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Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrer mit abgeschlossener
praxisbegleitender Ausbildung

Vom 1. November 1987

(ABl. EKKPS S. 91)

Die Synode hat aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sowie §§ 3 Absatz 3, 7 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die praxisbegleitende Ausbildung zum Pfarrer vom 1. November 1987 beschlossen:
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§ 1

Auf die Besoldung und Versorgung der nach dem Kirchengesetz über die praxisbegleitende Ausbildung zum Pfarrer vom 1. November 1987 ausgebildeten und auf Lebenszeit berufenen Pfarrer finden die Bestimmungen der Pfarrbesoldungsordnung Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2

Über die Bestimmungen der §§ 6 ff Pfarrbesoldungsordnung hinaus gilt hinsichtlich des Besoldungsdienstalters:
Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach § 7 Absatz 2 Pfarrbesoldungsordnung hinauszuschieben ist, werden abgesetzt
  1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres außer der allgemeinen Schulausbildung zum Erwerb einer abgeschlossenen Berufsausbildung verbrachte Zeit (Lehrzeit, Fach- oder Hochschulausbildung),
  2. die Zeit der praxisbegleitenden Ausbildung zum Pfarrer, soweit diese Ausbildung ein Jahr übersteigt.
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§ 3

Über die Bestimmungen der §§ 27 ff Pfarrbesoldungsordnung hinaus sind ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
  1. die Zeit der Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die praxisbegleitende Ausbildung zum Pfarrer (Pfarrverwalterausbildung)
  2. die Zeit der Ausbildung zum Pfarrverwalter (praktische Vorbereitung, Probedienst) nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen
  3. die Zeit einer Tätigkeit als Pfarrverwalter nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.
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§ 4

Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachten Zeiten einer praktischen Tätigkeit oder einer Hoch- und Fachschulausbildung, die Voraussetzung für den Abschluss einer Berufsausbildung ist, können als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ganz oder teilweise berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit oder Ausbildung für den Beruf des Pfarrers förderlich war.
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§ 5

( 1 ) Die Unterhaltsbeihilfe gemäß § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die praxisbegleitende Ausbildung zum Pfarrer wird während der gesamten Ausbildungszeit in Höhe des Anfangsgrundgehaltes laut Pfarrbesoldungstabelle gewährt.
Darüber hinaus hat der Auszubildende Anspruch auf freie Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf angemessene Mietentschädigung.
( 2 ) Für die Dauer einer kommissiarischen Beauftragung mit Dienst in einer Pfarrstelle im Anschluss an die Ausbildung werden Bezüge in Höhe des Anfangsgrundgehaltes laut Pfarrbesoldungstabelle gezahlt.
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§ 6

( 1 ) Wird die Ausbildung gemäß § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die praxisbegleitende Ausbildung zum Pfarrer vorzeitig beendet, kann dem Entlassenen für den Monat, in dem die Entlassung erfolgt und bis zu weiteren drei Monaten ein Übergangsgeld bis zur Höhe der Unterhaltsbeihilfe gewährt werden. Auf Antrag des Entlassenen kann das Übergangsgeld in einer Summe als einmalige Abfindung gezahlt werden. Ein Übergangsgeld ist nicht zu zahlen, wenn die Entlassung wegen schuldhaften Verhaltens erfolgte.
( 2 ) Wird die praxisbegleitende Ausbildung wegen einer während der Ausbildungszeit eingetretenen Dienstunfähigkeit des Auszubildenden beendet, so kann diesem anstelle des Übergangsgeldes widerruflich ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, der höchstens nach den Grundsätzen der Berechnung des Ruhegehaltes zu bemessen ist. Hinterbliebenen kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, der höchstens nach den Grundsätzen der Berechnung des Witwen- und Waisengeldes zu bemessen ist.
( 3 ) Die Höhe des Übergangsgeldes bzw. der Abfindung und des Unterhaltsbeitrages wird durch das Konsistorium festgesetzt. Das Übergangsgeld bzw. die Abfindung und den Unterhaltsbeitrag trägt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 7

( 1 ) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses gewährte Unterhaltsbeihilfe entsprechend der Bestimmung dieses Kirchengesetzes zu zahlen.
( 2 ) Mit Beendigung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden Ausbildungsverhältnisse finden für die Besoldung und Versorgung der berufenen Pfarrer die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes Anwendung.
( 3 ) Für die nach bisherigem Recht besoldeten Pfarrverwalter finden mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes Anwendung. Das Besoldungsdienstalter wird um zwei Jahre hinausgeschoben.
( 4 ) Versorgungsbezüge, die nach bisherigem Recht berechnet wurden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1988 auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes umgerechnet.
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§ 8

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz betr. Besoldung und Versorgung der Pfarrverwalter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 9. November 1971 (ABl. 1972 S. 2) und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften außer Kraft.