.Satzung der „Stiftung Evangelische Akademie
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung der „Stiftung Evangelische Akademie
Thüringen“
Vom 23. Oktober 2017
Inhaltsübersicht
.
###Präambel
1 Seit der Antike sind Akademien Orte umfassender Bildung. 2 Im Kontext der jüdisch-christlichen Tradition verstehen sie Bildung als einen philosophisch-geistigen und spirituellen Prozess.
1 Die Evangelischen Akademien in Deutschland wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in nahezu allen Landeskirchen gegründet. 2 Sie sind Zeichen einer besonderen gesellschaftlichen und kulturellen Verantwortung, die die Kirche auf der Grundlage der biblischen Botschaft und der reformatorischen Bekenntnisschriften in der Welt wahrnehmen will. 3 Die Einsicht, während Weltkrieg und nationalsozialistischem Völkermord nicht laut und wirkungsvoll genug für die erste Republik auf deutschem Boden eingetreten zu sein, hatte dieser besonderen Weltverantwortung nach 1945 neue Impulse verliehen.
1 1947 wurde die Evangelische Akademie Thüringen gegründet. 2 Sie hat ihren Sitz im Neudietendorfer Zinzendorfhaus, dem ehemaligen Schwesternhaus der heute noch ortsansässigen Herrnhuter Brüdergemeine. 3 Auch in den Jahren totalitärer SED-Herrschaft war sie bemüht, besondere Inseln der Toleranz und des offenen Dialoges zu schaffen. 4 Gegen Ende der DDR existierte sie zeitweise nur noch symbolisch.
1 Mit der friedlichen Revolution 1989/90 gewann der Gründungsimpuls der Evangelischen Akademien wiederum an Aktualität und Kraft. 2 Es wurde offenbar, dass massive Traditionsabbrüche sowohl in den christlichen Kirchen als auch in der demokratischen Kultur in Ostdeutschland zu beklagen sind. 3 1990 ermöglichte die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen durch Beschluss der Landessynode einen deutlichen und weitbeachteten Neuanfang der Akademiearbeit in Thüringen. 4 Um die Arbeit der Evangelischen Akademie Thüringen dauerhaft zu unterstützen, wurde 2001 die Stiftung Evangelische Akademie Thüringen gegründet.
1 Auf dem Fundament des evangelischen Glaubens öffnet die Evangelische Akademie Thüringen heute vielfältige Räume des Gesprächs, der Besinnung und der geistigen Orientierung. 2 Als ein „Ort der Begegnung der gebrannten Kinder der Diktatur und der frustrierten Erwachsenen der Demokratie sowie der Begegnung von Theologie und Prophetie mit der Ratio von Politik- und Wirtschaftsprozessen“ (Joachim Gauck) leistet sie der Gesellschaft eine eigensinnige protestanti-sche Zeitansage, die gespeist wird aus den biblischen Quellen der Weisheit und des Lebensmutes.
###§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen “Stiftung Evangelische Akademie Thüringen”.
(
2
)
Sie hat ihren Sitz in Neudietendorf bei Erfurt.
(
3
)
Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
1 Die Stiftung dient der Förderung von Kultur, Wissenschaft, politischer Bildung und Erwachsenenbildung sowie des evangelischen Glaubens- und Weltverständnisses. 2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die personelle, ideelle und finanzielle Förderung der Evangelischen Akademie Thüringen,
- die Unterstützung der von der Evangelischen Akademie betreuten, herausgegebenen und erstellten Publikationen,
- die Erhaltung, Verbesserung und Erweiterung der räumlichen Unterbringung der Evangelischen Akademie Thüringen,
- die Durchführung von Veranstaltungen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Akademie Thüringen – im Bereich der Kultur, Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Religion und Gesellschaftspolitik sowie ähnlichen Aufgaben, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der Abgabenordnung sind.
