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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ordnung für die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen
und Gemeindepädagogen auf Fachschulebene

Vom 3. November 1999

(ABl. EKKPS 2000 S. 27)

Aufgrund des § 3 Absatz 4 der Vorläufigen Ordnung für das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 11.12.1998 hat das Kuratorium des Pädagogisch-Theologisches Institut am 3. 11. 1999 die folgende Ausbildungsordnung beschlossen. Sie wurde von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in ihrer Sitzung am 3./4. Dezember 1999 und von der Kirchenleitung der Evangelischen Landeskirche Anhalts am 19.1.2000 bestätigt.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungsordnung regelt die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen am Gemeindepädagogischen Seminar des Pädagogisch-Theologischen Institutes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 2
Ausbildungsziel

(1) Ziel ist die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen (FS) und Gemeindepädagogen (FS), die zu einem eigenständig verantworteten Dienst in der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit der Evangelischen Kirche befähigt sind.
(2) Die Ausbildung bereitet auf die landeskirchlich geregelte Qualifizierung zur Erteilung von Religionsunterricht in Schulen vor.
(3) Mit der Abschlussprüfung (Examen) wird die Berufsbezeichnung ”Gemeindepädagogin (FS)” bzw. ”Gemeindepädagogen (FS)” verliehen.
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§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung sind: - Realschulabschluss oder höherer Schulabschluss, - abgeschlossene Berufsausbildung, - Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche der ACK, - Gemeindegutachten, - Erfahrung in der kirchlichen Arbeit (ehrenamtliche Tätigkeit), - erfolgreiche Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren (Anlage 1). 2Über Ausnahmen entscheidet die Aufnahmekommission, wenn als gleichwertig anerkannte Nachweise und Zeugnisse vorgelegt werden.
(2) 1In die Ausbildung aufgenommen werden nach Einzelfallprüfung teilausgebildete gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder andere Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vorbildung. 2Nachgewiesene Vorkenntnisse können angerechnet werden.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss des Aufnahmeverfahrens wird zwischen dem Gemeindepädagogischen Seminar, der bzw. dem Studierenden und einer zuständigen kirchlichen Dienststelle eine Ausbildungsvereinbarung geschlossen (Anlage 2).
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§ 4
Ausbildungsdauer, Ausbildungsumfang, Prüfungen

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre.
(2) Die Ausbildung umfasst Theoriekurse (Blockseminare), Praktika sowie begleitete Selbststudien / Selbstlernprogramme und Prüfungen.
(3) Eine Ausbildungsberatung wird gewährleistet.
(4) 1Die Ausbildung kann aus persönlichen Gründen auf Antrag einmal unterbrochen werden. 2Sie ist spätestens sechs Jahre nach Aufnahme der Ausbildung durch die Abschlussprüfung (Examen) abzuschließen.
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§ 5
Inhalt der Ausbildung

1Die Ausbildungsinhalte sind in einem Rahmenausbildungsplan (Anlage 3) für die einzelnen Lernfelder zusammengestellt. 2Auf seiner Grundlage erstellt die Ausbildungsleitung gemeinsam mit der Dozentenkonferenz die jeweiligen Theoriekurse.
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§ 6
Aufbau und Ablauf der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung verbindet die Inhalte der Theoriekurse mit den daraus resultierenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit den Erfahrungen aus den Praktika. 2Das begleitete Selbststudium / Selbstlernprogramm dient der Vertiefung von Theorie und Praxis.
(2) 1Die Ausbildung gliedert sich in
  • Theoriekurse (insgesamt 1000 Stunden),
  • begleitetes Selbststudium mit Hausaufgaben / Selbstlernprogrammen (insgesamt ca. 400 Stunden)
  • ein Orientierungspraktikum von zwei Monaten,
  • Praxisaufgaben während der Theorieausbildung in den Praxisfeldern
    1. Arbeit mit Kindern (7 Monate), 2. Arbeit mit Jugendlichen einschließlich Konfirmandenarbeit (7 Monate), 3. Arbeit mit Erwachsenen (7 Monate),
  • ein Berufspraktikum (7 Monate) und
  • Examenszeiten.
2Die Praktika werden entsprechend den Richtlinien (Anlage 4) durchgeführt.
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§ 7
Leistungsnachweise

(1) Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen:
im 1. Ausbildungsjahr:
  • Praxistagebuch über das Orientierungspraktikum
  • Belegarbeit im Praktikum „Arbeit mit Kindern“,
  • Klausur und Kolloquium am Ende des Praktikums „Arbeit mit Kindern“,
  • Nachweis des Selbststudiums durch Testate.
im 2. Ausbildungsjahr:
  • Belegarbeit im Praktikum „Arbeit mit Jugendlichen“ (einschließlich Konfirmanden),
  • Klausur und Kolloquium am Ende des Praktikums „Arbeit mit Jugendlichen“ (einschließlich Konfirmanden),
  • Belegarbeit im Praktikum „Arbeit mit Erwachsenen“,
  • Klausur und Kolloquium am Ende des Praktikums „Arbeit mit Erwachsenen“,
  • Nachweis des Selbststudiums durch Testate.
im 3. Ausbildungsjahr:
  • Praxistagebuch über das Berufspraktikum,
  • Nachweis der Schwerpunktbildung im Berufspraktikum.
(2) Leistungsnachweise anderer Ausbildungsstätten werden nach Einzelfallprüfung durch die Ausbildungsleitung in Verbindung mit den Fachdozentinnen anerkannt und angerechnet.
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§ 8
Kolloquien und Prüfungen

(1) 1Nach jedem Ausbildungsabschnitt findet im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Praktikums ein Kolloquium statt. 2Es dient dazu, den Ausbildungsstand zu überprüfen und ist Teil der Ausbildungsberatung. 3Das Verfahren der Kolloquien wird durch die Ausbildungsleitung gesondert geregelt.
(2) 1Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres findet die theoretische Abschlussprüfung (theoretischer Teil des Examens) statt. 2Die Studierenden weisen darin nach, dass sie mit den erworbenen Kenntnissen das Ausbildungsziel gem. § 2 erreicht haben.
(3) 1Die Ausbildung schließt am Ende des dritten Ausbildungsjahres mit der praktischen Prüfung (praktischer Teil des Examens) ab. 2Die Studierenden weisen darin nach, dass sie mit den erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten das Ausbildungsziel gem. § 2 erreicht haben.
(4) 1Voraussetzungen für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen sind der Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausbildung (Leistungsnachweise gem. § 7) und die Anerkennung aller Praktika. 2Über den Ausgleich von Fehlzeiten entscheidet die Ausbildungsleitung zusammen mit den Fachdozentinnen und Fachdozenten.
(5) Die Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung (Anlage 5) geregelt.
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§ 9
Geltungsbestimmungen

(1) Diese Ausbildungsordnung gilt für alle Studierenden und die Dozentinnen und Dozenten am Gemeindepädagogischen Seminar des Pädagogisch-Theologischen Institutes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(2) 1Sie tritt am 01. Januar 2000 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die Studienordnung vom 19. März 1998 außer Kraft gesetzt. 3Für Studierende der Studienkurse 1996-2000, 1997-2001 und 1998-2002 gelten Übergangsbestimmungen in Anlehnung an diese Ausbildungsordnung.
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Anlage 1

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Ordnung für das Aufnahmeverfahren

1. Ziel des Aufnahmeverfahrens ist es festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber für die Ausbildung zur Gemeindepädagogin (FS) bzw. zum Gemeindepädagogen (FS) geeignet ist und ob sie bzw. er für die Ausbildung zugelassen wird.
2. 1Über die Eignung und Zulassung zur Ausbildung entscheidet eine Aufnahmekommission, die sich wie folgt zusammensetzt:
2.1. die zuständige Referatsleiterin / Abteilungsleiterin bzw. der zuständige Referatsleiter / Abteilungsleiter des Evangelischen Konsistoriums (Vorsitz),
2.2. Dozentinnen oder Dozenten des PTI,
2.3. mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
2.4. mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Dienststellen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
2.5. eine Dozentin oder ein Dozent einer anderen gemeindepädagogischen Ausbildungsstätte,
2.6. ein bis zwei Studierende.
2Wenigstens eine Vertreterin oder ein Vertreter unter 2.3. soll Absolventin oder Absolvent des Gemeindepädagogischen Seminars sein.
3. 1Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter bereitet zusammen mit den Dozentinnen und Dozenten des PTI das Aufnahmeverfahren vor. 2Dazu gehören insbesondere die Zusammenstellung und Besetzung der Aufnahmekommission, die Bearbeitung der Bewerbungsunterlagen und die Unterrichtung der Landeskirchen, aus denen Bewerbungen eingegangen sind.
4. 1Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter wertet im Zusammenwirken mit dem Dozentenkollegium die Bewerbungsunterlagen aus. 2Sie bzw. er hat das Recht, die Teilnahme am Aufnahmeverfahren zu versagen, wenn die schriftlichen Bewerbungsunterlagen den geforderten Kriterien nicht entsprechen oder schwer wiegende Bedenken gegen die Eignung erwecken.
5. 1Die Aufnahmekommission kommt zu Vorgesprächen zusammen, führt das Aufnahmeverfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern durch und stellt das Ergebnis in einer Abschlusssitzung fest. 2Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder einer zu wählenden Vertreterin bzw. einem zu wählenden Vertreter geleitet. 3Für die Sitzungen sind Protokollantinnen bzw. Protokollanten zu bestimmen.
6. 1Die Aufnahmekommission kann sich aus praktischen Gründen bei hoher Bewerberzahl in zwei selbstständige Teilgruppen trennen. 2Die Teilgruppen führen das ganze Aufnahmeverfahren durch. 3Sie müssen mindestens drei Mitglieder haben. 4Sie treffen die Entscheidungen über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber. 5Die Entscheidungen über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber werden im Plenum der Aufnahmekommission getroffen.
7. Das Aufnahmeverfahren hat vier Teile:
7.1. Schriftliche Aufgabe 1Die Bewerberinnen und Bewerber fertigen eine Niederschrift an, in der sie sich zusammenhängend zu einem Thema äußern. 2Drei Themen, die vom Dozentenkollegium vorgeschlagen werden, stehen zur Wahl. 3Für die Anfertigung der Niederschrift stehen 60 Minuten zur Verfügung. 4Ziel dieses Verfahrens ist es, Argumentationsfähigkeit, Originalität sowie sprachliche Ausdrucksfähigkeit festzustellen.
7.2. Gestaltungsaufgabe 1Die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber erhält gemeinsam die Aufgabe zu spielen, zu malen oder in anderer Weise kreativ zu werden. 2Die Aufgabe stellt das Dozentenkollegium. 3Ziel dieses Verfahrens ist es, Fantasie, Kommunikation und Gruppenfähigkeit festzustellen.
7.3. Gruppengespräch 1Jeweils etwa sechs Bewerberinnen und Bewerber führen mit zwei Kommissionsmitgliedern ein Sachgespräch zu einem ausgewählten kirchlichen oder theologischen Thema. 2Ziel dieses Verfahrens ist es, Wissen, Dialog- und Urteilsfähigkeit festzustellen.
7.4. Einzelgespräche 1Mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber wird ein Einzelgespräch geführt. 2Ziel dieses Verfahrens ist es, die Entwicklung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, ihre bzw. seine Motivation für den Ausbildungsberuf, ihre bzw. seine Beteiligung am Leben in Gemeinde und Gesellschaft sowie geistige, musische und andere Interessen in den Blick zu bekommen.
3In schwierigen Fällen findet nach Absprache in der Aufnahmekommission ein zweites Gespräch mit einem anderen Kommissionsmitglied statt.
8. Die vier Teile des Aufnahmeverfahrens werden von dazu bestimmten Mitgliedern der Aufnahmekommission mit Punkten bewertet:
5 Punkte = den Anforderungen der Ausbildung in besonderem Maße entsprechend
4 Punkte = den Anforderungen der Ausbildung voll entsprechend
3 Punkte = den Anforderungen der Ausbildung im Allgemeinen entsprechend
2 Punkte = den Anforderungen der Ausbildung noch entsprechend
1 Punkt = den Anforderungen der Ausbildung kaum entsprechend
0 Punkte = den Anforderungen der Ausbildung nicht entsprechend
9. 1Bei den Beratungen wird über jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber in alphabetischer Reihenfolge verhandelt. 2Dabei werden zusammengestellt:
  1. Votum aus dem Einzelgespräch (Ziff. 7.4.),
  2. Votum zur Niederschrift (Ziff. 7.1.),
  3. Votum aus der Gestaltungsaufgabe (Ziff. 7.2.),
  4. Votum aus dem Gruppengespräch (Ziff. 7.3.),
  5. Auswertung der Bewerbungsunterlagen (Ziff. 4.),
3Nach einer Gesamtaussprache wird über die Eignung für die Ausbildung (Ziff. 10) und die Zulassung zur Ausbildung (Ziff. 11) abgestimmt. 4Die Verhandlung ist für jede Bewerberin und jeden Bewerber in einem Teilprotokoll festzuhalten.
10. Bei der Entscheidung über die Eignung gilt folgendes Verfahren:
10.1. Es wird die erreichte Punktzahl festgestellt. Außerdem ist der Gesamteindruck aus dem Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen.
10.2. Es wird über jede Bewerberin und jeden Bewerber einzeln abgestimmt:
  1. 1Ist die Bewerberin / der Bewerber für die Ausbildung geeignet? (ja / nein / Enthaltung). 2Findet sich keine absolute Mehrheit für eine Zustimmung, ist die Bewerberin abgelehnt. 3In diesem Fall ist die Ablehnung mit folgender Frage zu präzisieren:
  2. 1Ist die Bewerberin noch nicht geeignet oder ungeeignet (Stimmenthaltung ist möglich)? 2Auch für die zweite Abstimmung bedarf es der absoluten Mehrheit für „noch nicht geeignet“ oder „ungeeignet“. 3Ist dies nicht der Fall, muss der Einzelfall noch einmal im Plenum der Aufnahmekommission verhandelt werden. 4Zuvor kann ein zusätzliches Einzelgespräch mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber geführt werden.
10.3. 1Wird die Gesamtpunktzahl von 10 unterschritten und dennoch die Eignung für die Ausbildung festgestellt, so ist dies besonders zu begründen. 2Soll einer Bewerberin bzw. einem Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von 10 bis 20 die Eignung für die Ausbildung abgesprochen werden, so ist dies ebenfalls besonders zu begründen.
10.4. 1Mit einer abgelehnten Bewerberin bzw. einem abgelehnten Bewerber ist ein Gespräch zu führen. 2Die Aufnahmekommission legt fest, wer das Gespräch führt. 3Das Gespräch hat beratende Funktion. Eventuelle Auflagen bei „noch nicht geeignet“ sind zu benennen.
11. 1Über die Zulassung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber wird abschließend im Plenum der Aufnahmekommission entschieden. 2Wenn niemand widerspricht, kann im Block abgestimmt werden. 3Die Entscheidungen der Aufnahmekommission werden den Bewerberinnen und Bewerbern am Ende des Aufnahmeverfahrens mündlich mitgeteilt. 4Die Zulassung zur Ausbildung bzw. die Ablehnung muss der Bewerberin schriftlich zugestellt werden.
12. 1Vom Ergebnis des Aufnahmeverfahrens werden durch die Ausbildungsleitung bei Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers die Heimatgemeinde (Gutachter nach § 3,1 Ausbildungsordnung) und der Kreiskirchenrat sowie das Amt für Kinder- und Jugendarbeit bzw. die entsprechenden Stellen in den Landeskirchen schriftlich informiert und die Ausbildungsvereinbarung nach § 3 (3) Ausbildungsordnung vorbereitet. 2Bei Nichteignung erhalten die Gutachter eine entsprechende Information.
13. Die Beratungen der Aufnahmekommission sind vertraulich.
14. 1Die Teilprotokolle des Aufnahmeverfahrens (Ziff. 9) werden durch die Ausbildungsleiterin bzw. den Ausbildungsleiter bestätigt. 2Das Gesamtprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Aufnahmekommission und der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter zu unterschreiben und zu den Akten des Gemeindepädagogischen Seminars im PTI zu nehmen.
15. 1Gegen die Entscheidung der Aufnahmekommission kann durch die Bewerberin bzw. den Bewerber innerhalb von vier Wochen schriftlich Beschwerde bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Kuratorium des PTI eingelegt werden. 2Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums entscheidet im Kontakt mit der für die Bewerberin bzw. den Bewerber zuständigen Landeskirche endgültig.
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Anlage 2

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Vereinbarung über die Ausbildung von Frau/Herrn ................ zur Gemeindepädagogin (FS) / zum Gemeindepädagogen (FS) gemäß Ausbildungsordnung vom 4. Dezember 1999 § 3 (3)

Zwischen dem Pädagogisch-Theologischen Institut / Gemeindepädagogisches Seminar Drübeck,
dem Kirchenkreis / der Kirchengemeinde / der Landeskirche1#
und Herrn / Frau (Studierende/r)
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
(1) Herr / Frau befindet sich in dem Zeit vom bis zum in der Ausbildung zum / zur Gemeindepädagog/in (FS) am Gemeindepädagogischen Seminar.
(2) 1Der Kirchenkreis / die Landeskirche2# stellt die fachliche Begleitung der Praktika in den einzelnen Arbeitsbereichen durch Mentorinnen / Mentoren sicher. 3Die Mentorierung wird in den Richtlinien der Ausbildungsordnung beschrieben.
3Als Hauptmentor/in wird Frau / Herr aus eingesetzt.
4Für die einzelnen Praxisfelder können Nebenmentor/innen bestimmt werden. 5Der/die für das jeweilige Praxisfeld eingesetzte Mentor/in erarbeitet ein Votum über den von ihr/ihm begleiteten Teil des Praktikums und reicht es über die/den Hauptmentor/in beim Gemeindepädagogischen Seminar ein.
(3) Die Praktika sind wie folgt vereinbart:
Zeitraum
Praxisfeld
Einsatzort(e)/Gemeinden
Mentorat
Orientierungspraktikum
Arbeit mit Kindern
Arbeit mit Jugendlichen
Arbeit mit Erwachsenen
Berufspraktikum
(nach dem Examen)
Schulpraktikum
(4) Das Gemeindepädagogische Seminar begleitet die Praktika durch mindestens einen Besuch der/des Fachdozenten/in im jeweiligen Praxisfeld bei der/dem Studierenden und der/dem Mentor/in und durch die Integration von Auswertungsphasen in die theoretische Ausbildung.
(5) Die Dienst- und Fachaufsicht wird wie folgt wahrgenommen: in den theoretischen Ausbildungskursen durch das Gemeindepädagogische Seminar (Ausbildungsleiter/in), in den Praktika durch die/den Hauptmentor/in.
(6) 1Der Kirchenkreis / die Landeskirche3# übernimmt die Fahrt- und Sachkosten, die der Praktikantin / dem Praktikanten im Zusammenhang der Tätigkeit im jeweiligen Praxisfeld entstehen. 2Das PTI / Gemeindepädagogisches Seminar übernimmt die Fahrt- und Sachkosten, die den Mentor/innen unmittelbar im Zusammenhang mit der fachlichen Anleitung und Begleitung der Studierenden entstehen.
(7) Wird der/die Studierende während der Ausbildung beim Kirchenkreis, einer Kirchengemeinde oder in einem anderen kirchlichen Dienst beschäftigt, so wird vereinbart:
(7.1) Frau / Herr ist für den Zeitraum der Ausbildung beim Anstellungsträger lt. Arbeitsvertrag vom und Dienstanweisung vom mit Festanstellung zu % (max. 49%) nebenberuflich / geringfügig4# beschäftigt als
(7.2) Frau / Herr ist verpflichtet, andere Beschäftigungsverhältnisse dem Anstellungsträger und dem PTI mitzuteilen.
(7.3) Der Anstellungsträger erklärt sich zu einer bezahlten / unbezahlten Freistellung / Arbeitszeitverlagerung5# der/des Studierenden für die Kurse der theoretischen Ausbildung zu den Zeiten gemäß Ausbildungsplan des Gemeindepädagogischen Seminars bereit.
(8) Die Vertragspartner vereinbaren, Änderungen der Bedingungen bei einem der Vertragspartner unverzüglich einander mitzuteilen, sich gegenseitig über auftretende Probleme zu informieren und eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.

Ort, Datum

Kirchenkreis/Landeskirche/kirchliche Dienststelle6#

Pädagogisch-Theologisches Institut/Gemeindepädagogisches Seminar

Hauptmentor/Hauptmentorin

Studierende/r
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Anlage 3
Rahmenausbildungsplan

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Aufgaben in den Lernfeldern des Rahmenausbildungsplanes

1. Im Lernfeldern ”Grundlagen der Gemeindepädagogik”
  • wird der Zusammenhang von Glauben, Leben und Lernen kritisch erschlossen,
  • werden unterschiedliche Konzeptionen des Lernens in der Gemeinde analysiert und reflektiert,
  • werden Bildungsaufgaben in Kirche und Gesellschaft diskutiert und in ihren jeweiligen Begründungszusammenhängen erschlossen.
2. Im Lernfeld ”Theologie”
  • wird die grundlegende Bezeugung des christlichen Glaubens in Bibel und Bekenntnis kritisch erschlossen,
  • werden Auswirkungen des Glaubenszeugnisses in der Geschichte kennen gelernt und analysiert,
  • wird die gegenwärtige Bedeutung der Botschaft des Evangeliums reflektiert,
  • wird das Zeugnis christlichen Glaubens in das Gespräch mit anderen Wissenschaften und Weltanschauungen gebracht.
3. Im Lernfeld ”Erziehungswissenschaften”
  • werden pädagogische Fragestellungen aus Vergangenheit und Gegenwart bedacht und in Beziehung zu dem eigenen pädagogischen Handeln gesetzt,
  • werden bildungstheoretische und didaktische Grundfragen kritisch analysiert,
  • wird der pädagogische Anspruch und die gesellschaftliche Funktion der Schule diskutiert,
  • werden unterschiedliche Ansätze und Theorien der Sozialpädagogik kritisch reflektiert und in Beziehung zur verschiedenen Praxisfeldern der Sozialarbeit gesetzt.
4. Im Lernfeld ”Sozialwissenschaften”
  • werden Möglichkeiten der psychologischen und soziologischen Deutung von Formen des menschlichen Zusammenlebens diskutiert,
  • wird den unterschiedlichen Ausprägungen von Sozialisation im Blick auf sozialwissenschaftliche und sozialpädagogische Fragestellungen nachgegangen,
  • werden psychologische und gruppendynamische Möglichkeiten der Verhaltensänderung reflektiert,
  • werden rechtliche Aspekte kirchlicher und gemeindepädagogischer Arbeit vermittelt.
5. Im Lernfeld ”Praxis der Gemeindepädagogik”
  • wird die Vermittlung der biblischen Botschaft und eines christlich verantworteten Lebens in unterschiedlichen Adressatengruppen bedacht und auf deren Lebens- und Erfahrungsräume bezogen,
  • werden Gruppenprozesse und Lernvorgänge in Gruppen wahrgenommen und reflektiert,
  • werden unterschiedliche Formen der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen kritisch erschlossen.
6. In den auf die Lernfelder bezogenen Praktika
  • wird auf die Praxis in Gemeinde und Gesellschaft vorbereitet, wird ihre Durchführung begleitet und werden die gesammelten Erfahrungen reflektiert,
  • wird der Zusammenhang von angewandter Theorie und reflektierter Praxis hergestellt.
Ausbildungsstunden
insgesamt
Seminar
Selbststudium
Ziffer
1. Grundlagen der Gemeindepädagogik
1.10
Theorie der Gemeindepädagogik
    20
    15
    5
1.20
Konzeptionen der Gemeindepädagogik
    20
    15
    5
1.30
Geschichte der Gemeindepädagogik (einschl. Katechetik)
    17
    10
    7
1.40
Lernen und Lernverständnis
    20
    15
    5
2. Theologie
2.10
Biblische Theologie
    20
    20
   0
2.11
* Altes Testament
    83
    57
  26
2.12
* Neues Testament
    83
    57
  26
2.20
Systematische Theologie
      8
      8
    0
2.21
* Dogmatik
    88
    56
  32
2.22
* Ethik
    60
    47
  13
2.30
Orientierung über die Kirche
2.31
* Kirchengeschichte
    46
    28
  18
2.32
* Kirchenkunde
    32
    27
    5
3. Erziehungswissenschaften
3.10
Grundlagen der Erziehung
    68
    54
  14
3.20
Didaktik und Methodik
  117
    80
  37
3.30
Schulpädagogik
    53
    38
  15
3.40
Sozialpädagogik und Sozialarbeit
    20
    12
    8
4. Sozialwissenschaften
4.10
Psychologie
  119
    85
  34
4.20
Soziologie
    53
    38
  15
4.30
Recht und Politik
    41
    29
  12
5. Praxis der Gemeindepädagogik
5.10
Grundlagen gemeindlichen Handelns
    55
    39
  16
5.20
Handlungsfelder der Gemeindepädagogik
    20
    15
  5
5.21
* Arbeit mit Kindern
    45
    32
  13
5.22
* Arbeit mit Jugendlichen / Konfirmanden
    72
    50
  22
5.23
* Arbeit mit Erwachsenen
    39
    28
  11
5.24
* Arbeit in generationsübergreifenden Gruppen
    39
    28
  11
5.30
Arbeit mit Gruppen
    52
    37
  15
5.40
Gestaltung
5.41
* sprachliche Gestaltung
    20
    14
    6
5.42
* szenische Gestaltung
    20
    14
    6
5.43
* musikalische Gestaltung
    22
    22
    0
5.44
* bildnerische Gestaltung
    23
    15
    8
5.45
* spielerische Gestaltung
    25
    15
  10
insgesamt:
1. Grundlagen der Gemeindepädagogik
    77
    55
  22
2. Theologie
  420
  300
120
3. Erziehungswissenschaften
  258
  184
  74
4. Sozialwissenschaften
  213
  152
  61
5. Praxis der Gemeindepädagogik
  432
  309
123
1400
1000
400
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Anlage 4
Richtlinien für die Rahmenausbildung

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1. Teil:
Allgemeine Richtlinien

