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Geltungszeitraum von: 01.04.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verordnung über die gemeindepädagogische
Ergänzungsausbildung

Vom 20. März 2001

(ABl. ELKTh S. 156)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 20.03.2001 aufgrund von § 82 Abs. 2 Ziffer 3 der Verfassung und in Ergänzung von § 4 der Ordnung über die Ausbildung für den Verkündigungsdienst vom 6. Januar 1998 (ABl. S. 23) die folgende Verordnung über die gemeindepädagogische Ergänzungsausbildung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Für jeden Absolventen und jede Absolventin einer diakonischen Ausbildung, der oder die auf einer gemeindepädagogischen Stelle arbeitet, wird die Ergänzungsausbildung im Sinne dieser Verordnung verpflichtend zur Auflage gemacht.
( 2 ) Die Ergänzungsausbildung wird berufsbegleitend im Bereich der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit durchgeführt. Eine Ergänzungsausbildung im Sinne dieser Verordnung ist nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über eine entsprechende Ausbildung erbracht wird.
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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Diakonenausbildung mit pädagogischer Qualifikation oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt.
( 2 ) Über die Ausbildung wird eine Vereinbarung mit dem Anstellungsträger abgeschlossen, die die Freistellung und die Mentorierung für die Ausbildung regelt.
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§ 3
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 2 Jahre und umfasst insgesamt 40 Unterrichtstage.
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§ 4
Ausbildungsinhalt

Die Ergänzungsausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte, die in einem Ausbildungsplan näher beschrieben werden:
  1. Theorie der Gemeindepädagogik
  2. Lernen und Lernverständnis
  3. Themen der Theologie jeweils bezogen auf die Handlungsfelder der Gemeindepädagogik.
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§ 5
Durchführung der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung findet in Theoriekursen und im Selbststudium statt. In der Praxis wird die Ausbildung durch Mentoren begleitet.
( 2 ) Die regelmäßige Teilnahme an den Theoriekursen und der Nachweis über die Erbringung von schriftlichen Leistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium.
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§ 6
Ausbildungsabschluss

( 1 ) Die Ergänzungsausbildung wird mit einem Kolloquium abgeschlossen. Dieses wird von einem aus drei Mitgliedern bestehenden vom Landeskirchenrat berufenen Ausschuss abgehalten.
( 2 ) Die Ergänzungsausbildung führt nicht zu einem höheren Ausbildungsabschluss.
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§ 7
Zertifikat

Über den Abschluss der Ergänzungsausbildung wird ein Zertifikat ausgestellt.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.