.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
§ 8
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Verwaltungsdienst
in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Vom 7. Oktober 1994
(ABl. EKKPS S. 115)
Aufgrund von Artikel 82 Abs. 2 Nr. 7 Grundordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 1
Auf die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst finden die Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt entsprechend Anwendung, soweit nicht im Folgenden oder in anderen Bestimmungen abweichende Regelung getroffen ist.
#§ 2
(
1
)
Die Teilnahme an der Ausbildung geschieht auf der Grundlage
- eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Widerruf oder
- eines vertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(
2
)
Steht der Teilnehmer während der Ausbildung in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf, führt er die Dienstbezeichnung „Anwärter für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst“.
#§ 3
Ausbildungsbehörde ist das Konsistorium.
#§ 4
1 Bewerbungen zur Aufnahme in die Ausbildung sind an das Konsistorium zu richten. 2 Das Konsistorium bestimmt, welche Bewerbungsunterlagen der Bewerbung beizufügen sind.
#§ 5
(
1
)
Die fachwissenschaftliche Ausbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst wird gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen-Anhalt – Fachbereich Allgemeine Verwaltung – vom 27. Juni 1994 (ABl. S. 84) durch Fachstudien an der Fachhochschule vermittelt.
(
2
)
Das Konsistorium regelt im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 Abweichungen vom Studienplan des Fachbereiches Allgemeine Verwaltung in einem besonderen Studienplan für die kirchenspezifischen Lehrgebiete.
(
3
)
Die Lehrveranstaltungen für die kirchenspezifischen Studienfächer werden während der berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt.
#§ 6
(
1
)
Die berufspraktischen Studienzeiten werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, im Konsistorium und in den kirchlichen Verwaltungsämtern abgeleistet.
(
2
)
Das Konsistorium kann in besonderen Fällen die Ableistung eines berufspraktischen Studienabschnitts bei einer anderen kirchlichen Verwaltungsstelle zulassen.
(
3
)
Der berufspraktische Studienabschnitt II soll an einer Ausbildungsbehörde für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt abgeleistet werden.
(
4
)
Das Konsistorium regelt für die berufspraktischen Studienzeiten die Reihenfolge der Ausbildungsstationen und die Zeiteinteilung im Ausbildungsplan.
#§ 7
(
1
)
Die am Ende des fachtheoretischen Studienabschnitts IV vor dem Prüfungsamt für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst beim Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt abzulegende Prüfung ist die Abschlussprüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst.
(
2
)
Das Prüfungsamt bildet für die Abschlussprüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst einen besonderen Prüfungssausschuss, dem auf Vorschlag des Konsistoriums ein theologischer und ein rechtskundiger Vertreter des Konsistoriums angehören.
(
3
)
1 In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufgabe aus den Lehrgebieten „Lehre und Leben der Kirche“ und „Kirchliches Verfassungsrecht und Staatskirchenrecht“ zu stellen. 2 Das Prüfungsamt legt fest, aus welchen Lehrgebieten die restlichen drei in der schriftlichen Prüfung vorgesehenen Aufgaben gestellt werden.
(
4
)
1 Die mündliche Prüfung soll sich auch auf diejenigen kirchenspezifischen Lehrgebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, erstrecken. 2 Der Vortrag wird aus den Lehrgebieten ausgewählt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein können. 3 Dabei treten an die Stelle der Lehrgebiete „Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes“ und „Beamtenrecht“ die Lehrgebiete „Kirchliches Mitarbeiterrecht“ und „Pfarrerrecht“ und an die Stelle des Lehrgebietes „Verfassungsrecht“ treten die Lehrgebiete „Kirchliches Verfassungsrecht“ und „Staatskirchenrecht“.
#§ 8
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
#§ 9
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft.