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Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen
Kirche der Union (Auszug)

Vom 5. Juni 1999

(ABl. EKKPS 2000 S. 57; ABl. EKD S. 403),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2016 (ABl. EKD S. 90)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Ordnung des Kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union
17.3.2016
ABl. EKD S. 90
Abschnitt 6, II. RN 166a
neu eingefügt1#
Artikel 64a
neu eingefügt

Inhaltsübersicht

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Leitlinien kirchlichen Lebens

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1. Gottesdienst

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 1
Präambel

1Die christliche Gemeinde versammelt sich im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes zum Gottesdienst und lädt dazu ein. 2Sie hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer. 3Sie empfängt Gottes Segen und lässt sich in die Welt senden. 4Durch die Versammlung unter Gottes Wort soll das ganze Leben der Christen zum Gottesdienst werden.
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Artikel 2
Zeit und Ort des Gottesdienstes

(1) 1Die Gemeinde feiert am Sonntag Gottesdienst, weil der Sonntag der Tag der Auferstehung Jesu Christi ist. 2Gottesdienste finden auch an kirchlichen Feiertagen statt. 3Sie können darüber hinaus an anderen Wochentagen gefeiert werden.
(2) Gottesdienste finden in der Regel in Kirchbauten oder in anderen geeigneten Räumen statt.
(3) Zeiten und Orte der Gottesdienste bestimmt der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) im Rahmen des gliedkirchlichen Rechts.
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Artikel 3
Familiengottesdienste, Kindergottesdienste und Gottesdienste aus besonderen Anlässen

(1) Der Gottesdienst soll die verschiedenen Altersgruppen in der Gemeinde miteinander verbinden und besonders auch für Kinder und Jugendliche einladend gestaltet sein.
(2) Gemeinsame Gottesdienste für Erwachsene und Kinder (Familiengottesdienste) sollen regelmäßig gefeiert werden.
(3) Die Kinder der Gemeinde sollen zum Kindergottesdienst eingeladen werden.
(4) Aus besonderen Anlässen werden Gottesdienste wie Gebetsgottesdienste, Ökumenische Gottesdienste, Dankgottesdienste und Fürbittgottesdienste gefeiert.
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Artikel 4
Verkündigung

1Die Verkündigung im Gottesdienst ist an die Heilige Schrift gebunden. 2Die Bekenntnisse der Kirche und das Gespräch mit Schwestern und Brüdern sind Hilfen zur rechten Verkündigung. 3In der Predigt wird in der Regel ein Abschnitt aus der Heiligen Schrift ausgelegt. 4Die biblischen Lesungen sollen in der eingeführten Bibelübersetzung vorgetragen werden.
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Artikel 5
Ordnung des Gottesdienstes

(1) Der Gottesdienst wird im Rahmen der geltenden Agende und mit dem eingeführten Gesangbuch gefeiert.
(2) 1Die Feier des Gottesdienstes nach der Agende entbindet nicht von der Aufgabe, jeden Gottesdienst dem Anlass und dem Kreis der Teilnehmenden entsprechend zu gestalten. 2Neben der Beachtung fester Strukturen und der Wiederholung bekannter Formen sollen Wege beschritten werden, die biblische Botschaft in vielfältiger Weise zur Sprache zu bringen. 3Predigt- und Gottesdienstvorbereitungskreise sind Ausdruck dafür, dass der Gottesdienst Sache der ganzen Gemeinde ist.
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Artikel 6
Leitung und Mitwirkung

(1) Der Gottesdienst und die Feier von Taufe und Abendmahl werden von dazu besonders ausgebildeten und öffentlich berufenen (ordinierten) Personen geleitet.
(2) 1Andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie geeignete Gemeindeglieder können nach einer entsprechenden Zurüstung mit der Leitung des Gottesdienstes beauftragt werden. 2Die Beauftragung erfolgt in der Regel für eine begrenzte Zeit und einen bestimmten Ort.
(3) Bei Vorbereitung und Gestaltung des Gottesdienstes sollen weitere Gemeindeglieder, je nach örtlicher Möglichkeit insbesondere Kantorin oder Kantor und Chor, aktiv beteiligt werden.
(4) Für eine liturgisch angemessene Kleidung ist Sorge zu tragen.
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Artikel 7
Kollekten

(1) In den Gottesdiensten werden Kollekten gesammelt.
(2) Für die Zweckbestimmung der Kollekten ist der landeskirchlich beschlossene Kollektenplan maßgeblich.
(3) Über die Kollekten, deren Zweckbestimmung der Gemeinde durch den Kollektenplan freigestellt ist, entscheidet zuvor der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium).
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Artikel 8
Abkündigungen, Bekanntmachungen, Informationen

1In den Abkündigungen werden kirchliche Amtshandlungen bekannt gegeben und Gemeindeglieder der Fürbitte der Gemeinde empfohlen. 2Ferner werden Bestimmungen und Ergebnisse der Kollekten genannt und kirchenamtliche Bekanntmachungen verlesen. 3Zudem wird zu kirchlichen Veranstaltungen eingeladen und über Ereignisse in Gemeinde und Kirche berichtet. 4Darüber hinaus soll über Anliegen der Partnergemeinde(n) informiert werden.
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Artikel 9
Glockengeläut

1Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und laden zum Gebet ein. 2Das Glockengeläut wird durch eine Läuteordnung geregelt.
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Artikel 10
Kirchengebäude

1Zur liturgischen Verantwortung für den Gottesdienst gehört der angemessene Umgang mit dem gottesdienstlichen Raum. 2Deshalb ist die Ausstattung des Raumes in ihrer geistlichen Aussagekraft zu beachten und zu pflegen.
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Artikel 11
Fotografische und filmische Aufnahmen

(1) 1Der Gottesdienst ist eine öffentliche Veranstaltung. 2Die Kirche hat ein Interesse daran, dass ihr gottesdienstliches Leben in der Öffentlichkeit wirksam dargestellt und in der privaten Erinnerung erhalten bleibt. 3Dabei sind bestimmte Regeln einzuhalten, um die Würde des Gottesdienstes und der Amtshandlungen sowie die Privatsphäre der Menschen zu achten.
(2) Zurückhaltung ist beim Filmen und Fotografieren geboten, vor allem während der Feier des Abendmahls, der Taufhandlung, bei der Einsegnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Segnung von Brautpaaren und bei Ordinationen und Amtseinführungen.
(3) 1Für Funk- und Fernsehübertragungen gelten eigene Regeln. 2Diese sind bei der Vorbereitung genau abzusprechen.
(4) Der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) legt im Blick auf die örtlichen Verhältnisse die allgemeinen Bedingungen fest, die beim Fotografieren und Filmen während des Gottesdienstes und bei Amtshandlungen einzuhalten sind.
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2. Taufe

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 12
Präambel

1Das Sakrament der heiligen Taufe ist die grundlegende kirchliche Handlung, durch die die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen werden und ihre Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird. 2Die Gemeinde lässt sich im Gottesdienst an die Gabe und Verpflichtung der Taufe erinnern und dankt für die Freundlichkeit Gottes, die im Glauben ihre Antwort findet.
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Artikel 13
Taufvorbereitung

(1) 1Der Taufe geht eine Taufvorbereitung voraus. 2Sie richtet sich nach dem Lebensalter des Täuflings.
(2) 1Wird für Kinder die Taufe begehrt, führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eltern – wenn möglich auch mit den Patinnen und Paten – ein Gespräch über Verheißung und Verpflichtung der Taufe. 2Heranwachsende Kinder sind ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
(3) 1Für ungetaufte Jugendliche im Konfirmandenalter ist der Konfirmandenunterricht die zur Taufe hinführende Taufunterweisung. 2Ihre Taufe kann während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
(4) 1Der Taufe Erwachsener geht eine Taufunterweisung voraus, wobei auch die persönlichen Beweggründe des Taufwunsches zur Sprache kommen. 2Die Taufunterweisung darf nicht durch überfordernde Ansprüche davon abschrecken, Gottes Zusage für sich in Anspruch zu nehmen.
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Artikel 14
Tauffeier, Abkündigung und Fürbitte

