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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude (Abrissfonds)

Vom 30. November 2009 (ABl. 2010 S. 41),

geändert durch Beschluss vom 25. August 2015 (ABl. S. 277)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Änderung der Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude1#
25.08.2015
S. 277
§ 2
neu gefasst
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Richtlinie für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude und baulicher Anlagen (Abrissfonds) beschlossen.
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§ 1
Zweck des Abrissfonds

In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) gibt es einen Fonds zur Minderung der finanziellen Belastung, die den in § 3 genannten Zuwendungsempfängern durch den Abriss nicht mehr benötigter oder nicht mehr zu unterhaltender Gebäude und baulicher Anlagen entstehen. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Mittelvergabe und Verwaltung dieses Fonds.
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§ 2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die notwendigen Kosten für
  1. den Abbruch, insbesondere für Abriss, Rückbau, Grundstücksberäumung, Rekultivierung sowie Abtransport, Zwischenlagerung und Entsorgung des Bauschutts sowie
  2. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an denkmalgeschützten Ruinengrundstücken.
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§ 3
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die rechtlich selbständigen kirchlichen Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie die Landeskirche für ihre rechtlich unselbständigen kirchlichen Werke, Dienststellen und Einrichtungen.
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§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Bewilligung einer Zuwendung setzt voraus, dass
  1. der Antragsteller Eigentümer des Gebäudes beziehungsweise der baulichen Anlage ist,
  2. die Erhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes beziehungsweise der baulichen Anlage wirtschaftlich unvertretbar ist,
  3. eine Abrissgenehmigung oder ein entsprechender Vorbescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorliegt; Baudenkmale bedürfen einer qualifizierten Abrissgenehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz durch die zuständige Denkmalschutzbehörde, und
  4. eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für den Abriss vorliegt.
( 2 ) Dem Eigentümer (Absatz 1 Nummer 1) steht der Inhaber einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (zum Beispiel aus Pfarreivermögen, Erbbaurechten, langfristigen Nutzungsrechten) gleich.
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§ 5
Art und Umfang der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsförderung gewährt.
( 2 ) In der Regel beträgt der Zuschuss 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; die
Berechnung erfolgt hierbei auf Grundlage des kostengünstigsten Anbieters.
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§ 6
Antragserfordernis

( 1 ) Der Antrag ist schriftlich vor Beginn der Maßnahme an das Landeskirchenamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. eine detaillierte Beschreibung des Zustands des abzureißenden Gebäudes beziehungsweise der abzureißenden baulichen Anlage einschließlich beigefügter Fotos,
  2. eine Begründung für die Notwendigkeit des Abrisses, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit der Erhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes beziehungsweise der baulichen Anlage,
  3. ein Konzept zur künftigen Nutzung oder Verwertung des Grundstücks,
  4. der Nachweis der Abrissgenehmigung oder eines entsprechenden Vorbescheids der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,
  5. der Nachweis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Abrisses,
  6. wenn der Antragsteller eine Kirchengemeinde ist ein Votum des Kirchenkreises, in dessen Gebiet sich das Gebäude befindet,
  7. drei schriftliche Kostenangebote von Fachfirmen,
  8. ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan.
Das Landeskirchenamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen, Nachweise oder Erklärungen verlangen, soweit das für die Entscheidung sachdienlich ist .
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.
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§ 7
Vorprüfungsverfahren

Das für das Finanzwesen zuständige Referat prüft die Antragsunterlagen und wirkt gegebenenfalls auf deren Vollständigkeit hin. Es holt die Voten der für das Grundstücks- und Bauwesen zuständigen Referate ein und prüft die Förderfähigkeit, die Förderbedürftigkeit und die Dringlichkeit des Antrags.
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§ 8
Bewilligungsverfahren

( 1 ) Aufgrund der Vorprüfung und unter Einbeziehung aller vorliegenden Voten sowie der im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet das für das Finanzwesen zuständige Referat über die Bewilligung der Zuwendung. Mit der Entscheidung werden auch Festlegungen über Höhe und Zeitpunkt der Zuwendung getroffen.
( 2 ) In begründeten Fällen kann das für das Finanzwesen zuständige Referat von § 5 Absatz 2 abweichende Regelungen treffen. Die Gründe für die abweichende Regelung sind in der Entscheidung darzulegen.
( 3 ) Die Zuwendung wird nach Abschluss der Abrissarbeiten gegen Vorlage der Rechnung, bei Teilrechnungen in entsprechenden Teilbeträgen, an die für den Antragsteller zuständige Kasse gezahlt.
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§ 9
Beschwerde

Soweit dem Antrag nicht vollständig entsprochen wurde, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem für das Finanzwesen zuständigen Referat im Landeskirchenamt einlegen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der für das Finanzwesen zuständige Dezernent.
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§ 10
Gleichstellung

Die in dieser Richtlinie verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Gemäß Artikel 2 der Ersten Änderung der Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude tritt diese Änderung am 1. August 2015 in Kraft.