.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Geltungszeitraum von: 15.10.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsverordnung - FriedhV)
Vom 20. August 2010 (ABl. S. 247),
geändert durch Verordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | 26. 04. 2013 | S. 198 | §11a | eingefügt | |
Anlage 1: §§ 21, 23 u. 27 | geändert | ||||
Anlage 2: §§ 2 und 6 | geändert | ||||
Anlage 3: § 4 | geändert |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
Präambel
1Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte, auf der die Kirchengemeinde ihre Verstorbenen zur letzten Ruhe bettet. 2Die Kirche verkündigt dabei, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. 3Sie gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. 4Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. 5Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Gräbern und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird. 6Alles Tun auf dem Friedhof erhält so seinen Sinn und seine Richtung.
#§ 1
Rechtsstellung und Zweckbestimmung von kirchlichen Friedhöfen
(1) 1Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft (kirchliche Friedhöfe) sind öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform unselbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten. 2Sie stehen unter besonderem strafrechtlichen Schutz.
(2) 1Kirchliche Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die
- bei ihrem Tod ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Friedhofs hatten oder
- ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte hatten oder
- innerhalb des Einzugsbereichs des Friedhofs verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Einzugsbereichs beigesetzt werden.
2Der Friedhofsträger kann zulassen, dass auch andere Personen auf dem kirchlichen Friedhof bestattet werden. 3Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
#§ 2
Anlegen und Erweitern von kirchlichen Friedhöfen
(1) 1Friedhofsträger sind insbesondere Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden. 2Sie haben das Recht, Friedhöfe in eigener Trägerschaft anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern.
(2) 1Das Anlegen eines neuen und das Erweitern eines bestehenden Friedhofs darf nur erfolgen, wenn ein Bedarf hierfür besteht und der Betrieb des Friedhofs auf Dauer gesichert ist. 2Die Eignung der Grundstücke ist zuvor gutachtlich festzustellen.
(3) 1Das Anlegen und das Erweitern von Friedhöfen bedarf unbeschadet staatlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Das Landeskirchenamt entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kreiskirchenamtes.
#§ 3
Eigentumsverhältnisse an kirchlichen Friedhöfen
(1) 1Kirchliche Friedhöfe sollen auf kircheneigenen Grundstücken betrieben werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2An den Grabstätten werden nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung vergeben.
(2) Nutzt der Friedhofsträger fremde Grundstücke für Friedhofszwecke, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen, die der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedürfen.
#§ 4
Leitung und Verwaltung von kirchlichen Friedhöfen
(1) 1Der Friedhofsträger hat den Friedhof unter Beachtung dieser Verordnung und der hierzu erlassenen Mustersatzungen sowie der jeweils geltenden staatlichen Bestimmungen zu leiten und zu verwalten. 2Zur Mitwirkung bei der Verwaltung kann sich der Friedhofsträger Beauftragter bedienen oder einen Friedhofsausschuss bilden. 3Wesentliche Entscheidungen wie zum Beispiel das Anlegen, die Erweiterung, die Nutzungsbeschränkung, die Schließung und die Entwidmung von Friedhöfen können nicht auf Dritte übertragen werden, diese Entscheidungen hat der Friedhofsträger selbst zu treffen.
(2) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, eine Friedhofssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung zu erlassen.
(3) 1Über die Belegung des Friedhofs sowie die Nutzungsrechte an einzelnen Grabstätten hat der Friedhofsträger einen Nachweis zu führen. 2Aus Belegungsplänen muss die Lage jeder einzelnen Grabstätte erkennbar sein.
(4) Der Friedhof ist als Sondervermögen getrennt von dem übrigen Vermögen des Friedhofsträgers zu verwalten.
(5) 1Der Finanzbedarf des Friedhofs ist durch eigene Einnahmen zu decken; Haushaltsmittel oder kirchliches Vermögen dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(6) Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Friedhofsvermögens die allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltung von Grundstücken und sonstigem Vermögen.