(1) Die Taufe wird im Gottesdienst nach der Ordnung der geltenden Agende vollzogen.
(2) Taufen außerhalb des Gemeindegottesdienstes, Haustaufen oder Taufen in Krankenhäusern finden nur in begründeten Ausnahmefällen statt.
(3) 1Taufen in Notfällen können alle Getauften vollziehen. 2Sie sind unverzüglich der zuständigen Kirchengemeinde zur Bestätigung mitzuteilen.
(4) Die außerhalb des Gemeindegottesdienstes vollzogene Taufe wird im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben.
(5) Die Gemeinde hält für den Täufling, seine Eltern, Patinnen und Paten Fürbitte.
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Artikel 15
Verantwortung der Eltern bei der Taufe von Kindern

(1) Die Eltern bekennen bei der Taufe ihres Kindes gemeinsam mit den Patinnen und Paten stellvertretend den Glauben und verpflichten sich, für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen.
(2) 1Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass das Kind sich bei der Bedeutung der Taufe bewusst wird. 2Sie beten für das Kind und mit ihm, führen es an die biblische Botschaft heran und helfen ihm, einen altersgemäßen Zugang zur Gemeinde zu finden.
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Artikel 16
Patenamt

(1) Für die Taufe eines Kindes werden in der Regel Patinnen und Paten bestellt.
(2) Patinnen und Paten sind Zeuginnen und Zeugen des Taufvollzugs und haben die Aufgabe, gemeinsam mit den Eltern und der Gemeinde für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen.
(3) Patin oder Pate kann sein, wer der evangelischen Kirche angehört und zum Abendmahl zugelassen ist.
(4) 1Auch Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche können zum Patenamt zugelassen werden. 2Daneben soll jedoch eine Patin oder ein Pate der evangelischen Kirche angehören.
(5) 1Das Patenamt erlischt, wenn die Patin oder der Pate die Zulassung zum Abendmahl verliert, insbesondere beim Austritt aus der Kirche. 2Im Kirchenbuch kann das Erlöschen des Patenamtes vermerkt werden.
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Artikel 17
Verantwortung der Gemeinde für nicht getaufte Kinder

(1) 1Auch wenn Eltern ihre Kinder nicht in den ersten Lebensjahren taufen lassen möchten, sondern darauf hinwirken wollen, dass die Kinder sich später selbst für die Taufe entscheiden, ist die Gemeinde auch für diese Kinder verantwortlich. 2Sie lädt sie zu Gottesdienst und kirchlichem Unterricht ein und hilft den Eltern, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
(2) 1Wo die Ordnung der Gliedkirche es zulässt, kann die Gemeinde auf Wunsch der Eltern eine besondere Fürbitte, Danksagung und Segnung für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst anbieten. 2Diese Fürbitte, Danksagung und Segnung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.
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Artikel 18
Ablehnungsgründe

(1) 1Die Taufe ist abzulehnen, solange die Eltern die Taufvorbereitung (das Taufgespräch) verweigern, wenn eine Sorgeberechtigte oder ein Sorgeberechtigter der Taufe widerspricht oder wenn die evangelische Erziehung des Kindes abgelehnt wird. 2Die Taufe ist in der Regel auch abzulehnen, wenn ein heranwachsendes Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt.
(2) 1Die Taufe eines Kindes, dessen Eltern nicht der evangelischen Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn die Eltern damit einverstanden sind und Patinnen, Paten oder andere Gemeindeglieder bereit und in der Lage sind, die Verantwortung für die evangelische Erziehung des Kindes zu übernehmen. 2Andernfalls muss die Taufe abgelehnt werden.
(3) Die Taufe von Erwachsenen ist abzulehnen, solange sie an einer Taufunterweisung nicht teilgenommen haben oder wenn das Taufgespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
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Artikel 19
Bedenken gegen die Taufe, Ablehnung und Beschwerde

(1) 1Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken, die Taufe zu vollziehen, ist eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates (Presbyterium) herbeizuführen. 2Lehnt dieser (dieses) die Taufe ab, können die Eltern oder der religionsmündige Täufling Beschwerde beim Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) einlegen. 3Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(2) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Gemeindekirchenrates (Presbyterium) oder des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstands) überzeugt, die Taufe nicht verantworten zu können, ist sie einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
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Artikel 20
Zuständigkeit

(1) 1Die Taufe vollzieht die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, zu der die Mitgliedschaft begründet werden soll. 2Das ist in der Regel die Wohnsitzkirchengemeinde.
(2) 1Soll die Taufe von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer vollzogen werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. 2Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Taufe abgelehnt werden kann.
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Artikel 21
Beurkundung und Bescheinigung

(1) 1Die Taufe wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in der sie vollzogen wurde. 2Die Wohnsitzkirchengemeinde ist zu benachrichtigen. 3Besteht die Mitgliedschaft zu einer anderen als der Wohnsitzkirchengemeinde, ist auch diese zu benachrichtigen.
(2) Über die Taufe wird ein Taufschein ausgestellt.
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Artikel 22
Rechtsfolgen der Taufe

(1) Die Taufe ist Grundlage für die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und Landeskirche.
(2) Mit der Taufe von Erwachsenen ist die Zulassung zum Abendmahl verbunden.
(3) Die Zulassung zum Abendmahl berechtigt insbesondere zur Übernahme des Patenamtes.
(4) Eine nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogene Taufe darf nicht wiederholt werden.
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Artikel 23
Anerkennung der Taufe

Die evangelische Kirche erkennt alle Taufen an, die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden sind.
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3. Abendmahl

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 24
Präambel

1Im Sakrament des heiligen Abendmahls »schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. 2So gibt er sich selbst vorbehaltlos allen, die Brot und Wein empfangen; der Glaube empfängt das Mahl zum Heil, der Unglaube zum Gericht« (Leuenberger Konkordie Nr. 18).
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Artikel 25
Abendmahlsfeier

(1) Das Abendmahl wird nach der Ordnung der geltenden Agende gefeiert.
(2) Für den Wortlaut der Einsetzungsworte ist die agendarische Form verpflichtend.
(3) 1Die Elemente des Abendmahls sind Brot und Wein. 2Mit ihnen ist auch nach der Abendmahlsfeier sorgsam umzugehen.
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Artikel 26
Leitung der Abendmahlsfeier und Mitwirkung

(1) Die Feier des Abendmahls wird von dazu besonders ausgebildeten und öffentlich berufenen (ordinierten) Gemeindegliedern geleitet.
(2) Bei der Austeilung des Abendmahls können Älteste und andere Gemeindemitglieder mitwirken.
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Artikel 27
Besondere Formen der Austeilung und des Empfangs

(1) Zur Austeilung können in Ausnahmefällen auch Einzelkelche benutzt werden; der Gemeinschaftscharakter des Abendmahls ist dabei zu wahren.
(2) 1Statt Wein kann aus seelsorglicher Verantwortung heraus im Ausnahmefall Traubensaft gereicht werden. 2Dabei können Wein und Traubensaft in verschiedenen Gruppen ausgeteilt werden.
(3) Gelegentliche alkoholfreie Abendmahlsfeiern können mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) angeboten werden.
(4) Auch das Eintauchen des Brotes (intinctio) oder der Empfang des Abendmahls in einer Gestalt sind zulässige Formen der Teilhabe am Abendmahl.
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Artikel 28
Zulassung und Teilnahme am Abendmahl

