.Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen in Thüringen
Vom 26. Mai 1993
(ABl. ELKTh S. 125, EKKPS 1994 S. 35)
####§ 1
Grundlagen
- 1 In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Thüringen – im Folgenden Arbeitsgemeinschaft genannt – sind Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zusammengeschlossen, die den Herrn Jesus Christus gem. der Heiligen Schrift als Gott, Heiland und wahren Menschen bekennen. 2 Darum ist ihr Trachten darauf gerichtet, zu erfüllen, wozu sie in und durch Jesus Christus berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
- Die Arbeitsgemeinschaft fördert die Ziele der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland und bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit ihr.
§ 2
Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
#- Zusammenarbeit im gemeinsamen Zeugnis und Dienst und Pflege des in den besonderen geschichtlichen Erfahrungen gewachsenen Miteinanders.
- Gegenseitiger Informations- und Erfahrungsaustausch.
- Förderung des theologischen Gesprächs unter den Mitgliedern und Gästen mit dem Ziel der Klärung und Verständigung.
- Fortführung des konzilaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
- Behandlung besonderer Anliegen einzelner Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften auf deren Antrag hin.
- Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten.
- Vertretung gemeinsamer Anliegen nach außen und in der Öffentlichkeit.
- Unterstützung von lokalen und regionalen Arbeitsgemeinschaften innerhalb des Bundeslandes Thüringen.
- Zusammenarbeit mit überregionalen ökumenischen Gemeinschaften.
§ 3
Zugehörigkeit
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der in § 1 bestimmten Grundlage.
- 1 Hinsichtlich der Aufnahme weiterer Mitglieder ist eine einstimmige Entscheidung der Mitgliederkonferenz erforderlich. 2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Vorstand der Arbeitsgemeinschaft zu stellen. 3 Er wird allen Mitgliedern zur Stellungnahme rechtzeitig vor der Behandlung in der Konferenz zugeleitet.
- Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder als Gäste mit beratender Stimme an den Konferenzen und Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.
- 1 Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit beendet werden. 2 Ein Austritt muss schriftlich erklärt werden. 3 Ein Ausschluss muss einstimmig von den Mitgliedern beschlossen sein (d. h. ohne die Stimme des auszuschließenden Mitglieds).
- 1 Die Mitglieder behalten, § 1 vorausgesetzt, ihre volle Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, im Gottesdienst und in der rechtlichen Ordnung, sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Dabei werden sie sich bemühen, die berechtigten Anliegen der anderen Mitglieder zu berücksichtigen.
§ 4
Organe
Die Arbeitsgemeinschaft nimmt ihre Aufgaben durch die Konferenz und den Vorstand wahr.
#§ 5
Konferenz
- Jede Mitgliedskirche ist durch mindestens eine(n) stimmberechtigte(n) Delegierte(n) in der Konferenz vertreten.
- 1 Die Röm.-kath. Kirche entsendet drei Delegierte, die Evang.-Luth. Kirche in Thüringen drei Delegierte, die Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zwei Delegierte.2 Über die Zahl der Delegierten neuer Mitglieder beschließt die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit.
- Kirchen und kirchliche Gemeinschaften im Gaststatus entsenden je eine(n) Vertreter/in mit beratender Stimme.
- 1 Regionale Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen und kirchlicher Werke in Thüringen können den Antrag stellen, je eine(n) Vertreter/in mit beratender Stimme zu entsenden. 2 Die Konferenz entscheidet darüber mit Zweidrittelmehrheit.
- Für jede(n) Delegierte(n) und Vertreter/in können Stellvertreter/innen nominiert und entsandt werden.
- 1 Die Konferenz soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. 2 Sie wird durch den Vorstand mindestens acht Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3 Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in leitet die Sitzungen. 4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten einschließlich des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in anwesend ist. 5 Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und den Delegierten und Gästen zuzustellen. 6 Auf Antrag von mehr als einem Drittel aller Delegierten ist die Konferenz innerhalb einer Frist von acht Wochen einzuberufen.
- 1 Soweit Beschlüsse der Konferenz über das Mandat der Delegierten der Mitgliedskirchen hinausgehen, insbesondere wenn sie das Bekenntnis berühren oder rechtliche oder finanzielle Folgen für die Mitgliedskirchen haben, bedürfen sie der Annahme durch die einzelnen Mitgliedskirchen. 2 Keine Mitgliedskirche ist zur Annahme eines von der Konferenz gefassten Beschlusses verpflichtet, wird jedoch deren Beschlüsse und Empfehlungen mit besonderer Sorgfalt prüfen und über ihre Entscheidung die Konferenz informieren.
- 1 Die Konferenz kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Erledigung einzelner Beschlüsse Arbeitsgruppen bilden. 2 Die Konferenz entscheidet über die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Dauer dieser Arbeitsgruppen.
§ 6
Der Vorstand
- Die Konferenz wählt eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer von drei Jahren.
- Die Konferenz wählt eine(n) Schriftführer/in und eine(n) stellvertretende(n) Schriftführer/in für die Dauer von drei Jahren.
- 1 Der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und deren Stellvertreter/innen bilden den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. 2 Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Sitzungen der Konferenz wahr und vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen. 3 Die Konferenzsitzungen selbst werden vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet (s. § 5, 6).4 Über seine Sitzungen führt der Vorstand Protokoll.
- 1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode vorzunehmen. 2 Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- 1 Der Vorstand pflegt in besonderer Weise die Verbindung zu den lokalen und regionalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen und zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland. 2 Er berichtet darüber der Konferenz.
- Zu einzelnen Sitzungen kann der Vorstand Gäste einladen.
§ 7
Kosten
1 Alle durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten werden von den Mitgliedskirchen gemeinsam getragen. 2 Das Nähere wird durch besonderen Beschluss der Konferenz geregelt.
#§ 8
Änderung der Satzung
1 Die Satzung kann durch Beschluss der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Delegierten geändert werden. 2 Änderungen der Grundlagen § 1 oder der Aufgaben § 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Leitungsorgane aller Mitgliedskirchen.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt nach Zustimmung durch die einzelnen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die die Mitgliedschaft gem. § 1 und § 3 anstreben, durch Beschluss der Konferenz in Kraft. 2 Sie werden von den Mitgliedskirchen in ihren amtlichen Mitteilungen veröffentlicht. 3 Außerdem veröffentlichen sie die Liste der Mitgliedskirchen und der kirchlichen Gemeinschaften im Gaststatus.
4 Gemäß § 9 der Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Thüringen vom 26. Mai 1993 wird die Liste der derzeitigen und an der Gründung beteiligten Mitgliedskirchen in alphabetischer Reihenfolge veröffentlicht:
- Bund Evangelisch Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, KdöR, Vereinigung Thüringen
- Bund Freier Evangelischer Gemeinden,
Kreis Anhalt-Sachsen-Thüringen - Deutsche Bruder-Unität
Distrikt Herrnhut - Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
- Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Dekanat Schmalkalden - Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
- Evangelisch-methodistische Kirche in Ostdeutschland
- Römisch-Katholische Kirche,
Bischöfliches Amt Erfurt-Meiningen - Russisch Orthodoxe Kirche Weimar