.Richtlinie für Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung
Geltungszeitraum von: 19.04.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Richtlinie für Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung
in der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland
Vom 19. April 2005
(ABl. S. 182)
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 1 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Richtlinien für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
1. Grundsätzliches
1.1. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung versteht sich als eine interne kirchliche Beratungseinrichtung und ist ein Angebot der Gesamtkirche.
1.2. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung versteht sich als kirchlicher Dienst in der Tradition einer sich ständig erneuernden Kirche.
1.3. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung arbeitet auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes.
1.4. 1 Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung versteht Gemeinde und Kirche als lernende Organisation. 2 Mit ihrer Arbeit stärkt sie die Selbststeuerung von Gemeinde und Kirche.
1.5. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung sieht in Konflikten Chancen zu Entwicklung und Veränderung.
2. Ziele
Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung hat das Ziel kirchliche Systeme und Leitungsorgane so zu fördern, dass sie ihre Ziele klären, Entwicklungschancen erkennen und nutzen, Konflikte auch als Entwicklungspotenzial wert schätzen, Kommunikationsformen überprüfen und verbessern sowie in ihrer Identität wachsen können.
3. Grundlagen der Arbeit und Selbstverständnis der Beratung
3.1. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung nimmt sozialwissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden der Organisationsentwicklung, der systemischen Beratung und andere Beratungsansätze auf, soweit sie der christlichen Grundlegung entsprechen.
3.2. 1 Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung geschieht auf Anfrage von Gemeinden, Einrichtungen oder Gremien. 2 Diese bestimmen in Absprache mit dem Beratungsteam, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll. 3 Dies wird als Vereinbarung in einem Beratungskontrakt festgehalten.
3.3. Um Arbeitsfähigkeit und Ergebnisse zu ermöglichen, kann Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung nur unter aktiver Teilnahme aller Beteiligten und damit freiwillig geschehen.
3.4. In besonderen Fällen kann Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung von der Aufsicht führenden Dienststelle bzw. der oder dem Dienstvorgesetzten dringend zur Klärung von Problemen und Konflikten empfohlen werden.
3.5. 1 In diesen Fällen kann auch ein „Dreieckskontrakt“ geschlossen werden. 2 Die Aufsicht führende Dienststelle bzw. die oder der Dienstvorgesetzte hat das Recht, Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung und die Beteiligten mit einer Klärung zu beauftragen, allerdings ohne Zielvorgabe für den Beratungsprozess.
3.6. 1 Die Beraterinnen und Berater behandeln alle mit dem Beratungsprozess zusammenhängenden Inhalte vertraulich. 2 Sie sind in ihrer Beratungstätigkeit unabhängig und unterliegen keiner Berichtspflicht. 3 Im Falle eines Dreieckskontraktes werden Form und Inhalt der Mitteilungen an die Leitung vorab im „Dreieckskontrakt“ vereinbart.
3.7. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung unterscheidet sich von Therapie und Seelsorge und einem ergebnisgebundenen Beratungsansatz sowie von Personalentwicklung im Auftrag von Leitung.
3.8. 1 Die Beraterinnen und Berater befinden sich über den Beratungsprozess hinaus in keiner strukturellen Beziehung zu den zu Beratenden. 2 Sie haben keine Aufsichtsbefugnisse oder -pflichten. 3 Sie arbeiten in der Regel zu zweit.
4. Inhalte und Anlässe von Beratung
4.1. 1 Inhalte von Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung sind vor allem Prozesse von Kommunikation und Kooperation, Leitung und Konfliktbearbeitung. 2 Thematisiert werden auch Fragen des gemeindlichen oder kirchlich-institutionellen Selbstverständnisses, von Leitbildern und Identifikation der Beteiligten mit der gemeinsamen Arbeit.
4.2. Anlässe für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung auf unterschiedlichen Ebenen können Neuanfänge, Wünsche nach Bilanzierung, Konzeptentwicklung und Planung, Veränderungen im sozialen Umfeld, strukturelle Neuordnung sowie Konflikte in Kirchengemeinden, Regionen bzw. Kirchenkreisen sein.
5. Finanzierung der Beratung
5.1. 1 Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Thüringen (ELKTh) und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (EKKPS) schaffen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Voraussetzungen für die Fort- und Weiterbildung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater und weiterer berufsbegleitender Maßnahmen. 2 Eine angemessene Eigenbeteiligung wird erwartet.
5.2. 1 Die Kosten (Beratungspauschale, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) und sonstige Auslagen der landeskirchlich beauftragten Beraterinnen und Berater sowie ggf. Honorare für andere Beratungskräfte trägt die zu beratende Gemeinde oder Einrichtung (Anlage). 2 Eingehende Erstattungen werden vom Gemeindekolleg vereinnahmt.
6. Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung
1 Es wird die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Föderation gebildet. 2 Für die Zusammenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Föderation gilt:
6.1. Die beauftragten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater bilden die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung der Föderation.
6.2. 1 Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung der Föderation nehmen regelmäßig an den Treffen der Arbeitsgruppe teil. 2 Diese verpflichtenden Treffen garantieren, dass alle in einem kollegialen Verbund stehen und durch den fachlichen Austausch die Qualitätssicherung und die Fortbildung gesichert sind. 3 Die entstehenden Sachkosten werden nach Maßgabe des Haushalts durch das Kirchenamt erstattet.
6.3. 1 Supervision und kollegiale Beratung/Intervision sind für die Beraterinnen und Berater verpflichtend. 2 Supervision ist im Rahmen der kirchlichen Weiterbildungsordnung wahrzunehmen.
6.4. Die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Föderation ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Evangelischen und der Römisch-Katholischen Kirche in Deutschland, Österreich und der Schweiz („DACH“).
7. Beraterinnen und Berater – Vernetzungsstruktur
7.1. 1 Voraussetzung für die Arbeit als Gemeindeberater/in im Auftrag der Föderation ist eine abgeschlossene Weiterbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung (Zertifikat). 2 Diese Weiterbildungen orientieren sich an den Standards, die von der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Evangelischen und der Römisch-Katholischen Kirche in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) vereinbart wurden.
7.2. Die Zulassung zur Weiterbildung in der ELKTh und der EKKPS erfolgt im Einvernehmen zwischen der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Föderation, dem jeweiligen Ausbildungsträger, sowie bei kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einvernehmen mit der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter für Personalentwicklung im Kirchenamt, der Dezernentin oder dem Dezernenten des Dezernats Gemeinde und den unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
7.3. 1 Die Beraterinnen und Berater werden nach Beratung in der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der Regel für 5 Jahre beauftragt. 2 Erneute Beauftragungen sind möglich. 3 Die Beauftragung erfolgt durch das Kirchenamt in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft.
7.4. Mit der Beauftragung ist die Festlegung der Rahmenbedingungen verbunden (Arbeitsverhältnis, Zeitumfang, Freistellung, Finanzen).
7.5. 1 Die Beauftragung zur Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung für vollzeitbeschäftigte kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst in der Regel eine Freistellung von maximal 20 Tagen im Jahr. 2 In der Zeit der Beanspruchung durch Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung sind sie im Rahmen der allgemeinen Vertretungsregelungen angemessen zu entlasten. 3 Ebenso besteht die Möglichkeit Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung als Nebentätigkeit zu beantragen. 4 Einzelheiten regeln die Beraterinnen und Berater mit ihren jeweiligen Dienststellen. 5 Sie werden dabei vom Referat Gemeindeentwicklung und Mission des Kirchenamtes unterstützt.
8. Einbindung in das Kirchenamt
8.1. Die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung ist dem Referat „Gemeindeentwicklung und Mission“ des Kirchenamts der EKM zugeordnet.
8.2. 1 Das Referat „Gemeindeentwicklung und Mission“ ist Ansprechpartner für alle Fragen betreffend Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung. 2 Es ist zuständig für die Organisation der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Föderation, Klärung finanzieller Fragen und die Qualitätssicherung von Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung.
8.3. Das Referat Gemeindeentwicklung und Mission übernimmt die Abrechnungen für die Beraterinnen und Berater sowie die Rechnungsstellung an die beratenen Gemeinden und Einrichtungen.
9. Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen außer Kraft.
#Anlage
#KOSTENSÄTZE BERATUNGSPAUSCHALE
Gemäß Nr. 5.2. der Richtlinie werden nachfolgende Beratungspauschalen für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung
erhoben:
erhoben:
Erstkontakt: | 35 Euro |
(bis 90 Minuten) | |
Beratungstermin | 90 Euro |
(90 Minuten) | |
Eintägig | |
(3 Arbeitseinheiten à 90 Minuten) | 270 Euro |
(4 Arbeitseinheiten à 90 Minuten) | 360 Euro |