.

Verordnung über den Beirat für Digitalisierung und IT

Vom 27. April 2024 (ABl. S. 78).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Digitalisierung kirchlichen Handelns und den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Digitalisierungsgesetz – DigG) vom 25. November 2023 (ABl. S. 236) die folgende Verordnung beschlossen.
####

§ 1
Aufgaben des Beirats für Digitalisierung und IT

Der Beirat für Digitalisierung und IT (im Folgenden: Beirat) bearbeitet die Aufgaben nach § 5 Absatz 1 Digitalisierungsgesetz und berät den Landeskirchenrat und das Kollegium in Fragen der Digitalisierung. Er berichtet dem Landeskirchenrat einmal jährlich schriftlich über seine Arbeit.
#

§ 2
Zusammensetzung des Beirats

( 1 ) Dem Beirat gehören an:
  1. die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes,
  2. die Referentin bzw. der Referent im Landeskirchenamt, die bzw. der für Digitalisierung zuständig ist,
  3. die Referentin bzw. der Referent im Landeskirchenamt, die bzw. der für IT-Sicherheit und IT-Strategie zuständig ist,
  4. die Referatsleitung „Allgemeines Recht/Verfassungsrecht“ aus dem Landeskirchenamt,
  5. eine Superintendentin bzw. ein Superintendent,
  6. die Leitung eines Kreiskirchenamts,
  7. eine im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eines Kirchenkreises oder einer Kirchengemeinde tätige Person,
  8. eine im Bereich der IT eines Kirchenkreises oder einer Kirchengemeinde tätige Person,
  9. zwei Mitglieder der Landessynode und
  10. bis zu drei weitere Personen.
( 2 ) Die Mitglieder des Beirates werden vom Landeskirchenrat berufen. Der Berufungszeitraum beträgt vier Jahre. Für die Mitglieder kann eine Stellvertretung berufen werden.
( 3 ) Den Vorsitz im Beirat hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes inne. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Stellvertretung.
#

§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Die bzw. der Vorsitzende, im Falle der Abwesenheit die Stellvertretung im Vorsitz, leitet die Sitzungen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen oder im Umlaufverfahren gefasst.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Beirats obliegt der Referentin bzw. dem Referenten für Digitalisierung im Landeskirchenamt.
( 3 ) Der Beirat kann dauerhaft, zeitweise oder zu einzelnen Themen weitere Personen beratend hinzuziehen. Er kann Fach- und Beratungsgruppen bilden und mit der Bearbeitung von Einzelthemen beauftragen.
( 4 ) Das Nähere zu seiner Arbeitsweise legt der Beirat im Rahmen einer Geschäftsordnung fest.
#

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.