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Ordnung für die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission der Evanglischen Kirche
in Mitteldeutschland, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschland
im Verbund „Mitteldeutschland“

Vom 13. Dezember 2024 (ABl. 2025 S. 7).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund § 9 Absatz 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. April 2021 (ABl. S. 105) gleichlautend mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. die folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

In Anerkennung, dass Amtsträger und Amtsträgerinnen sowie andere Beschäftigte und Ehrenamtliche1# der evangelischen Kirche und der Diakonie in der Vergangenheit Menschen sexualisierte Gewalt angetan haben, stimmen EKD (Evangelische Kirche in Deutschland), Diakonie Deutschland und UBSKM (Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs) in dem Ziel überein, sexualisierte Gewalt2# in Einrichtungen der Kirche und Diakonie unabhängig aufzuarbeiten. Die EKD und die Diakonie Deutschland haben in einer Gemeinsamen Erklärung mit der UBSKM vom 13. Dezember 2023 ihre Verpflichtung zur Fortsetzung der umfassenden Aufarbeitung sexualisierter Gewalt bekräftigt. Die Gemeinsame Erklärung versteht sich als notwendige Ergänzung und Weiterentwicklung der bereits etablierten Maßnahmen und der laufenden Prozesse der Aufarbeitung, Prävention, Anerkennung und Analyse von sexualisierter Gewalt im Raum der evangelischen Kirche und Diakonie. Diese Maßnahmen und Strukturen sollen durch Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommissionen erweitert und gestärkt werden. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM), die Evangelische Landeskirche Anhalts (ELA) und das Diakonische Werk Evangelischer Kirche in Mitteldeutschland e. V. (Diakonie Mitteldeutschland) haben sich entschlossen auf Basis der Gemeinsamen Erklärung vom 13. Dezember 2023 eine Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission zu gründen. Diese von EKM, ELA und Diakonie Mitteldeutschland (im Weiteren „Mitglieder des Verbundes“) gleichlautend beschlossene Geschäftsordnung regelt die Aufgaben und Struktur dieser Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission und die Mitwirkungspflichten der Mitglieder des Verbundes, ihrer Untergliederungen und Mitgliedseinrichtungen.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission (URAK) leistet ihren Beitrag zur Aufarbeitung insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
  1. Quantitative Erhebung von Fällen sexualisierter Gewalt, um deren Ausmaß in der EKM, der ELA und der Diakonie (Diakonie Mitteldeutschland und ihre Mitgliedseinrichtungen) zu erkennen,
  2. Qualitative Analysen zur Identifikation von Strukturen, die sexualisierte Gewalt ermöglichen, erleichtern, deren Aufdeckung erschweren oder dies in der Vergangenheit getan haben,
  3. Untersuchung und Evaluierung des administrativen Umgangs mit Betroffenen, Täterinnen und Tätern bzw. Beschuldigten und weiteren Beteiligten in der EKM, der ELA und der Diakonie und Ermöglichung der individuellen Aufarbeitung Betroffener,
  4. Unterstützung, Evaluierung und Beratung der EKM, der ELA und der Diakonie im Hinblick auf die institutionelle Aufarbeitungspraxis und die unabhängige Aufarbeitung konkreter Fälle sowie deren quantitative und qualitative Analyse.
( 2 ) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission auch Anhörungen von Betroffenen dezentral durchführen. Dafür werden Betroffene eingeladen, ihren Fall und das erfahrene Unrecht der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission, ausgewählten Mitgliedern oder von ihnen beauftragten Personen zu berichten. Bei solchen Anhörungen sind die Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen zu berücksichtigen. Über die beabsichtigte Verwertung der Anhörungsinhalte (z. B. Nachforschungen, Aufarbeitungsstudien, Fallberichte) werden die Betroffenen umfassend informiert. Die Anhörungen unterliegen nicht dem Seelsorge- oder Beichtgeheimnis.
( 3 ) Betroffene können Beschwerden über eine unzureichende Behandlung ihres Falles im Rahmen unabhängiger Aufarbeitung durch die EKM, die ELA und die Diakonie an die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission richten. Diese informiert die betroffenen Stellen und wirkt im Rahmen ihrer Aufgaben auf angemessene Lösungen hin. Das betrifft auch Verfahren vor der Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschland, deren Entscheidungskompetenzen aber unberührt bleiben.
( 4 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission berücksichtigt laufend vorliegende Ergebnisse und Daten von bereits durchgeführten Aufarbeitungsstudien und -projekten – sofern passend auch aus anderen gesellschaftlichen Kontexten – für ihre Arbeit.
( 5 ) In Ergänzung zu abgeschlossenen und laufenden Aufarbeitungsstudien und -projekten kann die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission über einzelne oder mehrere Mitglieder des Verbundes Beauftragungen zur quantitativen Ermittlung des Ausmaßes sexualisierter Gewalt sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Fällen sexualisierter Gewalt in ihrem Zuständigkeitsbereich vergeben. Solche Beauftragungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Verbundes. Diese Entscheidungen sind transparent und öffentlich zu dokumentieren.
( 6 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission berichtet jährlich in schriftlicher Form an die jeweiligen Leitungsorgane der Mitglieder des Verbundes, d. h. die Landessynoden der EKM und ELA sowie die Mitgliederversammlung der Diakonie Mitteldeutschland, die UBSKM und das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt der EKD. Ergebnisse bereits laufender Aufarbeitungsprojekte bei einem Mitglied des Verbunds werden in den Bericht aufgenommen. Unbeschadet der dauerhaften Notwendigkeit von Aufarbeitung soll den Leitungsorganen nach Satz 1 nach vier Jahren ein vorläufiger Abschlussbericht mit einer Zusammenfassung aller Ergebnisse und konkreten Handlungsempfehlungen vorgelegt werden. Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission berichtet über die zentrale Geschäftsstelle bei der EKD zusätzlich an die Synode der EKD anlässlich ihrer jeweils dritten Tagung innerhalb einer Amtszeit, an die Konferenz für Diakonie und Entwicklung sowie auf Anfrage der Synode der EKD bzw. der Konferenz für Diakonie und Entwicklung.
( 7 ) Bei aktuellen Meldungen sexualisierter Gewalt gelten die im Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. April 2021 (ABl. S. 105) bzw. Interventions- oder Handlungsplänen festgelegten Verfahren und Zuständigkeiten. Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit den entsprechenden landeskirchlichen und diakonischen Stellen zu suchen.
( 8 ) Die vorsitzende Person, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, nimmt an den jährlichen Austauschsitzungen aller Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen auf Ebene der EKD teil.
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§ 2
Mitgliedschaft in der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission

( 1 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
( 2 ) In der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission sind zwei der Mitglieder aus dem Kreis der im Raum der evangelischen Kirche und der Diakonie Betroffenen. Von den übrigen Mitgliedern sind drei Expertinnen und Experten insbesondere aus Wissenschaft (z. B. der Geschichtswissenschaft, dem Archivwesen, der Rechtswissenschaft, der Psychologie, der Soziologie, der Pädagogik oder der Theologie), Fachpraxis, Justiz oder öffentlicher Verwaltung sowie zwei Vertreterinnen und Vertreter aus den Mitgliedern des Verbundes. Sie sollen über persönliche oder fachliche Erfahrungen mit Prozessen der unabhängigen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Institutionen verfügen. Weniger als die Hälfte der Mitglieder dürfen in der Evangelischen Kirche oder der Diakonie beschäftigt sein oder einem ihrer Gremien angehören.
( 3 ) Der Diakonische Rat der Diakonie Mitteldeutschland beruft die Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat der EKM und dem Landeskirchenrat der ELA für vier Jahre (auf persönlichen Wunsch: zwei Jahre), eine wiederholte Berufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vor Ende des Berufungszeitraums aus, so erfolgt eine Nachberufung für die restliche Amtszeit.
( 4 ) Bezüglich der Berufung der Mitglieder aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz oder öffentlicher Verwaltung werden die Landesregierung des Freistaats Thüringen und die Landesregierung von Sachsen-Anhalt um Benennung geeigneter Personen gebeten.
( 5 ) Die Benennung der Mitglieder aus dem Kreis der im Raum der evangelischen Kirche und Diakonie Betroffenen in die Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen erfolgt durch die gemeinsame Betroffenenvertretung nach dem von ihr vorgesehenen Verfahren.
( 6 ) Die Konstituierung der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission soll erst erfolgen, wenn alle ihre Mitglieder berufen sind.
( 7 ) Bei den Benennungen, Vorschlägen, Berufungen und Nachbesetzungen ist auf eine geschlechtergerechte Besetzung zu achten.
( 8 ) Die Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit und zum Schutz der personenbezogenen Daten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufarbeitungskommission bekannt werden. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission.
( 9 ) Die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine vom Diakonischen Rat der Diakonie Mitteldeutschland unter Berücksichtigung der auf Ebene der EKD und Diakonie Deutschland gegebenen Empfehlungen festgelegte, der Aufgabe angemessene Aufwandsentschädigung sowie eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen der Diakonie Mitteldeutschland.
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§ 3
Unabhängigkeit

( 1 ) Die Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission sind weisungsfrei und unabhängig von Mitgliedern des Verbundes in der Erfüllung ihrer Aufgaben für die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission. Die Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission erhalten hierzu eine schriftliche Zusage der Mitglieder des Verbundes. Die Mitglieder des Verbundes und deren Leitungen sind nicht berechtigt, den Mitgliedern der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission Weisungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Tätigkeit oder der Art und Weise der Durchführung ihrer Tätigkeiten zu erteilen.
( 2 ) Mitgliedern der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission, die Beschäftigte von Mitgliedern des Verbundes sind, dürfen, auch nach Ende ihrer Mitarbeit in der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission, keine beruflichen Nachteile bei kirchlichen oder diakonischen Arbeitgebern aufgrund ihrer Mitarbeit in der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission entstehen und sie dürfen nicht zum Bruch der Verschwiegenheit nach § 2 Absatz 8 angehalten werden.
( 3 ) Mögliche Interessenkonflikte oder Befangenheiten der Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission haben die betroffenen Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission frühzeitig offenzulegen und dem bzw. der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der Stellvertretung, mitzuteilen. Bestehende Interessenskonflikte oder Befangenheiten werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Besteht ein Interessenskonflikt oder eine Befangenheit, darf das betreffende Mitglied der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission an der Entscheidung nicht beteiligt sein. Im Zweifelsfall wird ein Interessenskonflikt durch Beschluss der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission mit einfacher Mehrheit festgestellt.
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§ 4
Vorsitz

( 1 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung, die aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und gesellschaftlichen Stellung die Gewähr für eine weithin anerkannte Leitung der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission leisten können. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertretung dürfen weder im dienst- oder arbeitsrechtlichen Sinne der Gruppe der Beschäftigten der evangelischen Kirche und der Diakonie noch der Gruppe der Betroffenenvertretung angehören oder zu einem früheren Zeitpunkt angehört haben. Die Wahl erfolgt aus der Mitte der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hat im ersten Wahlgang keine kandidierende Person die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen beiden kandidierenden Personen statt, welche im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
( 2 ) Die Leitung der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission obliegt der bzw. dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der Stellvertretung.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission nach außen und in der jährlichen Austauschsitzung der Vorsitzenden der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen auf Ebene der EKD.
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§ 5
Arbeitsweise