(
2
)
Bei hinreichender sächlicher und finanzieller Ausstattung sollen Verhandlungen mit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aufgenommen werden mit dem Ziel, die Trägerschaft der Evangelischen Akademie Thüringen zu übernehmen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 3 Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifter oder ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
3
)
Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.
#§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
#§ 5
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen beläuft sich im Zeitpunkt der Errichtung auf Euro 56.242,11 (Euro sechsundfünfzigtausendzweihundertzweiundvierzig und 11 Cent).
(
2
)
1 Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. 2 Vermögensumschichtungen sind aus wirtschaftlichen Gründen zulässig.
(
3
)
1 Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. 2 Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.
(
4
)
Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Stiftungszweck der „Stiftung Evangelische Akademie Thüringen“ vereinbar sind.
(
5
)
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke nach Abzug der Verwaltungskosten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(
6
)
1 Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) gebildet werden. 2 Darüber entscheidet der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands. 3 In die freie Rücklage eingestellte Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(
7
)
1 Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise zweckgebundenen Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 2 Darüber entscheidet der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands.
(
8
)
Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
(
9
)
Kapitalanlagen der Stiftung sollen den Grundsätzen ethischer Geldanlagen und der Anlagerichtlinie der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland genügen.
#§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 7
Stiftungsorgane
(
1
)
1 Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 8) und der Stiftungsrat (§ 9). 2 Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(
2
)
1 Die Amtszeit eines Organmitglieds gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beträgt vier Jahre. 2 Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
(
4
)
Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Vertretung ist ausge-schlossen.
#§ 8
Der Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus
- einer vom Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bestimmten Person,
- mindestens zwei und maximal vier vom Stiftungsrat gewählten Personen, sowie
- dem Direktor der Evangelischen Akademie Thüringen oder einem von ihm benannten Vertreter der Evangelischen Akademie Thüringen.
2 Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
(
2
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2 Außerdem obliegt es dem Vorstand:
- das Stiftungsvermögen zu verwalten,
- die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen des Stiftungsrats auszuführen,
- den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen,
- die Jahresrechnung zu legen und durch einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen,
- Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen,
- einen oder mehrere Geschäftsführer anzustellen und abzuberufen sowie ihre Vergütung festzusetzen; und sie insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung und Beachtung des Stifterwillens, zu überwachen.
(
3
)
Der Stiftungsvorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden des Vorstands, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie gegebenenfalls einen Schatzmeister.
(
4
)
1 Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn der Stiftungsrat dem im Einzelfall zustimmt. 3 Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. 4 Im Innenverhältnis ist eindeutig zu regeln, unter welchen Bedingungen und wann Alleinvertretung durch den Stellvertreter und die sonstigen Vorstandsmitglieder ausgeübt werden darf.
(
5
)
1 Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich ein. 2 Die Ladung erfolgt schriftlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. 3 Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. 4 Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(
6
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. 2 Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. 3 Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. 4 Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. 5 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
7
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(
8
)
1 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. 2 Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. 3 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 4 Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstands und dem Stiftungsrat zuzuleiten. 5 Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(
9
)
1 Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per Fax oder per E-Mail gefasst werden. 2 Der Vorsitzende leitet die Beschlussvorlage an alle Mitglieder des Vorstands und setzt eine Frist zur Stimmabgabe, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf. 3 Nichtabgabe der Stimme wird als Enthaltung gewertet. 4 Der Beschluss ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt und kein Mitglied innerhalb der Frist dem Umlaufverfahren widerspricht.
#§ 9
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Personen. 2 Als Mitglieder gehören dem Stiftungsrat an:
- der ständige Stellvertreter des Landesbischofs gemäß Art. 71 Kirchenverfassung EKM,
- ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der vom Kollegium des Landeskirchenamts der EKM benannt wird,
- weitere drei bis höchstens dreizehn von den Mitgliedern des Stiftungsrats gewählte Personen. Dabei soll es sich um solche Personen handeln, die die Tätigkeit der Evangelischen Akademie Thüringen fördern und ihr Anliegen in der Öffentlichkeit unterstützen.
