.Ordnung für das Pädagogisch-Theologische
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Ordnung für das Pädagogisch-Theologische
Institut der Föderation Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland und der Evangelischen
Landeskirche Anhalts
In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2008
Inhaltsübersicht
§ 1
Grundlagen
(
1
)
Für die Förderung und Begleitung der pädagogisch-theologischen Arbeit hat die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ein Pädagogisch-Theologisches Institut (PTI) eingerichtet.
(
2
)
Das Pädagogisch-Theologische Institut ist eine unselbstständige Einrichtung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderation) und der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit Arbeitsstellen in Neudietendorf und Drübeck.
(
3
)
1 Rechtsträgerin des Pädagogisch-Theologischen Instituts ist die Föderation. 2 Über die Beteiligung der Evangelischen Landeskirche Anhalts an den Kosten wird eine gesonderte Finanzvereinbarung mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts getroffen.
(
4
)
Der Auftrag des Pädagogisch-Theologischen Instituts ergibt sich aus der Verantwortung der Kirche für die Bildung, Erziehung und Begleitung von getauften und ungetauften Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und der Mitverantwortung für Bildung und Erziehung im schulischen und außerschulischen Bereich.
(
5
)
In das Pädagogisch-Theologische Institut ist am Standort Drübeck eine Fachschule für Gemeindepädagogik integriert.
#§ 2
Ziele der Institutsarbeit
Mit der Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts wollen die beteiligten Kirchen insbesondere folgende Ziele erreichen:
- Wahrnehmung des kirchlichen Bildungsauftrages im kirchlichen und öffentlichen Raum,
- Qualitätssicherung und -verbesserung in den gemeinde- und religionspädagogischen Arbeitsfeldern,
- bedarfsgerechte Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote für gemeinde- und religionspädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Beiträge zum Bildungsdiskurs in Schule, Kirche und Gesellschaft,
- Entwicklung und Mitwirkung bei der Umsetzung integrativer
Konzepte zwischen schulischer und gemeindlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
#§ 3
Aufgaben des Pädagogisch-Theologischen Instituts
Dem Pädagogisch-Theologischen Institut obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
#- Grundlagenarbeit
- Entwicklung von Lehrplänen, Prüfungsanforderungen und Leistungsstandards,
- Erarbeitung und Begutachtung von Lehr- und Lernmitteln,
- Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragestellungen der Schulentwicklung,
- Entwicklung von Konzeptionen für die Gestaltung der gemeinde- und religionspädagogischen Arbeit mit Kindern, Konfirmandinnen und Konfirmanden, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren,
- Konzeptionen für gemeindepädagogische Berufsbilder,
- projektbezogene Begleitung von Schulentwicklungsprozessen an evangelischen und staatlichen Schulen,
- gemeindepädagogische Konzeptionsentwicklung,
- projektbezogene Unterstützung der Einrichtung von Netzwerken im Bereich gemeinde- und religionspädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Publikationen;
- Fachliche Begleitung
- fachliche Begleitung von Schulversuchen und Schulentwicklungsprozessen insbesondere in evangelischen Schulen,
- fachliche Bearbeitung ausgewählter gemeinde- und religionspädagogischer Fragestellungen;
- Ausbildung
- religions- und gemeindepädagogische Ausbildung in der Fachschule für Gemeindepädagogik,
- religions- und gemeindepädagogische Ausbildung von Vikarinnen und Vikaren;
- Weiterbildung
- Mitwirkung bei der Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern zur Erlangung der Vokation zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts,
- Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Beauftragung mit der Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht,
- Weiterbildung von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertagesstätten in gemeindlicher und diakonischer Trägerschaft,
- Weiterbildung von gemeindepädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Religionsunterricht für Erwachsene: Stufen des Lebens;
- Beteiligung an Prüfungen und Examina im kirchlichen und öffentlichen Bereich;
- Fortbildung
- Fortbildung im schulpädagogischen Bereich,
- Fortbildung im religionspädagogischen Bereich,
- Ausrichtung von Vokationstagungen,
- Qualifizierung von Mentoren und Mentorinnen,
- Fortbildung im Bereich Kindergottesdienst,
- Fortbildung im gemeindepädagogischen Bereich;
- Evaluation
- Evaluation der gemeinde- und religionspädagogischen Arbeitsfelder,
- Selbstevaluation des Instituts;
- fachliche Kooperation mit allen relevanten Partnerinnen und Partnern.