(1) 1Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist die Taufe. 2Eingeladen sind alle getauften Glieder der evangelischen Kirche und anderer Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht. 3Im Rahmen eucharistischer Gastbereitschaft sind auch Glieder solcher christlicher Kirchen eingeladen, mit denen noch keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, selbst wenn diese Gastbereitschaft offiziell nicht erwidert wird.
(2) 1Die Teilnahme am Abendmahl in selbstständiger Verantwortung setzt die Zulassung zum Abendmahl voraus. 2Zum Abendmahl zugelassen ist, wer konfirmiert, im Erwachsenenalter getauft oder in die Kirche (wieder) aufgenommen wurde, sofern die Zulassung zum Abendmahl nicht durch Entzug oder Kirchenaustritt verloren wurde.
(3) Gemeindeglieder, die nicht konfirmiert sind, können nach genügender Unterweisung und Vorbereitung vom Gemeindekirchenrat (Presbyterium) zum Abendmahl zugelassen werden.
(4) Während des Konfirmandenunterrichts und der Konfirmandenarbeit kann das Abendmahl auch schon vor der Konfirmation gefeiert werden.
(5) 1Getaufte Kinder können nach gliedkirchlichem Recht in Begleitung ihrer Eltern oder anderer christlicher Bezugspersonen am Abendmahl teilnehmen, wenn sie imstande sind, in der ihnen gemäßen Weise die Gabe des Abendmahls zu erfassen, und entsprechend darauf vorbereitet werden. 2Kinder und Ungetaufte können durch Handauflegung mit einem Segenswort in die Gemeinschaft einbezogen werden.
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Artikel 29
Abendmahl für Kranke und Sterbende

1Kranken und Sterbenden soll auf Wunsch das Abendmahl zu Hause oder im Krankenhaus gereicht werden. 2Die Angehörigen und andere Gemeindeglieder werden zur Teilnahme eingeladen.
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Artikel 30
Abendmahl und Agape

Wird das Abendmahl im Zusammenhang einer Agape (Gemeinschaftsmahl) gefeiert, so ist es von dem Sättigungsmahl deutlich zu unterscheiden.
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4. Kirchenmitgliedschaft

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 31
Präambel

1Die Gliedschaft am Leibe Christi wird durch die Taufe begründet. 2Die Taufe ist zugleich Grundlage für die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde. 3Die Kirchenmitgliedschaft zu einer bestimmten Kirchengemeinde und Landeskirche richtet sich zusätzlich nach der Bekenntniszugehörigkeit und dem Wohnsitz.
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Artikel 32
Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde

(1) 1Wer in einer evangelischen Kirchengemeinde getauft und nicht Mitglied einer anderen evangelischen Kirche oder Gemeinschaft ist, gehört in der Regel der Kirchengemeinde des Wohnsitzes an; unter besonderen Voraussetzungen kann die Mitgliedschaft aber auch zu einer anderen Kirchengemeinde begründet werden. 2Mitglieder einer Kirchengemeinde gehören zugleich zu einer Landeskirche und damit auch zur Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) 1Die Kirchenmitglieder sind gehalten, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlichen Angaben zu machen. 2Sie sind verpflichtet, bei den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden ihre Kirchen- und erforderlichenfalls ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
(3) 1Die Zuständigkeit für kirchliche Handlungen richtet sich nach gliedkirchlichem Recht. 2Soll eine kirchliche Handlung von einer anderen Person als der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer vollzogen werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) der oder des Zuständigen erforderlich.
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Artikel 33
Umzug

(1) Beim Umzug in einen anderen Ort oder in eine andere Landeskirche setzt sich die Mitgliedschaft in der neuen Kirchengemeinde fort.
(2) 1Die Kirchenmitglieder sollen zu der neuen Kirchengemeinde persönlichen Kontakt aufnehmen. 2Auch die Gemeinde soll Kontakt zu den Zugezogenen herstellen.
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Artikel 34
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder

(1) 1Die Kirchenmitglieder haben das Recht,
  1. am kirchlichen Leben teilzunehmen,
  2. den Dienst der Kirche in Verkündigung, Spendung der Sakramente, Amtshandlungen, Seelsorge und Diakonie in Anspruch zu nehmen,
  3. das Patenamt auszuüben,
  4. an der Urteilsbildung über die rechte Lehre Anteil zu nehmen,
  5. geordnete Dienste in der Gemeinde nach entsprechender Zurüstung auszuüben,
  6. an der Leitung der Gemeinde nach Maßgabe kirchlichen Rechts, auch durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, teilzunehmen.
2Rechtsvorschriften, die die Ausübung kirchlicher Rechte von besonderen Voraussetzungen, insbesondere von der Zulassung zum Abendmahl, abhängig machen, bleiben unberührt.
(2) 1Die Kirchenmitglieder sind berufen, ein Leben unter Gottes Wort zu führen, in der Nachbarschaft und am Arbeitsplatz das Evangelium zu bezeugen, ihre Kinder christlich zu erziehen und den Nächsten zu helfen. 2Sie stärken sich gegenseitig durch Fürbitte und Eintreten füreinander.
(3) Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, den Dienst der Kirche insbesondere durch Gebet und ehrenamtliche Mitarbeit zu unterstützen und die finanziellen Lasten ihrer Kirche durch Kirchensteuern und Gemeindebeiträge (Gemeindekirchgeld) sowie durch Opfer und Spenden mitzutragen.
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Artikel 35
Zulassung zum Abendmahl und Entzug

(1) Zum Abendmahl zugelassen ist, wer konfirmiert, im Erwachsenenalter getauft oder in die Kirche (wieder) aufgenommen wurde.
(2) 1Wenn ein Kirchenmitglied trotz wiederholter Ermahnung durch Wort oder Tat die Wahrheit des Evangeliums leugnet, die Kirche unglaubwürdig zu machen versucht oder die kirchliche Gemeinschaft zerstört, kann ihm die Zulassung zum Abendmahl entzogen werden. 2Es verliert damit zugleich die mit der Zulassung zum Abendmahl verbundenen kirchlichen Rechte. 3Über den Entzug der Zulassung zum Abendmahl beschließt der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium). 4Gegen dessen Entscheidung kann Beschwerde beim Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) eingelegt werden. 5Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(3) 1Besteht der Grund für den Entzug der Zulassung zum Abendmahl nicht mehr, entscheidet der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) auf Antrag über die Aufhebung der Maßnahme. 2Ist die Maßnahme von einem anderen Gemeindekirchenrat (Presbyterium) beschlossen worden, ist dieser (dieses) zuvor anzuhören.
(6) Das gliedkirchliche Recht kann Weiteres regeln.
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Artikel 36
Aufnahme und Übertritt

(1) Die Aufnahme in die evangelische Kirche erfolgt für Ungetaufte durch die Taufe.
(2) 1Über die Aufnahme von Getauften, die in die evangelische Kirche eintreten oder aus einer anderen christlichen Kirche übertreten wollen, entscheidet der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) oder eine durch die Landeskirche eingerichtete oder anerkannte besondere Eintrittsstelle. 2Die Aufnahme setzt eine hinreichende Unterweisung im christlichen Glauben voraus.
(3) 1Der Übertritt aus einer anderen christlichen Kirche setzt in der Regel die Beendigung der bisherigen Mitgliedschaft durch Austritt voraus. 2Der Übertritt aus einer anderen Kirche zur evangelischen Kirche kann auch durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen geregelt werden; Gleiches gilt für den Übertritt aus der evangelischen zu einer anderen Kirche.
(4) 1In welcher Form die Aufnahme durchgeführt, wie sie beurkundet wird und die Aufgenommenen in die Gemeinde eingeführt werden, regelt das gliedkirchliche Recht. 2In der Teilnahme am Abendmahl findet die Aufnahme ihren angemessenen Ausdruck.
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Artikel 37
Beendigung der Kirchenmitgliedschaft

(1) Die Kirchenmitgliedschaft endet außer durch Tod mit Fortzug aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder durch Kirchenaustritt.
(2) Die Kirchenmitgliedschaft bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt richtet sich nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie weiteren rechtlichen Regelungen.
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Artikel 38
Kirchenaustritt

