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Ordnung der Aufnahmeprüfung, der Diplom-Vorprüfung,
der Diplomprüfung Kirchenmusik-B
und Kirchenmusik-A sowie
der Künstlerischen Reifeprüfung an der
Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik
Halle/Saale

Vom 3. November 1995

(ABl. EKKPS 1997 S. 86)

Inhaltsübersicht

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I. Allgemeines

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§ 1
Zweck der Prüfungen

( 1 ) Die Aufnahmeprüfung dient dem Nachweis der musikalisch-künstlerischen Eignung für das Studium der Kirchenmusik.
( 2 ) Durch die Diplom-Vorprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende für das weitere Studium auf der Basis seiner künstlerischen Entwicklung sowie des erforderlichen Grundlagenwissens ein hinreichendes Verständnis für die künstlerischen und fachlichen Zusammenhänge sowie für die Methoden und Techniken im Bereich der Kirchenmusik erworben hat und erwarten lässt, dass er das angestrebte Studienziel erreichen wird. Das Bestehen der Diplom-Vorprüfung ist Voraussetzung für das weitere Studium und für die Zulassung zur Diplomprüfung.
( 3 ) Durch die Diplomprüfung Kirchenmusik-B soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Fähigkeit zu selbstständiger, theologisch-liturgischer, problemorientierter und künstlerischer Arbeit für das Amt des Kirchenmusikers (Kantor und Organist) besitzt und die dafür erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat sowie die fachlichen Methoden beherrscht.
( 4 ) Durch die Diplomprüfung Kirchenmusik-A soll die Befähigung zu vertiefter künstlerischer, theologisch-liturgischer und wissenschaftlicher Arbeit festgestellt werden, die das Amt eines hauptberuflichen Kirchenmusikers an hervorgehobenen Stellen erfordert.
( 5 ) Die Künstlerische Reifeprüfung bestätigt überdurchschnittliche Leistungen in einem selbst gewählten Hauptfach sowie Kenntnisse in der Vermittlung von Musik.
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§ 2
Diplomgrad

Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale verleiht dem Kandidaten nach bestandener Diplomprüfung den Hochschulgrad „Diplom-Kirchenmusiker-B” oder „Diplom-Kirchenmusikerin-B” bzw. „Diplom-Kirchenmusiker-A” oder „Diplom-Kirchenmusikerin-A”.
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§ 3
Dauer des Studiums und Prüfungstermine

( 1 ) Das Studium gliedert sich in ein vier Semester umfassendes Grundstudium und das darauf folgende Hauptstudium. Die Studienzeit für das Studienziel Diplomprüfung Kirchenmusik-B beträgt in der Regel acht Semester, für das Prüfungsziel Diplomprüfung Kirchenmusik-A im Aufbaustudium mindestens vier Semester. Die Regelstudienzeit der A-Ausbildung im grundständigen Studiengang beträgt mindestens zehn Semester; wenn weitere Studienelemente hinzutreten, beträgt sie bis zu zwölf Semestern. Die Diplomprüfungen sind innerhalb der vorgenannten Studienzeiten abzulegen.
( 2 ) Das Aufbaustudium Künstlerische Ausbildung mit dem Ziel der Künstlerischen Reifeprüfung umfasst in der Regel vier Semester.
( 3 ) Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Abschluss des vierten Semesters abzulegen.
( 4 ) Die Prüfungstermine liegen jeweils am Semesterende und werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und rechtzeitig angekündigt.
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§ 4
Prüfungsausschuss

( 1 ) Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er entscheidet über das Bestehen der Prüfungen und ermittelt die Gesamtnote. Er ist für die Organisation der Prüfungen und für weitere Aufgaben nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zuständig.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss besteht aus
  1. dem Rektor als Vorsitzenden,
  2. dem Prorektor als stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. einem Vertreter der Fachgruppensprecher,
  4. einem weiteren künstlerischen oder theologischen Mitarbeiter.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich Vorsitzender der Prüfungskommission. Er kann sich durch andere Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten lassen. Er bestimmt die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission, von denen einer der Fachlehrer sein muss.
( 2 ) Die Prüfungskommission muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Für die Diplom-Vorprüfung muss die Prüfungskommission aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
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§ 6
Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen werden erbracht
  1. im Rahmen der Diplom-Vorprüfung,
  2. im Rahmen der Diplomprüfung,
  3. innerhalb der Künstlerischen Reifeprüfung.
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§ 7
Bewertung

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 A
=
sehr gut mit Auszeichnung
(nur in den Fächern Orgelspiel, Klavierspiel, Chorleitung und Gesang zu vergeben) = eine besonders hervorragende Leistung;
1,0
=
sehr gut
=
eine hervorragende Leistung;
2,0
=
gut
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3,0
=
befriedigend
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4,0
=
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0
=
nicht ausreichend
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhung der Notenziffern um Zehntelgrade gebildet werden.
( 2 ) Die Noten der Einzelleistungen werden dem Studierenden unverzüglich mitgeteilt und auf Wunsch begründet.
( 3 ) Liegen einer Fachnote mehrere Einzelleistungen zugrunde, so müssen die Noten der Einzelleistungen mindestens „ausreichend” sein. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Einzelleistungen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5
= gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5
= befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,5
= ausreichend.
( 4 ) Als Prüfungsnote wird eine Gesamtnote gebildet. Für die Festsetzung der Gesamtnote wird aus den Fachnoten mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Fächer (Anlage 3) der Durchschnitt gebildet. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5
= gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5
= befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,5
= ausreichend.
Bei hervorragenden Prüfungsleistungen in mehreren Prüfungsfächern kann die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden” erteilt werden.
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§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

( 1 ) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
( 2 ) Studienzeiten in anderen Studiengängen an Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen werden kann.
( 3 ) Zwischenprüfungen oder Diplom-Vorprüfungen sowie gleichwertige Prüfungsleistungen in einem Studiengang Kirchenmusik-B oder Kirchenmusik-A werden angerechnet. Zwischenprüfungen oder Diplom-Vorprüfungen in anderen Studiengängen an Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der vorgeschriebenen Leistungen für die Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
( 4 ) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.
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§ 9
Täuschung, Verstoß, Rücktritt, Versäumnis

( 1 ) Versucht ein Prüfungskandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.
( 2 ) Erscheint ein Kandidat bei der Diplomprüfung zu einem festgesetzten Prüfungstermin nicht, tritt er nach Zulassung zur Diplomprüfung von einer Prüfungsleistung zurück oder überzieht er den Abgabetermin einer schriftlichen Arbeit, ohne dass dafür triftige Gründe vorliegen, gilt die in diesem Prüfungsteil zu erbringende Leistung als „nicht bestanden” bewertet. Bei Überschreitung der im § 3 vorgesehenen Frist für die Diplom-Vorprüfung um mehr als ein Semester oder der Frist für die Diplomprüfung um mehr als zwei Semester gilt die jeweilige Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
( 3 ) Will der Kandidat einen triftigen Grund für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend machen, so muss dieser Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, wird ein neuer Termin anberaumt.
( 4 ) Eine ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
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§ 10
Zeugnis und Diplomurkunde

( 1 ) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung, Diplomprüfung oder Künstlerische Reifeprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.
( 3 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, so gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten die Entscheidung hierüber schriftlich bekannt; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen.
( 4 ) Verlässt ein Student die Hochschule ohne bestandene Prüfung, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.
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II. Aufnahmeprüfung

