.Kooperationsvertrag zwischen der
Kooperationsvertrag zwischen der
Evangelischen Landeskirche Anhalts
vertreten durch die – Kirchenleitung –
und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen vertreten durch die
– Kirchenleitung –
Vom 20. Dezember 2000
(ABl. EKKPS 2001 S. 4)
- Als evangelische Landeskirchen in der EKU miteinander verbunden,
- aufgrund der geografischen Lage auf gute Nachbarschaft angewiesen,
- innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegen und gemeinsam Partner des Landes,
- im Bewusstsein, knappe Ressourcen gemeinsam besser nutzen zu können,
- in Verantwortung für unsere Kirchengemeinden, Gemeindeglieder und gegenüber der Öffentlichkeit,
schließen die Evangelische Landeskirchen Anhalts und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen im Geiste partnerschaftlich-geschwisterlicher Verbundenheit folgenden Kooperationsvertrag:
####§ 1
Beide Kirchen sind bestrebt, ihre vielfältigen Verbindungen und gemeinsamen Arbeitsbereiche zu erweitern und zu verstetigen.
#§ 2
1. Die Kirchen informieren sich gegenseitig in Angelegenheiten, die für die jeweils andere Kirche von Interesse sein können.
2. 1 Beide Kirchen vertreten gegenüber Dritten ihre eigenen Interessen und Belange jeweils so, dass auch die Interessen und Belange des Partners mit bedacht werden. 2 Beide Kirchen beraten miteinander, bevor eine der beiden Kirchen mit Dritten Festlegungen trifft, die wesentliche Belange der anderen Kirchen berühren können.
#§ 3
1. 1 Die Kirchenleitungen unterrichten sich gegenseitig über die Tagesordnungen ihrer Sitzungen und übersenden die entsprechenden Unterlagen. 2 Ein Vertreter der jeweils anderen Kirche ist zu den Sitzungen der Kirchenleitung einzuladen. 3 Er soll mindestens zweimal im Jahr an einer Sitzung teilnehmen.
2. Das Kollegium des Konsistoriums und der Landeskirchenrat treffen sich regelmäßig mindestens einmal im Jahr, um Gegenstände gemeinsamen Interesses zu beraten.
3. Die Kirchenleitungen beider Kirchen können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten, um für beide Seiten verbindliche Entscheidungen zu treffen.
4. Sowohl die Kirchenleitungen wie Kollegium des Konsistoriums und Landeskirchenrat können gemeinsame Ausschüsse zur Vorbereitung gemeinsamer Entscheidungen der Kirchenleitungen oder zur Regelung anderweitig beiderseits interessierender Fragen einrichten.
#§ 4
1 Beide Kirchen arbeiten weiterhin regional und landesweit zusammen, insbesondere in allen das Land betreffenden Angelegenheiten wie in den Bereichen der Kinder- und Jugendpolitik, von Schule und Religionsunterricht, Erwachsenenbildung, Medien und Publizistik, Sonderseelsorge, bei der Denkmalpflege, im Bereich von Diakonie und sozialen Dienstleistungen, in der Forstwirtschaft und im Natur- und Umweltschutz (Verantwortung für die Schöpfung) sowie bei der Kirchensteuer. 2 Soweit Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung zu behandeln sind, wird der gemeinsame Beauftragte und über ihn die jeweils andere Kirche rechtzeitig eingebunden.
#§ 5
1 Beide Kirchenleitungen sowie Landeskirchenrat und Konsistorium unterstützen die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise über die Landeskirchengrenzen hinweg. 2 Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sollen gefördert werden.
#§ 6
1 Beide Kirchenleitungen fördern die Zusammenarbeit in der Verwaltung im Sinne arbeitsteiliger Kooperationen. 2 Geeignete Verwaltungsbereiche können zusammengelegt werden.
#§ 7
1. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer aus beiden Landeskirchen, die über die Anstellungsfähigkeit verfügen, soll ab 1. Januar 2001 grundsätzlich pfarramtlicher Dienst in jeder der beiden Kirchen ermöglicht werden. 2 Dies gilt für alle Pfarrstellen.
2. Alle in einer Kirche ausgeschriebenen Pfarrstellen werden zeitgleich in der anderen Kirche ausgeschrieben, soweit nicht von der Möglichkeit des Verzichts auf die Ausschreibung Gebrauch gemacht wird.
3. Der Dienst in der aufnehmenden Kirche kann auf der Grundlage eines Pfarrstellenwechsels oder einer Freistellung erfolgen.
4. Die Beteiligung der abgebenden Kirche an der Versorgung wird durch Einzelvereinbarung geregelt.
5. Pfarrerinnen und Pfarrern im Entsendungsdienst, die die Anstellungsfähigkeit besitzen, werden in der Regel durch die aufnehmende Kirche in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen.
6. Die Personaldezernate von Konsistorium und Landeskirchenrat halten miteinander Fühlung und informieren sich gegenseitig frühzeitig.
#§ 8
1 Beide Kirchen streben über die bereits vorhandenen gemeinsam getragenen Einrichtungen (s. Anlage) hinaus je nach Bedarf die Schaffung weiterer gemeinsamer Einrichtungen und Werke an. 2 Die Zusammenarbeit in den vorhandenen gemeinsamen Einrichtungen ist, wenn möglich, zu verbessern.
#§ 9
1. Sollten sich Differenzen im Zusammenwirken beider Kirchen, insbesondere auch bei der Durchführung dieses Vertrages ergeben, werden diese im Geiste geschwisterlicher Partnerschaft ausgeräumt.
2. Geht eine der beiden Kirchen mit einer anderen Kirche eine besondere Form der Zusammenarbeit ein, so ist dieser Vertrag erforderlichenfalls an die veränderten Strukturen anzupassen.
#§ 10
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
#Anlage zu § 8 des Kooperationsvertrages
Gemeinsam von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen getragene Einrichtungen:
1. Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt e. V.
2. Pädagogisch-Theologisches Institut der KPS
3. Evangelisches Kinder- und Jugendbildungswerk Sachen-Anhalt e. V.
4. Evangelischer Medienverband Sachsen-Anhalt
5. Evangelisches Forschungsheim Wittenberg e. V.
6. Evangelische Erwachsenenbildung in Sachsen-Anhalt
7. Kirchliche Werkstätten für Restaurierung GmbH Erfurt
1. Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt e. V.
2. Pädagogisch-Theologisches Institut der KPS
3. Evangelisches Kinder- und Jugendbildungswerk Sachen-Anhalt e. V.
4. Evangelischer Medienverband Sachsen-Anhalt
5. Evangelisches Forschungsheim Wittenberg e. V.
6. Evangelische Erwachsenenbildung in Sachsen-Anhalt
7. Kirchliche Werkstätten für Restaurierung GmbH Erfurt