(1) Der Kirchenaustritt kann die Verheißung des Evangeliums nicht aufheben, die in der Taufe sichtbaren Ausdruck gefunden hat.
(2) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der von einem beabsichtigten Kirchenaustritt Kenntnis erhält, soll mit der oder dem Betreffenden ein seelsorgliches Gespräch führen oder ein geeignetes Gemeindeglied mit einem solchen Gespräch beauftragen.
(3) 1Wer aus der Kirche austritt, verliert die Zulassung zum Abendmahl sowie alle kirchlichen Rechte, die die Zulassung zum Abendmahl zur Voraussetzung haben. 2Das gilt insbesondere für das Patenamt und das kirchliche Wahlrecht. 3Die Ausgetretenen sollen in einem seelsorglichen Schreiben darauf hingewiesen werden.
(4) Für die Gemeinde besteht die Pflicht, Ausgetretenen nachzugehen, sie zu informieren, für sie zu beten und sie immer wieder auch zur Rückkehr in die Kirche einzuladen.
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Artikel 39
Wiederaufnahme in die Kirche

(1) Die Wiederaufnahme Ausgetretener geschieht aufgrund eines persönlichen Antrages.
(2) Über Anträge auf Wiederaufnahme von aus der Kirche Ausgetretenen entscheidet der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) oder eine durch die Landeskirche eingerichtete oder anerkannte besondere Eintrittsstelle.
(3) 1Die Wiederaufnahme Ausgetretener soll so gestaltet werden, dass sie den Auftrag der Kirche erkennen lässt, Menschen in die Gemeinde einzuladen. 2In welcher Form mit Menschen, die die Wiederaufnahme beantragen, Gespräche geführt, wie die Wiederaufnahme beurkundet und die Wiederaufgenommenen in die Gemeinde eingeführt werden, regelt das gliedkirchliche Recht. 3In der Teilnahme am Abendmahl findet die Wiederaufnahme ihren angemessenen Ausdruck.
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Artikel 40
Beschwerde

1Lehnt der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) die Aufnahme oder Wiederaufnahme ab, können die Betroffenen Beschwerde beim Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) einlegen. 2Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
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Artikel 41
Gastweise Mitarbeit

(1) Wer noch nicht getauft ist oder einer anderen Kirche angehört, kann als Gast mitarbeiten.
(2) Kirchliche Einrichtungen und Kirchengemeinden können – im Rahmen der kirchlichen Ordnung – mitarbeitenden Gästen bestimmte Rechte der Beratung und Mitwirkung einräumen.
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5. Lehren, Lernen, Konfirmation

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 42
Präambel

1Getaufte Christen sollen auf ihrem Glaubensweg begleitet und gestärkt werden. 2Daraus ergeben sich kirchliche Handlungsfelder, auf denen die Kirche ihre Bildungsverantwortung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in altersspezifischer und situationsgerechter Weise wahrnimmt, insbesondere durch Christenlehre, Religionsunterricht, Konfirmandenunterricht, Konfirmandenarbeit, Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. 3Sie hilft damit getauften Christen zu einem selbstständigen Glauben und unterstützt sie, in eigener Verantwortung als Christen zu leben und am Leben der Gemeinde teilzunehmen.
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Artikel 43
Gemeindliche Arbeit mit Kindern und Christenlehre

(1) Die gemeindliche Arbeit mit Kindern und Christenlehre haben das Ziel, Getaufte und Ungetaufte in einer ihnen gemäßen Art mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen.
(2) Die Gestaltung der gemeindlichen Arbeit mit Kindern und der Christenlehre erfolgt durch berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst auf der Grundlage der kirchlichen Bestimmungen.
(3) Im Rahmen des konfirmierenden Handelns der Gemeinde werden Kinder in vielfältigen Formen begleitet: durch Kindergottesdienste, Kindertagesstätten, Vorschulgruppen, Christenlehre, Kinderchor- und Instrumentalgruppen, Jungschar, Kindertage, Kinderbibelwochen und Freizeiten.
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Artikel 44
Religionsunterricht in der Schule

(1) Der Religionsunterricht in der Schule wird entsprechend den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Mitverantwortung der Kirchen erteilt.
(2) Der Religionsunterricht hat die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, Grundlagen christlichen Glaubens zu verstehen, kritisch zu befragen, Antworten auf grundlegende Lebensfragen zu finden und Orientierung für ein selbst verantwortetes Handeln zu gewinnen.
(3) Die Gemeinde begleitet und unterstützt den Religionsunterricht in ihrem Bereich und die den Religionsunterricht erteilenden Lehrerinnen und Lehrer.
(4) 1Die Gemeinde lädt zu Schulgottesdiensten ein und beteiligt sich an Gottesdiensten der Schule. 2Sie pflegt Kontakt zu den Schulen in ihrem Bereich.
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Artikel 45
Konfirmandenunterricht und Konfirmandenarbeit

Konfirmandenunterricht und Konfirmandenarbeit haben das Ziel, die Konfirmandinnen und Konfirmanden in einer ihnen gemäßen Art mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen und ihnen zu helfen, in eigener Verantwortung als Christen zu leben.
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Artikel 46
Einladung und Anmeldung

(1) Die Einladung, am Konfirmandenunterricht und an der Konfirmandenarbeit teilzunehmen, richtet sich an alle getauften und ungetauften Jugendlichen zwischen in der Regel 12 und 15 Jahren.
(2) 1Die Jugendlichen sind durch ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten beim zuständigen Pfarramt anzumelden. 2Dabei wird ggf. der Taufschein vorgelegt. 3Religionsmündige können sich selbst anmelden.
(3) Die vorherige Teilnahme an der Christenlehre oder die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht ist erwünscht.
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Artikel 47
Inhalte

1Die Gestaltung von Konfirmandenunterricht und Konfirmandenarbeit erfolgt unter der Verantwortung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) auf der Grundlage der kirchengesetzlichen Bestimmungen und der Rahmenpläne. 2Zu den Inhalten gehören die Hauptstücke des jeweils geltenden reformatorischen Katechismus.
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Artikel 48
Teilnahme am Gottesdienst

1Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen am sonntäglichen Gottesdienst teilnehmen. 2Auch ihre Eltern werden dazu eingeladen. 3Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen nach Möglichkeit an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt werden.
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Artikel 49
Zuständigkeit und Mitarbeit

(1) 1Konfirmandenunterricht und Konfirmandenarbeit werden in der Regel von der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer durchgeführt. 2Sie können für mehrere Pfarrbezirke oder Gemeinden gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
(3) Sollen Konfirmandenunterricht und Konfirmandenarbeit bei einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer erfolgen, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich.
(3) 1Im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat (Presbyterium) sollen berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die eine pädagogische Ausbildung haben oder in angemessener Weise darauf vorbereitet wurden, für die Beteiligung an Konfirmandenunterricht und Konfirmandenarbeit gewonnen werden. 2Es soll ihnen ermöglicht werden, sich dafür fortzubilden.
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Artikel 50
Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden

1Die Konfirmandinnen und Konfirmanden werden der Gemeinde während der Unterrichtszeit im Gottesdienst vorgestellt. 2Die Gemeinde soll schon während der Unterrichtszeit erfahren, was die Konfirmandinnen und Konfirmanden gelernt haben, und dabei selbst an die Hauptaussagen des christlichen Glaubens erinnert werden.
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Artikel 51
Konfirmationsgottesdienst

(1) 1Der Konfirmationsgottesdienst ist ein öffentlicher Gottesdienst der Gemeinde. 2Er wird unter Beteiligung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, ihrer Eltern und anderer Gemeindeglieder vorbereitet und nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
(2) Zur Konfirmation gehört die Einladung zur Feier des Abendmahls im Konfirmationsgottesdienst selbst oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe.
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Artikel 52
Wirkungen

