.Verordnung über die Durchführung der
I. Abschnitt:
###§ 1
§ 2
§ 3
II. Abschnitt:
###§ 4
§ 5
III. Abschnitt:
###§ 6
IV. Abschnitt:
###V. Abschnitt:
###
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 30.04.2018
Verordnung über die Durchführung der
gemeinsamen Prüfung nach zehnjähriger
Dienstzeit
Vom 30. November 2004
Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlässt aufgrund von § 83 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und 3 Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie Artikel 83 a des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz folgende Verordnung über die Durchführung der gemeinsamen Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit:
#I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für Inhaber und Inhaberinnen von
- Gemeindepfarrstellen,
- Superintendentenstellen und
- Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben (im Folgenden Pfarrer und Pastorinnen).
(
2
)
Die Bestimmungen der Verfassung über die gemeinsame Prüfung bei Dezernenten und Dezernentinnen des Kirchenamtes sowie bei Visitatoren und Visitatorinnen bleiben unberührt.
#§ 2
Ziele der gemeinsamen Prüfung
1 Die gemeinsame Prüfung dient dazu, in Gesprächen mit dem Pfarrer oder der Pastorin und den weiteren nach dieser Verordnung zu beteiligenden Personen und Organen vor dem Hintergrund des in der Ordination erteilten Auftrages und der im Dienstverhältnis gegründeten verantwortlichen Wahrnehmung des Amtes den bisherigen Dienst auf der Stelle wahrzunehmen und wertzuschätzen sowie den weiteren Weg des Pfarrers oder der Pastorin zu überdenken. 2 Sie ist Vorbereitung einer Entscheidung des Kirchenamtes über den Verbleib auf der Stelle oder über den Wechsel der Stelle.
#§ 3
Durchführung der gemeinsamen Prüfung
(
1
)
In die zehnjährige Dienstzeit werden Zeiten der Entsendung in die Pfarrstelle einbezogen (Artikel 83 a Abs. 4 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz).
(
2
)
Eine gemeinsame Prüfung nach zehnjähriger Dienstzeit auf derselben Stelle findet nicht statt
- bei Pfarrern und Pastorinnen, die mit Ablauf dieses Zeitraums ihr 55. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 83 a Abs. 1 Satz 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz),
- bei Superintendenten und Superintendentinnen, die mit Ablauf dieses Zeitraums ihr 60. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 57 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung).
(
3
)
1 Die gemeinsame Prüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit einzuleiten und durchzuführen. 2 Anderenfalls beginnt eine neue Frist von zehn Jahren.
(
4
)
1 Die Prüfung kann ausgesetzt werden oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf der zehnjährigen Dienstzeit eine Visitation stattfindet, ein Bewerbungsverfahren bereits in Gang gesetzt ist oder der Pfarrer oder die Pastorin beabsichtigt, die Stelle vor Ablauf der Prüfungsfrist zu wechseln. 2 In den Fällen einer Aussetzung der Prüfung beginnt die Frist nach Absatz 3 Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Zeitraums, um den die Prüfung ausgesetzt worden ist.
#II. Abschnitt:
Gemeinsame Prüfung bei Pfarrstellen
###§ 4
Verfahren
(
1
)
1 Die gemeinsame Prüfung wird mit einem Gespräch zwischen dem zuständigen Visitator oder der zuständigen Visitatorin und dem Pfarrer oder der Pastorin eingeleitet. 2 Mit der Gesprächsführung kann auch der Superintendent oder die Superintendentin beauftragt werden. 3 Das Gespräch dient der Erörterung der dienstlichen Gegebenheiten, der persönlichen Verhältnisse und sonstiger für die gemeinsame Prüfung wesentlicher Gesichtspunkte.
(
2
)
1 Nach dem Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pastorin erfolgt auf Veranlassung des Visitators oder der Visitatorin die Anhörung der Gemeindekirchenräte in einer gemeinsamer Sitzung, mit deren Leitung auch der Superintendent oder die Superintendentin beauftragt werden kann. 2 Die Sitzung dient der Beratung und Meinungsbildung und findet zeitweilig in Abwesenheit des Pfarrers oder der Pastorin statt. 3 Das Ergebnis der Anhörung ist in einer besonderen Niederschrift festzuhalten.
(
3
)
Der Visitator oder die Visitatorin holt Stellungnahmen des Superintendenten oder der Superintendentin, des Vorstandes des Kreiskirchenamtes und, soweit er oder sie es für erforderlich hält, auch des oder der Schulbeauftragten ein.
