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Geltungszeitraum von: 27.04.2001

Geltungszeitraum bis: 22.10.2017

Satzung „Stiftung Evangelische Akademie
Thüringen“

Vom 27. April 2001

(ABl. ELKTh 2002 S. 26)

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Präambel

1Seit der Antike sind Akademien Orte umfassender Bildung. 2Im Kontext der jüdisch-christlichen Tradition verstehen sie Bildung als einen philosophisch-geistigen und spirituellen Prozess.
3Die Evangelischen Akademien in Deutschland wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in nahezu allen Landeskirchen gegründet. 4Sie sind Zeichen einer besonderen gesellschaftlichen und kulturellen Verantwortung, die die Kirche auf der Grundlage der biblischen Botschaft und der reformatorischen Bekenntnisschriften in der Welt wahrnehmen will. 5Die Einsicht, während Weltkrieg und national-sozialistischem Völkermord nicht laut und wirkungsvoll genug für die erste Republik auf deutschem Boden eingetreten zu sein, hatte dieser besonderen Weltverantwortung nach 1945 neue Impulse verliehen.
61947 wurde die Evangelische Akademie Thüringen gegründet. 7Sie hat ihren Sitz im Neudietendorfer Zinzendorfhaus, dem ehemaligen Schwesternhaus der heute noch ortsansässigen Herrnhuter Brüdergemeine. 8Auch in den Jahren totalitärer SED-Herrschaft war sie bemüht, besondere Inseln der Toleranz und des offenen Dialoges zu schaffen. 9Gegen Ende der DDR existierte sie zeitweise nur noch symbolisch.
10Mit der friedlichen Revolution 1989/90 gewann der Gründungsimpuls der Evangelischen Akademien wiederum an Aktualität und Kraft. 11Es wurde offenbar, dass massive Traditionsabbrüche sowohl in den christlichen Kirchen als auch in der demokratischen Kultur in Ostdeutschland zu beklagen sind. 121990 ermöglichte die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen durch Beschluss der Landessynode einen deutlichen und weit beachteten Neuanfang der Akademiearbeit in Thüringen. 13Mit der Stiftungsgründung soll der Akademie nun eine sichere Zukunftsperspektive eröffnet und eine Entlastung des landeskirchlichen Haushaltes erreicht werden.
14Auf dem Fundament des evangelischen Glaubens öffnet die Evangelische Akademie Thüringen heute vielfältige Räume des Gesprächs, der Besinnung und der geistigen Orientierung. 15Als ein “Ort der Begegnung der gebrannten Kinder der Diktatur und der frustrierten Erwachsenen der Demokratie sowie der Begegnung von Theologie und Prophetie mit der Ratio von Politik- und Wirtschaftsprozessen” (Joachim Gauck) leistet sie der Gesellschaft eine eigensinnige protestantische Zeitansage, die gespeist wird aus den biblischen Quellen der Weisheit und des Lebensmutes.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen “Stiftung Evangelische Akademie Thüringen”.
(2) Sie hat ihren Sitz in Neudietendorf bei Erfurt.
(3) Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
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§ 2
Stiftungszweck

(1) 1Die Stiftung dient der Förderung von Kultur, Wissenschaft, politischer Bildung und Erwachsenenbildung sowie des evangelischen Glaubens- und Weltverständnisses. 2Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. die personelle, ideelle und finanzielle Förderung der Evangelischen Akademie Thüringen,
  2. die Unterstützung der von der Evangelischen Akademie betreuten, herausgegebenen und erstellten Publikationen,
  3. die Erhaltung, Verbesserung und Erweiterung der räumlichen Unterbringung der Evangelischen Akademie Thüringen,
  4. die Durchführung von Veranstaltungen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Akademie Thüringen im Bereich der Kultur, Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Religion und Gesellschaftspolitik sowie ähnlichen Aufgaben, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der Abgabenordnung sind.
(2) Bei hinreichender sächlicher und finanzieller Ausstattung sollen Verhandlungen mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Trägerschaft der Evangelischen Akademie Thüringen zu übernehmen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2Die Stiftung ist selbstlos tätig. 3Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.
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§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
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§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beläuft sich im Zeitpunkt der Errichtung auf DM 110.000,- (Deutsche Mark einhundertundzehntausend) bzw. Euro 56.242,11 (Euro sechsundfünfzigtausendzweihundertzweiundvierzig und 19 Cent, 1 Euro = 1,95583 DM).
(2) 1Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. 2Vermögensumschichtungen sind aus wirtschaftlichen Gründen zulässig.
(3) 1Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. 2Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.
(4) Die Stiftung kann unselbstständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Stiftungszweck der “Stiftung Evangelische Akademie Thüringen” vereinbar sind.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke nach Abzug der Verwaltungskosten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(6) 1Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 Abgabenordnung) gebildet werden. 2Darüber entscheiden Stiftungsrat und Vorstand gemeinsam. 3In die freie Rücklage eingestellte Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(7) 1Die Stiftung ist berechtigt ihre Erträge ganz oder teilweise zweckgebundenen Rücklagen (§ 58 Nr. 6 Abgabenordnung) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 2Darüber entscheiden Stiftungsrat und Vorstand gemeinsam.
(8) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
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§ 6
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 2Es beginnt mit der Genehmigung der Stiftung.
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§ 7
Stiftungsorgane

