebenen besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
  4. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,
erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen neuen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Kirchenbeamten auf Zeit für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag.
( 2 ) Verringern sich die Dienstbezüge eines Besoldungsberechtigten aus anderen dienstlichen Gründen, gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erlassenen Disziplinarmaßnahme beruht. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Besoldungsberechtigte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist.
( 4 ) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.
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5. Familienzuschlag

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§ 13
Gewährung des Familienzuschlags

( 1 ) Für die Gewährung des Familienzuschlags finden die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass der Familienzuschlag aus den beteiligten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Kassen an die Bezugsberechtigten (Ehepaare, Kindergeldbezugsberechtigte) insgesamt nur einmal gezahlt werden darf. Entsteht für einen Besoldungsberechtigten aus dieser Regelung eine unbillige Härte, so kann das Kirchenamt auf Antrag die Berücksichtigung eines Kindes zulassen, wenn und solange dem Besoldungsberechtigten das Sorgerecht für das Kind allein zusteht und er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn dem Ehegatten des Besoldungsberechtigten aufgrund der Änderung tariflicher oder besoldungsrechtlicher Regelungen sowie von Arbeitsrechtsregelungen der bisherige ehegatten- oder kinderbezogene Bestandteil der Vergütung in anderer Weise weitergewährt wird; die Möglichkeit der Gewährung bei ordnungsgemäßer Stellung eines Kindergeldantrages steht einer tatsächlichen Gewährung gleich. Wird der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des an den Ehegatten bisher zu zahlenden Ortszuschlags nicht oder nicht vollständig übergeleitet, erhält der Besoldungsberechtigte den Familienzuschlag der Stufe 1 in der bisherigen Höhe weiterhin gezahlt.
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6. Anwärterbezüge

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§ 14
Anwärterbezüge

( 1 ) Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung der für die Anwärter des Bundes geltenden Regelungen.
§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.
( 2 ) Die Höhe des Anwärtergrundbetrages und des Familienzuschlages ergibt sich aus der Anlage2#
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7. Begrenzte Dienstfähigkeit

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§ 15
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 70 Kirchenbeamtengesetz) erhalten Kirchenbeamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gezahlt, dass sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.
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Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 163#
Grundgehaltssätze bis zum Erreichen der Kappungsgrenze

( 1 ) Abweichend von § 6 Abs. 3 richten sich die Grundgehaltssätze bis zum Erreichen des dort genannten Bemessungssatzes nach einem jeweils durch Kirchengesetz festzusetzenden Vomhundertsatz (Bemessungssatz).
( 2 ) Der Bemessungssatz wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008
  1. für Anwärter (§ 14) und Kirchenbeamte bis Besoldungsgruppe A 11 auf einen Vomhundertsatz von 92,5 und
  2. für Kirchenbeamte ab Besoldungsgruppe A 12 auf einen Vomhundertsatz von 87,87 festgesetzt.
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§ 174#
Anwendung des staatlichen Besoldungsrechts

( 1 ) Soweit nicht in diesem Gesetz Regelungen getroffen sind oder durch dieses Gesetz oder sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist, finden die für die Bundesbeamten geltenden Besoldungsbestimmungen entsprechende Anwendung.
( 2 ) Der Verweis in Absatz 1 bezieht sich bis zum 31. Dezember 2009 auf das am 31. Dezember 2007 geltende Recht. Lineare Besoldungserhöhungen, die für Bundesbeamte nach dem 31. Dezember 2007 wirksam werden, werden ab dem 1. Juli 2008 wirkungsgleich übertragen. Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Bemessungssatzes mit der Maßgabe angewandt, dass sich der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind auf 289,28 Euro erhöht.
( 3 ) Bei der Anwendung des staatlichen Besoldungsrechts ist der kirchliche Dienst wie öffentlicher Dienst zu behandeln.
( 4 ) § 27 Abs. 3, § 42a und § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung.
( 5 ) Abweichend von § 2 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen widerruflich auf einen Teil der Besoldung verzichten. Der Verzicht darf den angemessenen Lebensunterhalt des Besoldungsberechtigten und seiner Familie nicht gefährden. Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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§ 18
Kirchlicher Dienst, öffentlicher Dienst

( 1 ) Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit bei
  1. kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. beim Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik, seinen Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen,
  3. ausländischen evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen sind,
  4. ausländischen evangelischen Kirchen,
  5. evangelischen Kirchengemeinschaften im In- und Ausland.
Dem kirchlichen Dienst nach Satz 1 kann die Tätigkeit bei einer anderen christlichen Kirche im In- und Ausland sowie bei missionarischen, diakonischen und sonstigen Werken und Einrichtungen christlicher Kirchen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform gleichgestellt werden.
( 2 ) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 29 BBesG).
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§ 19
Mitwirkungspflicht

Kirchenbeamte sind verpflichtet, der zuständigen Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung ihrer Bezüge auswirken können, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, die Änderung von Wohnsitz und Konten. Kommen Kirchenbeamte ihrer Pflicht gemäß Satz 1 nicht nach, so können die Bezüge ganz oder teilweise einbehalten werden, bis die erforderlichen Angaben vorliegen.
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§ 20
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Rechtsvorschriften erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 21
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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3 ↑ § 16 neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).
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4 ↑ § 17 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 bis 5 neu nummeriert durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. b KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).