.Satzung der Versorgungsstiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Versorgungsstiftung
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 14. Oktober 2022 (ABl. 2023 S. 30).
Die Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
####§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“.
(
2
)
Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
3
)
Sitz der Stiftung ist Erfurt.
(
4
)
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Zwecke der Stiftung sind
- die Finanzierung von Versorgungsleistungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland abzudecken, soweit diese nicht anderweitig abgesichert sind,
- der Aufbau eines diesen Zweck absichernden Grundstockvermögens und die Finanzierung anderer Maßnahmen zur dauerhaften Versorgungssicherung,
- die Finanzierung der Beihilfeleistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soweit die Mittel nicht für die Zwecke nach Nummer 1 und 2 benötigt werden, sowie
- nachrangig die allgemeine Unterstützung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Die Stiftung soll damit die Erfüllung der Versorgungsansprüche sichern, die den Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslange Versorgung sowie ihren Hinterbliebenen gegenüber der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zustehen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt ermittelt wenigstens alle fünf Jahre die Höhe der nicht anderweitig gedeckten Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen durch ein versicherungsmathematisches Gutachten.
(
3
)
Für die Gewichtung der Stiftungszwecke nach Absatz 1 gilt:
- Soweit die im Haushaltsplan jährlich veranschlagten Versorgungsbeiträge nach Feststellung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode im landeskirchlichen Haushalt abgesichert sind, sind die Erträge vollständig gemäß dem Zweck nach Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden.
- Soweit die im Haushaltsplan jährlich veranschlagten Versorgungsbeiträge nach Feststellung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode im landeskirchlichen Haushalt voraussichtlich nicht vollständig abgesichert sind, sind höchstens die Hälfte der Erträge aus dem Stiftungsvermögen für den Zweck nach Absatz 1 Nummer 1 und die hierfür nicht benötigten weiteren Erträge gemäß dem Zweck nach Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden.
- Soweit die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen der Landeskirche dauerhaft gesichert sind, können die Erträge aus dem Stiftungsvermögen nach Abzug der Verwaltungskosten für alle Zwecke nach Absatz 1 verwendet werden.
(
4
)
Die Landessynode kann abweichend von Absatz 3 auf Vorschlag des Landeskirchenrates jeweils für ein Haushaltsjahr im Rahmen des Haushaltsgesetzes beschließen, ob und in welchem Umfang Erträge des Stiftungsvermögens zur Zahlung von laufenden Versorgungsleistungen und Beihilfeumlage in Anspruch genommen werden können.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung 150 Millionen Euro. 2 Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten, von anderem Vermögen getrennt zu halten und sicher und ertragreich anzulegen. 3 Es gelten die Anlagegrundsätze für die Landeskirche.
(
2
)
Das Vermögen der Stiftung wird vom Landeskirchenamt verwaltet und gemeinsam mit dem Vermögen der Landeskirche angelegt, wobei auch in Maßnahmen zur dauerhaften Versorgungssicherung investiert werden kann.
(
3
)
1 Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 2 Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Grundstockvermögen zuführen.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(
2
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, insbesondere können zur Werterhaltung des Grundstockvermögens Mittel der Stiftung zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(
3
)
Die Verwaltung der Stiftung wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens getragen.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand leitet die Versorgungsstiftung. 2 Ihm gehören an:
- die Finanzdezernentin bzw. der Finanzdezernent, die bzw. der auch den Vorsitz führt, und
- mindestens zwei und bis zu drei vom Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode berufene Mitglieder, wobei ein Mitglied dem Haushalts- und Finanzausschuss angehören soll.
3 Die Mitglieder nach Nummer 2 werden für sechs Jahre berufen und ihre Amtszeit endet am 30. September des Jahres, in dem sich die Landessynode neu konstituiert. 4 Wiederberufung in den Stiftungsvorstand ist zulässig. 5 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erfolgt die Nachberufung für die verbleibende Amtszeit. 6 Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Stiftungsvorstand bis zur Neuberufung im Amt.
(
2
)
1 Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. 2 Der Ersatz persönlicher Auslagen und die Zahlung von Aufwandsentschädigungen richten sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(
3
)
Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
Hat sich ein Mitglied des Stiftungsvorstandes einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig, so kann der Landeskirchenrat dieses Mitglied abberufen und eine Nachberufung vornehmen.
#§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(
1
)
1 Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers,
- die Beschlussfassung zu den Entwürfen des Haushalts- und Stellenplans und der Jahresrechnung,
- die Beschlussfassung zum Jahresabschluss sowie über die Ergebnisverwendung und
- den Erlass von Geschäftsordnungen für den Stiftungsvorstand und für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer.
(
2
)
1 Der Vorstand vertritt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland in Angelegenheiten der Versorgungsstiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Willenserklärungen, die die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland in Angelegenheiten der Versorgungsstiftung gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten sind von der bzw. dem Vorsitzenden – bei Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden – und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands zu unterzeichnen. 3 Insbesondere kann der Stiftungsvorstand die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer zur Vertretung bevollmächtigen und ihr bzw. ihm die Anordnungsbefugnis gegenüber der Finanzbuchhaltung des Landeskirchenamtes erteilen.
#§ 7
Arbeitsweise des Stiftungsvorstands
(
1
)
1 Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vertreten durch den stellvertretenden Vorsitz – nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich. 2 Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände. 3 Wenn mindestens zwei Mitglieder die Einberufung des Stiftungsvorstands beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden hat. 4 Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes können in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenz ohne Präsenz an einem Sitzungsort oder in hybrider Form abgehalten werden.
(
2
)
Die bzw. der Vorsitzende – im Verhinderungsfall vertreten durch den stellvertretenden Vorsitz – leitet die Sitzung.
(
3
)
1 Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsvorstandes an ihr teilnehmen. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst.
(
4
)
1 Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung im schriftlichen Verfahren oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn kein Stiftungsratsmitglied innerhalb der in der Geschäftsordnung festgelegten Antwortfrist widerspricht. 2 Zur Beschlussfassung in diesem Verfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. 3 Die so gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(
5
)
Über die Sitzungen und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(
6
)
1 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. 2 Der Vorstand ist berechtigt, weitere sachverständige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Vorstand bestimmt eine Person, in der Regel aus dem Landeskirchenamt, zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer. 2 Sie bzw. er kann jederzeit und auch ohne Vorliegen eines sogenannten wichtigen Grundes vom Vorstand abberufen werden. 3 Ist wegen des Umfangs der wahrzunehmenden Aufgaben eine haupt- oder nebenberufliche Geschäftsführung erforderlich, so kann die hierfür notwendige Stelle im Rahmen der Haushaltsplanung der Landeskirche errichtet werden.
(
2
)
1 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung auf der Grundlage der Beschlüsse des Stiftungsvorstands, hierauf beruhender Weisungen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Stiftungsvorstands sowie der Geschäftsordnung. 2 Zu ihren bzw. seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Verwaltung der Stiftung nach den Vorgaben des Stiftungsvorstands bzw. der erlassenen Geschäftsordnung,
- Vorbereitung der Aufstellung und Vollzug des Haushalts,
- Erstellung der Entwürfe für Jahresabschluss und Geschäftsbericht,
- Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsvorstands.
§ 9
Haushaltsführung und Rechnungswesen
(
1
)
Vermögensanlage, Buchführung und Zahlungsverkehr werden vom Träger der Stiftung, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, durchgeführt.
(
2
)
1 Der Jahresabschluss ist spätestens bis zum 30. April des Folgejahres aufzustellen. 2 Die Feststellung erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder vorbehaltlich dieser Prüfung. 3 Der festgestellte Jahresabschluss und ein Bericht über die Entwicklung der Stiftung, die erzielte Rendite der Stiftung aus den Kapitalanlagen (Geschäftsbericht) sind der Stiftungsaufsicht zuzuleiten.
(
3
)
Der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes ist dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode mitzuteilen.
#§ 10
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 11
Aufsicht
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1
)
1 Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Im Übrigen führt das Landeskirchenamt die Fach- und Rechtsaufsicht.
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2
)
1 Die Stiftung unterrichtet die Stiftungsaufsicht über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. 2 Dem Landeskirchenrat, der Stiftungsaufsicht und dem Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode ist einmal jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.
#§ 12
Satzungsänderungen
(
1
)
1 Die Aufhebung der Stiftung sowie Änderungen des Stiftungszwecks beschließt der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss. 2 Der Stiftungsvorstand ist vor der Entscheidung anzuhören. 3 Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland.
(
2
)
Sonstige Änderungen dieser Satzung beschließt der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand.
(
3
)
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.