.Vereinbarung zwischen den Evangelischen Kirchen
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Vereinbarung zwischen den Evangelischen Kirchen
in Mitteldeutschland und den Gemeinschaftsverbänden
Vom 2. Juli 2022 (ABl. 2023 S. 135).
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Landeskirche Anhalts,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Landeskirche Anhalts,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
und
der Gemeinschaftsverband Sachsen-Anhalt e. V.,
der Elbingeröder Gemeinschaftsverband e. V.,
der Thüringer Gemeinschaftsbund e. V.,
jeweils vertreten durch ihre Vorstände,
der Elbingeröder Gemeinschaftsverband e. V.,
der Thüringer Gemeinschaftsbund e. V.,
jeweils vertreten durch ihre Vorstände,
schließen folgende Vereinbarung
####Präambel
1 Die Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland sind dankbar für den Dienst der Gemeinschaftsverbände, der in ihnen zusammengefassten Gemeinschaften und der mit ihnen verbundenen Werken und Gruppen. 2 Die Gemeinschaftsverbände sind dankbar für den Freiraum, den die Landeskirchen ihnen gewähren und für alle Ermutigung und Förderung, die sie durch die Landeskirchen erfahren haben.
#1.
1 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Evangelische Landeskirche Anhalts sowie der Gemeinschaftsverband Sachsen-Anhalt e. V., der Elbingeröder Gemeinschaftsverband e. V. und der Thüringer Gemeinschaftsbund e. V. wissen sich gemeinsam durch Jesus Christus in seinen Dienst gestellt. 2 Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. 3 Die in der Präambel der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und in der Präambel der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Anhalts gemachten Aussagen werden auch von den Landeskirchlichen Gemeinschaften anerkannt. 4 Die Vereinbarungspartner erklären ihren festen Willen, den hierin begründeten Auftrag in gegenseitiger Achtung und in vertrauensvoller Zusammenarbeit wahrzunehmen und so gemeinsam am Aufbau der Gemeinde Jesu mitzuwirken. 5 Sie führen damit ein jahrzehntelang gewachsenes Miteinander fort.
#2.
1 Gemeinschaftspflege und Evangelisation unter Praktizierung des allgemeinen Priestertums der Gläubigen sind besondere Anliegen der Gemeinschaftsverbände. 2 Die Landeskirchen bejahen die daraus folgenden Lebensäußerungen und Aktivitäten der jeweils örtlichen Gemeinschaften. 3 Dazu gehören vor allem:
- öffentliche Verkündigung des Wortes Gottes,
- gemeinsames Bibelstudium und Gebet,
- Feier des Abendmahls entsprechend den Vereinbarungen,
- die Durchführung von Amtshandlungen entsprechend den Lebensordnungen, dieser Vereinbarung und den besonderen örtlichen Vereinbarungen,
- praktische Gemeinschaftspflege in allen Alters- und Sozialgruppen,
- Durchführung diakonischer Aufgaben,
- evangelistischer Dienst innerhalb und außerhalb der Landeskirchen,
- Unterstützung von Missionswerken.
3.
1 Die Gemeinschaftsverbände sind rechtlich selbstständige Vereinigungen, die die Ordnungen der Evangelischen Landeskirchen achten und respektieren. 2 Die Gemeinschaftsverbände gestalten ihre Arbeit eigenverantwortlich. 3 Diese Arbeit wird von den Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland als Lebensäußerung und als selbständiges Werk der Kirchen anerkannt.
#4.
Auftretende Spannungen sollen im geschwisterlichen und vertrauensvollen Gespräch zwischen den Leitungen der Landeskirchen und der Gemeinschaftsverbände beigelegt werden.
#1. Mitgliedschaften und Zusammenarbeit
- 1.1
- 1 Die Gemeinschaftsverbände bejahen den Grundsatz, dass die Mitglieder der Gemeinschaftsverbände bzw. ihrer Untergliederungen zugleich Glieder einer Landeskirche sind. 2 Sollten Mitglieder der Gemeinschaften nicht Glieder der Landeskirche sein, werden die Landeskirchlichen Gemeinschaften und ihre Verantwortlichen mit Liebe und Geduld darauf hinwirken, dass sie Mitglieder der Evangelischen Kirche werden, soweit dies möglich ist.
- 1.2
- 1 Voraussetzung für die Anstellung zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst in den beteiligten Gemeinschaftsverbänden ist die Gliedschaft in der Evangelischen Kirche. 2 Mitarbeitende im hauptamtlichen Verkündigungsdienst (Predigtdienst) dürfen die Dienstbezeichnung Pastor oder Pastorin tragen. 3 Als Ausdruck der Verbundenheit soll bei der Einführung in einen hauptamtlichen Verkündigungsdienst in einer Landeskirchlichen Gemeinschaft bzw. in einem Gemeinschaftsbezirk ein Vertreter der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises bzw. der Kreisoberpfarrer mitwirken. 4 Besteht eine örtliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaftsgemeinde, sind zusätzlich die dort getroffenen Vereinbarungen zu beachten.