#§ 5
Kirchliche Aufsichtsbehörde
1Kirchliche Aufsichtsbehörde im Bereich des Friedhofswesens ist das jeweils zuständige Kreiskirchenamt, soweit die Aufsicht durch diese Verordnung oder andere kirchliche Rechtsvorschriften nicht dem Landeskirchenamt zugewiesen ist. 2Die Aufsichtsbefugnisse staatlicher Behörden nach staatlichem Recht bleiben unberührt.
#§ 6
Steuerpflicht
(1) Im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit ist der Friedhofsträger nicht steuerpflichtig.
(2) Soweit der Friedhofsträger darüber hinaus aufgrund besonderer Vereinbarungen Leistungen gegen Entgelt erbringt, wird er wirtschaftlich tätig und ist insoweit nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften steuerpflichtig.
#§ 7
Friedhofssatzung
(1) 1Grundlage für die Friedhofssatzung (§ 4 Absatz 2) ist die Musterfriedhofssatzung (Anlage 1), die Bestandteil dieser Verordnung ist. 2Für kirchliche Waldfriedhöfe findet die Mustersatzung keine Anwendung.
(2) Die Friedhofssatzung wird vom Friedhofsträger erlassen.
(3) Die Friedhofssatzung bedarf unbeschadet staatlicher Genehmigungserfordernisse zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
(4) Für Änderungen der Friedhofssatzung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) 1Hält der Friedhofsträger auf seinem Friedhof neben Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften vor, soll er eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung entsprechend Anlage 2 dieser Verordnung erlassen. 2Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung und soll mit dieser zusammen erlassen werden. 3Friedhöfe mit ausschließlich besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur zulässig, wenn und soweit im Einzugsbereich ein anderer Friedhof mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorhanden ist.
#§ 8
Friedhofsgebührensatzung
(1) In Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben erhebt der Friedhofsträger Friedhofsgebühren aufgrund einer Friedhofsgebührensatzung (§ 4 Absatz 2).
(2) 1Durch die Friedhofsgebühren sind die Kosten der Anlegung und Unterhaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen langfristig zu decken. 2Friedhofsgebühren sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlagen einer Kostenrechnung kalkuliert und in vertretbarer Höhe festgesetzt werden.
(3) 1Auf die Erhebung von Gebühren kann nicht verzichtet werden. 2Die Möglichkeit, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden, bleibt unberührt.
(4) Friedhofsgebühren sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen und können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vollstreckt werden.
(5) 1Grundlage für die Friedhofsgebührensatzung ist die Musterfriedhofsgebührensatzung (Anlage 3). 2§ 7 Absätze 2 bis 4 gelten für die Friedhofsgebührensatzung entsprechend.
#§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung, der Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie der Gebührensatzung erfolgt in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise in vollem Wortlaut. 2Die wesentlichen Inhalte sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen. 3In einer Kanzelabkündigung soll auf die Bekanntmachungen hingewiesen werden.
(2) Für Änderungen der Satzungen und der weiteren Ordnungen gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 10
Bestattungen, Ruhezeiten
(1) Für Bestattungen sind die ordnungsrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes verbindlich.
(2) 1Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. 2Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. 3Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(3) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
#§ 11
Umwelt- und Naturschutz
1Der Friedhofsträger hat den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen und für den Schutz von Naturdenkmälern zu sorgen. 2Er hat den Friedhof umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften und insbesondere darauf hinzuwirken, dass keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. 3Die entsprechenden Bestimmungen der Musterfriedhofssatzung sind verbindlich.
#§ 11a
Verbot von in Kinderarbeit hergestellten Grabmalen
(1) Auf dem Friedhof werden nur Grabmale aufgestellt, die nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt sind.
(2) Sofern Produktions- oder Bearbeitungsorte der Grabmale außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt.
