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Geltungszeitraum von: 01.07.1993

Geltungszeitraum bis: 29.02.2016

Ordnung über die Arbeitsbedingungen an
Bildschirmgeräten

Vom 14. Juni 1993

(ABl. ELKTh S. 117)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes – ARRG – in ihrer Sitzung am 1. April 1993 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter, die an bildschirmunterstützten Arbeitsplätzen (Bildschirmarbeitsplätze) eingesetzt sind oder werden.
(2) 1Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder grafischen Bildern für digitale Daten- oder Textverarbeitung eingesetzt werden. 2Als Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme.
(3) Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung sind Fernsehgeräte, Digitalanzeigegeräte, Monitore, vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, elektronische Taschen- und Tischrechner und sonstige Geräte mit einzeiligem Display.
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§ 2
Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

(1) 1Bildschirmarbeitsplätze müssen grundsätzlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnissen entsprechen. 2Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören auch die in den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich der Verwaltungsberufsgenossenschaft genannten Richtlinien1# in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die an Bildschirmarbeitsplätzen verrichteten Tätigkeiten sollen verschiedene Arbeitsabläufe umfassen. 2Bildschirmarbeiten sollen sich mit anderen Arbeiten abwechseln (Mischarbeitsplätze), um Monotonie und einseitige Belastungen zu vermindern.
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§ 3
Ärztliche Untersuchungen

(1) Vor Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz sind die Mitarbeiter nach den »berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Bildschirmarbeitsplätze« durch einen dazu ermächtigten Arzt zu untersuchen.
(2) Nachuntersuchungen sind aus gegebenem Anlass, ansonsten nach fünf Jahren, nach Vollendung des 45. Lebensjahres nach drei Jahren seit der jeweils letzten Untersuchung durchzuführen.
(3) 1Die Untersuchungen werden von einem Arzt durchgeführt, auf den sich die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung geeinigt haben. 2(§ 40 Buchstabe a des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 6. November 1992.)
(4) 1Etwaige Kosten der Untersuchung trägt der Anstellungsträger, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. 2Das gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung von Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm erforderlich werden. 3Als notwendige Kosten gelten die Kosten, die die örtlich zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse generell tragen würde.
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§ 4
Beschäftigungsverbot

Mitarbeiter dürfen nicht mit der Arbeit an Bildschirmgeräten betraut werden, wenn eine ärztliche Untersuchung nach § 3 zum Ergebnis hat, dass gegen die Ausübung dieser Tätigkeit in Bezug auf die Person medizinische Bedenken bestehen.
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§ 5
Einweisung und Einarbeitung

(1) 1Vor dem erstmaligen Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen sind die Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die neuen Arbeitsmethoden und ihre Aufgaben zu unterrichten. 2Sie sind insbesondere mit der ergonomisch richtigen Handhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen.
(2) Den Mitarbeitern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.
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§ 6
Arbeitsunterbrechungen und Höchstdauer der Bildschirmarbeit

(1) 1Hat ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochener Arbeit dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine Arbeitsunterbrechung von bis zu 10 Minuten gegeben. 2Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten anfallen, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen. 3Die Arbeitsunterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit des Mitarbeiters gelegt werden.
(2) Die Arbeit am Bildschirmgerät im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf ausschließlich der Pausen durchschnittlich 5 Stunden täglich nicht überschreiten.
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§ 7
Ausschluss individueller Leistungskontrollen

1Bildschirmgeräte dürfen – vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen – nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungskontrolle eingesetzt werden.
2Es bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, wenn Programme eingesetzt werden sollen, die ganz oder in Teilbestandteilen darauf ausgerichtet sind, derartige Kontrollen zu ermöglichen. 3Eine nicht der individuellen Kontrolle dienenden Leistungserfassung für betriebswirtschaftliche Auswertungen bleibt unberührt.
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§ 8
Schutzvorschriften

(1) Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr dürfen erstmalig auf Bildschirmarbeitsplätzen nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden.
(2) An Bildschirmarbeitsplätzen dürfen werdende Mütter für die Dauer ihrer Schwangerschaft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
(3) Wird ein Mitarbeiter, der aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung oder Nachuntersuchung nach § 4 nicht oder nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden kann, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, so ist ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung und gegebenenfalls zur Umschulungs-/Fortbildungsmöglichkeit zu geben.
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§ 9
Mitarbeiter im diakonischen Bereich

Für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Bereich gilt die Ordnung über die Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 1. Oktober 1987.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

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1 ↑ (Ausgabe 10.1980)
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