.#Anlage: Eingruppierungsordnung
Geltungszeitraum von: 30.06.2017
Geltungszeitraum bis: 30.12.2021
Anlage: Eingruppierungsordnung
zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost1#
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 16/14 | 24.02.2014 | S. 125 | neuer Teil B. 11 | eingefügt |
2 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 17/14 | 24.02.2014 | S. 125 | Teil B. 9 | neu gefasst |
3 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 21/14 | 23.06.2014 | S. 222 | Teil B. 3 | neu gefasst |
4 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 26/14 | 04.12.2014 | 2015 S. 72 | Teil B. 3 | neu gefasst |
5 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 28/15 | 08.07.2015 | S. 228 | Neufassung der Anlage | |
6 | 08.12.2016 | 2017 S. 62 | Verzeichnis Teil B. 12 | ergänzt eingefügt | |
7 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 40/19 | 01.07.2019 | S. 207 | Teil B. 10 | geändert |
Verzeichnis
A. | Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung | |
B. | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen | |
1. | Archiv-, Bibliotheksdienst | |
2. | Diakone | |
3. | Friedhofsdienst | |
4. | Gemeindepädagogen | |
5. | Gemeindlicher Verwaltungsdienst | |
6. | Hauswirtschaftsdienst | |
7. | Kirchenmusikalischer Dienst | |
8. | Kranken- und Pflegedienst | |
9. | Küsterdienst/Hausmeisterdienst | |
10. | Sozial- und Erziehungsdienst | |
11. | Leiter von Kreiskirchenämtern | |
12. | Fachkräfte für Arbeitssicherheit | |
C. | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale |
A. Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung
- 1 Für die Eingruppierung ist nach § 12 KAVO EKD-Ost mindestens die Hälfte der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten ausschlaggebend. 2 Somit führen die Tätigkeiten zu der tarifrechtlich korrekten Eingruppierung, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Grundmerkmale erfüllen. 3 Bei der Bewertung der Tätigkeit sind die dem Beschäftigten übertragenen Arbeitsvorgänge entscheidend. 4 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbarem Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung einer Einstellung, Erarbeiten von Erbbaurechtsverträgen oder die Aufstellung kirchlicher Haushaltspläne). 5 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
- (1) Für das Verhältnis der Teile B und C zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.(2) 1 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2 Die Tätigkeitsmerkmale des Teils C (Allgemeiner Teil) gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil B aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Allgemeinen Teils ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist.(3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil B aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils C, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.(4) 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils B oder C eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe (eine Entgeltgruppe niedriger) eingruppiert. 2 Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
- Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils B 6.
- Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils C gilt unabhängig von der Nummer 1 für Tätigkeiten des Teils B.
- 1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in der Entgeltordnung die Begriffe des Beschäftigten und des Vertreters immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. 2 Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen. 3 Soweit zwischen den Geschlechtern zu unterscheiden ist, wird dies gesondert deutlich gemacht.
- 1 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2 Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 3 Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
- Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
- (1) 1 Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2 Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
- Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal des Teils B, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
- Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
B. 1 Archiv-, Bibliotheksdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | keine |
E 11 |
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E 10 |
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E 9b |
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E 7 |
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E 5 |
|
E 4 |
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B. 2 Diakone
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro. |
E 13 |
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E 10 |
|
E 9b |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2: Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgabe |
E 9a |
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B. 3 Friedhofsdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Bei der Verwaltung mehrerer Friedhöfe ist die Addition von Flächen, Anzahl der Grabstätten beziehungsweise Anzahl der Bestattungen pro Kalenderjahr für die Eingruppierung maßgeblich. Die Flächenzahl beinhaltet nur gewidmete Friedhöfe. |
E 9b |
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E 8 |
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E 6 |
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E 5 |
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E 3 |
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E 2 |
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B. 4 Gemeindepädagogen
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro. |
E 13 |
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E 10 |
|
E 9b |
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E 9a |
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E 4 |
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B. 5 Gemeindlicher Verwaltungsdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Gründliche Fachkenntnisse Die gründlichen Fachkenntnisse werden grundsätzlich im Rahmen einer förderlichen Berufsausbildung (abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf) erworben. Gründliche Fachkenntnisse sind insbesondere für folgende Tätigkeiten erforderlich:
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E 5 |
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E 3 |
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B. 6 Hauswirtschaftsdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Hauswirtschaftsleiter Hauswirtschaftsleiter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiter, als Wirtschaftsleiter oder als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter. Küchenmeister 1 Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben. 2 Dem Küchenmeister werden Köche mit abgeschlossener Berufsausbildung und sechsjähriger Berufsausübung als Koch gleichgestellt. Wirtschafter Wirtschafter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafter, die a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder b) mit der selbstständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B. Aufstellen des Speiseplans, Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals, Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B. Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses, Beschaffen der Pflege-und Reinigungsmittel, oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B. Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche, Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B. Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material, beauftragt sind. Gleichstellung mit Wirtschaftern Beschäftigte, die mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschaftern ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, sind Hauswirtschaftern mit staatlicher Prüfung gleichgestellt. Einfache Tätigkeiten 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. |
E 9b |
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E 8 |
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E 7 |
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E 6 |
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E 5 |
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E 3 |
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E 2 |
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B. 7 Kirchenmusikalischer Dienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Funktionszulage Kirchenmusiker mit mindestens B-Prüfung in der Funktion als Kreiskirchenmusiker/Propsteikirchenmusiker erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine persönliche Zulage in Höhe von 105 Euro |