3 Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes kann für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden. 4 Der Direktor der Evangelischen Akademie Thüringen nimmt mit beratender Stimme an den Stiftungsratssitzungen teil.
(
2
)
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
- Wahl, Beratung, Überwachung und Entlastung des Vorstands,
- Genehmigung der Haushaltspläne und Entgegennahme der Jahresrechnung,
- Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben,
- die Änderung der Stiftungssatzung im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand,
- die Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, soweit deren Wert Euro 100.000 (Euro einhunderttausend) übersteigt,
- die Übernahme von Bürgschaften,
- größere bauliche Maßnahmen, soweit deren Kosten Euro 100.000 (Euro einhunderttausend) übersteigen.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Der Vorsitzende des Stiftungsrats beruft die Sitzungen die Stiftungsrats ein. 2 Sie soll am Sitz der Stiftung stattfinden. 3 Die Ladung erfolgt schriftlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. 4 Mindestens drei Stiftungsratsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. 5 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. 6 Der Stiftungsrat hat mindestens einmal jährlich über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan nach Abs. 2 Nr. 2 sowie die Entlastung des Vorstandes nach Abs. 2 Nr. 1 zu beschließen. 7 In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung im Verfahren nach Absatz 8 stattfinden. 8 Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsrates nach billigem Ermessen und teilt die Gründe mit den Beschlussvorlagen gemäß Absatz 8 an alle Mitglieder mit. 9 Die Vorstandsmitglieder nehmen beratend an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.
(
5
)
1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2 Ist dies nicht der Fall, so hat die Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsrats mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. 3 Ist in dieser Sitzung außer der Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. 4 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
6
)
1 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(
7
)
1 Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. 2 Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beigezogene Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Stiftungsratsmitglied. 3 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 4 Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Vorstand zuzuleiten. 5 Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(
8
)
1 Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per Fax oder per E-Mail gefasst werden. 2 Der Vorsitzende leitet die Beschlussvorlage an alle Mitglieder des Stiftungsrats und setzt eine Frist zur Stimmabgabe, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf. 3 Nichtabgabe der Stimme wird als Enthaltung gewertet. 4 Der Beschluss ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt und kein Mitglied innerhalb der Frist widerspricht. 5 Beschlüsse gemäß Absatz 2 Nrn. 4 bis 8 sind vom Umlaufverfahren ausgenommen.
#§ 10
Ende der Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit eines Organmitglieds gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt.
(
2
)
1 Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies am 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. 2 Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(
3
)
1 Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Stiftungsrat abberufen werden. 2 Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. 3 Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. 4 Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
#§ 11
Erlöschen der Stiftung
(
1
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die das angefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in §§ 2 und 3 dieser Satzung angegebenen Zwecke zu verwenden hat.
(
2
)
1 Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. 2 Zustiftungen von bundeseigenen oder lan-deseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. 3 Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zuwendende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. 4 das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.
#§ 12
Stiftungsbehörde
Die Stiftung untersteht, unbeschadet der der staatlichen Stiftungsaufsicht vorbehaltenen Aufgaben, der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 13
Sprachliche Gleichstellung
Alle Bezeichnungen für Personen und Funktionen in dieser Satzung bezeichnen gleichermaßen Frauen und Männer.
#§ 14
Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Die Amtszeit des derzeitigen Stiftungsrats endet sechs Monate nach Genehmigung der Sat-zungsänderung vom 1. Dezember 2014 durch das Thüringer Innenministerium. 2 Innerhalb dieser sechs Monate wählt der Stiftungsrat bis zu sechs Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 für eine Amtszeit von drei Jahren und bis zu sieben Mitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren.
(
2
)
Der nach Absatz 1 neu gebildete Stiftungsrat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung den Vorstand, dessen Amtszeit zum vom Stiftungsrat festgelegten Termin beginnt.
#§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben wird.