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§ 11
Aufnahmebedingungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ausbildung als Diplom-Kirchenmusiker und die Aufnahme in das Aufbaustudium Künstlerische Ausbildung wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Rektor.
( 2 ) Zum Kirchenmusikstudium-B und -A (grundständig) können Bewerber zugelassen werden, die
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen,
  2. eine hinreichende musikalische Vorbildung besitzen,
  3. in der Regel das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 3 ) Zum Kirchenmusikstudium-A (Aufbaustudium) können Bewerber zugelassen werden, die
  1. die Diplomprüfung Kirchenmusik-B abgelegt haben,
  2. in der Regel das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 4 ) Zum Studium im Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung können Bewerber zugelassen werden, die
  1. die Diplomprüfung Kirchenmusik-A oder -B abgelegt haben. Ausnahmsweise kann auch ein adäquates Examen anerkannt werden.
  2. in dem für die Künstlerische Ausbildung gewählten Hauptfach mindestens die Note „gut” (2,0) nachweisen können.
( 5 ) Der Rektor kann in begründeten Einzelfällen vom Erfordernis des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife befreien, wenn der Bewerber eine außergewöhnliche musikalisch-künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweist.
( 6 ) Hat der Bewerber die Diplomprüfung Kirchenmusik-A oder -B an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) mindestens mit dem Gesamtprädikat „gut” abgelegt, kann die Aufnahmeprüfung für die Aufbaustudiengänge Kirchenmusik-A bzw. Künstlerische Ausbildung entfallen.
( 7 ) Ausländische Bewerber müssen eine für das Studium ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.
( 8 ) Aufnahmeprüfungen finden jährlich zweimal (Ende Januar und Ende Juni) statt.
( 9 ) Die Bewerbungsunterlagen für die Aufnahmeprüfungen sind bis zum 15. 12. bzw. bis zum 15. 5. dem Rektorat der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) einzureichen.
( 10 ) Auf Wunsch des Bewerbers kann der Aufnahmeprüfung eine Eignungsprüfung vorangehen, die die musikalische Veranlagung und Bildungsfähigkeit testet.
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§ 12
Prüfungsanforderungen der Aufnahmeprüfung

( 1 ) Die künstlerisch-musikalische Aufnahmeprüfung gliedert sich in einen musikpraktischen und einen musiktheoretischen Teil wie folgt:
  1. Musikpraktischer Teil:
    Vortrag im Orgel-Literaturspiel, liturgischen Orgelspiel, Klavierspiel und Gesang.
  2. Musiktheoretischer Teil:
    Nachweis von Kenntnissen in Gehörbildung, Musiklehre und Harmonielehre.
( 2 ) Den Leistungsanforderungen liegen die in den Anlagen 1a bis c zu dieser Ordnung genannten Literaturbeispiele nach Schwierigkeitsgrad, Stilepochen und gegebenenfalls Anzahl der vorzutragenden Werke sowie die dort genannten Anforderungen in Gehörbildung und Musiktheorie zugrunde.
( 3 ) Spielt der Bewerber noch ein anderes Instrument, kann die Aufnahmeprüfung seinem Wunsch entsprechend erweitert werden.
( 4 ) Die Aufnahmeprüfung wird ergänzt durch ein Informationsgespräch mit dem Bewerber.
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§ 13
Verfahren der Aufnahmeprüfung

( 1 ) Die Aufnahmeprüfung wird von einer vom Prüfungsausschuss bestimmten Prüfungskommission durchgeführt.
( 2 ) Über die Aufnahmeprüfung ist unmittelbar nach der Prüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das von den Prüfern zu unterzeichnen ist.
( 3 ) Bei Erfüllung aller Aufnahmebedingungen wird die Aufnahmeprüfung mit „bestanden” bewertet. Ist dies nicht der Fall, gilt die Aufnahmeprüfung als „nicht bestanden”. Bei einer nicht bestandenen Aufnahmeprüfung sind die fachlichen Mängel aufzuzeigen. Es ist eine Rechtsbehelfsbelehrung abzugeben.
( 4 ) Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird dem Kandidaten unverzüglich mündlich mitgeteilt und dann schriftlich bestätigt.
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III. Diplom-Vorprüfung

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§ 14
Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

( 1 ) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt einen schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss voraus, dem beigefügt sind:
  1. das Studienbuch mit den Testaten als Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Grundstudiums;
  2. Nachweise über die erfolgreiche aktive Teilnahme an Orgel- und Klaviervorspielen sowie Gesangs-Vortragsstunden
( 2 ) Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 3 ) Die Zulassung kann abgelehnt werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind. Dem Kandidaten ist eine Frist zur Vervollständigung zu setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, wird er nicht zur Prüfung zugelassen.
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§ 15
Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

( 1 ) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die am Ende des vierten Semesters in folgenden Fächern abzulegen sind:
  1. Orgel-Literaturspiel,
  2. Orgel improvisation/Choralspiel,
  3. Klavierspiel,
  4. Chorleitung,
  5. Gesang,
  6. Harmonielehre,
  7. Gehörbildung.
( 2 ) Alle im Rahmen der Diplom-Vorprüfung vorgenommenen Fachprüfungen werden zensiert. Die Prüfungsleistungen werden einfach gewichtet.
( 3 ) Einzelheiten über Umfang und Dauer der Prüfungen in den jeweiligen Fächern ergeben sich aus der Anlage 2.
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§ 16
Bestehen und Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

( 1 ) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die vom Prüfungsausschuss festgestellten Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Fächer mindestens „ausreichend” lauten.
( 2 ) Die bestandene Diplom-Vorprüfung berechtigt zur Aufnahme des Hauptstudiums.
( 3 ) Die Diplom-Vorprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
( 4 ) Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung beschränkt sich auf Fächer, die mit „nicht ausreichend” bewertet wurden. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung erfolgen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
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IV. Diplomprüfung Kirchenmusik-B

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§ 17
Art und Umfang der Diplomprüfung Kirchenmusik-B

( 1 ) Die Diplomprüfung Kirchenmusik-B gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
  1. musikpraktische und mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Prüfungen,
  3. schriftliche Diplomarbeit.
( 2 ) Auf Einladung der Hochschule und mit Zustimmung der Kandidaten können Vertreter der Berufspraxis an den Prüfungen teilnehmen. Mit Zustimmung der Kandidaten können sie Arbeiten, die der Leistungsbewertung zugrunde liegen, sowie die Diplomarbeit einsehen.
( 3 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jedes Kandidaten wird nach Vorschlag des jeweiligen Prüfers aus dem Durchschnitt der Bewertungen aller anwesenden stimmberechtigten Prüfer errechnet. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Kandidaten soll ihm am Ende eines Prüfungsteils dessen Ergebnis bekannt gegeben werden. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistungen auf Antrag des Kandidaten offenzulegen und zu begründen.
( 4 ) Über jeden Prüfungsteil ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Außer den Namen der Prüfer und des Studierenden soll es Angaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung, die ermittelten einzelnen Bewertungen sowie die dann erteilte Note enthalten und besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Protokolle sind von den Prüfern zu unterschreiben.
( 5 ) Die musikpraktischen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten öffentlich.
( 6 ) Auf Antrag eines Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, können die anwesenden Prüfer mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Der Ausschluss und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind im Protokoll zu vermerken und zu begründen.
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§ 18
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-B setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der spätestens ein Semester vor dem Prüfungstermin an den Prüfungsausschuss zu stellen ist. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. das Studienbuch mit den Testaten als Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Studiums von mindestens sieben Semestern, davon mindestens die letzten drei an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale,
  2. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung,
  3. Nachweise über das erarbeitete Repertoire in den musikpraktischen Fächern,
  4. Nachweise über die erfolgreiche aktive Teilnahme an Orgel- und Klaviervorspielen sowie Gesangs-Vortragsstunden.
( 2 ) Die termingerechte Abgabe der Schriftlichen Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zu der abschließenden Prüfung in einem der Fächer Orgel, Klavier oder Liturgisches Orgelspiel.
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§ 19
Sonderzulassung

( 1 ) Ohne die Voraussetzungen nach § 18 kann ein Bewerber ausnahmsweise auch zugelassen werden, wenn sich aus seinem Bildungs- und beruflichen Werdegang ergibt, dass mit dem Bestehen der Prüfung gerechnet werden kann.
( 2 ) Voraussetzung für diese Zulassung ist, dass der Bewerber eine fachliche Ausbildung nachweist, die dem Studium an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale gleichwertig ist.
( 3 ) Dem Antrag auf Sonderzulassung sind beizufügen:
  1. die Zeugnisse der zuletzt besuchten Bildungseinrichtungen sowie über die fachlich-praktische Ausbildung,
  2. Daten der Bildungsentwicklung,
  3. der Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung sowie der erforderlichen Kenntnisse in dem musiktheoretischen und musikwissenschaftlichen Fächern, festgestellt durch die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.
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§ 20
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-B entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 2 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 18 und § 19 nicht erfüllt sind.
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§ 21
Musikpraktische und mündliche Prüfung