- 1.3
- 1 Kooperation und Dienstaustausch zwischen den im Verkündigungsdienst hauptamtlich Tätigen sind erwünscht. 2 Das bedeutet für die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mitglieder der Gemeindekirchenräte, dass sie aufmerksam wahrnehmen und respektieren, was sich innerhalb ihrer Gemeinden an geistlichem Leben entwickelt. 3 Die Landeskirchen und die Gemeinschaftsverbände empfehlen, in die Nachrichten der Kirchgemeinden und in die gottesdienstlichen Abkündigungen auch die Veranstaltungen der Landeskirchlichen Gemeinschaften aufzunehmen. 4 Umgekehrt gilt für die Landeskirchlichen Gemeinschaften und ihre Leiter, dass sie sich als Teil eines größeren Ganzen, nämlich der Landeskirchen verstehen.
- 1.4
- 1 Die Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirchen und die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinschaftsbände und ihrer Untergliederungen sind gehalten, die Gaben und Aufgaben des anderen zu achten und zu respektieren. 2 Gegenseitige Besuche, rechtzeitige Absprache von Vorhaben und gelegentlicher Austausch, etwa zur Verkündigung in Gottesdiensten und Gemeinschaftsstunden sollen ermöglicht werden. 3 Die in den Gemeinschaftsbezirken mit einem hauptamtlichen Verkündigungsdienst Beauftragten werden zu den Pfarrkonventen eingeladen.
- 1.5
- Bei der Visitation von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen soll die Begegnung mit den Landeskirchlichen Gemeinschaften gesucht werden.
2. Abendmahlsfeiern
- 2.1
- 1 Für Abendmahlsfeiern in den landeskirchlichen Gemeinschaften gilt:
Die Verantwortung für die Beauftragung zur Leitung dieser Abendmahlsfeiern liegt bei den Verbandsleitungen, der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin ist zu informieren.
2 Landeskirchen und Gemeinschaftsverbände bejahen die biblische Orientierung in evangelischen Gemeindeleben an Apostelgeschichte 2,42: Sie blieben aber beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet. 3 So zählt zum Wesen und zum geistlichen Lebensvollzug der Gemeinschaftsverbände neben Wortverkündigung, Gebet und der besonderen Pflege der Gemeinschaft auch das Heilige Abendmahl. 4 Wortverkündigung und Abendmahl sind biblisch begründete Ausdrucksformen für das sichtbare und unsichtbare Wort Gottes. - 2.2
- 1 Die Verbandsleitungen achten darauf, dass die so Beauftragten ein Abendmahlsverständnis vertreten, das dem Neuen Testament und den reformatorischen Bekenntnisschriften der Kirche entspricht. 2 Sie beachten dabei, dass das Heilige Abendmahl das Mahl der Getauften ist.
3. Taufen und Amtshandlungen
- 3.1
- 1 Taufen und Amtshandlungen werden in der Regel vom zuständigen Pfarrer vorgenommen. 2 Bei Gemeindegliedern, die zur Landeskirchlichen Gemeinschaft gehören, sollen auf deren Wunsch die in dem Gemeinschaftsbezirk mit einem hauptamtlichen Verkündigungsdienst Beauftragten in angemessener Weise an der Durchführung des Gottesdienstes beteiligt werden.
- 3.2
- 1 Taufen und Amtshandlungen finden in der Regel in den dafür vorgesehenen Räumen der Kirchengemeinden statt. 2 Wird die Handlung in den Räumen der Landeskirchlichen Gemeinschaften vorgenommen, dann soll sie im Gottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde angekündigt werden.
- 3.3
- 1 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Taufe oder eine kirchliche Amtshandlung (Trauung, Beerdigung, Krankenabendmahl) von den in den Gemeinschaftsverbänden mit einem hauptamtlichen Verkündigungsdienst Beauftragten vollzogen werden. 2 Dies setzt eine Absprache zwischen dieser Person und der örtlich zuständigen Pfarrperson voraus. 3 Die Bestimmungen der Landeskirche über die Erteilung eines Dimissoriale finden sinngemäße Anwendung. 4 Treten dabei Schwierigkeiten auf, beraten sich die Beteiligten mit dem Vorstand des zuständigen Gemeinschaftsverbandes und der übergeordneten Stelle der Landeskirche.
