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Vereinbarung über die Durchführung
des evangelischen Religionsunterrichts
in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt
zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz (EKBO) und
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Vom 24./28. Januar 2020

(ABl. EKM S. 95)

Zwischen der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin, vertreten durch das Konsistorium,
dieses vertreten durch Herrn Konsistorialpräsidenten Dr. Jörg Antoine,
und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM),
vertreten durch das Landeskirchenamt,
dieses vertreten durch Frau Präsidentin Brigitte Andrae, Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt,
handelnd für
den Evangelischen Kirchenkreis Bad Liebenwerda,
den Evangelischen Kirchenkreis Elbe-Fläming,
den Evangelischen Kirchenkreis Wittenberg
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
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Präambel

Diese Vereinbarung beschreibt das gemeinsame Handeln der EKBO und der EKM im Rahmen ihrer Verantwortung für den evangelischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Kirchengebiet der EKM im Bundesland Brandenburg sowie im Kirchengebiet der EKBO im Bundesland Sachsen-Anhalt. Die beteiligten Kirchen bekräftigen, die hinsichtlich des Angebots des evangelischen Religionsunterrichts entwickelte gute Praxis fortführen zu wollen.
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§ 1
Wechselseitige Bevollmächtigung, Gestaltung der Zusammenarbeit

( 1 ) In Brandenburg nimmt die EKBO auch für Schulstandorte im Kirchengebiet der EKM die vom Land den Kirchen hinsichtlich der Organisation und Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts eingeräumten Rechte und Pflichten wahr. In Sachsen-Anhalt nimmt die EKM auch für Schulstandorte im Kirchengebiet der EKBO die vom Land hinsichtlich des evangelischen Religionsunterrichts eingeräumten Rechte und Pflichten wahr. Insoweit ist zwischen den Kirchen eine wechselseitige Bevollmächtigung vereinbart.
( 2 ) Bei Ausübung der Vollmacht werden die Interessen bzw. Belange der jeweils vertretenen Kirche berücksichtigt. Wechselseitige Interessenlagen sind angemessen zum Ausgleich zu bringen. Auf Verlangen der vertretenen Kirche ist die Bevollmächtigung gegenüber Dritten offen zu legen.
( 3 ) Es findet ein regelmäßiger Austausch zu operativen und fachaufsichtlichen Fragen statt. Meinungsverschiedenheiten werden im Rahmen der laufenden Abstimmung einvernehmlich geklärt.
( 4 ) Jede Kirche verantwortet den für die Organisation und Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts erforderlichen Informationsfluss an ihre Untergliederungen sowie ihre innerkirchliche Aufsicht eigenständig.
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§ 2
Verhandlungen mit den Bundesländern

( 1 ) Die EKBO wird die EKM über den Termin und die Ziele der Verhandlungen mit dem Land Brandenburg rechtzeitig informieren und gibt Gelegenheit, zu Anliegen der EKM Stellung zu nehmen.
( 2 ) Die EKM wird die EKBO über den Termin und die Ziele der Verhandlungen mit dem Land Sachsen-Anhalt rechtzeitig informieren und gibt Gelegenheit, zu Anliegen der EKBO Stellung zu nehmen.
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§ 3
Dienstaufsicht und Fachaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die im Land Brandenburg im Religionsunterricht eingesetzten Mitarbeitenden der EKM liegt bei dem jeweiligen Anstellungsträger. Hinsichtlich des Unterrichtseinsatzes überträgt die EKM die Fachaufsicht der EKBO. Die Fachaufsicht wird von der für den Schulstandort zuständigen Arbeitsstelle für Religionsunterricht (ARU) wahrgenommen.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die im Land Sachsen-Anhalt im Religionsunterricht eingesetzten Mitarbeitenden der EKBO liegt bei der EKBO. Hinsichtlich des Unterrichtseinsatzes überträgt die EKBO die Fachaufsicht der EKM. Die Fachaufsicht wird von der oder dem für den Schulstandort zuständigen Schulbeauftragten wahrgenommen.
( 3 ) Bei Feststellung einer fachlichen und/oder persönlichen Nichteignung einer im Religionsunterricht eingesetzten kirchlichen Lehrkraft informiert die zuständige Fachaufsicht unverzüglich deren Anstellungsträger zwecks Prüfung einer anderweitigen dienstlichen Verwendung.
( 4 ) Die für den Schulstandort zuständige Fachaufsicht ermöglicht der für die Belange des Religionsunterrichts im Kirchengebiet beauftragten Stelle eine Kontaktaufnahme mit den im Religionsunterricht tätigen Lehrkräften sowie eine Einsichtnahme in den erteilten Religionsunterricht.
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§ 4
Vokation

( 1 ) Bevollmächtigungen zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts (Vokation) werden wechselseitig anerkannt.
( 2 ) Zuständig für die Verleihung der Vokation ist vorbehaltlich Absatz 3 die Kirche, in deren Bereich die Lehrkraft beschäftigt ist.
( 3 ) Lehrkräfte in nicht-kirchlicher Anstellungsträgerschaft bevollmächtigt die für das jeweilige Bundesland gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zuständige Kirche.
( 4 ) Hinsichtlich der auf dem jeweils anderen Kirchengebiet eingesetzten Lehrkräfte sind Vokationen sowie deren Erlöschen der für das Kirchengebiet zuständigen Kirche anzuzeigen.
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§ 5 Finanzen

( 1 ) Die Kirchen verwenden die von den Bundesländern geleisteten Zuschüsse entsprechend der jeweils maßgeblichen Finanzierungsvereinbarung.
( 2 ) Die Zuschüsse werden schulbezogen entsprechend des jeweils abgedeckten Religionsunterrichts untereinander aufgeteilt. Die auf die jeweilige Kirche entfallende Zuschusssumme ist vorab um 3,5 vom Hundert für Mittel für Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für Sachkosten zu kürzen. Damit sind sämtliche wechselseitigen Aufwendungen abgegolten.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.