§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium trägt die Verantwortung dafür, dass das Pädagogisch-Theologische Institut seine Aufgaben im Sinne dieser Ordnung wahrnimmt.
(
2
)
Dem Kuratorium obliegt insbesondere die:
#- Beratung der Föderation und der Evangelischen Landeskirche Anhalts in allen Angelegenheiten des Pädagogisch-Theologischen Instituts,
- Besprechung aktueller und zukünftiger Aufgaben sowie Vereinbarung von Tätigkeitsschwerpunkten mit den Leitungen der beiden Arbeitsstellen,
- Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts der Direktorin oder des Direktors,
- Stellungnahme zu Haushaltsplanentwurf und Jahresabschluss,
- Bestellung eines Stellenbesetzungsausschusses,
- Mitwirkung bei der Ernennung der Direktorin oder des Direktors,
- Beratung von Initiativen und Vorschlägen der Beratergruppen.
§ 5
Mitglieder des Kuratoriums
(
1
)
1 Dem Kuratorium gehören an:
- die Leiterin oder der Leiter des Dezernats Bildung des Kirchenamtes der Föderation oder die Vertretung im Amt,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Landeskirche Anhalts oder die Vertretung im Amt,
- eine berufene Vertreterin oder ein berufener Vertreter des Bildungsausschusses der Föderationssynode,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrstuhls für Gemeindepädagogik der Evangelischen Fachhochschule für Gemeindepädagogik Berlin,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitäten Erfurt, Halle und Jena,
- bis zu vier weitere durch das Kirchenamt der Föderation für die Dauer von drei Jahren berufene Mitglieder. 2 Die Leitungen der beiden Arbeitsstellen nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(
2
)
1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von drei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2 Wiederwahl ist zulässig.
#§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen. 3 Sie oder er lädt unter Versendung der Tagesordnung zwei Wochen vorher ein. 4 Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. 5 Die Beratungen sind vertraulich. 6 Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen, die an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
(
2
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, die Leiterin oder der Leiter einer Arbeitsstelle und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. 2 Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung. 3 Auf Antrag eines Kuratoriumsmitglieds ist sie geheim vorzunehmen. 4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(
3
)
Der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle, die oder der nicht zur Direktorin oder zum Direktor ernannt ist, obliegt die Schriftführung des Kuratoriums.
(
4
)
Das Kuratorium kann sich über diese Festlegungen hinaus eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Stellenbesetzungsausschuss
(
1
)
Für die Besetzung aller Stellen des Pädagogisch-Theologischen Instituts richtet das Kuratorium einen Stellenbesetzungsausschuss ein, der dem Kollegium des Kirchenamtes Vorschläge für die Besetzung der in §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 genannten Stellen unterbreitet.
(
2
)
Dem Stellenbesetzungsausschuss des Kuratoriums gehören an:
- die Leiterin oder der Leiter des Dezernats Bildung des Kirchenamtes der Föderation als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
- eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter, die oder der vom Kuratorium bestimmt wird,
- die Leitungen der beiden Arbeitsstellen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der vom Dozentenkollegium fachbereichsbezogen gewählt wird,
- eine Referatsleiterin oder ein Referatsleiter für Personaleinsatz des Kirchenamtes der Föderation.
(
3
)
Für die Arbeitsweise des Stellenbesetzungsausschusses gilt § 6 entsprechend.
#§ 8
Beratergruppen
(
1
)
Zur Unterstützung der fachlichen Arbeit des Instituts und des Kuratoriums in den gemeinde- und religionspädagogischen Arbeitsfeldern werden zwei Beratergruppen gebildet.
(
2
)
1 Geborene Mitglieder der Beratergruppe Gemeindepädagogik sind:
- die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit des Kirchenamtes der Föderation als vorsitzendes Mitglied,
- eine Superintendentin oder ein Superintendent eines Kirchenkreises,
- eine Fachberaterin/Referentin oder ein Fachberater/ Referent für Kinder- und Jugendarbeit.
2 Geborene Mitglieder der Beratergruppe Religionspädagogik sind:
- die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referats Religionsunterricht als vorsitzendes Mitglied,
- eine Superintendentin oder ein Superintendent eines Kirchenkreises,
- eine Schulbeauftragte oder ein Schulbeauftragter.
3 Die Zuwahl von jeweils drei bis vier weiteren Personen (z. B. aus Universität und Fachhochschule) durch die Beratergruppen in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor ist möglich.
(
3
)
Die Beratergruppen können zur Bearbeitung gesonderter Vorhaben befristete Arbeitsgruppen bilden.
(
4
)
1 Die Beratergruppen tagen mindestens einmal im Jahr und beraten die fachlichen Schwerpunkte der Institutsarbeit. 2 An den Sitzungen nehmen die zuständigen Fachdozentinnen und Fachdozenten des Instituts teil.
#§ 9
Fachschule für Gemeindepädagogik
(
1
)
1 Die Fachschule für Gemeindepädagogik in Drübeck hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der vom Kollegium des Kirchenamtes für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. 2 Erneute Berufung ist möglich.
(
2
)
1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Ausbildung gemäß der geltenden Ausbildungsordnung verantwortlich. 2 Insbesondere ist sie oder er für die konzeptionelle Entwicklung der Ausbildung zuständig.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Direktorin oder des Direktors.
#§ 10
Leitung
(
1
)
1 Für die Gesamtleitung des Pädagogisch-Theologischen Instituts ernennt das Kollegium des Kirchenamtes auf Vorschlag des Kuratoriums für eine Amtszeit von sechs Jahren aus dem Kreis der Leitungen der beiden Arbeitsstellen die Direktorin oder den Direktor. 2 Für die folgenden Amtszeiten soll das Kollegium abwechselnd die Leiterin oder den Leiter der jeweils anderen Arbeitsstelle zur Direktorin oder zum Direktor ernennen.
(
2
)
1 Die Leitungen der beiden Arbeitsstellen werden von der Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts für einen Zeitraum von sechs Jahren berufen. 2 Erneute Berufung ist zulässig.
(
3
)
1 Die Direktorin oder der Direktor führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pädagogisch-Theologischen Instituts. 2 Sie oder er wird in allen Angelegenheiten des Instituts durch die Leiterin oder den Leiter der jeweils anderen Arbeitsstelle vertreten. 3 Im Übrigen regelt eine Geschäftsordnung die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Direktorin oder des Direktors sowie der Leitungen der beiden Arbeitsstellen.
#§ 11
Dozentenkollegium
(
1
)
1 Die Dozentinnen und Dozenten werden für die Dauer von sechs Jahren vom Kollegium des Kirchenamtes berufen. 2 Erneute Berufung ist möglich.
(
2
)
1 Die Dozentinnen und Dozenten arbeiten eigenverantwortlich in ihren Aufgabengebieten. 2 Sie vereinbaren fachübergreifende gemeinsame Projekte und stehen mit ihren Qualifikationen zur Mitarbeit in anderen Aufgabengebieten zur Verfügung.
(
3
)
1 Das Dozentenkollegium trägt gemeinsam die Verantwortung für die Aufgaben des Pädagogisch-Theologischen Instituts gemäß § 3 dieser Ordnung. 2 Es berät über die inhaltliche Arbeit und die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen der Förderung und Unterstützung dieser Aufgaben.
(
4
)
1 Das Gesamtkollegium wird durch die Direktorin oder den Direktor geleitet. 2 Darüber hinaus bildet das Kollegium Fach- und Teilkonferenzen. 3 Das Dozentenkollegium kommt zu regelmäßigen Beratungen und Klausurtagungen zusammen. 4 An den Zusammenkünften kann die Dezernentin oder der Dezernent des Kirchenamtes teilnehmen. 5 Das Dozentenkollegium kann darüber hinaus Gäste zu seinen Zusammenkünften einladen.
(
5
)
1 Das Dozentenkollegium ist für die pädagogisch-theologische Arbeit innerhalb der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland zuständig. 2 Es nimmt regionale Akzentuierungen im Rahmen seiner Beauftragungen und Befugnisse vor.
#§ 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Alle von den beteiligten Kirchen bis zum 31. Dezember 2004 für das Pädagogisch-Theologische Institut in Drübeck und das Pädagogisch-Theologische Zentrum in Neudietendorf vollzogenen Berufungen bleiben bis zum Ablauf des jeweiligen Berufungszeitraums wirksam.
(
2
)
1 Die Geschäftsordnung zu § 10 Abs. 3 Satz 3 erlässt das Kollegium des Kirchenamtes. 2 Weitere Geschäftsordnungen erlassen die Gremien, für die sie gelten sollen.
(
3
)
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Ordnungen für das Pädagogisch-Theologische Institut in Drübeck vom 11. Dezember 1999 in der Fassung vom 3. April 2001 und die Ordnung für das Pädagogisch- Theologische Zentrum in Neudietendorf vom 28. Juli 1998 außer Kraft.
(
4
)
Diese Ordnung wird zum 1. Januar 2013 überprüft.