(
4
)
Der Visitator oder die Visitatorin führt anhand der Niederschrift und der weiteren Stellungnahmen ein weiteres Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pastorin, in dem das bisherige Ergebnis der gemeinsamen Prüfung eingehend erörtert wird.
(
5
)
1 Das Kollegium des Kirchenamtes beschließt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörungen, der geführten Gespräche und der Stellungnahmen, ob der Verbleib in der Stelle möglich ist oder eine Aufforderung zum Stellenwechsel ergeht. 2 Das Kollegium des Kirchenamtes kann den weiteren Verbleib auf der Stelle befristen; die Entscheidung über die Verlängerung des Dienstes auf der Stelle ist mit einer Aufforderung zum Stellenwechsel nach Ablauf der gesetzten Frist zu verbinden.
(
6
)
Die Entscheidung wird vom Kirchenamt ausgefertigt und dem Pfarrer oder der Pastorin sowie der Superintendentur über den Visitator oder die Visitatorin bekannt gegeben.
#§ 5
Aufforderung zum Stellenwechsel
(
1
)
Bei Aufforderung zum Stellenwechsel oder Befristung des Verbleibs auf der Stelle hat der Pfarrer oder die Pastorin innerhalb von drei Monaten dem Kirchenamt schriftlich zu erklären, ob er oder sie bereit ist, sich innerhalb eines weiteren halben Jahres bzw. innerhalb der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 gesetzten Frist um eine andere Stelle zu bewerben oder der Versetzung auf eine andere Stelle zuzustimmen.
(
2
)
Wird die Bereitschaftserklärung nicht abgegeben oder führen Bewerbungen um Pfarrstellen oder Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben bis zum Ende der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, regelt sich das weitere Verfahren nach §§ 83 Abs. 4 bis 7, 84, 85 Pfarrergesetz.
#III. Abschnitt:
Gemeinsame Prüfung bei Superintendentenstellen
###§ 6
Verfahren
(
1
)
Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung mit einem Superintendenten oder einer Superintendentin gemäß § 57 Abs. 2 Verfassung erfolgt die Anhörung des Gemeindekirchenrates der Gemeinde, in der der Superintendent oder die Superintendentin einen Dienstauftrag wahrnimmt, des Vorstands der Kreissynode, des Pfarrkonvents und des Vorstands des Kreiskirchenamtes durch den Visitator oder die Visitatorin, der oder die ein weiteres Mitglied des Landeskirchenrates hinzuziehen kann.
(
2
)
1 Der Landesbischof oder die Landesbischöfin und der Visitator oder die Visitatorin führen gemeinsam anhand der Niederschriften und Stellungnahmen ein weiteres Gespräch mit dem Superintendenten oder der Superintendentin, in dem das bisherige Ergebnis der gemeinsamen Prüfung eingehend erörtert wird. 2 Sie berichten dem Kollegium des Kirchenamtes über das weitere Gespräch und machen einen Vorschlag für die Entscheidung. 3 § 4 Abs. 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
(
3
)
Im Falle einer Aufforderung zum Stellenwechsel regelt sich das weitere Verfahren nach § 5 mit der Maßgabe, dass die Bewerbungsfrist ein Jahr ab Zugang der Aufforderung zum Stellenwechsel beträgt.
#IV. Abschnitt:
Prüfung bei Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben
###§ 7
(
1
)
Bei Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben (Kreispfarrstellen und Stellen mit landeskirchlichen Aufgaben im Sinne von § 52 der Verfassung) findet eine gemeinsame Prüfung nur statt, wenn die Stelle nicht gemäß den Bestimmungen des Pfarrerwahlgesetzes befristet übertragen worden ist.
(
2
)
1 Die Durchführung der gemeinsamen Prüfung obliegt dem oder der Dienstvorgesetzten unter Anhörung der im jeweiligen Arbeitsbereich vorhandenen Organe und Gremien. 2 § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung.
(
3
)
Ist die allgemeinkirchliche Aufgabe mit einer Pfarrstelle verbunden und für den Einzelfall keine andere Regelung getroffen, erfolgt die gemeinsame Prüfung gemäß den Bestimmungen des II. Abschnitts.
#V. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
###§ 8
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der gemeinsamen Prüfung nach 10-jähriger Dienstzeit vom 21. Februar 1984 (ABl. S. 124) außer Kraft.
(
3
)
Vor dem 1. Januar 2005 eingeleitete gemeinsame Prüfungen werden nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.