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Verordnung zur Aufnahme in den Entsendungsdienst
der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland

Vom 25. Oktober 2008

(ABl. S. 347)

Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung:
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§ 1
Gegenstand

Die Verordnung regelt das Verfahren zur Entscheidung über die Aufnahme in den Entsendungsdienst (Probedienst) für Pfarrerinnen, Pastorinnen für Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen.
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§ 2
Entsendungsstellen

Vor Einleitung des Aufnahmeverfahrens beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes über die Anzahl der Stellen, die für die Entsendung zur Verfügung gestellt werden sollen.
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§ 3
Zulassung zum Aufnahmeverfahren

( 1 ) Zum Aufnahmeverfahren wird zugelassen, wer:
  1. im Vorbereitungsdienst in einem Dienstverhältnis zur EKM oder einer ihrer Teilkirchen gestanden hat,
  2. die Zweite Theologische Prüfung oder die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung erfolgrecht abgelegt hat,
  3. einen Antrag auf Aufnahme in den Entsendungsdienst (Probedienst) der EKM gestellt hat,
  4. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich beeinträchtigt ist und
  5. das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Antragstellerinnen und Antragsteller aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) können zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen.
( 3 ) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 5 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
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§ 4
Aufnahmekommission

( 1 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes beruft zur Auswahl der zum Aufnahmeverfahren zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten, die zu Pfarrerinnen und Pfarrern oder Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zur Anstellung ernannt werden, eine Aufnahmekommission.
( 2 ) Der Aufnahmekommission gehören an:
  1. die Personaldezernentin oder der Personaldezernent als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  3. die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter für Personalentwicklung,
  4. ein Mitglied der Landessynode, das nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht,
  5. eine Pfarrerin, eine Pastorin oder ein Pfarrer mit Erfahrung in der Personalarbeit.
Für jedes Mitglied unter den Nummern 3 bis 5 wird ein Stellvertreter berufen. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann ihre oder seine Mitgliedschaft auf eine Regionalbischöfin beziehungsweise einen Regionalbischof übertragen. Im Übrigen richtet sich die Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Die Aufnahmekommission hat die Aufgabe,
  1. ein Votum über die grundsätzliche Eignung der Kandidaten und Kandidatinnen für den Entsendungsdienst abzugeben und
  2. dem Kollegium im Blick auf die vorhandenen Stellen einen Vorschlag zur Aufnahme in den Entsendungsdienst zu unterbreiten.
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§ 5
Bewerbungsunterlagen

Dem Antrag auf Aufnahme in den Entsendungsdienst (Probedienst) sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht bereits im Landeskirchenamt vorhanden sind:
  1. ein Schreiben, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Beweggründe für seinen oder ihren Antrag auf Aufnahme in den Entsendungsdienst schildert,
  2. ein Lebenslauf,
  3. die Zeugnisse über die Erste und die Zweite Theologische Prüfung,
  4. die Berichte der Mentorinnen und der Mentoren des Predigerseminars,
  5. ein vertrauensärztliches Gutachten,
  6. für Antragstellerinnen und Antragsteller aus anderen Gliedkirchen der EKD die Einverständniserklärung für die Anforderung der Personalakte mit Ausbildungsakte von der ausbildenden Kirche.
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§ 6
Voraussetzungen und Kriterien für die Aufnahme

( 1 ) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat nach ihrer beziehungsweise seiner Persönlichkeit und Befähigung erwarten lässt, dass sie beziehungsweise er den Anforderungen des Pfarrdienstes oder des ordinierten gemeindepädagogischen Dienstes genügen wird. Diese Voraussetzung liegt insbesondere vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
  1. sich mit dem Auftrag der Verkündigung des Evangeliums und der Verwaltung der Sakramente identifiziert,
  2. die Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und der Berufsrolle besitzt,
  3. soziale Kompetenzen wie Konfliktfähigkeit, Krisenfähigkeit, Teamfähigkeit, wertschätzenden Umgang, Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit besitzt und
  4. zum konzeptionellen Denken und zur verantwortlichen Leitungstätigkeit in einer Kirchengemeinde bzw. einer kirchlichen Einrichtung fähig ist.
( 2 ) Die Aufnahmekommission stützt sich bei ihrer Beurteilung auf
  1. die Ergebnisse der Theologischen Examina bzw. der Gemeindepädagogischen Prüfungen,
  2. die Berichte und Voten der Mentoren und des Predigerseminars,
  3. das Ergebnis des Aufnahmegesprächs (§ 7).
Die Kommission kann ergänzend zusätzliche berufsqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ein Votum der für die Vikarsausbildung im Landeskirchenamt zuständigen Referatsleitung berücksichtigen.
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§ 7
Durchführung und Auswertung des Aufnahmegesprächs

( 1 ) Das Aufnahmegespräch besteht aus einem Einzelgespräch von ca. 45 Minuten.
( 2 ) Das Aufnahmegespräch wird anhand eines Punktekatalogs, in den die Kriterien nach § 6 Abs. 1 einfließen, bewertet. Die Mitglieder der Aufnahmekommission nehmen die Bewertung unabhängig voneinander vor.
( 3 ) Die Gesamtbewertung des Aufnahmegesprächs ergibt sich aus der Zusammenschau der Einzelbewertungen.
( 4 ) Näheres über die Modalitäten des Aufnahmegesprächs und das Bewertungsverfahren regelt das Kollegium des Landeskirchenamtes.
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§ 8
Entscheidung über die Aufnahme in den Entsendungsdienst

( 1 ) Aufgrund der Auswertung des Aufnahmegesprächs, der Ergebnisse der theologischen Examina und der Berichte und Voten der Mentorinnen und Mentoren sowie des Predigerseminars gibt die Aufnahmekommission ein Votum über die grundsätzliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten ab und unterbreitet dem Kollegium einen Vorschlag, welche Kandidatinnen und Kandidaten in den Entsendungsdienst aufgenommen werden sollen.
( 2 ) Das Kollegium stellt die grundsätzliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten fest, entscheidet über eine Rangfolge zwischen ihnen und beschließt unter Berücksichtigung der vorhandenen Stellen über ihre Aufnahme in den Entsendungsdienst.
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§ 9
Wiederholte Antragstellung bei fehlender Eignung

Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht in den Entsendungsdienst (Probedienst) aufgenommen worden sind, weil ihre Eignung nicht festgestellt werden konnte, können sich einmalig erneut bewerben.
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§ 10
Wiederholte Antragstellung bei fehlenden Stellen

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten, deren grundsätzliche Eignung festgestellt ist, die aber nicht in den Entsendungsdienst aufgenommen worden sind, weil nicht ausreichend Stellen vorhanden waren, können sich zu den regulären Aufnahmeterminen zweimal erneut um Aufnahme bewerben.
( 2 ) Der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Absatz 1 steht es frei, um eine Wiederholung des Aufnahmegesprächs zu bitten. Findet kein erneutes Aufnahmegespräch statt, wird der Entscheidung über die Aufnahme nach § 8 Abs. 2 die Bewertung aus dem vorangegangenen Aufnahmegespräch zugrunde gelegt. Findet ein erneutes Aufnahmegespräch statt, ist das Kollegium an die Feststellung der grundsätzlichen Eignung gebunden.
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§ 11
Übergangsbestimmung

( 1 ) Bis zum Dienstantritt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gehören der Aufnahmekommission nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Bischof der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bzw. ihre Stellvertreter an.
( 2 ) Bis zum Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland tritt an die Stelle des Landeskirchenamtes das Kirchenamt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.