1. Die Praxisausbildung ist Bestandteil der gemeindepädagogischen Ausbildung. Sie geschieht in der Regel im Heimatkirchenkreis der Studierenden
  1. in einem Orientierungspraktikum,
  2. durch gezielte Praxisaufgaben während der theoretischen Ausbildung und
  3. in einem Berufspraktikum.
2. Ziel der Praxisausbildung ist es, das Praxisfeld der Gemeindepädagogik zu erkunden und zu analysieren, die Kenntnisse aus der theoretischen Ausbildung zu erproben und zu vertiefen und sich auf die selbstständige Ausübung des Berufes vorzubereiten.
3. 1Während der Praxisausbildung sollen die Studierenden in den Praxisfeldern Arbeit mit Kindern, Arbeit mit Jugendlichen und Arbeit mit Erwachsenen sowohl in kontinuierlicher als auch in zeitlich begrenzter Form
  • Gruppenprozesse, Methoden und Inhalte in den Praxisfeldern kennen und beurteilen lernen,
  • die vielfältigen Formen gemeindlicher Arbeit kennen lernen und in ihnen mitarbeiten und
  • zunehmend selbstständig Verantwortung übernehmen.
2Darüber hinaus sollen sie außerkirchliche Formen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen kennen lernen und den Lern- und Lebensort Schule erkunden. 3Sie nehmen an Konventen und an Dienstbesprechungen teil.
4. 1Während der gesamten Ausbildungszeit haben die Studierenden in der Regel eine Kindergruppe, eine Jugend- bzw. Konfirmandengruppe und eine Erwachsenengruppe zu begleiten (kontinuierliche Form). 2Während der Theorieausbildung in den einzelnen Praxisfeldern werden sie in unterschiedlichen speziellen Arbeitsformen tätig (zeitlich begrenzte Form).
5. 1In Zusammenarbeit mit dem Amt für Kinder- und Jugendarbeit bzw. der zuständigen landeskirchlichen Stelle wird gemäß Vereinbarung lt. Ausbildungsordnung § 3 (3) für die Praxisausbildung eine Hauptmentorin bzw. ein Hauptmentor eingesetzt. 2Für die einzelnen Praxisfelder können Nebenmentorinnen und Nebenmentoren bestimmt werden.
6. Aufgabe der Mentorin bzw. des Mentors ist es,
  • gemeinsam mit der Studentin bzw. dem Studenten einen Arbeitsplan zu erstellen, in dem die Zeiten für das Selbststudium und für die Teilnahme an den Theoriekursen berücksichtigt sind,
  • der Studentin oder dem Studenten Hospitationen mit anschließender Besprechung in unterschiedlichen Arbeitsformen zu ermöglichen,
  • zunehmend einzelne Aufgaben in diesen Arbeitsformen zu übertragen und
  • zur selbstständigen Tätigkeit im gemeindepädagogischen Praxisfeld anzuleiten,
  • für die selbstständige Arbeit der Studentin oder des Studenten Hilfen bei der Vorbereitung und im auswertenden Gespräch zu geben,
  • die Studentin oder den Studenten in den jeweiligen Konvent einzuführen und mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchenkreis bekannt zu machen,
  • gegen Ende eines jeweiligen Ausbildungsabschnittes die praktische Durchführung des jeweiligen Arbeitsvorhabens der Studentin bzw. des Studenten zu hospitieren und schriftlich zu beurteilen, sofern diese Aufgabe nicht eine Dozentin bzw. ein Dozent wahrnimmt.
7. Während der Praxisausbildung werden durch die Mentorin bzw. den Mentor gegebenenfalls mit Unterstützung des Gemeindepädagogischen Seminars gemeinsam mit den Schul- bzw. Bildungsbeauftragten und den zuständigen Staatlichen Schulämtern Erkundungen des Lern- und Lebensortes Schule vereinbart.
8. 1Die Mentorin bzw. der Mentor verfassen in Zusammenarbeit mit Nebenmentorinnen bzw. Nebenmentoren zum Abschluss des Orientierungspraktikums und des Berufspraktikums sowie der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Berichte über die Praxisausbildung. 2In ihnen soll insbesondere Auskunft gegeben werden über
  • über die erbrachten Leistungen,
  • Fähigkeiten und Fertigkeiten der Studierenden in den gemeindepädagogischen Praxisfeldern,
  • ihre Kommunikations- und Teamfähigkeit,
  • ihr Engagement und ihre Einsatzbereitschaft.
3Der Bericht ist den Studierenden zur Kenntnis zu geben.
9. 1Die Studierenden führen über die Praxisausbildung ein Berichtsheft, das darüber Auskunft gibt,
  • an welchen Veranstaltungen sie teilgenommen haben,
  • wie sie selbst an der Gestaltung beteiligt waren (Hospitation, Übernahme einzelner Aufgaben, eigenständige Gestaltung),
  • welche Ziele, Inhalte und Methoden die Veranstaltung geprägt haben,
  • welche Erfahrungen ihnen aus der Veranstaltung erwachsen sind.
2Das Berichtsheft ist von der Studentin bzw. dem Studenten nach dem Orientierungspraktikum, zum Abschluss eines jeweiligen Ausbildungsabschnittes und am Ende des Berufspraktikums auszuwerten und tabellarisch nach gemeindepädagogischen Praxisfeldern differenziert darzustellen. 3Die tabellarische Auswertung ist von der Mentorin bzw. dem Mentor abzuzeichnen. 4Das Berichtsheft und die tabellarische Auswertung sind im Gemeindepädagogischen Seminar vorzulegen.
10. Die Studierenden haben jeweils nach dem Orientierungspraktikum, zum Abschluss eines jeweiligen Ausbildungsabschnittes und am Ende des Berufspraktikums
  • einen zusammenfassenden Lernbericht schriftlich auszuarbeiten, der die gesammelten Erfahrungen auswertet und kritisch analysiert sowie
  • zwei Dokumentationen von verschiedenen Arbeitsformen in den jeweiligen Praxisfeldern vorzulegen.
11. 1Von den Studierenden ist gegen Ende des theoretischen Ausbildungsabschnittes im jeweiligen Praxisfeld ein Arbeitsvorhaben schriftlich auszuarbeiten und beim Gemeindepädagogischen Seminar einzureichen (Belegarbeit). 2Die schriftliche Ausarbeitung wird von der Fachdozentin bzw. dem Fachdozenten beurteilt. 3Das Arbeitsvorhaben ist praktisch durchzuführen und wird von der Mentorin bzw. vom Mentor oder von einer Dozentin bzw. einem Dozenten hospitiert und beurteilt.
12. 1Während der Praxisausbildung sollen die Studierenden mindestens einmal in jedem Ausbildungsabschnitt von einer Dozentin bzw. einem Dozenten besucht werden. 2Dabei wird eine eigenverantwortete Aktion der Studierenden in einem gemeindepädagogischen Praxisfeld hospitiert und ausgewertet. 3Der Besuch kann mit der Abnahme der praktischen Durchführung des schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsvorhabens (Belegarbeit) erfolgen.
13. 1Die Fachdozentin bzw. der Fachdozent hat die Leistungen in den einzelnen gemeindepädagogischen Praxisfeldern zu beurteilen und über die Anerkennung der Praxisausbildung im jeweiligen Praxisfeldern zu entscheiden. 2Ihre bzw. seine Beurteilung und Entscheidung ist den Studierenden zur Kenntnis zu geben. 3Die Beurteilungen werden mit einer Zensur versehen und sind examensrelevant. 4Für die Anerkennung der Praxisausbildung müssen in den Praxisfeldern „Arbeit mit Kindern“, „Arbeit mit Jugendlichen“ und „Arbeit mit Erwachsenen“ vorliegen:
  • Berichtsheft und tabellarische Auswertungen (Ziff. 8),
  • zusammenfassender Lernbericht der Studentin bzw. des Studenten (Ziff. 9),
  • Dokumentation von je zwei unterschiedlichen Arbeitsformen (Ziff. 9),
  • schriftlichen Ausarbeitung eines Arbeitsvorhabens (Ziff. 10),
  • Beurteilung der praktischen Durchführung des Arbeitsvorhabens (Ziff. 10),
  • zusammenfassender Bericht der Mentorin bzw. des Mentors (Ziff. 7).
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2. Teil:
Richtlinien für das Orientierungspraktikum

1. Das Orientierungspraktikum beginnt nach einem zweiwöchigen Einführungskurs und dauert zwei Monate.
2. 1In dem Orientierungspraktikum lernen die Studierenden die gemeindepädagogischen Praxisfelder kennen. 2Sie sollen
  • das gemeindepädagogische Praxisfeld erkunden,
  • die Arbeit mit Gruppen hospitierend erleben,
  • an der Planung von Veranstaltungen beteiligt werden,
  • schrittweise an die Übernahme zunächst von Teilaufgaben und später von Gruppenleitungsaufgaben herangeführt werden.
3. Die Studierenden sollen durch Begleitung bei der Planung, hospitierender Begleitung bei der Durchführung und intensivem Nachgespräch lernen, welche gruppenpädagogischen, didaktischen und fachlichen Gesichtspunkte in der Arbeit mit Gruppen zu berücksichtigen sind.
4. 1Während des Orientierungspraktikums beginnt die kontinuierliche Arbeit mit je einer Gruppe von Kindern, Jugendlichen/Konfirmanden und Erwachsenen. 2Außerdem sollen Kontakte zu Gruppen so aufgebaut werden, dass gezielte Praxisaufgaben während der theoretischen Ausbildung durchgeführt werden können (Teil 1, Ziff. 4).
5. Im Orientierungspraktikum ist außer dem Berichtsheft für die gemeinsame Auswertung in der Studiengruppe ein „Gemeindepädagogisches Tagebuch“ zu führen.
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3. Teil:
Richtlinien für die Praxisaufgaben während der theoretischen Ausbildung

1Entsprechend dem Ablauf der theoretischen Ausbildung werden zeitlich begrenzt gezielte Aufgaben in den Praxisfeldern Arbeit mit Kindern, Arbeit mit Jugendlichen und Arbeit mit Erwachsenen erteilt. 2In der Regel haben die entsprechenden Ausbildungsteile eine Länge von 7 Monaten.
3Im Rahmen der Praxisausbildung während der theoretischen Ausbildung wird die kontinuierliche Begleitung in je einer Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenengruppe neben den gezielten Aufgaben wahrgenommen.
4Die Leistungen in jedem Praxisfeld werden bei der Auswertung durch die Fachdozentin bzw. den Fachdozenten beurteilt und zusammenfassend mit einer Zensur bewertet (vgl. 1.13).
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3.1. Praxisaufgaben „Arbeit mit Kindern“