( 1 ) In der musikpraktischen Prüfung soll der Kandidat künstlerisch-technisches Können, Interpretationsfähigkeit, Stilempfinden und gestalterisches Vermögen durch seinen Vortrag nachweisen.
( 2 ) Das Programm der musikpraktischen Prüfung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
( 3 ) Beherrscht der Kandidat ein weiteres Instrument (z. b. Blockflöte, Gitarre, Orchesterinstrumente, Cembalo), kann die Prüfung auf seinen Wunsch entsprechend erweitert werden, ohne dass das Prüfungsergebnis in die Gesamtnote einfließt. Die Zusatzprüfung wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.
( 4 ) In allen mündlichen Prüfungen soll der Kandidat sein theologisch-liturgisches, musikwissenschaftliches, pädagogisch-methodisches oder musiktheoretisches Fachwissen unter Beweis stellen.
( 5 ) Umfang, Dauer und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen ergeben sich aus der Anlage 4.
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§ 22
Schriftliche Prüfung

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungen in Form von Klausuren und Hausarbeiten sind Bestandteil der Gesamtprüfung der Fächer Gehörbildung und Musiktheorie.
( 2 ) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzklausur dem Fachlehrer eingereicht werden.
( 3 ) Umfang und Dauer der schriftlichen Arbeiten ergeben sich aus der Anlage 4.
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§ 23
Schriftliche Diplomarbeit

( 1 ) In der Diplomarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Problem aus dem seiner Studieneinrichtung entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld selbstständig zu bearbeiten und in theoretische Zusammenhänge einzuordnen. Art und Umfang der Aufgabe sollen aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltungen hervorgehen.
( 2 ) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Lehrenden der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale gestellt werden, der eine entsprechende Lehrtätigkeit ausübt. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Den Vorschlägen des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gegeben sind. Das Thema wird über den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel nicht vor dem siebenten Semester gestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
( 4 ) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss den Mentor, der das Thema gestellt hat, und einen Korreferenten. Die Diplomarbeit wird von dem Mentor betreut.
( 5 ) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas vorzulegen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend” bewertet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund glaubhaft gemacht, ist eine Verlängerung der Abgabefrist um längstens drei Wochen möglich.
( 6 ) Die Diplomarbeit wird von dem Mentor und dem Korreferenten getrennt begutachtet und bewertet. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen.
( 7 ) Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend” bewertet, ist dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Die Frist, innerhalb derer die neue Diplomarbeit zu schreiben ist, bestimmt der Prüfungsausschuss jeweils im Einzelfall. Der Antrag auf Wiederholung kann insgesamt nur einmal gestellt werden.
( 8 ) Nachdem die Diplomarbeit vom Mentor und dem Korreferenten bewertet worden ist, hat der Kandidat sie im Rahmen einer hochschulöffentlichen Veranstaltung zu verteidigen. Dabei soll der zeitliche Abstand zwischen der Abgabe der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung sechs Monate nicht überschreiten. Die Verteidigung umfasst einen mündlichen Vortrag des Kandidaten zu den Ergebnissen der Diplomarbeit (10–20 Minuten) und die Befragung des Kandidaten durch die Diplomkommission (bestehend aus dem Prorektor, dem Mentor und dem Korreferenten) und durch die Hochschulöffentlichkeit. (20–30 Minuten). Über die Verteidigung der Diplomarbeit ist ein Protokoll zu führen. Die Verteidigung der Diplomarbeit wird nicht benotet, sondern testiert. Das Testat ist Voraussetzung für die Ausgabe des Diplomzeugnisses.
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§ 24
Bestehen und Wiederholung der Diplomprüfung

( 1 ) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten für die Prüfungen des Abschlussverfahrens mindestens „ausreichend” lauten.
( 2 ) Jeder Prüfungsteil, der mit „nicht ausreichend” bewertet worden ist, kann zweimal, die Diplomarbeit einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss kann im Ausnahmefall dem Kandidaten auf Antrag gestatten, dass dieser die Diplomprüfung insgesamt wiederholt.
( 4 ) Die Frist, innerhalb derer Prüfungen zu wiederholen sind, bestimmt der Prüfungsausschuss.
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V. Diplomprüfung Kirchenmusik-A

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§ 25
Art und Umfang der Diplomprüfung Kirchenmusik-A

( 1 ) Die Diplomprüfung Kirchenmusik-A gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
  1. musikpraktische und mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Prüfungen,
  3. schriftliche Diplomarbeit.
( 2 ) Bei einem grundständigen A-Studium sind folgende in der B-Ausbildung enthaltenen Fächer nach den Anforderungen der Diplomprüfung Kirchenmusik-B mit zu prüfen: Musikgeschichte/Formenlehre, Orgelkunde, Instrumentenkunde/Akustik, Sprecherziehung, Gemeindesingen, Musikalische Arbeit mit Kindern, Hymnologie, Liturgisches Singen, Theologische Grundlagenfächer sowie die ausgewählten fakultativen Fächer. Im Fach Liturgik ist sowohl nach Abschluss des B-Ausbildungsstoffes als auch am Ende des A-Ausbildungsganges eine Prüfung abzulegen.
( 3 ) Auf Einladung der Hochschule und mit Zustimmung der Kandidaten können Vertreter der Berufspraxis an den Prüfungen teilnehmen. Mit Zustimmung der Kandidaten können sie Arbeiten, die der Leistungsbewertung Zugrundeliegen, sowie die Diplomarbeit einsehen.
( 4 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jedes Kandidaten wird nach Vorschlag des jeweiligen Prüfers aus dem Durchschnitt der Bewertungen aller anwesenden stimmberechtigten Prüfer errechnet. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Kandidaten soll ihm am Ende eines Prüfungsteils dessen Ergebnis bekannt gegeben werden. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistungen auf Antrag des Kandidaten offenzulegen und zu begründen.
( 5 ) Über jeden Prüfungsteil ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Außer den Namen der Prüfer und des Studierenden soll es Angaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung, die ermittelten einzelnen Bewertungen sowie die dann erteilte Note enthalten und besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Protokolle sind von den Prüfern zu unterschreiben.
( 6 ) Die musikpraktischen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten öffentlich.
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§ 26
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-A setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der spätestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin an den Prüfungsausschuss zu stellen ist. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. das Studienbuch mit den Testaten als Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten grundständigen A-Studiums von mindestens acht Semestern oder des Aufbaustudiums-A von mindestens zwei Semestern mit bestandener Diplomvorprüfung und allen erforderlichen Teilnahmenachweisen,
  2. das Zeugnis der Diplomprüfung Kirchenmusik-B (beim Aufbaustudium-A)
  3. Nachweise über das erarbeitete Repertoire in den musikpraktischen Fächern,
  4. Nachweise über die erfolgreiche aktive Teilnahme an Orgel- und Klaviervorspielen sowie Gesangs-Vortragsstunden.
( 2 ) Der Kandidat muss mindestens die letzten drei Semester im grundständigen A-Studium oder mindestens die zwei letzten Semester im Aufbaustudiengang Kirchenmusik-A an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale studiert haben.
( 3 ) Die termingerechte Abgabe der Schriftlichen Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zu der abschließenden Prüfung in einem der Fächer Orgel, Klavier oder Liturgisches Orgelspiel.
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§ 27
Sonderzulassung

( 1 ) Ohne die Voraussetzungen nach § 26 kann ein Bewerber ausnahmsweise auch zugelassen werden, wenn sich aus seinem Bildungs- und beruflichen Werdegang ergibt, dass mit dem Bestehen der Prüfung gerechnet werden kann.
( 2 ) Voraussetzung für diese Zulassung ist, dass der Bewerber eine fachliche Ausbildung nachweist, die dem grundständigen A-Studium oder dem Studium im Aufbaustudiengang Kirchenmusik-A an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale gleichwertig ist.
( 3 ) Dem Antrag auf Sonderzulassung sind beizufügen:
  1. die Zeugnisse der zuletzt besuchten Bildungseinrichtungen sowie über die fachlich-praktische Ausbildung,
  2. Daten der Bildungsentwicklung,
  3. der Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung sowie der erforderlichen Kenntnisse in den musiktheoretischen und musikwissenschaftlichen Fächern, festgestellt durch die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.
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§ 28
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-A entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 2 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 26 und § 27 nicht erfüllt sind.
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§ 29
Musikpraktische und mündliche Prüfung