#§ 12
Kunst- und Baudenkmäler
1Der Friedhofsträger hat für den Schutz von Kunst- und Baudenkmälern zu sorgen. 2Hierunter fallende Grabmale und Bauwerke sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. 3Bei Veränderungen solcher Grabmale und Bauwerke ist nach Maßgabe des kirchlichen und des staatlichen Rechts die zuständige Denkmalbehörde zu beteiligen.
#§ 13
Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
Die Verpflichtung zur Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, richtet sich nach dem staatlichen Recht.
#§ 14
Verkehrssicherungspflicht
(1) 1Die Verkehrssicherungspflicht obliegt im Fall des § 3 Absatz 1 dem Friedhofsträger. 2Nutzt der Friedhofsträger fremde Grundstücke (§ 3 Absatz 2), sind in dem Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer Vereinbarungen zur Verkehrssicherungspflicht zu treffen.
(2) Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere der verkehrssichere Zustand der Verkehrsflächen, die Bruch- und Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die Räum- und Streupflicht.
(3) 1Der Friedhofträger hat die Grabmale einmal jährlich auf Standsicherheit zu überprüfen und den verkehrssicheren Zustand der Bäume durch qualifizierte Inaugenscheinnahme festzustellen. 2Mit der Überprüfung kann er fachlich geeignete Personen oder ein geeignetes Unternehmen beauftragen. 3Die Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale ist in der Regel nach der Frostperiode durchzuführen. 4Der Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale soll öffentlich bekannt gemacht werden. 5Datum und Ergebnis der Überprüfungen sind schriftlich festzuhalten.
(4) 1Für die Verkehrssicherheit auf den einzelnen Grabstätten sind auch die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. 2Das Nähere regelt der Friedhofsträger durch die Friedhofssatzung.
#§ 15
Datenschutz
(1) Der Friedhofsträger darf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
- es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
- der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen gelten das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland2# und die hierzu für den Bereich der EKM erlassenen Ausführungsbestimmungen3# .
#§ 16
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen
(1) 1Sollen auf dem Friedhof keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden, muss eine Nutzungsbeschränkung erfolgen. 2Sie kann sich auf einzelne Friedhofsteile beziehen. 3Bestattungen sind in diesem Falle nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). 4Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(2) 1Eine Schließung des Friedhofs erfolgt, wenn keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. 2Sie kann sich auf einzelne Friedhofsteile beziehen. 3Der Friedhofsträger hat die beabsichtigte Schließung frühzeitig öffentlich bekannt zu machen. 4Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, soll dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ermöglicht werden, soweit dem landesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) 1Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte und einer Pietätsfrist möglich. 2Die Pietätsfrist soll der Ruhezeit entsprechen. 3Die Entwidmung hat durch den Friedhofsträger ausdrücklich zu erfolgen. 4Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt.
(4) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteils bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unbeschadet staatlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung des Landeskirchenamtes sowie der öffentlichen Bekanntmachung; § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 9 gelten entsprechend.
#§ 17
Rechtsmittel
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt die kirchliche Aufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen einen Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
#§ 18
Ausführungsbestimmungen
(1) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Mustersatzungen (Anlagen 1 bis 3) erlässt nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Landeskirchenamt.
#§ 19
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an sind alle Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden, die diesem Gesetz entgegenstehen und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.
Anlagen | |
Anlage 1 | |
Anlage 1.1 | - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ... |
Anlage 2 | |
Anlage 2.1 | - Pflanzenliste |
Anlage 3 |
#
2 ↑ Vergleiche Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 29; ABl. ELKTh 1994 S. 121; ABl. EKD S. 505), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKKPS 2003 S. 39, 76; ABl. ELKTh 2003 S. 58; ABl. EKD S. 381, 2003 S. 1).
2 ↑ Vergleiche Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 29; ABl. ELKTh 1994 S. 121; ABl. EKD S. 505), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKKPS 2003 S. 39, 76; ABl. ELKTh 2003 S. 58; ABl. EKD S. 381, 2003 S. 1).