(1) 1Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 8) und der Stiftungsrat (§ 9). 2Bestimmte Entscheidungen treffen beide Organe gemeinsam (§ 10). 3Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Amtszeit eines Organmitgliedes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beträgt fünf Jahre. 2Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig.
(3) 1Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
(4) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) 1Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Vertretung ist ausgeschlossen.
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§ 8
Der Stiftungsvorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus
  1. einer vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bestimmten Person,
  2. drei vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitglieder,
  3. dem Direktor/der Direktorin der Evangelischen Akademie Thüringen. 2Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn der Stiftungsrat dem im Einzelfall zustimmt.
3Außerdem obliegt es dem Vorstand:
  1. das Stiftungsvermögen zu verwalten,
  2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen,
  3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen,
  4. die Jahresrechnung zu legen und durch einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen,
  5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen,
  6. einen oder mehrere Geschäftsführer anzustellen und abzuberufen sowie seine Vergütung festzusetzen; den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung und Beachtung des Stifterwillens, zu überwachen,
  7. die Entscheidung bei der Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Stiftungsrats gem. § 9 (4) zu treffen.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes sowie den ersten und zweiten Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
(4) 1Die Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. 2Jeder hat Alleinvertretungsmacht. 3Im Innenverhältnis ist eindeutig zu regeln, unter welchen Bedingungen und wann Alleinvertretung durch die Stellvertreter und die sonstigen Vorstandsmitglieder ausgeübt werden darf.
(5) 1Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. 2Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. 3Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. 4Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der erste Stellvertreter/die erste Stellvertreterin.
(6) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind, ist dies nicht der Fall, so hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. 2Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. 3Ist in dieser Sitzung außer dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem ersten Stellvertreter/in kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. 4Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 5Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) 1Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss.
2Der Protokollführer/die Protokollführerin ist eine von dem/der Vorsitzenden beizuziehende Person. 3Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben. 4Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Stiftungsrat zuzuleiten. 5Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(8) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per Fax oder telegrafisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind.
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§ 9
Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens zwanzig Personen.
2Als Mitglieder gehören dem Stiftungsrat an:
  1. der Landesbischof/die Landesbischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
  2. ein Vertreter des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und
  3. weitere fünf bis höchstens achtzehn von den vorhandenen Mitgliedern des Stiftungsrates gewählte Personen.
(2) 1Dabei soll es sich um solche handeln, die die Tätigkeit der Evangelischen Akademie Thüringen fördern und ihr Anliegen in der Öffentlichkeit unterstützen. 2Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes kann für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.
3Der Stiftungsrat hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Überwachung des Vorstandes,
  2. Genehmigung der Haushaltspläne und Entgegennahme der Jahresrechnung,
  3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben.
(3) 1Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden/die Vorsitzende. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
(4) 1Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates beruft die Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. 3Mindestens fünf Stiftungsratsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. 4Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(5) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn fünf aber mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 2Ist dies nicht der Fall, so hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsrates mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. 3Ist in dieser Sitzung außer dem/der Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. 4Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) 1Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. 2Protokollführer/in ist eine von dem/der Vorsitzenden beigezogene Person oder ein von dem/der Vorsitzenden bestimmtes Stiftungsratsmitglied. 3Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Stiftungsrates und dem Vorstand zuzuleiten. 4Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(8) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per Fax oder telegrafisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates mit diesem Verfahren einverstanden sind.
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§ 10
Gemeinsame Entscheidungen des Vorstandes und des Stiftungsrates

(1) Der Vorstand und der Stiftungsrat entscheiden unbeschadet ihrer an anderer Stelle der Stiftungssatzung genannten Aufgaben über folgende Angelegenheiten gemeinsam:
  1. Änderung der Stiftungssatzung,
  2. Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung,
  3. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, soweit der Verkehrswert DM 200.000 (Deutsche Mark zweihunderttausend) bzw. Euro 102.258,38 (Euro einhundertundzweitausendzweihundertachtundfünfzig und 38 Cent) übersteigt,
  4. Übernahme von Bürgschaften,
  5. größere bauliche Maßnahmen mit Kosten über DM 200.000 (Deutsche Mark zweihunderttausend) bzw. Euro 102.258,38 (Euro einhundertundzweitausendzweihundertachtundfünfzig und 38 Cent).
(2) 1Der Vorstand und der Stiftungsrat können nach Bedarf eine gemeinsame Sitzung einberufen. 2Hierzu sind jeweils ihre Vorsitzenden berechtigt. 3Die Ladung hat schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) 1Beschlussfähigkeit ist, abgesehen von den in der Satzung aufgeführten Sonderregelungen, gegeben, wenn jeweils beide Organe mindestens mit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder vertreten sind. 2Ist in der Sitzung mindestens eines der beiden Organe nicht hinreichend vertreten, hat der/die erschienene Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. 3Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. 4In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit, wenn beide Vorsitzende oder ihre ersten Stellvertreter vertreten sind. 5Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) 1Die anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates wählen den Vorsitzenden/die Vorsitzende eines der beiden Organe zum Sitzungsleiter/in. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin den Ausschlag. 3Für die Änderung der Stiftungssatzung sowie die Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder.
(6) Für das Fertigen der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 9 (7) entsprechend.
(7) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich oder telegrafisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat mit diesem Verfahren einverstanden sind.
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§ 11
Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines Organmitglieds gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt.
(2) 1Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies am 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. 2Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(3) 1Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. 2Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. 3Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. 4Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
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§ 12
Erlöschen der Stiftung

(1) Wird die Stiftung aufgelöst, etwa weil sie ihren bisherigen Zweck nicht mehr erreichen kann oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, die das angefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 und 3 dieser Satzung angegebenen Zwecke zu verwenden hat.
(2) 1Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. 2Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zuwendende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.
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§ 13
Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht, unbeschadet der der staatlichen Stiftungsaufsicht vorbehaltenen Aufgaben, der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben wird.

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