.Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Zustimmung
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Zustimmung
und Genehmigung arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Arbeitsrechtliches Zustimmungs- und Genehmigungsgesetz – ArbZGenG)
Vom 19. November 2016
(ABl. S. 209)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 und Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Genehmigungsvorbehalt
(
1
)
Arbeitsverträge und Änderungsverträge privatrechtlich angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 sind Arbeits- und Änderungsverträge genehmigungsfrei, wenn
- nur eine Änderung der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen des Stellenplanes erfolgt,
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches begründet wird,
- eine Aushilfstätigkeit für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten aufgenommen wird,
- der Arbeitsvertrag über eine befristete Ersatztätigkeit während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wird.
§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Das Landeskirchenamt ist zuständig für die Genehmigung von Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen, sofern es sich um Verträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern handelt, die der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD angehören.
(
2
)
1 In allen übrigen Fällen ist das Kreiskirchenamt für die Genehmigung von Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen zuständig. 2 Wird in diesen Fällen der Vertrag auf der Dienstgeberseite von der Amtsleiterin oder vom Amtsleiter unterzeichnet, gilt die Genehmigung als erteilt.
#§ 3
Zustimmungserfordernis
(
1
)
1 Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegende Arbeitsverträge und Änderungsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst bedürfen außerdem vor dem Abschluss der Zustimmung durch das Landeskirchenamt. 2 Gleiches gilt für Arbeitsverträge und Änderungsverträge die eine höhere Eingruppierung als Entgeltgruppe 8 vorsehen.
(
2
)
1 Eine kirchenaufsichtliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung vorliegt. 2 Eine dem Zustimmungserfordernis unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn das Landeskirchenamt nicht beteiligt worden ist. 3 Eine gleichwohl erteilte kirchenaufsichtliche Genehmigung heilt diesen Mangel nicht.
#§ 4
Verfahren zur Erteilung der Zustimmung
(
1
)
Die betroffene Dienststellenleitung übersendet zur Beantragung der Zustimmung an das Landeskirchenamt eine Abschrift der Mitteilung an die Mitarbeitervertretung nach § 38 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD.
(
2
)
1 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landeskirchenamt nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert. 2 Die Frist beginnt mit dem Zugang des Antrags. 3 In schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen kann die Frist auf bis zu drei Werktage abgekürzt werden.
(
3
)
1 Im Vertragswerk nach § 1 Absatz 1 ist auf das Zustimmungserfordernis hinzuweisen und die erteilte Zustimmung zu vermerken. 2 In den Fällen des Fristablaufs nach Absatz 2 ist durch die Dienststelle ein schriftlicher Vermerk über die Zustimmungserteilung durch Fristablauf anzubringen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 22. März 1997 (ABl. ELKTh S.149)
- Rechtsverordnung über das Verfahren und die Zuständigkeit bei der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 8. Juli 1997(ABl. ELKTh S. 221)
- § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 30. August 2004 (ABl. EKKPS S. 121).