.Anlage: Arbeitsrechtsregelung über die
Vom 26. März 2020 (ABl. S. 130),
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Anlage: Arbeitsrechtsregelung über die
Einführung von Kurzarbeit
Vom 26. März 2020 (ABl. S. 130),
geändert am 8. November 2021 (ABl. S. 16).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 44/20 | 06.07.2020 | § 11 | geändert | |
2 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 6/21 | 08.11.2021 | § 11 | geändert |
Aufgrund § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsesetzes EKD-Ost (ARRG.EKD-Ost) vom 5. November 2008 (ABl. EKD S. 367), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 366), hat die Arbeitsrechtliche Kommission EKD-Ost am 26. März 2020 die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Beschäftigungsverhältnisse bei der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, die arbeitsrechtliche Bestimmungen der Arbeitsrechtlichen Kommission der ARK-EKD Ost anwenden.
#§ 2
Grund der Kurzarbeit
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nur im Falle von erheblichen Arbeitsausfällen i. S. d. § 96 SGB III in den Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen im Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung aufgrund von COVID-19.
#§ 3
Dauer und Umfang der Kurzarbeit,
betroffener Personenkreis
(
1
)
1 Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 müssen Einrichtungen bis auf Weiteres ganz oder teilweise schließen. 2 Durch Dienstvereinbarung mit der zuständigen Mitarbeitervertretung kann in diesen Fällen die Einführung von Kurzarbeit vereinbart werden. 3 In der Dienstvereinbarung sind Beginn und Dauer der Kurzarbeit zu regeln. 4 Die Kurzarbeit ist längstens auf den Zeitraum der vollständigen oder teilweisen Betriebsschließung beschränkt. 5 Sie endet spätestens mit Ende der Gültigkeit dieser arbeitsrechtlichen Regelung.
(
2
)
Die Kurzarbeit betrifft alle Personen, die in diesen Einrichtungen oder Einrichtungsteilen tätig sind.
(
3
)
Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
- Auszubildende und BA- bzw. Werkstudenten sowie das mit der Ausbildung beauftragte Personal,
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraums aufgrund Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet,
- schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fallen wird,
- Beschäftigte in Altersteilzeit,
- geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Absatz 1 SGB IV,
- Arbeitnehmer, bei denen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 98 SGB III nicht vorliegen.
§ 4
Veränderung und Beendigung der Kurzarbeit
(
1
)
Kann der Betrieb früher als erwartet wieder aufgenommen werden, ist Kurzarbeit mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu beenden.
(
2
)
Besteht die Notwendigkeit, die Kurzarbeit zu verlängern, bedarf es der erneuten Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung.
#§ 5
Andere Kompensationsmaßnahmen
Vor der Einführung von Kurzarbeit sind alle weiteren Kompensationsmöglichkeiten (Abbau von Vorjahresurlaub, Überstundenkontingenten oder sonstigen Zeitguthaben) nach Maßgabe von § 96 SGB III auszuschöpfen, hiervon ausgenommen bleibt der Bestand der Langzeitkonten.
#§ 6
Zahlung des Kurzarbeitergeldes
1 Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. 2 Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
#§ 7
Jahressonderzahlung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(
1
)
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 22 KAVO-Ost gilt § 21 KAVO-Ost entsprechend.
(
2
)
1 Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen bleiben die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht. 2 Die Jahressonderzahlung wird aus dem Entgelt, das ohne Kurzarbeit zu gewähren wäre, bezahlt.
#§ 8
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
(
1
)
Diejenigen Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 80 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.
(
2
)
1 Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. 2 Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
(
3
)
Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden zu zahlende Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.
#§ 9
Anzeigepflicht
Die Wirksamkeit von auf der Grundlage dieser Regelung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen steht unter dem Vorbehalt eines Bescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 99 Absatz 3 SGB III, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
#§ 10
Kündigung
Während der Kurzarbeit ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen von Mitarbeitern die sich in der Kurzarbeit befinden, nicht zulässig.
#§ 11
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2022.