( 1 ) In der musikpraktischen Prüfung soll der Kandidat künstlerisch-technisches Können, Interpretationsfähigkeit, Stilempfinden und gestalterisches Vermögen in hervorragender Weise durch den Vortrag selbstständig erarbeiteter Werke nachweisen.
( 2 ) Das Programm der musikpraktischen Prüfung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
( 3 ) Beherrscht der Kandidat ein weiteres Instrument, kann die Prüfung auf seinen Wunsch entsprechend erweitert werden, ohne dass das Prüfungsergebnis in die Gesamtnote der Diplomprüfung einfließt. Die Zusatzprüfung wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.
( 4 ) In allen mündlichen Prüfungen soll der Kandidat sein umfassendes theologisch-liturgisches, musikwissenschaftliches, pädagogisch-methodisches oder musiktheoretisches Fachwissen unter Beweis stellen.
( 5 ) Umfang, Dauer und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen ergeben sich aus der Anlage 5.
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§ 30
Schriftliche Prüfung

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungen in Form von Klausuren und Hausarbeiten sind Bestandteil der Gesamtprüfung der Fächer Gehörbildung und Musiktheorie.
( 2 ) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Tonsatzklausur dem Fachlehrer eingereicht werden.
( 3 ) Umfang und Dauer der schriftlichen Arbeiten ergeben sich aus der Anlage 5
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§ 31
Schriftliche Diplomarbeit

( 1 ) In der Diplomarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Problem aus dem seiner Studieneinrichtung entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld selbstständig zu bearbeiten und in theoretische Zusammenhänge einzuordnen. Art und Umfang sollen aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltungen hervorgehen.
( 2 ) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Lehrenden der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale gestellt werden, der eine entsprechende Lehrtätigkeit ausübt. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Den Vorschlägen des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gegeben sind. Das Thema wird über den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel beim grundständigem A-Studium nicht vor dem achten Semester gestellt. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
( 4 ) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss den Mentor, der das Thema gestellt hat, und einen Korreferenten. Die Diplomarbeit wird von dem Mentor betreut.
( 5 ) Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas vorzulegen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend” bewertet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund glaubhaft gemacht, ist eine Verlängerung der Abgabefrist um längstens drei Wochen möglich.
( 6 ) Die Diplomarbeit wird von dem Mentor und dem Korreferenten getrennt begutachtet und bewertet. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen.
( 7 ) Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend” bewertet, ist dem Kandidaten auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Der Antrag auf Wiederholung kann insgesamt nur einmal gestellt werden.
( 8 ) Eine schriftliche Diplomarbeit ist nur einmal vorzulegen, entweder zur Diplomprüfung Kirchenmusik-B oder bei einem grundständigen A-Studiengang zur Diplomprüfung Kirchenmusik-A.
( 9 ) Nachdem die Diplomarbeit vom Mentor und dem Korreferenten bewertet worden ist, hat der Kandidat sie im Rahmen einer hochschulöffentlichen Veranstaltung zu verteidigen. Dabei soll der zeitliche Abstand zwischen der Abgabe der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung sechs Monate nicht überschreiten. Die Verteidigung umfasst einen mündlichen Vortrag des Kandidaten zu den Ergebnissen der Diplomarbeit (10–20 Minuten) und die Befragung des Kandidaten durch die Diplomkommission (bestehend aus dem Prorektor, dem Mentor und dem Korreferenten) und durch die Hochschulöffentlichkeit. (20–30 Minuten). Über die Verteidigung der Diplomarbeit ist ein Protokoll zu führen. Die Verteidigung der Diplomarbeit wird nicht benotet, sondern testiert. Das Testat ist Voraussetzung für die Ausgabe des Diplomzeugnisses.
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§ 32
Bestehen und Wiederholung der Diplomprüfung

( 1 ) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten für die Prüfungen des Abschlussverfahrens mindestens „ausreichend” lauten.
( 2 ) Jeder Prüfungsteil, der mit „nicht ausreichend” bewertet worden ist, kann zweimal, die Diplomarbeit einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss kann im Ausnahmefall dem Kandidaten auf Antrag gestatten, dass dieser die Diplomprüfung insgesamt wiederholt.
( 4 ) Die Frist, innerhalb derer Prüfungen zu wiederholen sind, bestimmt der Prüfungsausschuss.
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VI. Künstlerische Reifeprüfung

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§ 33
Art und Umfang der Künstlerischen Reifeprüfung

( 1 ) Die Künstlerische Reifeprüfung bildet den Abschluss des Aulbaustudiums Künstlerische Ausbildung und gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
  1. musikpraktische und mündliche Prüfungen,
  2. schriftliche Prüfungen (nur beim Hauptfach Chor- und Orchesterleitung).
( 2 ) Auf Einladung der Hochschule und mit Zustimmung der Kandidaten können Vertreter der Berufspraxis an den Prüfungen teilnehmen. Mit Zustimmung der Kandidaten können sie Arbeiten, die der Leistungsbewertung zugrunde liegen, einsehen.
( 3 ) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jedes Kandidaten wird nach Vorschlag des jeweiligen Prüfers aus dem Durchschnitt der Bewertungen aller anwesenden stimmberechtigten Prüfer errechnet. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Kandidaten soll ihm am Ende eines Prüfungsteils dessen Ergebnis bekannt gegeben werden. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistungen auf Antrag des Kandidaten offenzulegen und zu begründen.
( 4 ) Über jeden Prüfungsteil ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Außer den Namen der Prüfer und des Studierenden soll es Angaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung, die ermittelten einzelnen Bewertungen sowie die dann erteilte Note enthalten und besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Protokolle sind von den Prüfern zu unterschreiben.
( 5 ) Die jeweiligen Hauptfachprüfungen finden als öffentliche Konzerte statt. Die übrigen musikpraktischen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten öffentlich.
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§ 34
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Künstlerischen Reifeprüfung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der spätestens ein Semester vor dem Prüfungstermin an den Prüfungsausschuss zu stellen ist. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. eine schriftliche Einverständniserklärung des Hauptfachlehrers,
  2. ein Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke,
  3. der Nachweis aller erforderlichen Testate,
  4. der Nachweis von drei innerhalb der Zeit des Aufbaustudiums Künstlerische Ausbildung durchgeführten öffentlichen Konzerten, davon eins in Gegenwart eines Mitglieds des Prüfungsausschusses.
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§ 35
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung zur Künstlerischen Reifeprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 2 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 34 nicht erfüllt sind.
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§ 36
Musikpraktische und mündliche Prüfung

( 1 ) In der musikpraktischen Prüfung des Hauptfachs soll der Kandidat herausragendes künstlerisches und spieltechniches Können, vielseitige Interpretationsfähigkeit, sicheres Stilempfinden und ausgeprägtes gestalterisches Vermögen im Vortrag von im Studium und selbstständig erarbeiteten Werken nachweisen.
( 2 ) Das Programm der Hauptfachprüfung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
( 3 ) In allen mündlichen Prüfungen soll der Kandidat sein umfassendes musikwissenschaftliches, musiktheoretisches und pädagogisch-methodisches Fachwissen unter Beweis stellen.
( 4 ) Umfang, Dauer und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen ergeben sich aus der Anlage 6.
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§ 37
Schriftliche Prüfung

( 1 ) Die schriftliche Prüfung in Form einer Klausur ist Bestandteil des Pflichtfachs Gehörbildung für das Hauptfach Chor- und Orchesterleitung.
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§ 38
Bestehen und Wiederholung der Künstlerischen Reifeprüfung

( 1 ) Eine „nicht ausreichend” bewertete Prüfung im künstlerischen Hauptfach gilt als nicht bestanden.
( 2 ) Die Gesamtnote der Prüfung im künstlerischen Hauptfach wird von der Prüfungskommission aus den Teilnoten für das öffentliche Konzert und das hochschulöffentliche Vorspiel bzw. die Prüfungsprobe festgestellt. Dabei sind die Teilnoten gleich zu gewichten.
( 3 ) Pflichtfächer gelten als bestanden, wenn insgesamt die Note „ausreichend” erreicht wird; hat der Kandidat die Prüfung in einem Pflichtfach nicht bestanden, so kann er diese höchstens zweimal wiederholen.
( 4 ) Die Gesamtnote der Prüfung in den Pflichtfächern fließt nicht in das Gesamtergebnis ein.
( 5 ) Eine nicht bestandene Prüfung im künstlerischen Hauptfach kann nur als Ganzes einmal wiederholt werden.
( 6 ) Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 7 ) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
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VII. Zusatzausbildung

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§ 39
Lehrbefähigung für Klavier- und Orgelspiel

Im Rahmen des Kirchenmusikstudiums wird studienbegleitend eine musikpädagogische und methodische Ausbildung angeboten, die in Zusammenarbeit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erfolgt. Der Abschluss dieser Ausbildung wird im Zeugnis vermerkt. Er berechtigt den Absolventen der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale zum Erteilen von Klavier- und Orgelunterricht.
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VIII. Schlussbestimmungen

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§ 40
Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen

Gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung, die für die Prüfungskandidaten negativ sind, kann innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Widerspruch eingelegt werden.
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§ 41
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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§ 42
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. 10. 1995 in Kraft.
( 2 ) Studierende, die vor dem 1. 10. 1995 immatrikuliert wurden, haben das Recht, nach der bisher gültigen Prüfungsordnung geprüft zu werden. Dieses Recht wird nach schriftlichem Antrag im Zusammenhang mit der Beantragung der Prüfungszulassung wirksam.
Ausgefertigt aufgrund des Senatsbeschlusses vom 3.11.1995
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Anlage 1a

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Anforderungen für die Aufnahmeprüfung
a) Kirchenmusikstudium-B und -A (grundständig)

Musikpraktischer Teil
  1. Orgel-Literaturspiel
    Vortrag zweier leichterer Orgelstücke verschiedener Epochen, mindestens im Schwierigkeitsgrad von „80 Choralvorspiele alter Meister” oder Johann Sebastian Bach „Orgelbüchlein”
    (10 Minuten)
  2. Liturgisches Orgelspiel
    Vierstimmiges Choralspiel mit Pedal und Intonation nach dem Choralbuch (vorbereitet und vom Blatt), Choralbegleitung nach dem Gesangbuch (vorbereitet), freie Improvisation über ein Motiv bzw. variierender Umgang mit einem leichten Harmonieschema (10 Minuten)
  3. Klavierspiel
    Vorbereitung von mindestens drei Klavierstücken aus unterschiedlichen Stilepochen (Barock, Wiener Klassik, Romantik und/oder Moderne)
    Der Schwierigkeitsgrad sollte z. B. Bachs dreistimmige Sinfonien, leichte Sonaten von Haydn, Mozart, Beethoven und anspruchsvollere Stücke aus Schumanns „Album für die Jugend” nicht unterschreiten.
    Vomblattspiel eines leichten Klavierstückes (15 Minuten)
  4. Gesang
    Vorsingen eines Volksliedes und eines Chorals und eines einfachen Kunstliedes.
    Vorausgesetzt wird eine gesunde, bildungsfähige Stimme. (5 Minuten)
Musiktheoretischer Teil
  1. Hören und Bestimmen von Intervallen und Akkorden,
  2. rhythmische Übungen,
  3. Akkordverbindungen,
  4. Vomblattsingen einer leichten Chorstimme,
  5. Grundlagen der Musiklehre,
  6. Kadenzen,
  7. Harmonisieren eines vorbereiteten Liedes mit eventueller Transposition
    (alles zusammen etwa 20 Minuten)
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Anlage 1b

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Anforderungen für die Aufnahmeprüfung
b) Kirchenmusikstudium-A (Aufbaustudium)

Musikpraktischer Teil
  1. Orgel-Literaturspiel
    Vortrag anspruchsvoller Literatur aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine Komposition Johann Sebastian Bachs und ein zeitgenössisches Werk
    (ca. 25 Minuten)
  2. Orgelimprovisation
    1. vorbereitet:
      Improvisierte Intonationen und c.f.-Durchführungen in verschiedenen Formen. Begleitsätze zu verschiedenartigen Liedern, auch manualiter, auch mit c.f.-Hervorhebung und transponiert
    2. unvorbereitet:
      Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern; c.f. im Sopran, auch mit Hervorhebung. Transposition eines Liedes im eigenen Satz oder nach einem Begleitbuch, motivische Modulation. Auswendigspiel von Gesangbuchliedern und von liturgischen Gesängen (25 Minuten)
  3. Klavierspiel
    Vortrag anspruchsvoller Literatur aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine Komposition Johann Sebastian Bachs und ein zeitgenössisches Werk Vomblattspiel leichterer Literatur
    (25 Minuten)
  4. Chorleitung
    Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen:
    Probenarbeit mit dem Institutschor an einem selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk (30 Minuten)
  5. Gesang
    Vortrag von Kunstliedern aus verschiedenen Stilepochen und einer Barock-Arie (15 Minuten)
Musiktheoretischer Teil
  1. Gehörbildung
    Erkennen von Intervallen, Akkorden und tonalen Akkordverbindungen aus Literaturbeispielen. Vomblattsingen einer mittelschweren Chorstimme (10 Minuten)
  2. Harmonielehre
    Analyse von Akkorden, Zeilenschlüssen und Modulationen eines harmonisch reichen vierstimmigen Satzes (z. B. Bach-Choral; romantisches Klavierlied), Beherrschung der wichtigsten Akkorde und Akkordverbindungen, darzustellen anhand von Kadenzen und Modulationen am Klavier (10 Minuten)
    Als schriftliche Hausarbeit ist ein dreistimmig polyphoner Liedsatz für Singstimmen mit Textunterlegung einzureichen.
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Anlage 1c

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Anforderungen für die Aufnahmeprüfung
c) Aufbaustudium Künstlerische Ausbildung

1. Hauptfach: Orgel
  1. Vortrag von Werken aus vier Stilepochen (ca. 45 Minuten)
  2. Orgelimprovisation
    1. Mit drei Tagen Vorbereitungszeit:
      Freie Formen, z. B. Präludium, Toccata, Fughette
    2. Ohne Vorbereitungszeit:
      Choralimprovisationen in den gebräuchlichen Formen (20 Minuten)
    2. Hauptfach: Chor- und Orchesterleitung
    a)
    Probenarbeit mit dem Institutschor an einem selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorstück (Vorbereitungszeit eine Woche) (30 Minuten)
    b)
    Gesang:
    Vortrag zweier unterschiedlicher Gesänge eigener Wahl (10 Minuten)
    c)
    Gehörbildung:
    Erkennen von Intervallen, Akkorden und tonalen Akkordverbindungen aus Literaturbeispielen. Vomblattsingen einer schwierigeren Chorstimme (10 Minuten)
    d)
    Partiturspiel:
    Spielen einer mittelschweren vierstimmigen Chorpartitur in modernen Schlüsseln (Vorbereitungszeit 15 Minuten)
    e)
    Kolloquium über Literatur und chorische Stimmbildung (10 Minuten)
    b)
    Vomblattspiel von Literaturstücken oder Generalbassspiel eines Rezitativs und einer Arie mit 15 Minuten Vorbereitungszeit (10 Minuten)
    3. Hauptfach: Oratorien- und Liedgesang
    1. Vortrag von Gesangsliteratur aus mindestens drei verschiedenen Stilepochen (20 Minuten)
    2. Vortrag eines gesprochenen Textes (5 Minuten)
      Es wird die Vorlage eines HNO-ärztlichen wie logopädischen Attestes verlangt.
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Anlage 2

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Anforderungen für die Diplom-Vorprüfung

  1. Orgel-Literaturspiel
    Zwei selbst gewählte Werke mittleren Schwierigkeitsgrades verschiedener Stilepochen aus der erarbeiteten Unterrichtsliteratur (15 Minuten)
  2. Choralspiel/Orgelimprovisationen
    Vomblattspiel verschiedener Choräle aus dem Choralbuch. Vorbereitete Harmonisierung eines Chorals aus dem Gesangbuch. Improvisation eines vorbereiteten Choralvorspiels (formfreie Wahl) (20 Minuten)
  3. Chorleitung
    Praktizierte Choraufgaben im Gottesdienst
  4. Klavierspiel
    Zwei selbst gewählte Stücke mittleren Schwierigkeitsgrades verschiedener Stilepochen aus der erarbeiteten Unterrichtsliteratur (15 Minuten)
  5. Gesang
    Vortrag von drei Liedern oder Gesängen aus verschiedenen Stilepochen (10 Minuten)
  6. Gehörbildung
    Klausur (45 Minuten): Einstimmiges Musikdiktat aus dem Bereich der tonalen Musik – Zweistimmiger Liedsatz (Kirchenlied oder Volkslied des 16./17. Jahrhunderts) – Generalbass-Diktat (Bach) Mündliche Prüfung (10 Minuten): Blattsingen tonaler Melodien und Ansingen von Akkorden aus einem tonalen Chorsatz – Angeben und Bestimmen von Akkorden mit Hilfe der Stimmgabel.
  7. Harmonielehre/Kontrapunkt
    Mündlich-praktische Prüfung (10 Minuten)
    Kadenzen mit Akkordverbindungen der Generalbassharmonik. – Akkordische Modualation zwischen benachbarten Tonarten. – Bestimmung von Akkorden aus einem vorgelegten Notentext.
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Anlage 3

