.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung über den Beirat für Digitalisierung und IT
Vom 27. April 2024 (ABl. S. 78).
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Digitalisierung kirchlichen Handelns und den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Digitalisierungsgesetz – DigG) vom 25. November 2023 (ABl. S. 236) die folgende Verordnung beschlossen.
####§ 1
Aufgaben des Beirats für Digitalisierung und IT
1 Der Beirat für Digitalisierung und IT (im Folgenden: Beirat) bearbeitet die Aufgaben nach § 5 Absatz 1 Digitalisierungsgesetz und berät den Landeskirchenrat und das Kollegium in Fragen der Digitalisierung. 2 Er berichtet dem Landeskirchenrat einmal jährlich schriftlich über seine Arbeit.
#§ 2
Zusammensetzung des Beirats
(
1
)
Dem Beirat gehören an:
- die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes,
- die Referentin bzw. der Referent im Landeskirchenamt, die bzw. der für Digitalisierung zuständig ist,
- die Referentin bzw. der Referent im Landeskirchenamt, die bzw. der für IT-Sicherheit und IT-Strategie zuständig ist,
- die Referatsleitung „Allgemeines Recht/Verfassungsrecht“ aus dem Landeskirchenamt,
- eine Superintendentin bzw. ein Superintendent,
- die Leitung eines Kreiskirchenamts,
- eine im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eines Kirchenkreises oder einer Kirchengemeinde tätige Person,
- eine im Bereich der IT eines Kirchenkreises oder einer Kirchengemeinde tätige Person,
- zwei Mitglieder der Landessynode und
- bis zu drei weitere Personen.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Beirates werden vom Landeskirchenrat berufen. 2 Der Berufungszeitraum beträgt vier Jahre. 3 Für die Mitglieder kann eine Stellvertretung berufen werden.
(
3
)
1 Den Vorsitz im Beirat hat die Präsidentin bzw. 2 der Präsident des Landeskirchenamtes inne. 3 Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Stellvertretung.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
1 Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Die bzw. der Vorsitzende, im Falle der Abwesenheit die Stellvertretung im Vorsitz, leitet die Sitzungen. 3 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen oder im Umlaufverfahren gefasst.
(
2
)
Die Geschäftsführung des Beirats obliegt der Referentin bzw. dem Referenten für Digitalisierung im Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Der Beirat kann dauerhaft, zeitweise oder zu einzelnen Themen weitere Personen beratend hinzuziehen. 2 Er kann Fach- und Beratungsgruppen bilden und mit der Bearbeitung von Einzelthemen beauftragen.
(
4
)
Das Nähere zu seiner Arbeitsweise legt der Beirat im Rahmen einer Geschäftsordnung fest.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.