1Mit der Konfirmation ist die Zulassung zum Abendmahl verbunden. 2Sie berechtigt damit zur Teilnahme am Abendmahl in selbstständiger Verantwortung und zur Übernahme des Patenamtes.
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Artikel 53
Voraussetzung für die Konfirmation, Zurückstellung von der Konfirmation, Bedenken, Ablehnung und Beschwerde

(1) Voraussetzung für die Konfirmation ist die Taufe.
(2) Die Konfirmation setzt ferner voraus, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden durch Teilnahme am vorangegangenen Unterricht und am gemeindlichen Leben, insbesondere am Gottesdienst, mit den Grundlagen und Lebensvollzügen des christlichen Glaubens vertraut gemacht worden sind.
(3) 1Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken, die Konfirmation zu vollziehen, ist eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) herbeizuführen. 2Lehnt dieser (dieses) die Konfirmation ab, können die Erziehungsberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit die Konfirmandin oder der Konfirmand Beschwerde beim Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) einlegen. 3Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(4) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstands) überzeugt, die Konfirmation nicht verantworten zu können, ist sie einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
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Artikel 54
Beurkundung und Bescheinigung

1Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet. 2Über die Konfirmation wird ein Konfirmationsschein ausgestellt.
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Artikel 55
Konfirmation Erwachsener

Erwachsene Gemeindeglieder, die getauft, aber bisher nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung auf Beschluss des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) konfirmiert werden.
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Artikel 56
Weiterführung

(1) 1Die Gemeinde nimmt auch nach der Konfirmation weiterhin Verantwortung für die Jugendlichen wahr und macht altersgerechte Angebote von Jugendarbeit, zu denen die konfirmierten Jugendlichen eingeladen werden. 2Das kann in Verbindung mit anderen Gemeinden oder auf der Ebene des Kirchenkreises geschehen.
(2) Die Jugendlichen sollen Gelegenheit zur verantwortlichen Mitarbeit in der Gemeinde erhalten.
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6. Ehe und kirchliche Trauung

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 57
Präambel

1Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Gebot und Verheißung gestellt wird. 2Deshalb beginnen Christen ihren Ehestand mit der kirchlichen Trauung. 3Dabei bringen die Eheleute zum Ausdruck, dass sie einander aus der Hand Gottes in Liebe annehmen und ihr Leben lang beieinander bleiben wollen. 4Die Gemeinde erbittet für die Eheleute Gottes Beistand und Segen.
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Artikel 58
Traugespräch

1Vor der Trauung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eheleuten ein Traugespräch, dessen wesentlicher Inhalt die Aussagen des christlichen Glaubens zur Ehe sind. 2Auch Inhalt und Ablauf des Traugottesdienstes kommen dabei zur Sprache.
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Artikel 59
Traugottesdienst, Abkündigung und Fürbitte

(1) Die Trauung wird nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
(2) 1Die Trauung wird der Gemeinde im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. 2Die Gemeinde hält für die Eheleute Fürbitte.
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Artikel 60
Voraussetzungen für die Trauung

(1) Eine Trauung wird nur gehalten, nachdem die Eheschließung nachgewiesen worden ist.
(2) Voraussetzung der Trauung ist, dass die Eheleute einer christlichen Kirche angehören und entweder die Ehefrau oder der Ehemann Mitglied der evangelischen Kirche und zum Abendmahl zugelassen ist.
(3) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann der katholischen Kirche an, kann der Traugottesdienst entweder nach dem evangelischen oder nach dem katholischen Trauritus unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten beider Kirchen erfolgen.
(4) 1Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche an, kann nach einer eigenen liturgischen Ordnung ein Gottesdienst zur Eheschließung gefeiert werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des evangelischen Ehepartners entspricht, der andere Ehepartner zustimmt und sich bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten. 2Sofern er das gliedkirchliche Recht zulässt, kann auch ein Traugottesdienst gefeiert werden. 3Für den Gottesdienst zur Eheschließung gelten die Bestimmungen über die Trauung entsprechend.
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Artikel 61
Ablehnungsgründe

(1) Die Trauung kann abgelehnt werden, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, dass das Trauversprechen kein ernstes Anliegen vor Gott ist.
(2) Die Trauung soll abgelehnt werden, wenn die Ehefrau oder der Ehemann den christlichen Glauben offenkundig leugnet oder verächtlich macht.
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Artikel 62
Bedenken gegen die Trauung, Ablehnung und Beschwerde

(1) 1Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken gegen die Trauung oder gegen einen Gottesdienst zur Eheschließung, ist eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) herbeizuführen. 2Lehnt dieser (dieses) die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung ab, können die Betroffenen Beschwerde beim Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) einlegen. 3Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(2) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) oder des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes) überzeugt, die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung nicht verantworten zu können, ist die Handlung einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
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Artikel 63
Zuständigkeit

(1) Die Trauung oder einen Gottesdienst zur Eheschließung hält die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, zu der die Ehefrau oder der Ehemann gehört oder nach der Eheschließung gehören wird.
(2) 1Soll die Trauung oder ein Gottesdienst zur Eheschließung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer gehalten werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. 2Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine Trauung abgelehnt werden kann.
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Artikel 64
Beurkundung und Bescheinigung

(1) 1Die Trauung wird in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eingetragen, in der sie stattgefunden hat. 2Die Wohnsitzkirchengemeinde ist zu benachrichtigen. 3Besteht die Mitgliedschaft zu einer anderen als der Wohnsitzkirchengemeinde, ist auch diese zu benachrichtigen.
(2) Über die Trauung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
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Artikel 64a
Öffnungsklausel

Die Gliedkirchen können durch eigene Rechtsvorschriften je für ihren Bereich Traugottesdienste für zwei Menschen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, den Gottesdiensten zur Trauung von Mann und Frau in Voraussetzung, Durchführung und Rechtsfolgen gleichstellen.
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7. Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 65
Präambel

1Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, bei der die Gemeinde ihre verstorbenen Glieder zur letzten Ruhe geleitet, sie der Gnade Gottes befiehlt und bezeugt, dass Gottes Macht größer ist als der Tod. 2In der Auseinandersetzung mit Tod und Trauer bedenkt die Gemeinde Leben und Sterben im Liche des Evangeliums und verkündigt die Auferstehung der Toten. 3Die Gemeinde begleitet die Sterbenden und trauert mit den Hinterbliebenen. 4Sie tröstet sie mit Gottes Wort und begleitet sie mit Seelsorge und Fürbitte.
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Artikel 66
Gespräch mit den Angehörigen

Vor der Bestattung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Hinterbliebenen ein seelsorgliches Gespräch, bei dem auch Inhalt und Ablauf des Gottesdienstes zur Sprache kommen.
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Artikel 67
Bestattungsgottesdienst, Abkündigung und Fürbitte

(1) Der Bestattungsgottesdienst wird nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
(2) 1Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. 2Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält Fürbitte für die Trauernden. 3Es ist eine gute Sitte, sich am letzten Sonntag des Kirchenjahres noch einmal besonders der im vergangenen Jahr Verstorbenen zu erinnern und sich all denen zuzuwenden, die um sie trauern.
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Artikel 68
Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung

(1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die oder der Verstorbene der evangelischen Kirche angehörte.
(2) Ungetaufte und tot geborene Kinder sollen auf Bitte der Eltern kirchlich bestattet werden.
(3) 1Gehörte die oder der Verstorbene einer anderen christlichen Kirche an, so kann die kirchliche Bestattung nur im Ausnahmefall erfolgen. 2Zuvor soll versucht werden, mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer der anderen Kirche Kontakt aufzunehmen.
(4) 1Die kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner christlichen Kirche angehörten, kann in Ausnahmefällen geschehen,
  1. wenn die evangelischen Angehörigen den Wunsch nach einer kirchlichen Bestattung geäußert haben und andere Formen des Gedenkens und der kirchlichen Begleichung aus seelsorglichen Gründen nicht angemessen sind,
  2. wenn das Verhältnis der Verstorbenen zur Kirche und der Gemeinde so war, dass eine kirchliche Bestattung zu verantworten ist,
  3. wenn möglich ist, während der Trauerfeier aufrichtig gegenüber den Verstorbenen und ihrem Verhältnis zur Kirche zu sein, und
  4. wenn die seelsorgliche Entscheidung vor der Gemeinde verantwortet werden kann.
2Bei der Entscheidungsfindung berät sich die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den erreichbaren Mitgliedern des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) und berücksichtigt das im Kirchenkreis übliche Verfahren.
(5) 1Die Entscheidung für eine kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner christlichen Kirche angehörten, soll eine Form der Bestattung nach sich ziehen, die der Agende folgt. 2Dabei gibt es keine Einschränkungen in der äußeren Form (Amtstracht, Glocken).
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Artikel 69
Bedenken gegen die Bestattung, Ablehnung und Beschwerde

(1) 1Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken gegen eine kirchliche Bestattung, soll das Gespräch mit Mitgliedern des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) gesucht werden. 2Gegen die Ablehnung der kirchlichen Bestattung können die Betroffenen bei der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) Beschwerde einlegen. 3Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(2) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) überzeugt, die kirchliche Bestattung nicht verantworten zu können, ist sie einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
(3) Wird eine kirchliche Bestattung abgelehnt, nimmt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer gleichwohl der Angehörigen seelsorglich an.
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Artikel 70
Zuständigkeit

(1) Die kirchliche Bestattung hält die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, der die oder der Verstorbene angehört hat.
(2) 1Soll die kirchliche Bestattung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer gehalten werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. 2Dessen Erteilung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen eine kirchliche Bestattung abgelehnt werden kann.
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Artikel 71
Beurkundung und Bescheinigung

(1) 1Die kirchliche Bestattung wird in das Register der Kirchengemeinde eingetragen, in der sie stattgefunden hat. 2Die Kirchengemeinde, der die oder der Verstorbene angehört hat, ist zu benachrichtigen.
(2) Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
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Artikel 72
Begleitung der Sterbenden und Trauernden

(1) 1Zum kirchlichen Handeln im Zusammenhang mit dem Sterben eines Gemeindeglieds gehören die Sterbe- und Trauerbegleitung. 2Mit diesem Dienst wirkt die Gemeinde der Verdrängung des Todes entgegen.
(2) 1Die Gemeinde begleitet die Angehörigen. 2Sie hilft mit Zuspruch und befähigt zur Begleitung von Sterbenden. 3Dabei unterstützt sie alles, was ein würdevolles Sterben ermöglicht.
(3) Zur nachgehenden Seelsorge an den Hinterbliebenen können insbesondere Besuchsdienste, Trauergruppen, Einladungen zu besonderen Gottesdiensten sowie anderen Gemeindeveranstaltungen gehören.
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8. Seelsorge und Beichte

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 73
Präambel

1Die christliche Gemeinde übt Seelsorge, weil Jesus Christus seine Gemeinde beauftragt hat, wie er selbst den Menschen nahe zu sein, sie zu besuchen, ihnen zuzuhören und sie zu trösten, zu beraten und zu mahnen, Sünde zu benennen und zu vergeben. 2Die Seelsorge verweist auf das Kreuz und die Auferstehung Jesu Christi als Zeichen dafür, dass Gottes barmherzige, vergebende und Recht schaffende Liebe beständig und zuverlässig ist. 3Menschen bedürfen des Zuhörens und des Zuspruchs als Einzelne und in der Gemeinschaft (spezielle und allgemeine Seelsorge). 4Seelsorge bezieht sich auf das Leben in allen seinen Bezügen. 5Der seelsorgliche Dienst beruht wie alles Reden und Tun im Namen Jesu Christi auf der Verheißung seiner Gegenwart.
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Artikel 74
Inhalt der Seelsorge

1In der Seelsorge nimmt die Kirche ihren Dienst am Wort durch Zuwendung, Zuhören und Zuspruch, Tröstung und Ermahnung wahr. 2Zum Wesen evangelischer Seelsorge gehört Begleitung und persönliche Nähe. 3Die Seelsorge dient der Glaubensstärkung und Lebenshilfe. 4Sie hilft in eine heilende Beziehung zum Evangelium zu kommen. 5In der Seelsorge können Lebensprobleme, Glaubensfragen und Erfahrungen von Not, Leid und Schuld zur Sprache kommen.
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Artikel 75
Ausübung der Seelsorge

(1) Seelsorge darf niemand aufgenötigt und niemand verweigert werden.
(2) Jeder Christ kann zur Seelsorgerin oder zum Seelsorger von anderen werden.
(3) 1Zur Seelsorge sind insbesondere die Pfarrerinnen und Pfarrer berufen. 2Die Kirche muss dafür Sorge tragen, dass der Dienst der Seelsorge für alle erreichbar ist. 3Dabei kommt dem Gemeindepfarramt eine hohe Verantwortung und der Ortsgemeinde eine wichtige Aufgabe zu.
(4) 1Gliedkirchen und Gemeinden sorgen dafür, dass theologisch und für den Umgang mit Menschen besonders ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Seelsorge zur Verfügung stehen. 2Eine therapeutische Ausbildung kann der Seelsorge unterstützende Methoden zur Verfügung stellen.
(5) Eine seelsorgliche Aufgabe von großer Bedeutung ist es, Frömmigkeits- und Lebensformen für das Hören und Bedenken der christlichen Botschaft aufzuzeigen und einzuüben, die unter den Bedingungen des Alltags praktizierbar sind und Möglichkeiten zur seelischen Regeneration bieten.
(6) 1Die Geschichten und Gebete der Bibel haben seelsorgliche Kraft. 2Sie deuten Leben und sprechen Vergebung und Verheißung zu. 3Die Weitergabe und Interpretation der biblischen Botschaft in Predigt und Unterricht ist eine seelsorgliche Aufgabe, damit in Krisenzeiten auf ein Grundverständnis vom christlichen Glauben zurückgegriffen werden kann.
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Artikel 76
Allgemeine Beichte und Einzelbeichte

(1) Die evangelische Beichte besteht aus Sündenbekenntnis und Zuspruch der Vergebung (Absolution).
(2) 1Zum Gottesdienst gehören Bekenntnis der Schuld und Verkündigung der Vergebung. 2Die Allgemeine Beichte findet innerhalb eines Gottesdienstes statt.
(3) Die Einzelbeichte wird gehalten, wenn ausdrücklich um ein Beichtgespräch gebeten wird oder wenn sich die Beichte aus einem seelsorglichen Gespräch ergibt.
(4) 1Es ist Pflicht der Ordinierten, die Einzelbeichte anzubieten und sie zu halten, wenn sie begehrt wird. 2Diesen Dienst kann auch jeder andere Christ übernehmen; er soll sich jedoch ernsthaft prüfen, ob er die Beichte abnehmen kann, wenn er Zweifel haben muss, das Beichtgeheimnis wahren zu können.
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Artikel 77
Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht

(1) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
(2) 1Allen, denen als Seelsorgerin oder Seelsorger etwas anvertraut worden oder bekannt geworden ist, sind verpflichtet, über das Erfahrene zu schweigen. 2Werden sie von denjenigen, die sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, so haben sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
(3) Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht stehen unter dem Schutz der Kirche.
(4) Zur Vertraulichkeit in Beichte und Seelsorge gehört, dass auch Beichte und Seelsorge Suchende über Verlauf und Inhalt des Gesprächs Stillschweigen bewahren.
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9. Diakonie

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 78
Präambel

1Diakonie als Dienst am Nächsten geschieht in der Nachfolge Jesu Christi und orientiert sich an seiner Botschaft von der Gerichtigkeit und Liebe Gottes. 2Sie tritt ein für eine Gemeinschaft, die sich von der gemeinsamen Verantwortung und gegenseitiger Hilfe bestimmen lässt. 3Sie hilft überall dort, wo ihr Menschen in Not begegnen, und versteht sich als soziale Anwaltschaft der Schwachen. 4Sie ist Aufgabe der ganzen christlichen Gemeinde.
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Artikel 79
Verantwortung des Gemeindekirchenrates