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Zeugnisfächer und ihre Gewichtung für die Diplomprüfung
Kirchenmusik-B und Kirchenmusik-A

1. Orgel-Literaturspiel
(3)
2. Orgelimprovisation
(3)
3. Klavierspiel
(2)
4. Cembalospiel
(1)
5. Chorleitung
(3)
6. Chor-Orch.-Leitung
(3)
7. Gesang
(2)
8. Liturgik
(3)
9. Hymnologie/Lit. Singen
(1)
10. Gregorianik
(1)
11. Gemeindesingen
(1)
12. Harmonielehre/Kontrapunkt
(2)
13. Gehörbildung
(1)
14. Parlitur-/Generalbassspiel
(1)
15. Instrumentenkunde
(1)
16. Orgelkunde
(1)
17. Musikgeschichte/Formenlehre
(1)
18. Bibelkunde
(1)
19. Kirchenkunde
(1)
(1) = einfache Gewichtung
(2) = zweifache Gewichtung
(3) = dreifache Gewichtung
Fächer mit der Benotung 1 A werden in der Gesamtbewertung mit einem Grad höher gewichtet.
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Anlage 4

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Anforderungen für die Diplomprüfung Kirchenmusik-B

Musikpraktische und mündliche Prüfungen
  1. Orgel-Literaturspiel
    Vortrag von drei Orgelwerken verschiedener Stilepochen und eines weiteren, in einem Zeitraum von acht Wochen selbstständig erarbeiteten Werkes.
    Eines der Prüfungsstücke muss von Johann Sebastian Bach sein.
    Nachweis des Repertoires durch Testat (Orgelwerke mittleren Schwierigkeitsgrades aus mehreren Stilepochen, darunter zwölf Choralvorspiele, Vomblattspiel leichterer Literatur
    (ca. 40 Minuten)
  2. Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel)
    1. Mit drei Tagen Vorbereitungszeit:
      Organistendienst in einem Hauptgottesdienst oder Wochengottesdienst, Improvisierte Intonationen und c.f.-Durchführungen in verschiedenen Formen, Begleitsätze zu verschiedenartigen Liedern, auch manualiter, auch mit c.f.-Hervorhebung und transponiert
    2. Ohne Vorbereitungszeit:
      Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern; c.f. im Sopran, auch mit Hervorhebung, Transponieren eines Liedes im eigenen Satz oder nach einem Begleitbuch, motivische Modulation, Auswendigspiel von zwölf bekannten Liedern und von liturgischen Gesängen (Stichproben aus einer vorgelegten Liste) (30 Minuten)
  3. Klavierspiel
    Vortrag von zwei bis drei Klavierstücken mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Stilepochen, davon ein Werk von Johann Sebastian Bach, Vortrag eines Werkes der Kammermusik oder Liedbegleitung nach Wahl, Vomblattspiel leichterer Literatur (30 Minuten)
  4. Chorleitung
    Probenarbeit mit dem Institutschor an einem selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk (z. B. Distler: „Lobe den Herren”, Schütz: „Geistliche Chormusik 1648” u.a.), Vorbereitungszeit zwei Wochen, Dirigieren eines zuvor mit dem Chor einstudierten Werkes, nach Möglichkeit zusätzlich eine entsprechende halbstündige Probenarbeit mit einem Laienchor, (z. B. Chor aus der Kirchengemeinde) (30 bis 40 Minuten)
  5. Chor-Orchesterleitung
    Einrichtung, Einstudierung und Aufführung einer Kantate (z. B. Alter Meister) oder einer leichteren Mozart-Messe o. ä. (15 Minuten)
  6. Gesang/Stimmphysiologie/Sprecherziehung
    Vortrag von vier Stücken der Gesangsliteratur aus mindestens drei verschiedenen Stilepochen, darunter eine Barock-Arie. Lieder und Opernarien sind auswendig vorzutragen.
    Nachweis des erarbeiteten Repertoires durch Testat. (15 bis 20 Minuten)
    – Chorische Stimmbildung, (10 Minuten)
    – Stimmphysiologie/Sprecherziehung
    Kenntnis der Grundlagen der Anatomie und Physiologie der Atmungs- und Phonationsorgane; Kenntnisse über die Funktionsprozesse der Atmung, Phonation, Artikulation und Rezeption, Nachweis von Fähigkeiten und Fertigkeiten im physiologischen Stimmgebrauch und in der normengerechten Artikulation, (Kolloquium)
  7. Liturgik
    Auf theologischem, anthropologischem und historischem Grund theoretische und praktische Kenntnisse zur Gestalt und Gestaltung des Gottesdienstes (seines Ortes, seiner Zeit, Sprache, Musik, Bilder und Symbole, seiner Gegenstände und Personen, seiner öffentlichen Verwirklichung in Messe, Stundengebet, Predigtgottesdienst, aktuellen und ständischen Formen, Amts- und Segenshandlungen sowie privater Frömmigkeitsübungen) (20 Minuten)
  8. Hymnologie
    Überblick über die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuchs. Typologie des Kirchenliedes, insbesondere Melodienkunde, genaue Kenntnis des eingeführten Gesangbuchs und der Möglichkeiten seiner Verwendung in der Gemeinde, Kriterien der Liederauswahl, Kenntnis ergänzender Liedersammlungen (15 Minuten)
  9. Liturgisches Singen
    Singen von Kirchenliedern unterschiedlichen Charakters, Kenntnis und praktische Beherrschung der einstimmigen Weisen für das Ordinarium und Proprium des Sonntagsgottesdienstes und der Tagzeitengebete, Kenntnis der Psalm- und Modelltöne sowie der Psalmodieregeln, neue Formen liturgischer Gesänge (10 Minuten)
  10. Harmonielehre/Kontrapunkt
    Mündlich-praktische Prüfung (15 Minuten)
    Analyse einer Vorlage nach harmonischen und kontrapunktischen Kompositionstechniken. Akkordische Modulation am Klavier, bei der möglichst vielfältige Akkordverbindungen gezeigt werden sollen.
  11. Gehörbildung
    Analyse eines Themas aus dem Bereich der tonalen oder erweitert tonalen Musik: Erkennen von Rhythmen und Intervallen, Harmonik eines Bachchorals: Erkennen von Vorhalten, Akkorden, Akkordverbindungen und Modulationen, Vomblattsingen einer mittelschweren Chorstimme aus einem Werk des 20. Jahrhunderts (10 Minuten)
  12. Partiturspiel/Generalbassspiel
    1. Mit zwei Wochen Vorbereitungszeit: Ein Kantatensatz und eine polyphone Chorpartitur in moderner Notation.
    2. Mit 15 Minuten Vorbereitungszeit: Ein Bach-Choral in alten Schlüsseln (15 Minuten)
    3. Vom Blatt: Generalbassbegleitung zu einem leichten Rezitativ und einem Lied aus Bach-Schemelli.
  13. Instrumentenkunde/Akustik
    Das Fach Instrumentenkunde wird mit einem Teilnahmeschein der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ohne Benotung abgeschlossen. Die erforderliche Leistung dafür besteht in einem mündlichen Referat innerhalb des Seminars.
  14. Orgelkunde
    Geschichte, Aufbau, Disposition und Pflege der Orgel; Stimmen der Rohrwerke (15 Minuten)
  15. Musikgeschichte
    Kenntnis der Hauptepochen der Musikgeschichte bis zur Gegenwart und ihren Beziehungen zu Strömungen der allgemeinen Geistesgeschichte. Kenntnis der evangelischen Kirchenmusik, ihrer geschichtlichen Entwicklung, ihrer Gattungen, ihrer wichtigsten Komponisten und der herausragenden Werke (20 Minuten)
  16. Formenlehre
    Das Fach Formenlehre wird mit einem einfachen Leistungsschein der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ohne Benotung abgeschlossen. Die erforderliche Leistung dafür besteht in der Teilnahme an einem Abschlussgespräch/Kolloquium.
  17. Theologische Grundlagen
    – Bibelkunde
    Überblick über die Bücher des Alten und Neuen Testaments, ihrer Geschichte, der in ihnen erscheinenden literarischen Formen und ihrer wichtigsten theologischen Aussagen. Kenntnis der Methoden der historisch-kritischen Exegese, aktuelle hermeneutische Fragen, Kenntnis des Psalters (20 Minuten)
    – Kirchenkunde
    Grundfragen des christlichen Glaubens und Handelns. Erläuterung wichtiger dogmatischer Grundbegriffe, Beziehungen der biblischen Verkündigung vom kirchenmusikalischen Dienst, Überblick über die Geschichte der christlichen Kirchen, Selbstverständnis der eigenen Kirche in der Gegenwart (20 Minuten)
Fakultative Zusätzlicher
  1. Psychologie
    Grundlagen der Psychologie der Persönlichkeit und der Entwicklungspsychologie (Teilnahmeschein der Universität)
  2. Musikpädagogik
    Grundbegriffe der allgemeinen Pädagogik, Grundlagen der Musikpädagogik, musikpädagogische Methoden, Hilfsmittel und Literatur (15 Minuten)
  3. Klaviermethodik
    Lehrprobe; Methodik des Anfängerunterrichts und dessen Fortführung, spezielle Literaturkunde, Kenntnis von Schulwerken (Kolloquium)
  4. Orgelmethodik
    Methodik des Anfängerunterrichts auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse des Klavierspiels und dessen Weiterführung, unterschiedliche Spielmethoden, spezielle Literaturkenntnis (Kolloquium)
  5. Cembalospiel
    Ein solistisches Werk eigener Wahl; zwei Sätze einer continuobegleiteten Sonate, Rezitativ oder Arie einer Kantate, (Ein Sonatensatz, Rezitativ oder Arie müssen aus der Bezifferung gespielt werden) (20 Minuten)
  6. Drittes Instrument
    Vortrag von zwei selbst gewählten Werken, Vomblattspiel leichterer Literatur, bei Melodieninstrumenten (z. B. Blechblasinstrument) auch unvorbereitetes Transponieren von Kirchenliedern (10 Minuten)
  7. Bläserchorleitung
    Probenarbeit mit einem Bläserchor, Kenntnis des Instrumentariums, der technischen und der musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten (30 Minuten)
  8. Popularmusik/Arrangement
    Instrumentenkunde, Harmonielehre und Rhythmik der Popularmusik und der ihr entsprechenden religiösen Lieder, Vertrautheit mit der Akkordsymbolik
    (10 Minuten)
Testatfächer
Gemeindesingen
Musikalische Arbeit mit Kindern
Theorie und Praxis der Kindersingearbeit, Kenntnis geeigneter Kinderlieder und der Kinderchorliteratur, Musik und Bewegung, Grundlagen des instrumentalen Musizierens mit Kindern, Einführung in die Notenschrift
Schriftliche Prüfungen
  1. Harmonielehre/Kontrapunkt
    1. Hausarbeit
      Ausarbeitung einer Liedkantate oder mehrerer Sätze in unterschiedlicher Satztechnik oder Besetzung für die kantorale Praxis (sechs Wochen)
    2. Klausur
      Aussetzen einer Generalbassaufgabe im korrekten vierstimmigen Satz. Ausarbeitung eines vierstimmigen Choralsatzes für gemischten Chor und Orgel, Ausarbeitung einer dreistimmig polyphonen Choralbearbeitung für Singstimme oder andere Besetzung oder einer dreistimmigen Choralmotette (5 Stunden)
  2. Gehörbildung/Musikdiktat
    Ein einstimmiges Musikdiktat aus dem Bereich der erweiterten Tonalität, ein polyphon zweistimmiges Musikdiktat aus der älteren Literatur und ein homophon vierstimmiges Musikdiktat (z. B. einfacher Bach-Choral) (60 Minuten
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Anlage 5

