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Geltungszeitraum von: 01.02.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ordnung über die Ausbildung für den Verkündigungsdienst
in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 6. Januar 1998

(ABl. ELKTh S. 23)

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziff. 3 der Verfassung in seiner Sitzung am 6. 1. 1998 die folgende Ordnung über die Ausbildung für den Verkündigungsdienst in der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Die Kirche braucht neben den Theologen und Theologinnen qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der Gemeinschaft der Dienste selbstständig und kompetent in gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern einschließlich der Jugendarbeit und im kirchenmusikalischen Dienst arbeiten. Die Ausbildung muss den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die notwendige fachliche Kompetenz vermitteln, die es ihnen ermöglicht, die Botschaft des Evangeliums situationsgerecht und sachgerecht zu vermitteln. Dabei muss berücksichtigt werden, dass den gemeindepädagogischen, missionarischen und kirchenmusikalischen Aufgaben im Gemeindedienst in einer weitgehend säkularisierten und pluralen Gesellschaft große Bedeutung zukommen.
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§ 2
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im gemeindepädagogischen Dienst, der Jugendarbeit sowie im kirchenmusikalischen Dienst, insbesondere für Gemeindepädagogen (z. B. Gemeindehelferinnen, Katechetinnen und Katecheten), Jugendwarte, Sozialdiakone und Diakone sowie Kirchenmusiker in der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen einschließlich ihrer Werke.
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§ 3
Anerkennung der Ausbildung

( 1 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit (Gemeindepädagogen) können auf Stellen für gemeindepädagogische Arbeit angestellt werden, wenn sie folgende von der Landeskirche anerkannte Ausbildungsgänge abgeschlossen haben:
  1. das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule in einem gemeindepädagogisch/religionspädagogischen Studiengang;
  2. das abgeschlossene mindestens dreijährige Studium an einer Fachschule in einem gemeindepädagogischen Ausbildungsgang einschließlich eines einjährigen Probedienstjahres;
  3. das abgeschlossene Studium an einer von der Landeskirche anerkannten unter Buchstabe b genannten vergleichbaren Ausbildung einschließlich eines einjährigen Probedienstjahres;
  4. sonstige abgeschlossene Ausbildungen können für die Übernahme in diesen speziellen kirchlichen Dienst vom Landeskirchenrat anerkannt werden, wenn sie nach Inhalt und Zielsetzung die für eine bestimmte Tätigkeit erforderliche Qualifikation vermitteln;
( 2 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendarbeit können als Jugendwart angestellt werden, wenn sie folgende von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsgänge abgeschlossen haben:
  1. das abgeschlossene Studium an einer von der Landeskirche anerkannten Diakonenausbildungsstätte, sofern ein sozialpädagogischer Studiengang und ein theologisch-diakonischer Studiengang absolviert worden sind,
  2. das abgeschlossene Studium an einer von der Landeskirche anerkannten gemeindepädagogischen oder religionspädagogischen Ausbildungsstätte.
( 3 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchenmusikalischen Dienst können angestellt werden, wenn sie eine mindestens vierjährige Ausbildung an einer Kirchenmusikschule oder Musikhochschule mit kirchenmusikalischem Abschluss (A-Kirchenmusiker oder B-Kirchenmusiker) abgeschlossen haben.
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, die auf Stellen mit gemeindepädagogischen Aufgaben angestellt werden, müssen für diese Aufgaben eine gemeindepädagogische Ergänzungsausbildung nachweisen, sofern sie keinen Berufsabschluss als Kantorkatechet oder Kantorkatechetin besitzen.
( 4 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die unter den Absätzen 1 und 3 a genannten Ausbildungen absolviert haben, können Religionsunterricht in der Schule erteilen, wenn sie eine von der Landeskirche anerkannte Qualifikation nachweisen können.
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§ 4
Ergänzungsausbildung

Für den situationsgemäßen und flexiblen Einsatz kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit ihrer durch die Ausbildung erworbenen Grundqualifikation können die Anstellungsträger eine vom Landeskirchenrat anerkannte Ergänzungsausbildung, die eine für einen bestimmten Dienst notwendige Qualifikation vermittelt, verpflichtend zur Auflage machen. Die Ergänzungsausbildung ist eine praxisbegleitende und arbeitsfeldbezogene Fortbildung. Die Ergänzungsausbildung führt nicht zu einem kirchlich anerkannten (höheren) Ausbildungsabschluss. Sie ermöglicht oder erweitert und verbessert jedoch die Einsatzmöglichkeit der Mitarbeiter in der gemeindepädagogischen, sozialpädagogischen und kirchenmusikalischen Arbeit der Kirche. Die Mitarbeiter erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme an der Ergänzungsausbildung.
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§ 5
Aufbauausbildung

( 1 ) Durch eine Aufbauausbildung soll den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikation ermöglicht werden. Damit soll ein Ausbildungsstandard erreicht werden, der die Transparenz, Durchlässigkeit, Mobilität und Anerkennung innerhalb der Gliedkirchen der EKD garantiert. (vgl. Grundsätze einer beruflichen Berufsbildungsordnung für die gemeindebezogenen Dienste).
( 2 ) Die Aufbauausbildung ist eine praxisbegleitende und arbeitsfeldbezogene Weiterbildung, die zu einem kirchlich anerkannten höheren Ausbildungsabschluss führt (Fachhochschulabschluss).
( 3 ) Die Dauer einer Aufbauausbildung richtet sich nach den Erfordernissen zur Erlangung des Ausbildungsabschlusses. Über die Einrichtung der Aufbauausbildung, die Zulassung zur Aufbauausbildung sowie deren Durchführung entscheidet der Landeskirchenrat. Über die abgeschlossene Aufbauausbildung stellt der Landeskirchenrat oder die beauftragte Ausbildungsstätte ein Zeugnis aus.
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§ 6
Finanzierung

Über die Finanzierung der Ergänzungs- bzw. Aufbauausbildung wird zwischen Landeskirche, dem Anstellungsträger und dem kirchlichen Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin vor Beginn der Ausbildung eine Vereinbarung getroffen. Die Landeskirche beteiligt sich an den Kosten der Ergänzungs- und Aufbauausbildung nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. 2. 1998 in Kraft.