- 3.4
- 1 Taufen und Amtshandlungen werden nach den in den Landeskirchen geltenden agendarischen Ordnungen vollzogen. 2 Die Eltern des Täuflings bzw. der Empfänger der Taufe sind darauf hinzuweisen, dass der so zu Taufende Glied der Landeskirche wird. 3 Der Vollzug von Taufen und Amtshandlungen ist dem örtlich zuständigen Pfarrer zur Eintragung im Kirchenbuch zu melden.
- 3.5
- Die Leitungen der Gemeinschaftsverbände übernehmen gegenüber den beteiligten Landeskirchen die Verantwortung dafür, dass Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Amtshandlungen und Unterweisung mit den Ordnungen der Landeskirchen und der Gemeinschaftsverbände übereinstimmen.
- 3.6
- Bestehen besondere örtliche Vereinbarungen zu Gemeinschaftsgemeinden sind bei Taufen und Amtshandlungen die dort getroffenen Vereinbarungen zu beachten.
4. Verhältnis zum Dienst der Kirchengemeinden
- 4.1
- 1 In den Landeskirchlichen Gemeinschaften geschieht geistliches Leben in besonderen Formen von Gemeinde im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Die Mitglieder der Landeskirchlichen Gemeinschaften nehmen – je nach örtlicher Situation und Gegebenheit – auch an den Gottesdiensten der örtlichen Kirchengemeinde teil; die Gottesdienste der Landeskirchlichen Gemeinschaften sind offen für alle Mitglieder der Kirchengemeinde.
- 4.2
- 1 Wo es sinnvoll erscheint, ist die Übernahme gemeindlicher Dienste durch die im Gemeinschaftsverband hauptamtlich mit Verkündigungsdienst Beauftragten möglich. 2 Für die Beauftragung sind die Bestimmungen der Landeskirchen über die Beauftragung mit ehrenamtlichem Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl sinngemäß anzuwenden. 3 Eine besondere Zuerkennung der Befähigung zur freien Wortverkündigung wird von den Landeskirchen in diesen Fällen nicht vorausgesetzt.
- 4.3
- In der Wahrnehmung des Auftrages, das Evangelium auch Kindern und Jugendlichen zu bezeugen, sind möglichst weitgehende Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung nötig.
- 4.4
- 1 Die vom EC-Verband für Kinder- und Jugendarbeit durchgeführte Kinder- und Jugendarbeit der Landeskirchlichen Gemeinschaften will Christenlehre und Konfirmandenunterricht nicht ersetzen. 2 Angebote der Landeskirchlichen Gemeinschaften und der örtlichen Kirchengemeinden stehen allen Kindern und Jugendlichen offen. 3 Die Teilnahme von Konfirmanden an Zusammenkünften der Landeskirchlichen Gemeinschaften soll im Zusammenhang des Konfirmandenunterrichts in angemessener Weise berücksichtigt werden. 4 Dort wo es möglich ist, sollen gemeinsame Angebote der Gemeinschaften und der örtlichen Kirchengemeinden für Konfirmanden in der Region angeboten werden. 5 In seelsorgerlich begründeten Fällen suchen die Verantwortlichen von Gemeinschaft und Kirchengemeinde andere Lösungen.
- 4.5
- Die Vereinbarungspartner empfehlen den für die Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit in Kirche und Gemeinschaft verantwortlichen Mitarbeitern und Gremien, ständige Gesprächs- und Informationskontakte zu pflegen.
- 4.6
- Die Kirchenleitungen werden sich dafür einsetzen, dass Prediger der Landeskirchlichen Gemeinschaften als Lehrkräfte im Religionsunterricht bei entsprechender Qualifikation im Rahmen der Gestellungsverträge tätig werden können.
5. Nutzung von Räumen
- 5.1
- 1 Kirchliche Räume sollten den Landeskirchlichen Gemeinschaften bei Bedarf entsprechend den Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. 2 Darüber soll eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Kirchgemeinde und der Landeskirchlichen Gemeinschaft erfolgen. 3 Dabei sind die Landeskirchlichen Gemeinschaften anderen kirchlichen Nutzern gleichzustellen. 4 Wo kirchliche Räume durch die Landeskirchlichen Gemeinschaften genutzt werden, sollen auch angemessene Aushangmöglichkeiten eingeräumt werden. 5 Gleiches gilt sinngemäß, wo kirchlicherseits ein Interesse an der Mitbenutzung von Räumen der Landeskirchlichen Gemeinschaften besteht.
- 5.2
- In Konfliktfällen sollen der Superintendent bzw. der Kreisoberpfarrer und die zuständige Verbandsleitung eingeschaltet werden.
6. Schluss
1 Kirchenleitungen und Verbandsleitungen werden eventuell auftretende Differenzen oder neue Fragestellungen in geschwisterlicher Offenheit erörtern und zu klären versuchen. 2 Sie werden dazu in regelmäßigen Abständen zu Gesprächen zusammenkommen.