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Anforderungen an die Diplomprüfung Kirchenmusik-A

Musikpraktische und mündliche Prüfungen
  1. Orgel-Literaturspiel
    Vortrag eines ca. einstündigen Konzertprogramms
    Ein Stück des Programms ist in einem Zeitraum von drei Wochen selbstständig einzurichten.
    Nachweis eines Repertoires von weiteren schweren Orgelwerken unter Einbeziehung von Triosonaten/Choraltrios in Studienkonzerten und einer größeren Auswahl von Choralvorspielen, Vomblattspiel mittelschwerer Literatur.
  2. Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel)
    1. Mit drei Tagen Vorbereitungszeit: Partita über einen gegebenen cantus firmus, eine c.f.-freie Form
    2. Ohne Vorbereitungszeit: Improvisation eines Vorspiels. Verschiedenartige Durchführungen eines gegebenen c.f.; differenzierte, auch transponierte Begleitung eines Gemeindegesangs nach dem Gesangbuch unter Einbeziehung neuer Lieder aus der Popularmusik, motivische Modulation, Auswendigspiel von zwölf bekannten Liedern und von liturgischen Gesängen (Stichproben aus einer vorgelegten Liste). (40 Minuten)
  3. Klavierspiel
    Vortrag von drei Werken gehobenen Schwierigkeitsgrades aus drei Hauptepochen der Klaviermusik, (Klassik, Romantik, Moderne), zusätzlich ein Werk von Johann Sebastian Bach, falls es nicht im Fach Cembalospiel absolviert wird, Vortrag eines Werkes der Kammermusik oder Liedbegleitung nach Wahl, Vomblattspiel mittelschwerer Literatur (45 Minuten)
  4. Cembalospiel
    Ein bis zwei Werke verschiedenen Stils, zwei Sätze einer continuobegleiteten Sonate, geistliches Konzert der Schützzeit oder Bach Schemelli oder Rezitativ und Arie einer geistlichen Kantate, Erstellung eines Continuos eines leichten unbezifferten Satzes (30 Minuten Vorbereitungszeit) (30 Minuten)
  5. Chorleitung
    Probenarbeit an einem selbstständig vorbereiteten schwierigen Chorwerk (z. B. Bach-Motette; Hessenberg: „Wenn wir in höchsten Nöten sein”; Penderecki: Agnus Dei o. ä.). Vorbereitungszeit zwei Wochen (30 Minuten)
    Dirigieren eines zuvor mit dem Chor einstudierten schwierigen Chorwerkes (10 Minuten)
  6. Chor-Orchesterleitung
    Selbständig erarbeitete Aufführung eines chorsinfonischen Werkes (gegebenenfalls schon während der Ausbildungszeit) Aufführung eines selbständig erarbeiteten Werkes für Gesangssolisten, Chor und Instrumente (z. B. Bach-Kantate) (30 Minuten)
  7. Gesang/Stimmphysiologie/Sprecherziehung
    Vortrag von mindestens zwei Liedern und zwei Arien aus vier Stilepochen, darunter eine Barock-Arie, Lieder und Opernarien sind auswendig vorzutragen (20 bis 30 Minuten)
    – Stimmphysiologie/Sprecherziehung:
    Kenntnis der Grundlagen der Anatomie und Physiologie der Atmungs- und Phonationsorgane; Kenntnisse über die Funktionsprozesse der Atmung, Phonation, Artikulation und Rezeption, Nachweis von Fähigkeiten und Fertigkeiten im physiologischen Stimmgebrauch und in der normengerechten Artikulation, (Kolloquium).
    – Chorische Stimmbildung (10 Minuten)
  8. Gregorianik
    Kenntnis und Beherrschung von Choralnotation, Modi, Psalm- und Lektionstönen, Formen und Gattungen des Gregorianischen Chorals. Deutsche Gregorianik, Ordinariumsgesänge, Antiphonen und Psalmen (15 Minuten)
  9. Harmonielehre/Kontrapunkt
    Harmonische, kontrapunktische und formale Analyse von komplexeren Musikstücken unterschiedlicher Stilrichtungen (auch ausschnittweise). Beherrschung schwierigerer Akkordverbindungen und Modulationen am Klavier (15 Minuten)
  10. Gehörbildung
    Analyse eines Themas aus dem Bereich der erweitert tonalen oder freitonalen Musik: Beschreibung des Aufbaus, Erkennen von Intervallen und Rhythmen, Harmonische Analyse eines Ausschnittes einer Komposition des 19. und 20. Jahrhunderts, Vomblattsingen einer anspruchsvollen Chorstimme aus der Literatur des 20. Jahrhunderts (10 Minuten)
  11. Partiturspiel/Generalbassspiel
    Beispiele aus Orchesterpartituren, vorbereitet und vom Blatt, Chorpartitur in alten Schlüsseln (20 Minuten)
    – Generalbassspiel
    Selbstständig entworfener, differenzierter Generalbass zu einem mehrsätzigen Werk (10 Minuten)
Bei einem grundständigen A-Studium treten die Fächer der B-Ausbildung gemäß § 25Abs. 2 hinzu.
Schriftliche Prüfungen
  1. Harmonielehre/Kontrapunkt Klausur:
    Ausarbeitung eines vierstimmigen Liedsatzes für gemischten Chor zu einer schwieriger zu bearbeitenden Melodie, Choraltrio für Orgel mit c.f. im Tenor. Vierstimmige Fugenexposition über ein gegebenes Thema oder einen Choral (ca. 5 Stunden)
  2. Komposition (fakultativ):
    Prüfungsfach bei einer über Harmonielehre/Kontrapunkt hinausgehenden Ausbildung, Vorlage eigener Kompositionen von unterschiedlicher Besetzung und Aufgabenstellung
  3. Gehörbildung/Musikdiktat
    Ein rhythmisch-melodisch anspruchsvolles einstimmiges Musikdiktat aus dem Bereich der freitnalen Musik, ein polyphon zweistimmiges Diktat aus dem Bereich der erweiterten Tonalität undein Diktat eines vierstimmigen Chorsatzes (z. B. schwieriger Bach-Choral oder Chorsatz des 19.Jahrhunderts) (60 Minuten)
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Anlage 6