1Während dieses Ausbildungsabschnittes sollen mindestens drei der folgende Arbeitsformen kennen gelernt und erprobt werden:
  • Christenlehre, Kinderkreis oder andere unterrichtliche Formen,
  • Kindertage, -freizeit, -bibelwoche oder Ähnliches,
  • Familiengottesdienst, Gottesdienst mit Kindern und Andachten,
  • Projekt in der Arbeit mit Kindern*,
  • Kinderchor oder andere Musikgruppen*,
  • Bastel- und Spielgruppen*,
  • Elterngespräch / Elternabend,
  • offene Arbeit mit Kindern*,
  • sozialdiakonische Arbeit*,
  • Zusammenarbeit von Gemeinde / Kirche und Schule (z. B. Schulsozialarbeit)*,
  • Vorschul- und Hortarbeit*.
2Zwei der mit * gekennzeichneten Arbeitsformen sollen dokumentiert werden.
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3.2. Praxisaufgaben „Arbeit mit Jugendlichen“

1Während dieses Ausbildungsabschnittes sollen mindestens drei der folgende Arbeitsformen kennen gelernt und erprobt werden:
  • Konfirmandenunterricht, Jugendabende,
  • offene Arbeit mit Jugendlichen*,
  • Werkstattarbeit, Sportangebote, Hausaufgabenhilfe,
  • unterschiedliche Formen von Freizeiten, Seminaren usw.,
2Gottesdienste mit Jugendlichen einschließlich anderer Formen geistlichen Lebens,
  • Projektarbeit*,
  • Jugendchor oder Musikgruppe*,
  • verbandliche Arbeit mit Jugendlichen (z.B. CVJM, EC, Pfadfinder)*,
  • ehrenamtlicher Arbeit mit und von Jugendlichen*,
  • Gremien und Arbeitsgruppen / kinder- und jugendpolitische Vertretung,
  • außerkirchliche Jugendarbeit*,
  • Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit*,
  • regionale und landeskirchliche Angebote in der Jugendarbeit.
3Zwei der mit * gekennzeichneten Arbeitsformen sollen dokumentiert werden.
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3.3. Praxisaufgaben „Arbeit mit Erwachsenen“

1Während dieses Ausbildungsabschnittes sollen mindestens drei der folgende Arbeitsformen kennen gelernt und erprobt werden:
  • Gemeindeseminare, Bibelwochen*,
  • Gottesdienst in unterschiedlichen Formen,
  • Freizeiten, Gemeindetage u.a.,
  • Seniorenarbeit*,
  • Kirchenchor, andere musikalische Formen,
  • Besuchsdienst,
  • Angebote der Evangelischen Erwachsenenbildung und der Evangelischen Akademie sowie anderer Angebote der Erwachsenenbildung (z. B. Volkshochschule)*,
  • Erwachsenenarbeit von Verbänden, Vereinen und Einrichtungen*,
  • Arbeit mit Ehrenamtlichen, Helferkreisen u.a.*,
  • Formen regionaler Erwachsenenarbeit wie Ältestenrüste, Kirchentage u.a.*
2Zwei der mit * gekennzeichneten Arbeitsformen sollen dokumentiert werden.
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Teil 4:
Richtlinien für das Berufspraktikum

1. 1Die Studierenden absolvieren nach dem theoretischen Examen ein Berufspraktikum. 2Sie erproben sich zunehmend selbstständig in den Praxisfeldern Arbeit mit Kindern, Arbeit mit Jugendlichen und Arbeit mit Erwachsenen. 3Das Berufspraktikum schließt mit einer Gemeindepädagogischen Aktion ab (praktischer Teil des Examens).
2. Die Studierenden bilden in einem der gemeindepädagogischen Praxisfelder einen Schwerpunkt, in dem sie neben Hospitationen und eigenen Arbeitsvorhaben besondere Leistungen erbringen, z. B. Projektarbeit; Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenfreizeiten; Seminare für Ehrenamtliche.
3. 1Das Berufspraktikum beginnt mit einem Einführungskurs unter Beteiligung des Amtes für Kinder- und Jugendarbeit bzw. den zuständigen landeskirchlichen Stellen. 2Dabei planen das Gemeindepädagogische Seminar und die Studierenden in Zusammenarbeit mit den genannten Dienststellen die Durchführung des Berufspraktikums und der Schwerpunktbildung.
4. Während des Berufspraktikums
  • ist innerhalb von zwei Monaten die schriftliche Hausarbeit zum Examen anzufertigen,
  • findet ein einwöchiger Studienkurs statt, bei dem Praxiserfahrungen reflektiert und theoretisch vertieft werden.
5. 1Am Ende des Berufspraktikums erarbeiten die Studierenden ihre Gemeindepädagogische Aktion (Praktischer Teil des Examens). 2Die schriftliche Ausarbeitung und die praktische Durchführung sind Grundlage für das Auswertungsgespräch beim praktischen Examen.
6. 1Die Mentorierung des Berufspraktikums wird durch die Vereinbarung gemäß Ausbildungsordnung § 3 (3) geregelt. 2Für besondere Arbeitsvorhaben können die Studierenden Teams bilden. 3In diesen Fällen regeln das Amt für Kinder- und Jugendarbeit bzw. die zuständige landeskirchliche Stelle die Mentorierung für die Zeit der Teamarbeit in Absprache mit den Mentorinnen bzw. Mentoren.
7. 1Zu Beginn des Berufspraktikums erstellen Mentorin bzw. Mentor und Studentin bzw. Student einen Arbeitsplan, der die Schwerpunktbildung sowie die Verknüpfung verschiedener Praxisfelder berücksichtigt, und geben ihn der Ausbildungsleitung des Gemeindepädagogischen Seminars und den oben genannten Dienststellen zur Kenntnis. 2In dem Arbeitsplan wird ein Termin festgelegt, an dem eine der Dienststellen im Verlauf des besonderen Arbeitsvorhabens hospitieren kann.
8. 1Die Mentorin bzw. der Mentor verfasst am Ende des Berufspraktikums einen den Lernweg beschreibenden zusammenfassenden Bericht. 2Er soll über die grundsätzlichen Auskünfte (Teil 1, Ziff. 8) hinaus speziell die Leistungen bei der Schwerpunktbildung würdigen. 3Der Bericht soll spätestens zwei Wochen vor der abschließenden Sitzung der Prüfungskommission bei der Ausbildungsleitung vorliegen.
9. Die Studierenden haben ihr Berichtsheft einschließlich der tabellarischen Auswertung (Teil 1, Ziff. 9) und ihren Lernbericht (Teil 1, Ziff. 10) spätestens zwei Wochen vor der abschließenden Sitzung der Prüfungskommission bei der Ausbildungsleitung einzureichen.
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Anlage 5
Prüfungsordnung

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§ 1
Ziel

(1) 1Die Ausbildung wird mit einer Abschlussprüfung (Examen) beendet. 2Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3In beiden Teilen geht es um den Nachweis von fachlichem Wissen und Handlungskompetenz.
(2) Geprüft werden:
  • fachliche Kenntnisse in Gemeindepädagogik, Theologie, Erziehungs- und Sozialwissenschaften,
  • die Fähigkeit, gemeindepädagogische Arbeit zu planen, zu begründen, durchzuführen und kritisch zu reflektieren.
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§ 2
Prüfungskommission

