.Verordnung über die gemeindepädagogische
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.04.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verordnung über die gemeindepädagogische
Ergänzungsausbildung
Vom 20. März 2001
(ABl. ELKTh S. 156)
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 20.03.2001 aufgrund von § 82 Abs. 2 Ziffer 3 der Verfassung und in Ergänzung von § 4 der Ordnung über die Ausbildung für den Verkündigungsdienst vom 6. Januar 1998 (ABl. S. 23) die folgende Verordnung über die gemeindepädagogische Ergänzungsausbildung beschlossen:
####§ 1
Grundsätze
(1) Für jeden Absolventen und jede Absolventin einer diakonischen Ausbildung, der oder die auf einer gemeindepädagogischen Stelle arbeitet, wird die Ergänzungsausbildung im Sinne dieser Verordnung verpflichtend zur Auflage gemacht.
(2) 1Die Ergänzungsausbildung wird berufsbegleitend im Bereich der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit durchgeführt. 2Eine Ergänzungsausbildung im Sinne dieser Verordnung ist nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über eine entsprechende Ausbildung erbracht wird.
#§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Diakonenausbildung mit pädagogischer Qualifikation oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt.
(2) Über die Ausbildung wird eine Vereinbarung mit dem Anstellungsträger abgeschlossen, die die Freistellung und die Mentorierung für die Ausbildung regelt.
#§ 3
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 2 Jahre und umfasst insgesamt 40 Unterrichtstage.
#§ 4
Ausbildungsinhalt
Die Ergänzungsausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte, die in einem Ausbildungsplan näher beschrieben werden:
#- Theorie der Gemeindepädagogik
- Lernen und Lernverständnis
- Themen der Theologie jeweils bezogen auf die Handlungsfelder der Gemeindepädagogik.
§ 5
Durchführung der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung findet in Theoriekursen und im Selbststudium statt. 2In der Praxis wird die Ausbildung durch Mentoren begleitet.
(2) Die regelmäßige Teilnahme an den Theoriekursen und der Nachweis über die Erbringung von schriftlichen Leistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.
#§ 6
Ausbildungsabschluss
(1) 1Die Ergänzungsausbildung wird mit einem Kolloquium abgeschlossen. 2Dieses wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden vom Landeskirchenrat berufenen Ausschuss abgehalten.
(2) Die Ergänzungsausbildung führt nicht zu einem höheren Ausbildungsabschluss.
#§ 7
Zertifikat
Über den Abschluss der Ergänzungsausbildung wird ein Zertifikat ausgestellt.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.