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Anforderungen für die Künstlerische Reifeprüfung

Musikpraktische und mündliche Prüfungen
1. Hauptfach: Orgel
Das in Form einer Liste angelegte Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke muss umfassen: vier Werke von Komponisten der Vor-Bachschen Zeit unter Berücksichtigung verschiedener Stilrichtungen; vier Werke von Johann Sebastian Bach, darunter eine Triosonate und eine große Choralbearbeitung; zwei größere Werke der Romantik, darunter eines von Max Reger; zwei zeitgenössische Werke.
  1. Öffentliches Konzert:
    Vortrag von mindestens vier Werken unterschiedlicher Stilepochen aus dem Repertoire; eines davon wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses drei Monate vor der Prüfung benannt (60 Minuten)
  2. Hochschulöffentliches Vorspiel:
    Vortrag aus dem Repertoire zur Ergänzung der im öffentlichen Konzert vorgesehenen Programmfolge, außerdem ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Fachlehrers sechs Wochen vor der Prüfung benannten mittelschweren Orgelstücks, das selbstständig zu erarbeiten ist (45 Minuten).
In einem dieser beiden Konzerte muss ein Werk für Orgel und Orchester enthalten sein.
c)
Orgelimprovisation
  1. Mit einer Woche Vorbereitungszeit:
    Partita, Passacaglia, Fuge oder entsprechende Formen.
  2. Ohne Vorbereitungszeit:
    Kleine Partita und eine freie Form auf der Grundlage eines gegebenen Themas. (30 Minuten)
d)
Generalbassspiel:
Spiel eines unbezifferten Generalbasses, Partimentospiel. (15 Minuten)
e)
Klavierspiel:
Vortrag einer klassischen oder romantischen Sonate gehobenen Schwierigkeitsgrades.
f)
Kolloquium
zu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlage eines Programmentwurfs zwei Wochen vor dem Prüfungstermin). (15 Minuten)
g)
Methodik des Orgelunterrichts (fakultativ)
Lehrprobe mit einem Anfänger und einem Fortgeschrittenen; Kolloquium. (70 Minuten).
Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) bis f) sind Pflichtfächer.
2. Hauptfach: Chor- und Orchesterleitung
  1. Öffentliches Konzert
    Aufführung eines selbstständig erarbeiteten Instrumental-Vokal-Werkes im Schwierigkeitsgrad einer Bach-Kantate oder Mozart-Messe und mehrere a-cappella-Werke (ca. 45 Minuten)
  2. Prüfungsprobe
    Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen a-cappella-Werkes (mit vier Wochen Vorbereitungszeit, unter Vorlage eines Probenentwurfs), Klausurstück (Liedsatz, mit einer Stunde Vorbereitungszeit) Die Stücke werden nach Vorschlag des Fachlehrers vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. (60 Minuten)
  3. Klavierspiel:
    Vortrag einer klassischen oder romantischen Sonate und eines zeitgenössischen Werkes (30 Minuten)
  4. Gehörbildung (mündlich):
    Blattsingen: Stimmen und Klänge aus einer anspruchsvollen Chorpartitur des 20. Jahrhunderts. – Analyse (gegebenenfalls auch Nachspielen) einer Harmoniefolge aus einem Chor- oder Klavierwerk des 19. Jahrhunderts (einschließlich alterierter Akkorde und enharmonisch-chromatischer Modulation) – Analyse einer Klangfolge aus einem Chorwerk des 20. Jahrhunderts. (20 Minuten)
    (Entfällt bei Diplom-Kirchenmusikern-A)
  5. Partiturspiel:
    Zwei polyphone a-cappella-Werke verschiedener Stilepochen in modernen Schlüsseln, Darstellung des Orchestersatzes eines Vokal-Instrumental-Werkes (15 Minuten)
  6. Literaturkunde:
    mündliche Analyse einer Partitur aus der Literatur in Bezug auf ihre thematische und klangliche Bedeutung (mit 20 Minuten) Vorbereitungszeit. Erkennen und Bestimmen von Partiturbildern aus verschiedenen Stilepochen, Kenntnis der wichtigsten Chorliteratur unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verwendung. (15 Minuten)
  7. Kolloquium
    zu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlage eines Programmentwurfs, zwei Wochen vor dem Prüfungstermin) (15 Minuten)
Dabei sind a) und b) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, c) bis g) sind Pflichtfächer.
3. Hauptfach: Oratorien- und Liedgesang
  1. Hochschulöffentlicher Gesangsabend
    Aus mindestens fünf erarbeiteten Oratorienpartien und Liederzyklen verschiedener Komponisten bzw. Liedprogrammen werden von der Fachgruppe sechs Wochen vor dem Gesangsabend die vorzutragenden Stücke ausgewählt. (20 Minuten)
  2. Öffentliches Konzert
    Geistliches Konzert oder kleinere Solo-Kantate, Rezitativ und Arie aus der Barockzeit, mindestens zwei Arien anderer Stilepochen, mindestens zehn Lieder verschiedener Stilepochen. (Arien und Lieder sind auswendig vorzutragen.) (ca. 60 Minuten)
  3. Sprecherziehung/Stimmphysiologie/Künstlerisches Wort
    Sprechen von Prosatext und Gedichten nach eigener Wahl (10 Minuten)
    Kolloquium zu stimmphysiologischen Fragen (20 Minuten)
  4. Ensemblestudium: Testat
  5. Seminar „Einführung in oratorische Werke”: Testat
  6. Italienisch:
    Testat über Teilnahme an einem Einführungssprachkurs der Volkshochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung
Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) sind Pflichtfächer.
Schriftliche Prüfungen
Hauptfach: Chor- und Orchesterleitung
Gehörbildungs-Klausur:
Rhythmisch und melodisch anspruchsvolles (freitonales) einstimmiges Diktat, polyphones zwei- und dreistimmiges Diktat (erweitert tonal oder freitonal), aufgelockert homophones vierstimmiges Diktat (schwieriger Bach-Choral oder Chorsatz des 19. Jahrhunderts) (60 Minuten)
(entfällt für Diplom-Kirchenmusiker-A)