(1) Zur Prüfungskommission für die Abschlussprüfung (Examen) gehören:
  1. die zuständige Referatsleiterin / Abteilungsleiterin bzw. der zuständige Referatsleiter / Abteilungsleiter des Evangelischen Konsistoriums (Vorsitz),
  2. die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter,
  3. die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
  4. die nebenamtlichen Dozentinnen und Dozenten, soweit Prüfungsgespräche in ihren Fächern stattfinden,
  5. die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Kinder- und Jugendarbeit der Kirchenprovinz Sachsen,
  6. die Landeskatechetin bzw. der Landeskatechet oder die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
  7. mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anderen gemeindepädagogischen Ausbildungsstätte,
  9. bis zu zwei Studierende mit beratender Stimme.
(2) Vertreterinnen oder Vertreter anderer Landeskirchen, aus denen zu Prüfende kommen, können als Gast mit beratender Stimme in der Prüfungskommission mitwirken.
(3) 1Für die praktische Teilprüfung benennt die Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten. 2Diesem gehören eine hauptamtliche Dozentin bzw. ein hauptamtlicher Dozent, die Mentorin bzw. der Mentor des Berufspraktikums sowie ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission an.
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§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Abschlussprüfung zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber, die an der Ausbildung ordnungsgemäß teilgenommen haben, dies nachweisen können und einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens zwei Monate vor dem Termin der theoretischen Teilprüfung bei der Ausbildungsleitung stellen.
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung müssen vorliegen:
  • Personalbogen und Lebenslauf,
  • die Anerkennung der Praxisausbildung in den einzelnen Praxisfeldern,
  • die Anerkennung des Berufspraktikums (zum praktischen Teil der Abschlussprüfung)
  • der Nachweis über die Teilnahme an den Theoriekursen,
  • die Testate über die im Studium erbrachten Leistungen.
(3) 1Das Dozentenkollegium entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung. 2Im Falle einer Versagung ist der Einspruch beim Evangelischen Konsistorium möglich. 3Dieses entscheidet endgültig.
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§ 4
Vorbereitung der Prüfung

(1) 1Für die Leistungen der zu Prüfenden während der Ausbildung geben die Fachdozentinnen und Fachdozenten eine Zensur. 2Dabei sind die Voten aus der Praxisausbildung (Praktika) zu berücksichtigen.
(2) Die Kursleiterin bzw. der Kursleiter oder ein Mitglied des Dozentenkollegiums geben ein Votum über den Ausbildungsgang der Kandidatin bzw. des Kandidaten ab, das eine Stellungnahme zur Eignung enthält.
(3) Das Dozentenkollegium legt die Themen für die Klausuren fest und stellt auf Vorschlag der Fachdozentinnen und Fachdozenten die Themen für die Prüfungsgespräche zusammen.
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§ 5
Prüfungsgebiete

(1) 1In der Abschlussprüfung wird in Anlehnung an die Lehr- und Lernverfahren fachübergreifend in den fünf Lernfeldern des Rahmenausbildungsplanes schriftlich und mündlich geprüft. 2Dabei werden die einzelnen Fächer zu Prüfungsgebieten zusammengezogen.
(2) Prüfungsgebiete sind:
  • Theologie, dazu gehören:
    Biblische Theologie
    Systematische Theologie
    Orientierung über die Kirche
  • Erziehungs- und Sozialwissenschaften, dazu gehören:
    Pädagogik
    Psychologie
    Soziologie
  • Theorie und Praxis der Gemeindepädagogik, dazu gehören:
    Grundlagen der Gemeindepädagogik
    Handlungsfelder der Gemeindepädagogik
    Grundlagen gemeindlichen Handelns
    Arbeit mit Gruppen
    Seelsorge / Beratung
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§ 6
Prüfungsverfahren

