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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Zustimmung
und Genehmigung arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Arbeitsrechtliches Zustimmungs- und Genehmigungsgesetz – ArbZGenG)

Vom 19. November 2016

(ABl. S. 209)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 und Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Genehmigungsvorbehalt

( 1 ) Arbeitsverträge und Änderungsverträge privatrechtlich angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 sind Arbeits- und Änderungsverträge genehmigungsfrei, wenn
  1. nur eine Änderung der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen des Stellenplanes erfolgt,
  2. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches begründet wird,
  3. eine Aushilfstätigkeit für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten aufgenommen wird,
  4. der Arbeitsvertrag über eine befristete Ersatztätigkeit während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wird.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist zuständig für die Genehmigung von Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen, sofern es sich um Verträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern handelt, die der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD angehören.
( 2 ) In allen übrigen Fällen ist das Kreiskirchenamt für die Genehmigung von Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen zuständig. Wird in diesen Fällen der Vertrag auf der Dienstgeberseite von der Amtsleiterin oder vom Amtsleiter unterzeichnet, gilt die Genehmigung als erteilt.
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§ 3
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegende Arbeitsverträge und Änderungsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst bedürfen außerdem vor dem Abschluss der Zustimmung durch das Landeskirchenamt. Gleiches gilt für Arbeitsverträge und Änderungsverträge die eine höhere Eingruppierung als Entgeltgruppe 8 vorsehen.
( 2 ) Eine kirchenaufsichtliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung vorliegt. Eine dem Zustimmungserfordernis unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn das Landeskirchenamt nicht beteiligt worden ist. Eine gleichwohl erteilte kirchenaufsichtliche Genehmigung heilt diesen Mangel nicht.
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§ 4
Verfahren zur Erteilung der Zustimmung

( 1 ) Die betroffene Dienststellenleitung übersendet zur Beantragung der Zustimmung an das Landeskirchenamt eine Abschrift der Mitteilung an die Mitarbeitervertretung nach § 38 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD.
( 2 ) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landeskirchenamt nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Antrags. In schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen kann die Frist auf bis zu drei Werktage abgekürzt werden.
( 3 ) Im Vertragswerk nach § 1 Absatz 1 ist auf das Zustimmungserfordernis hinzuweisen und die erteilte Zustimmung zu vermerken. In den Fällen des Fristablaufs nach Absatz 2 ist durch die Dienststelle ein schriftlicher Vermerk über die Zustimmungserteilung durch Fristablauf anzubringen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 22. März 1997 (ABl. ELKTh S.149)
  2. Rechtsverordnung über das Verfahren und die Zuständigkeit bei der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 8. Juli 1997(ABl. ELKTh S. 221)
  3. § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 30. August 2004 (ABl. EKKPS S. 121).