E 14 |
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E 13 |
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E 12 |
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E 11 |
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E 10 |
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E 5 |
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E 2 |
Erfasst auch Kirchenmusiker mit D-Prüfung und ohne Eignungs- und Befähigungsnachweis. |
B. 8 Kranken- und Pflegedienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind auch Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege, die ihren Dienst nicht im Rahmen einer Diakoniestation wahrnehmen, eingruppiert. Gleichstellung der verwaltungseigenen Prüfung Der einjährigen Ausbildung ist eine abgeschlossene verwaltungseigene Ausbildung gleichgestellt, wenn sie mindestens 240 Unterrichtsstunden umfasst. Altenpfleger mit zweijähriger Ausbildung Für Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich das Erfordernis der beruflichen Tätigkeit um ein Jahr. Zusatzausbildung Eine abgeschlossene zusätzliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur vor, wenn sie mindestens 800 Unterrichtsstunden umfasst. Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro. |
E 10 |
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E 9b |
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E 9a |
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E 8 |
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E 5 |
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E 3 |
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B. 9 Küster- und Hausmeisterdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Schwierige Tätigkeit ist insbesondere die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO |
E 6 |
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E 5 |
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E 3 |
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E 2 |
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B. 10 Sozial- und Erziehungsdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Kindertagesstätten Kindertagesstätten sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. |
Durchschnittsbelegung 1 Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. 2 Vorübergehend oder für kurze Zeit z. B. wegen Erkrankung nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. 3 Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend z. B. wegen Betriebsferien nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. 4 Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen. 5 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Dienstverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zugrunde zu legen. 6 Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z. B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim) so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen. 7 Bei altersgemischten Gruppen, integrativen Gruppen oder Krabbelgruppen sind die Berechnungszahlen unter Anwendung der landesspezifischen Vorgaben (z. B. Kindertagesstättengesetze) ins Verhältnis zu setzen. 8 Bei der Bestimmung der Durchschnittsbelegung ist der Zeitpunkt des Beginns des Kindergartenjahres maßgeblich. Dabei werden | |
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Ständige Vertreter 1 Ständige Vertreter sind Erzieher, die durch ausdrückliche Anordnung als ständiger Vertreter des Leiters von Kindertagesstätten bestellt sind. 2 Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. | |
Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro | |
Schwierige fachliche Tätigkeiten Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. | |
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E 12 |
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E 11 |
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E 10 |
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E 9b |
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E 9a |
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E 8 |
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E 5 |
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E 4 |
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B. 11 Leiter von Kreiskirchenämtern
EG | Anforderungen |
E 15 | 1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen mehr als 30 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen |
E 14 | 1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen mehr als 15, aber nicht mehr als 30 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen |
E 13 | 1. Leiter von Kreiskirchenämtern, in denen bis zu 15 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 13:
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B.12 Fachkräfte für Arbeitssicherheit
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Die Eingruppierung setzt voraus, dass mindestens ein Stellenanteil der Hälfte eines Vollbeschäftigten ausschließlich im Bereich der Arbeitssicherheit wahrgenommen wird. |
E 12 | 1. Landeskirchlicher Koordinator/in für Arbeitssicherheit |
E 10 | 1. Fachkraft für Arbeitssicherheit mit entsprechender Qualifikation und auf einer Stelle, die diese Qualifikation erfordert |
E 9a | 1. Ortskraft für Arbeitssicherheit |
C. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Wissenschaftlicher Hochschulabschluss 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. 2 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 3 Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 4 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Beamtenrecht für den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. 5 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 6 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 7 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. |
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 8 sowie in Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Selbstständige Leistungen Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. | |
E 15 |
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E 14 |
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E 13 |
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E 12 |
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E 11 |
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E 10 |
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E 9b |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppen 1 und 2: Im Verwaltungsdienst ist zur Übertragung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 und 2 oder höher der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrgangs II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung. |
E 9a |
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E 8 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 2: 1. Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen und den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen. 2. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 bei Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. |
E 7 |
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E 6 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 6, Fallgruppen 2 und 3: Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen und den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen. |
E 5 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 5: Die Übertragung von Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 5 setzt grundsätzlich das Vorliegen einer förderlichen Berufsausbildung nach dem BBiG voraus. Anmerkung zu Entgeltgruppe 5, zu Fallgruppe 1: Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Anmerkung zu Entgeltgruppe 5, zu Fallgruppe 2: Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen und den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen. |
E 4 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 4: Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als ein fachliches Anlernen i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. |
E 3 |
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E 2 |
Anmerkung Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. |
E 1 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 1, Fallgruppe 1: Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
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