(1) Die Abschlussprüfung findet in zwei Teilen statt:
  • theoretische Prüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres und
  • praktische Prüfung am Ende des dritten Ausbildungsjahres.
(2) 1Bestandteile der Abschlussprüfung sind:
  • Klausuren,
  • Prüfungsgespräche,
  • eine schriftliche Hausarbeit und
  • eine Gemeindepädagogische Aktion.
2Die einzelnen Prüfungsteile müssen sich auf unterschiedliche Ausbildungsinhalte beziehen.
(3) Klausuren
1Es sind zwei Klausurarbeiten an zwei hintereinander liegenden Tagen zu schreiben:
  1. ein Thema aus dem Prüfungsgebiet Theologie und
  2. ein Thema aus dem Prüfungsgebiet Erziehungs- und Sozialwissenschaften.
2Jedes Thema ist mit einer Fragestellung aus der Praxis der Gemeindepädagogik verbunden. 3Für jedes Prüfungsgebiet werden mindestens zwei Themen zur Auswahl bereitgehalten. 4Zur Anfertigung der Klausurarbeiten stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. 5Hilfsmittel zu den Themen werden von den Fachdozentinnen und Fachdozenten festgelegt.
(4) Prüfungsgespräche
1Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres finden mit jeweils einer Gruppe von drei bis vier zu Prüfenden Prüfungsgespräche in den nachfolgend genannten Prüfungsgebieten statt:
  1. Theorie der Gemeindepädagogik mit einem Schwerpunkt (Kinder-, Jugend-, Erwachsenenarbeit) und verbunden mit Grundlagen gemeindlichen Handelns, Arbeit mit Gruppen oder Seelsorge / Beratung,
  2. Theologie (Biblische Theologie, Systematische Theologie oder Orientierung über die Kirche),
  3. Erziehungs- und Sozialwissenschaften (Pädagogik, Psychologie oder Soziologie).
2Die Prüfungszeit beträgt in jeder Prüfungsgruppe 45 bis 60 Minuten (bei Einzelprüfung etwa 15 Minuten). 3Jede und jeder zu Prüfende hat zu Beginn etwa 5 Minuten Zeit, sich zusammenhängend zum ausgewählten Thema zu äußern. 4An jedem Prüfungsgespräch nehmen drei Mitglieder der Prüfungskommission teil (Prüferin bez. Prüfer, Protokollantin bzw. Protokollant, Beisitzerin bzw. Beisitzer).
(5) Schriftliche Hausarbeit
1Spätestens zwei Monate nach der theoretischen Prüfung erhält jede und jeder zu Prüfende eine thematische Aufgabe, die rechtzeitig mit der bzw. dem zu Prüfenden zu vereinbaren und von der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen ist. 2Zu einer ausgewählten Fragestellung aus Theologie, Erziehungs- oder Sozialwissenschaften ist mit Hilfe von Literatur und aus eigenen Kenntnissen und Erfahrungen eine schriftliche Arbeit anzufertigen. 3Sie soll einen Bezug zu Theorie oder Praxis der Gemeindepädagogik haben. 4Für die Anfertigung der Arbeit stehen zwei Monate zur Verfügung. 5Sie soll ca. 25 Schreibmaschinenseiten umfassen.
6Im Zusammenhang mit der schriftlichen Arbeit ist eine das Thema gestaltende Arbeit freier Wahl anzufertigen und vorzulegen. Sie wird gesondert bewertet.
(6) Gemeindepädagogische Aktion
1Am Ende des dritten Ausbildungsjahres findet die praktische Prüfung statt. 2Dafür ist eine Gemeindepädagogische Aktion schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. 3Die Thematik kann im Zusammenhang mit der schriftlichen Hausarbeit stehen. 4Für die Anfertigung des schriftlichen Entwurfes stehen 14 Tage zur Verfügung. 5Er soll ca. 10 Schreibmaschinenseiten umfassen. 6Sie ist spätestens eine Woche vor der praktischen Prüfung einzureichen. 7Im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeindepädagogischen Aktion findet ein Auswertungsgespräch mit dem dazu bestimmten Prüfungsausschuss (vgl. § 2,3) zur Praxis der Gemeindepädagogik statt.
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§ 7
Beurteilung und Bewertung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Punktetabelle bewertet und zensiert:
15 - 13 Punkte
Sehr gut (1)
eine den Anforderungen in bes. Maße entsprechende Leistung
12 - 10 Punkte
Gut (2)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
9 - 7 Punkte
Befriedigend (3)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
6 - 4 Punkte
Ausreichend (4)
eine Leistung mit Mängeln, die den Anforderungen noch entspricht
3 - 1 Punkte
Mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, bei der aber Grundkenntnisse vorhanden sind
0 Punkte
Ungenügend (6)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse nur lückenhaft vorhanden sind.
(2) Klausuren:
1Die Klausurarbeiten werden von der jeweiligen Fachdozentin bzw. dem Fachdozenten durch ein Votum beurteilt und mit einer Zensur bewertet. 2Eine Bewertung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ muss durch ein Mitglied der Prüfungskommission bestätigt werden.
3Eine mit „mangelhaft“ bewertete Leistung kann durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Prüfungsgespräch ausgeglichen werden. 4Eine mit „ungenügend“ bewertete Leistung ist in einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist zu wiederholen.
(3) Prüfungsgespräche:
1Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden mit einer Zensur bewertet. 2Die Protokollantin bzw. der Protokollant unterbreitet einen Bewertungsvorschlag. 3Ist eine Einstimmigkeit bei der Bewertung nicht zu erreichen, entscheidet der Bewertungsvorschlag der Prüferin bzw. des Prüfers.
4Eine mit „mangelhaft“ bewertete Leistung in einem Prüfungsgespräch kann durch die insgesamt erbrachten Leistungen ausgeglichen werden. 5Eine mit „ungenügend” bewertete Leistung ist in einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist zu wiederholen.
(4) Schriftliche Hausarbeit:
1Die Hausarbeit wird von der betreuenden Fachdozentin bzw. dem betreuenden Fachdozenten und einer bzw. einem Beauftragten des jeweiligen für die bzw. den zu Prüfenden zuständigen landeskirchlichen Prüfungsamtes beurteilt. 2Die Arbeit wird durch ein Votum beurteilt und mit einer Zensur bewertet. 3Beide Bewertungen sind zu einer Endzensur zusammenzuziehen. 4Bei einer Bewertung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein von ihr bzw. ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission über die Endzensur. 5Eine nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertete Hausarbeit muss in einer von der Prüfungskommission festgelegten Frist und mit neuer Themenstellung wiederholt werden.
6Die Gestaltungsaufgabe (vgl. § 6,5) ist von der Prüfungskommission gesondert zu bewerten.
(5) Gemeindepädagogische Aktion:
1Die schriftliche Ausarbeitung wird von der Fachdozentin bzw. dem Fachdozenten durch ein Votum beurteilt und mit einer Zensur bewertet. 2Eine Bewertung mit „mangelhaft” oder „ungenügend“ muss durch ein Mitglied der Prüfungskommission bestätigt werden. 3In diesem Fall wird die Gemeindepädagogische Aktion abgebrochen und muss wiederholt werden.
4Die praktische Durchführung und das Auswertungsgespräch wird vom Prüfungsausschuss (vgl. § 2,3) mit einer Zensur bewertet. 5Wird die praktische Durchführung und das Auswertungsgespräch nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, so ist die Gemeindepädagogische Aktion mit neuer Themenstellung in einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist zu wiederholen.
(6) 1Nach Abschluss aller Prüfungsteile berät die Prüfungskommission über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. 2Dabei sind zu berücksichtigen:
  • das Votum der Kursleiterin bzw. des Kursleiters (vgl. § 4,2),
  • die Anerkennung der praktischen Ausbildung,
  • die Ergebnisse der Klausuren,
  • die Ergebnisse der theoretischen Prüfung,
  • das Ergebnis der schriftlichen Hausarbeit und
  • die Ergebnisse der praktischen Prüfung.
3Die Prüfungskommission stellt die Zensuren für die einzelnen Prüfungsgebiete und Fächer sowie das Gesamtergebnis fest.
(7) 1Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung besteht aus einem verbalen Gesamturteil und einer Zensur. 2Dabei ist die Abschlussprüfung
  • „bestanden“, wenn die Leistungen aus der schriftlichen Hausarbeit, der Gemeindepädagogischen Aktion, den Klausuren und den Prüfungsgesprächen mit „ausreichend“ oder besser bewertet werden oder wenn ein entsprechender Ausgleich gegeben ist;
  • „noch nicht bestanden“, wenn die schriftliche Hausarbeit oder die Gemeindepädagogische Aktion zu wiederholen ist oder wenn eine Klausur oder ein Prüfungsgespräch zu wiederholen bzw. ein entsprechender Ausgleich nicht gegeben ist. 3Gleiches gilt, wenn das Berufspraktikum wiederholt werden muss;
  • „nicht bestanden“, wenn mehr als zwei Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden und ein Ausgleich nicht gegeben ist.
(8) Bei einer „noch nicht bestandenen“ Abschlussprüfung legt die Prüfungskommission Form und Frist gem. Abs. (2) bis (5) für einen zu wiederholenden Prüfungsteil fest.
(9) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann auf Antrag bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einmal wiederholt werden. 2Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Wiederholung frühestens nach einem Jahr abgeschlossen werden.
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§ 8
Ordnungsverstöße

(1) Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder bei Nichtangabe benutzter Hilfsmittel wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
(2) Wird eine schriftliche Arbeit nicht fristgerecht oder nicht nach begründet beantragter und genehmigter Terminverlängerung eingereicht, so wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
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§ 9
Rücktritt und Fernbleiben

(1) 1Tritt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat von einzelnen Teilen oder insgesamt von der Abschlussprüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zurück, so wird die Abschlussprüfung für „noch nicht bestanden“ erklärt oder nicht gewertet. 2Die Prüfungskommission entscheidet über bereits erbrachte Leistungen und das weitere Verfahren.
(2) Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat von den Klausuren, den Prüfungsgesprächen, der praktischen Durchführung der Gemeindepädagogischen Aktion oder dem Auswertungsgespräch ohne ausreichende Gründe fern, so wird die Abschlussprüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
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§ 10
Einspruch

1Gegen die Entscheidungen der Prüfungskommission kann die Kandidatin bzw. der Kandidat innerhalb einer Woche Einspruch beim Evangelischen Konsistorium erheben. 2Dieses entscheidet endgültig.
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§ 11
Zeugnis

1Über die bestandene Abschlussprüfung wird durch das Gemeindepädagogische Seminar ein Zeugnis ausgestellt. 2In ihm wird das Gesamturteil einschließlich der Gesamtzensur festgestellt. 3Außerdem sind die Zensuren für die schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungen auszuweisen. 4Zusätzlich ist der Berufsabschluss als Gemeindepädagogin (FS) zu bestätigen.

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1 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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2 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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3 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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4 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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5 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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6 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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