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Kirchengesetz über die Arbeitssicherheit
und den Gesundheitsschutz
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Kirchliches Arbeitsschutzgesetz – KAsG)

Vom 19. November 2022 (ABl. S. 249)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Abschnitt I:
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten kirchlichen Vereinbarungen mit den Berufsgenossenschaften über den Arbeitsschutz. Es dient der Umsetzung und Ergänzung der staatlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks.
( 2 ) Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist es, sicherheits-, gesundheits- und menschengerechte Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeitenden zu etablieren und zu erhalten.
( 3 ) Jeder Anstellungsträger ist unter Beachtung sonstiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
( 4 ) Das Gesetz stellt sicher, dass mit den vorhandenen Sach- und Finanzmitteln sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird und das notwendige Personal zur Verfügung steht.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Arbeitsschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
( 2 ) Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und -pädagogen,
  3. Vikarinnen und Vikare,
  4. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  5. nebenamtlich Beschäftigte,
  6. ehrenamtlich Beschäftigte.
( 3 ) Anstellungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind die Landeskirche, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden, die von ihnen gebildeten Zweckverbände sowie jeweils deren unselbstständige Einrichtungen.
( 4 ) Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen von Dienststellen im Sinne des § 3 MVG-EKD. Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter.
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§ 3
Zuständigkeiten

Für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz ist der jeweilige Anstellungsträger zuständig. Soweit die Dienstaufsicht nicht vom Anstellungsträger wahrgenommen wird, ist abweichend von Satz 1 die dienstaufsichtsführende Stelle zuständig. Der Anstellungsträger kann Aufgaben des Arbeitsschutzes durch Vereinbarung delegieren.
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Abschnitt II:
Beauftragte für Arbeitsschutz

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§ 4
Arbeitsschutzbeauftragte

( 1 ) Jeder Anstellungsträger bestellt für die Belange des Arbeitsschutzes eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner (Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter) für die Mitarbeitenden sowie die weiteren am Arbeitsschutz beteiligten Personen und Institutionen. Anstellungsträger können gemeinsame Beauftragte benennen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten gehören insbesondere:
  1. Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit gewährleisten,
  2. diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen,
  3. Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden anzustreben,
  4. durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung),
  5. enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit und Sicherstellung der erforderlichen örtlichen Begehungen und Beratungen durch diese,
  6. die Mitarbeitenden über den Arbeitsschutz während ihrer Arbeitszeit angemessen und ausreichend zu unterweisen,
  7. die Dokumentationspflicht und
  8. eine Meldepflicht von Arbeitsunfällen an die jeweilige Ortskraft.
( 3 ) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird die bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit (§ 6) beratend unterstützt.
( 4 ) Die bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte ist von dem Anstellungsträger der zuständigen Ortskraft bzw. der Koordinatorin bzw. dem Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 7) zu benennen.
( 5 ) Anstellungsträger größerer oder räumlich getrennter Einrichtungen und Dienststellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung zur Unterstützung der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten Aufgaben des Arbeitsschutzes an weitere zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und die Befugnisse haben im Rahmen einer Pflichtenübertragung zu erfolgen.
( 6 ) Sollte keine Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter benannt werden, gilt der gesetzliche Vertreter als Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter.
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§ 5
Sicherheitsbeauftragte

( 1 ) Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VII bestellen Anstellungsträger mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte unter Mitbestimmung der jeweiligen Mitarbeitervertretung nach § 40 b) MVG.EKD.
( 2 ) Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte hat die Dienststellenleitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeitenden aufmerksam zu machen.
( 3 ) Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
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§ 6
Ortskräfte für Arbeitssicherheit

( 1 ) Das Landeskirchenamt beruft mit Bestellungsurkunde Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation als Ortskräfte für Arbeitssicherheit, unter Mitbestimmung der jeweiligen Mitarbeitervertretung nach § 40 a) MVG.EKD, in ihre Funktion.
( 2 ) Die Ortskraft für Arbeitssicherheit übernimmt unter fachlicher Anleitung und Betreuung durch die Koordinatorin oder den Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 7) Aufgaben entsprechend § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und nach dem Präventionskonzept, insbesondere:
  1. Durchführung von Ortsbegehungen und Beratung der Anstellungsträger in Fragen des Arbeitsschutzes,
  2. Beratung der Anstellungsträger bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
  3. beratende Unterstützung der Arbeitsschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben nach § 4 Absatz 2,
  4. Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.
( 3 ) Die Ortskraft für Arbeitssicherheit ist bei der Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie bzw. er darf im Rahmen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Ortskraft nimmt regelmäßig an Fortbildungen zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben teil.
( 4 ) Innerhalb der Landeskirche ist für jede Einrichtung eine Ortskraft zuständig.
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§ 7
Koordinatorin bzw. Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz

( 1 ) Vom Landeskirchenamt wird eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz bestellt. Sie bzw. er ist als Stabsstelle zentrale Ansprechperson der Landeskirche für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, u. a. gegenüber kirchlichen Verantwortungsträgern, den Mitarbeitervertretungen, den Ortskräften für Arbeitssicherheit, den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsbehörden sowie der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS).
( 2 ) Die Koordinatorin bzw. der Koordinator ist Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Landeskirche mit einem ausreichenden Stellenumfang. Die Funktion kann nicht durch Dienstleistung Dritter erfüllt werden. Sind mehrere Personen innerhalb der Landeskirche als Koordinatorin oder Koordinator bestellt, muss deren Zuständigkeit ohne Überschneidung eindeutig geregelt sein.
( 3 ) Die Koordinatorin bzw. der Koordinator vertritt die Landeskirche im Kreise aller Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren für Arbeits- und Gesundheitsschutz in der EKD, gegenüber der EFAS sowie den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen ihrer bzw. seiner Bestellung.
( 4 ) Die Aufgabe der Koordinatorin bzw. des Koordinators ist es, den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Sinne der Landeskirche weiterzuentwickeln, Entscheidungen der Landeskirche im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu befördern und umzusetzen.
( 5 ) Bei der Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Koordinatorin bzw. der Koordinator weisungsfrei. Sie bzw. er fungiert beratend gegenüber der Leitung der Landeskirche. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator besitzt die sicherheitstechnische Fachkunde (Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ausbildung zur Ortskraft).
( 6 ) In der Regel soll die Koordinatorin bzw. der Koordinator gleichzeitig die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Landeskirche (§ 8) sein. Ist die Koordinatorin oder der Koordinator nicht gleichzeitig die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, arbeiten Koordinatorin oder Koordinator und die leitende Fachkraft eng zusammen. In fachlichen Belangen hat in diesem Fall die leitende Fachkraft, in organisatorischen und konzeptionellen Belangen die Koordinatorin bzw. der Koordinator die Entscheidungskompetenz.
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§ 8
Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit

( 1 ) Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit wird vom Landeskirchenamt bestellt. Sie muss die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert haben und mindestens zu 50 Prozent des Beschäftigungsumfangs einer vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiters als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sein. In diesem Beschäftigungsumfang ist die Beratungstätigkeit als Ortskraft für Arbeitssicherheit für kirchliche Einrichtungen enthalten.
( 2 ) Ist die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichzeitig Koordinatorin bzw. Koordinator, kann der Betreuungsbereich als Fachkraft nur so groß sein, dass nicht mehr als 50 Prozent des Beschäftigungsumfangs einer vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiters dafür erforderlich ist.
( 3 ) Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Landeskirche hat die fachliche Aufsicht über die Ortskräfte für Arbeitssicherheit und unterstützt sie mit ihrer Fachkunde.
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§ 9
Ersatzvornahme

Kommt ein Anstellungsträger den Aufgaben, die sich aus den staatlichen Gesetzen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz oder den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ergeben, nicht nach, oder werden die bei Begehungen und Beratungen durch die Ortskräfte für Arbeitssicherheit festgestellten Gefahren, die Gesundheit oder Leben bedrohen, nicht beseitigt, ist das Landeskirchenamt zur Ersatzvornahme auf Kosten des Anstellungsträgers befugt.
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Abschnitt III:
Arbeitsschutzausschüsse

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§ 10
Bildung von Arbeitsschutzausschüssen

( 1 ) In der Landeskirche werden entsprechend dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) folgende Arbeitsschutzausschüsse gebildet:
  1. ein übergeordneter Arbeitsschutzausschuss auf landeskirchlicher Ebene,
  2. ein Arbeitsschutzausschuss für das Landeskirchenamt und dessen unselbstständige Werke, Einrichtungen und Dienste,
  3. örtliche Arbeitsschutzausschüsse
    1. kreiskirchliche Arbeitsschutzausschüsse, soweit die Kirchenkreise Voraussetzungen entsprechend dem § 11 i. V. m. § 16 ASiG erfüllen,
    2. falls das Kreiskirchenamt für mehrere Kirchenkreise zuständig ist, ein Arbeitsschutzausschuss des Kreiskirchenamtes. Anderenfalls fallen die Kreiskirchenämter in den Zuständigkeitsbereich des kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschusses im Sinne des Buchstaben a), zu dessen Einzugsbereich (Kirchenkreis) sie gehören.
( 2 ) Der Arbeitsschutzausschuss für das Landeskirchenamt und dessen unselbstständige Werke, Einrichtungen und Dienste ist Bestandteil des landeskirchlichen Arbeitsschutzausschusses.
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§ 11
Aufgaben der Arbeitsschutzausschüsse

( 1 ) Der landeskirchliche Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, sich mit übergreifenden Grundsatzfragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung als zentrales landeskirchliches Thema in den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Einrichtungen zu befassen. Er prüft Möglichkeiten für fortlaufend umzusetzende sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen in der Landeskirche und ist gegenüber den örtlichen Arbeitsschutzausschüssen beratend tätig.
( 2 ) Die örtlichen Arbeitsschutzausschüsse sowie der Arbeitsschutzausschuss des Landeskirchenamtes haben die Aufgabe, in Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung in den Kirchengemeinden und Einrichtungen zu beraten. Sie sollen diese bei der Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen entlasten und konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben geben. Sie unterstützen sie in ihren Trägeraufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz und sind verantwortlich, dass dieser gefordert und gefördert wird. Sie sind Bindeglied zwischen dem landeskirchlichen Arbeitsschutzausschuss und den Kirchengemeinden und Einrichtungen, in dem Fragen an den landeskirchlichen Ausschuss kommuniziert und die Arbeitsergebnisse dessen zeitnah an die Kirchengemeinden und Einrichtungen weitergeleitet werden. Die örtlichen Arbeitsschutzausschüsse sowie der Arbeitsschutzausschuss des Landeskirchenamtes sollen zudem den Ideentransfer und Erfahrungsaustausch unterstützen sowie den Kontakt zu Fachleuten (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder -arzt oder Ortskraft für Arbeitssicherheit) und Fachgremien (z. B. Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz) erleichtern.
( 3 ) Die Arbeitsschutzausschüsse sind keine Beschlussorgane; sie besitzen keine Entscheidungsbefugnis. Die Ausschüsse können lediglich Empfehlungen an die Dienststellenleitung formulieren. Über die tatsächliche Umsetzung dieser Empfehlungen entscheidet die jeweilige Dienststellenleitung unter Beteiligung der jeweils zuständigen Mitarbeitervertretung.
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§ 12
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsschutzausschüsse

( 1 ) Der landeskirchliche Arbeitsschutzausschuss in Zusammensetzung mit dem Arbeitsschutzausschuss für das Landeskirchenamt und dessen unselbstständige Werke, Einrichtungen und Dienste setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
  1. eine vom Landeskirchenamt zu benennende Vertreterin oder ein zu benennender Vertreter des Anstellungsträgers (Arbeitsschutzbeauftragte oder Arbeitsschutzbeauftragter) oder eine von ihm beauftragte Person, gleichzeitig Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. ein Mitglied des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen der Landeskirche,
  3. ein Mitglied der Pfarrvertretung,
  4. ein Mitglied der Mitarbeitervertretungen des Landeskirchenamtes und dessen unselbstständigen Werken, Einrichtungen und Diensten,
  5. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Koordinatorin oder Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz),
  6. die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ortskräfte für Arbeitssicherheit,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheitsbeauftragten und
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheitsbeauftragten des Landeskirchenamtes und dessen unselbstständigen Werken, Einrichtungen und Diensten.
( 2 ) Der kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss sowie ein Arbeitsschutzausschuss eines Kreiskirchenamtes sollen sich aus folgenden Personen zusammensetzen:
  1. Dienst- bzw. Arbeitgebervertreterinnen oder -vertreter,
  2. im Fall von kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschüssen eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Kreiskirchenamtes,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Kirchenkreises,
  4. Fach- und Ortskräfte für Arbeitssicherheit,
  5. Betriebsärztin oder Betriebsarzt und
  6. Sicherheitsbeauftragte bzw. Sicherheitsbeauftragter des Kirchenkreises bzw. Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Kirchenkreise können untereinander und auch mit einem Kreiskirchenamt einen gemeinsamen Arbeitsschutzausschussbilden, sofern die betroffenen Kirchenkreise und die jeweiligen Mitarbeitervertretungen zuvor zugestimmt haben und die jeweiligen Kirchenkreise in dem gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss ausreichend repräsentiert sind. Gleiches gilt für die Aufnahme weiterer, fachkundiger Vertreter/Personen in den Ausschuss.
( 4 ) Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises sind verpflichtet, dem örtlichen Arbeitsschutzausschuss eine Ansprechperson für die Themenbereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz zu benennen. Dies kann ein Mitglied des Gemeindekirchenrates oder aber die bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte sein.
( 5 ) Die Arbeitsschutzausschüsse treten mindestens einmal vierteljährlich zusammen (entsprechend § 11 ASiG). In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuss aus seiner Mitte heraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Die Arbeitsschutzausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Nachbesetzung im Falle des Ausscheidens sowie die Zusammensetzung über Vorgaben des Absatzes 1 und 2 hinaus zu regeln sind.
( 7 ) Die Protokolle und Arbeitsergebnisse werden an alle Mitglieder des Ausschusses versandt.
( 8 ) Im landeskirchlichen Arbeitsschutzausschuss werden die Tagesordnungspunkte von landeskirchlicher Bedeutung getrennt zu den Fragestellungen des Landeskirchenamtes behandelt.
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Abschnitt IV:
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 13
Übergangsregelungen

Die Mitglieder des bisherigen landeskirchlichen Arbeitsschutzausschusses bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger an ihre Stelle treten.
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§ 14
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.