( 1 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission tagt in regulären Sitzungen mindestens viermal im Jahr. Darunter fallen nicht gesonderte Termine, z. B. zur Anhörung Betroffener. Sie wird zusätzlich von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen, wenn das Interesse es erfordert oder wenn wenigstens zwei Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei der bzw. dem Vorsitzenden verlangen.
( 2 ) Die Sitzungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung, in Textform einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung an die Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission versandt worden sein. In dem Einladungsschreiben sind Zeit, Ort sowie eine Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung wird von der bzw. dem Vorsitzenden vorgeschlagen und durch die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommissionfestgestellt.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, leitet die Sitzung. Bei Wahlen kann die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
( 4 ) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung ist nicht zulässig. Einzelne Sitzungsbeiträge und das Verhalten einzelner Mitglieder in der Sitzung dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Öffentlichkeit kommuniziert werden. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Sitzungen oder Teile hiervon hergestellt werden.
( 5 ) Beschäftigte der jeweiligen landeskirchlichen oder diakonischen Stellen, die für Aufgaben der unabhängigen Aufarbeitung zuständig sind oder andere geeignete kirchliche Mitarbeitende können als ständige Gäste durch die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission geladen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Wenn Fälle aus dem Bereich der eigenständigen evangelischen Jugendverbände behandelt werden, sollen Vertreterinnen und Vertreter dieser Verbände als Gäste geladen werden. Die Sitzungsleitung kann neben den ständigen Gästen weitere Gäste zulassen. Auf Antrag eines Mitglieds der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission können die ständigen Gäste von einzelnen Sitzungen oder Teilen hiervon ausgeschlossen werden. Dies bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission. Bei Anhörungen betroffener Personen durch die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission, hat die betroffene Person das Recht, ihr ohne Anwesenheit der ständigen Gäste berichten zu können.
( 6 ) Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der Stellvertretung, vier weitere Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die bzw. der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 7 ) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
( 8 ) Über die Art der Abstimmung (z. B. geheim, durch Zuruf oder Handheben) entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werde, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission dies beantragt. Die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertretung erfolgt geheim.
( 9 ) Die bzw. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, kann in Ausnahmefällen festlegen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn besondere Eile geboten ist. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn kein Mitglied der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission dem Umlaufverfahren in Textform widerspricht und die Mehrheit der Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission dem zu fassenden Beschluss zustimmt. Die so gefassten Beschlüsse sind zusätzlich in der Niederschrift über die nächste Sitzung aufzunehmen.
( 10 ) Die bzw. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, kann bestimmen, dass Sitzungen auch als Online- oder Hybridversammlung in einem nur für die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission zugänglichen digitalen Raum durchgeführt werden. Auf Wunsch der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission stellt die Diakonie Mitteldeutschland die notwendigen technischen Mittel zur Verfügung. In diesem Fall sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend anzuwenden.
( 11 ) Über jede Sitzung ist von einer von der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission zu bestimmenden Person eine Niederschrift zu erstellen.
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§ 6
Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission kann projektbezogene, befristete Arbeitsgruppen einrichten.
( 2 ) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission berufen, die auch über den Arbeitsauftrag und die Arbeitsweise befindet. Auch externe Personen können als Mitglieder der Arbeitsgruppen berufen werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sind zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsgruppe bekannt werden. Jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Mitglied der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission angehören. Die Berufung externer Personen als Mitglieder der Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission. Die Ablehnung eines Vorschlags zur Berufung einer externen Person, der von einem Mitglied aus der Gruppe der Betroffenen stammte, soll gesondert begründet und die Begründung dokumentiert werden.
( 3 ) Die Regelungen für die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission gelten für die Arbeitsgruppen entsprechend.
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§ 7
Kooperationspflichten

( 1 ) EKM, ELA und die Diakonie verpflichten sich zu umfassender Kooperation mit der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission. Die Mitglieder des Verbundes, ihre Untergliederungen und Mitgliedseinrichtungen gewähren ihnen bzw. einzelnen Mitgliedern Akteneinsicht und erteilen Auskunft, sofern es für die Erledigung der Aufgaben der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission erforderlich und rechtlich zulässig ist.
( 2 ) Dabei ist das geltende staatliche und kirchliche Recht zu beachten, insbesondere das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) und hierzu ergangene Durchführungsbestimmungen sowie die archivrechtlichen Regelungen der Mitglieder des Verbundes.
( 3 ) Die Mitglieder des Verbundes stellen der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission die Ressourcen bereit, um eine verweigerte Akteneinsicht oder Auskunft unabhängig überprüfen zu lassen.
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§ 8
Anwendungsregelungen

( 1 ) Die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission ist eine Einrichtung der Diakonie Mitteldeutschland, an der EKM und ELA beteiligt sind.
( 2 ) Die Diakonie Mitteldeutschland richtet in Absprache mit den anderen Mitgliedern des Verbunds für die Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission zur Unterstützung bei ihren Aufgaben eine Geschäftsstelle ein und stattet sie mit den notwendigen personellen Ressourcen und Sachmitteln aus.
( 3 ) Die Kosten für die Beauftragungen nach § 1 Absatz 5 Satz 1 trägt das Mitglied des Verbunds, auf das sich die Beauftragung bezieht.
( 4 ) Die übrigen Kosten tragen die Diakonie Mitteldeutschland und die EKM zu je fünf Zwölfteln und die ELA zu einem Sechstel.
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§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Beschäftigte sind Mitarbeitende der Evangelischen Kirche oder der Diakonie, die zu einer dieser Institutionen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige.
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2 ↑ Der Begriff „sexualisierte Gewalt“ im Sinne der „Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt“ (18.10.2019) umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafrechtlich sanktionierbares sexuell bestimmtes Verhalten, durch das die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Von diesem umfassenden Verständnis bleibt der ausschließliche Kompetenzbereich der UBSKM unberührt.