.Verordnung über die gemeindepädagogische
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
        
      Geltungszeitraum von: 01.04.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verordnung über die gemeindepädagogische
Ergänzungsausbildung
Vom 20. März 2001
(ABl. ELKTh S. 156)
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 20.03.2001 aufgrund von § 82 Abs. 2 Ziffer 3 der Verfassung und in Ergänzung von § 4 der Ordnung über die Ausbildung für den Verkündigungsdienst vom 6. Januar 1998 (ABl. S. 23) die folgende Verordnung über die gemeindepädagogische Ergänzungsausbildung beschlossen:
####§ 1
Grundsätze
			(
			1
			)
		Für jeden Absolventen und jede Absolventin einer diakonischen Ausbildung, der oder die auf einer gemeindepädagogischen Stelle arbeitet, wird die Ergänzungsausbildung im Sinne dieser Verordnung verpflichtend zur Auflage gemacht.
			(
			2
			)
		 1 Die Ergänzungsausbildung wird berufsbegleitend im Bereich der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit durchgeführt.  2 Eine Ergänzungsausbildung im Sinne dieser Verordnung ist nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über eine entsprechende Ausbildung erbracht wird.
#§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
			(
			1
			)
		Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Diakonenausbildung mit pädagogischer Qualifikation oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt.
			(
			2
			)
		Über die Ausbildung wird eine Vereinbarung mit dem Anstellungsträger abgeschlossen, die die Freistellung und die Mentorierung für die Ausbildung regelt.
#§ 3
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 2 Jahre und umfasst insgesamt 40 Unterrichtstage.
#§ 4
Ausbildungsinhalt
Die Ergänzungsausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte, die in einem Ausbildungsplan näher beschrieben werden:
#- Theorie der Gemeindepädagogik
- Lernen und Lernverständnis
- Themen der Theologie jeweils bezogen auf die Handlungsfelder der Gemeindepädagogik.
§ 5
Durchführung der Ausbildung
			(
			1
			)
		 1 Die Ausbildung findet in Theoriekursen und im Selbststudium statt.  2 In der Praxis wird die Ausbildung durch Mentoren begleitet.
			(
			2
			)
		Die regelmäßige Teilnahme an den Theoriekursen und der Nachweis über die Erbringung von schriftlichen Leistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.
#§ 6
Ausbildungsabschluss
			(
			1
			)
		 1 Die Ergänzungsausbildung wird mit einem Kolloquium abgeschlossen.  2 Dieses wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden vom Landeskirchenrat berufenen Ausschuss abgehalten.
			(
			2
			)
		Die Ergänzungsausbildung führt nicht zu einem höheren Ausbildungsabschluss.
#§ 7
Zertifikat
Über den Abschluss der Ergänzungsausbildung wird ein Zertifikat ausgestellt.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.