1In der Kirchengemeinde geschieht der Dienst der Diakonie in der Verantwortung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums), indem dieser (dieses) im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür sorgt, dass der diakonische Auftrag der Gemeinde erfüllt wird und das Einrichtungen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Sachmittel vorhanden sind. 2Das kann in Verbindung mit anderen Kirchengemeinden oder auf der Ebene des Kirchenkreises geschehen. 3Mit anderen Trägern sozialer und diakonischer Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde soll enge Verbindung gehalten werden.
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Artikel 80
Übertragung diakonischer Aufgaben

1Der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) kann einzelnen seiner Mitglieder besondere diakonische Dienste in der Gemeinde übertragen. 2Die Beauftragten achten darauf, dass die diakonischen Aufgaben in den Beratungen und Entscheidungen des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) berücksichtigt werden. 3Sie halten mit den diakonischen Einrichtungen in der Gemeinde Kontakt und tragen mit dafür Sorge, dass die Gemeindeglieder den diakonischen Auftrag erkennen und wahrnehmen.
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Artikel 81
Diakonieausschuss

1Der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) soll zur Förderung der diakonischen Arbeit einen Diakonieausschuss berufen. 2Der Diakonieausschuss soll aus Mitgliedern des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums), in der Diakonie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und sachkundigen Gemeindegliedern gebildet werden. 3Als Fachausschuss ist es seine Aufgabe, das diakonische Handeln der Gemeinde auch in Verbindung mit vorhandenen diakonischen Einrichtungen anzuregen und zu fördern. 4Er berät den Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) in allen diakonischen Fragen.
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Artikel 82
Zusammenarbeit

1Kirchenkreise und Gliedkirche ermutigen und stärken die Gemeinden bei der Erfüllung ihres diakonischen Auftrags. 2Sie fördern die Arbeit der diakonischen Werke und Einrichtungen in ihrem Bereich und unterstützen deren Zusammenarbeit mit den Gemeinden.
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10. Verantwortung in Politik und Gesellschaft

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 83
Präambel

1Mit ihrer Botschaft von der freien Gnade Gottes nimmt die christliche Gemeinde auch öffentliche Verantwortung in Gesellschaft und Politik wahr. 2Sie setzt sich für Gerechtigkeit und Freiheit, für Frieden und Bewahrung der Schöpfung in der noch nicht erlösten Welt ein. 3Sie sucht den offenen Dialog mit Menschen und Institutionen, die anders glauben und denken.
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Artikel 84
Kirche und Staat

1Die Kirche bejaht die grundsätzliche Trennung und wechselseitige Unabhängigkeit von Kirche und Staat. 2Unbeschadet ihrer verschiedenen und zu unterscheidenden Aufträge und in der Überzeugung, dass Trennung und Unabhängigkeit zugleich Distanz und Kooperation gebieten, sind Kirche und Staat aneinander gewiesen, weil es beiden um das Wohl der Menschen geht.
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Artikel 85
Subsidiarität

Die Kirche bejaht das bewährte Prinzip der Subsidiarität im gesellschaftlich-politischen Raum.
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Artikel 86
Parlamentarische Demokratie

In der parlamentarischen Demokratie mit ihrer Gewaltenteilung sieht die Kirche eine gute Möglichkeit für ihre Mitglieder, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen.
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Artikel 87
Wahlrecht und politische Betätigung

(1) Das aktive und passive Wahlrecht auf den Ebenen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie der Europäischen Union eröffnet Wege zur Mitverantwortung in Gesellschaft und Politik.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer haben bei allen Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens und bei politischer Betätigung zu bedenken, dass ihr Ordinationsversprechen sie an die ganze Gemeinde weist und dass im Bewusstsein der Öffentlichkeit Person und Amt untrennbar sind.
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Artikel 88
Verantwortungsbereitschaft

(1) In der Nachfolge ihres Herrn setzt sich die christliche Gemeinde dafür ein, dass Menschlichkeit gefördert, Unheil vermieden und Not gewendet wird.
(2) 1Die christliche Gemeinde begleitet das Tun der politisch Handelnden mit kritischer Anteilnahme und in der Fürbitte vor Gott und setzt sich dafür ein, dass die Gesellschaft nicht in Einzelinteressen zerfällt. 2Wo Grundrechte des Menschen verletzt werden und die Grundlagen für ein menschenwürdiges Dasein gefährdete sind, erhebt sie um Gottes und der Menschen willen Einspruch. 3Sie stellt sich aber auch selbst im Blick auf ihr eigenes Handeln der öffentlichen Kritik.
(3) Durch Mitwirkung im Bereich der öffentlichen Erwachsenenbildung hilft die Kirche Menschen, die notwendige Bildung für ein selbst verantwortetes Leben zu finden.
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Artikel 89
Solidarität

1Die christliche Gemeinde setzt sich für ein höchstmögliches Maß von Frieden, Gerechtigkeit und Freiheit unter den Menschen ein. 2Beim Werben für Solidarität zwischen Starken und Schwachen, zwischen Reichen und Armen, zwischen Alten und Jungen, zwischen Arbeitenden und Arbeitslosen, zwischen Beheimateten und Heimatlosen kann mit gleichgesinnten Gruppen und Bewegungen zusammengearbeitet werden. 3Bei allem notwendigen Streiten um politische Ziele und konkrete Gesetzgebung tritt die Gemeinde für die Belange der Schwachen ein.
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11. Mitarbeit in der Gemeinde

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 90
Präambel

1Die christliche Gemeinde hat den Auftrag, »die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk« (Barmer Theologische Erklärung, 6. These). 2Dieser Sendungsauftrag gilt der ganzen Gemeinde. 3Er wird durch verschiedene Dienste und Ämter wahrgenommen, entfaltet und gefördert. 4Die in der Gemeinde Mitarbeitenden bilden deshalb eine Zeugnis- und Dienstgemeinschaft. 5Die verschiedenen Ämter »begründen keine Herrschaft der einen über die anderen« (Barmer Theologische Erklärung, 4. These). 6Die in solcher Gemeinschaft vorhandenen verschiedene Gaben sollen helfen, den einen Auftrag in vielfältiger Weise und in unterschiedlichen Situationen auszurichten. 7Dass dies dem Auftrag gemäß geschieht, ist der Sinn aller Leitung in der Kirche. 8Ämter und Dienste in der Gemeinde können ehrenamtlich oder beruflich ausgeübt werden.
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Artikel 91
Dienstgemeinschaft

(1) 1Der gemeinsame Auftrag verbindet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. 2Sie nehmen den Auftrag in einer gegliederten Verantwortung wahr.
(2) Durch ihre öffentliche Vorstellung und gegebenenfalls Einführung in einem Gottesdienst bekräftigt die Gemeinde die Dienstgemeinschaft aller.
(3) 1Die Beschäftigung im kirchlichen Dienst setzt die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche voraus. 2Über Ausnahmen entscheidet das gliedkirchliche Recht.
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Artikel 92
Dienst der Verkündigung

(1) 1Zum Dienst der Verkündigung gehört eine Vielzahl von Aufgaben in Gottesdienst, Seelsorge und Unterweisung. 2Diese können auf Dauer oder auf Zeit übertragen und beruflich oder ehrenamtlich wahrgenommen werden.
(2) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird in der Regel von dazu besonders ausgebildeten und öffentlich berufenen (ordinierten) Gemeindegliedern wahrgenommen.
(3) 1Mit diesem Dienst können auch andere hierfür zugerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beauftragt werden. 2Die Beauftragung erfolgt in der Regel für eine begrenzte Zeit und einen bestimmten Ort.
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Artikel 93
Weitere Dienste

1Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören neben dem Dienst der Verkündigung weitere Dienste am Nächsten und an der Gesellschaft, vor allem im Bereich der Diakonie, sowie die Verwaltung. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versehen ihren Dienst im Rahmen der geltenden Ordnung in Zuordnung zu den anderen Diensten und in Ausrichtung auf den Gesamtauftrag der Gemeinde.
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Artikel 94
Einführung in den Dienst

Wer mit beruflichem oder ehrenamtlichem Dienst in der Gemeinde beauftragt wird, soll mit Gebet und Segen in den Dienst eingeführt werden.
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Artikel 95
Zusammenarbeit

(1) Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine klare Bestimmung und Abgrenzung der Aufgaben unerlässlich.
(2) 1Alle beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen sich regelmäßig zu Dienstbesprechungen. 2Die Termine dafür sollen so eingerichtet werden, dass auch ehrenamtlich Tätige daran teilnehmen können.
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Artikel 96
Gemeindeleitung

1Die Leitung der Gemeinde obliegt dem Gemeindekirchenrat (Presbyteriums), in dem in der Mehrzahl ehrenamtlich tätige Gemeindeglieder sowie Pfarrerinnen und Pfarrer zusammenarbeiten. 2Näheres regelt das gliedkirchliche Recht.
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12. Geld, Vermögen und wirtschaftliches Handeln

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 97
Präambel

1Geld und Vermögen der Kirche dienen dem kirchlichen Auftrag. 2Über ihr wirtschaftliches Handeln muss die Kirche Rechenschaft ablegen können. 3Die Kirche soll ihr wirtschaftliches Handeln verständlich machen und sich dessen bewusst sein, dass auch bei ihrem Umgang mit Geld und Vermögen Jesus Christus als Herr der Kirche erkennbar bleiben muss.
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Artikel 98
Treue und Glaubwürdigkeit

(1) Im Umgang mit ihrem Geld und sonstigen Vermögen sowie in ihrem wirtschaftlichen Handeln muss die Gemeinde um Treue und Glaubwürdigkeit bemüht sein.
(2) Was der Gemeinde anvertraut ist, hat dem kirchlichen Auftrag zu dienen.
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Artikel 99
Rechenschaft und Information

(1) Über die Verwaltung des Besitzes und das wirtschaftliche Handeln wird in den dafür zuständigen Gremien Rechenschaft abgelegt.
(2) Über Haushaltspläne und Jahresrechnungen der Gemeinde wird öffentlich informiert.
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Artikel 100
Zuwendungen

1Bei der Entgegennahme von Zuwendungen ist zu prüfen, ob damit Zwecke verfolgt werden sollen oder daran Bedingungen geknüpft werden, die mit dem Auftrag der Kirche nicht zu vereinbaren sind. 2Solche Zuwendungen sind zurückzuweisen.
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Artikel 101
Vorbildlichkeit

Bei der Verwaltung ihres Geldes und Vermögens sowie in ihrem wirtschaftlichen Handeln soll die Gemeinde bedenken, dass von ihr Vorbildlichkeit erwartet wird.
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13. Öffentlichkeitsarbeit

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Richtlinien und Regelungen

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Artikel 102
Präambel

1Öffentlichkeitsarbeit und evangelische Publizistik gehören zu den Lebensäußerungen der Kirche. 2Sie verhelfen den Gliedern der Kirche zum Verständnis wichtiger Vorgänge und machen das Zeugnis und den Dienst der Kirche in der Öffentlichkeit bekannt.
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Artikel 103
Öffentlichkeit im Alltag

(1) 1Die Kirche lebt und handelt in der Öffentlichkeit. 2Ihre Mitglieder, insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bedenken, dass ihre persönliche Glaubwürdigkeit und die Art ihres Auftretens das Erscheinungsbild der Kirche prägen.
(2) 1Durch Mitwirkung bei Orts- und Stadtteilfesten und gelegentliche Durchführung eigener Straßenfeste können Gemeinden in die Öffentlichkeit ihres örtlichen Umfeldes treten. 2Die Pflege geistlich bestimmten Brauchtums ist ebenfalls eine wichtige Aufgabe kirchlicher Öffentlichkeitsarbeit. 3Bei solchen Bemühungen um die Öffentlichkeit ist die Zusammenarbeit mit den anderen christlichen Gemeinden am Ort zu suchen.
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Artikel 104
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden und Kirchenkreise

(1) 1Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden und Kirchenkreise hat das Ziel, das kirchliche Leben der lokalen und regionalen Öffentlichkeit bekannt zu machen, über aktuelle Ereignisse zu informieren und Impulse des öffentlichen Lebens in den kirchlichen Raum hineinzutragen. 2Dazu gehört auch die Aufgabe, um Vertrauen zu werben, zur Teilnahme am kirchlichen Leben zu motivieren, zur Diskussion anzuregen und die Positionen der Kirche überzeugend zu formulieren.
(2) Gemeinden sollen Arbeitsgruppen oder Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit berufen, die regelmäßig über die Arbeit der Gemeinde berichten und dem Gemeindekirchenrat (Presbyterium) zur Beratung bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stehen.
(3) In allen Kirchenkreisen sollen Ausschüsse oder Beauftragte für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden, die regelmäßig über die Arbeit im Kirchenkreis berichten und in den Fragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit konsultiert werden.
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Artikel 105
Gemeindebrief

(1) Die Aufgabe des Gemeindebriefes ist es, Informationen aus der Gemeinde allen Mitgliedern und den im Umfeld der Gemeinde lebenden Menschen zu vermitteln.
(2) 1Möglichst jede Gemeinde soll einen Gemeindebrief als wesentliches Informationsmedium herausgeben. 2Es ist auch möglich, für mehrere Gemeinden zusammen auf regionaler Ebene einen Gemeindebrief herauszugeben.
(3) 1Den Gemeindebrief sollte ein Redaktionskreis gestalten. 2Die Herausgeberschaft soll vom Gemeindekirchenrat (Presbyterium) wahrgenommen werden.
(4) Der Gemeindebrief soll möglichst an alle Gemeindeglieder verteilt werden.
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Artikel 106
Kunst als Teil des öffentlichen Wirkens der Kirche

(1) 1Die Kirchenmusik stellt eine wichtige Form des öffentlichen Wirkens der Kirche dar. 2Kirchenchöre und Kirchenmusiker sollen durch die Leitung ihrer Gemeinde unterstützt werden.
(2) Künstlerische Aktivitäten, Ausstellungen von Werken bildender Kunst oder Dokumentationen zu aktuellen Themen sind weitere Möglichkeiten kirchlicher Öffentlichkeitsarbeit, die gefördert zu werden verdienen.
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Artikel 107
Gemeinde und evangelische Publizistik

(1) 1Die Gemeinde soll die evangelische Publizistik bei ihrer Aufgabe unterstützen, kirchliches Handeln durchschaubar zu machen und Raum für verschiedene Meinungen zu geben. 2Dafür ist es erforderlich, Informationen über Veranstaltungen, Leben und Probleme der Gemeinde rechtzeitig weiterzuleiten.
(2) Die Gemeinde unterstützt die evangelische Publizistik auch durch Abonnierung und Verbreitung der Produkte kirchlicher Presse, durch kritische Hinweise und eigene Beiträge.
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Artikel 108
Kirche und allgemeine Publizistik

1Die Kirche ist aufgrund ihres Auftrags von der Ebene der Gemeinden bis zur Ebene der Leitungsgremien verpflichtet, wahr, rechtzeitig und umfassend zu informieren. 2Dies gilt vom Umgang mit regionalen Tageszeitungen bis zur Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Medien.

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1 ↑ Im Auszug der EKM ist diese Änderung nicht sichtbar, siehe vollständige Veröffentlichung unter ON 202 UEK.Gemäß § 3 dieser Verordnung tritt diese Verordnung am 1. April 2016 in Kraft.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER