.Satzung des Deutschen Nationalkomitees
#I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
II.
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
IV.
###V.
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
VI.
###VII.
###§ 17
§ 18
Satzung des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes vom
1. Mai 1976 unter Berücksichtigung der Änderungsbeschlüsse vom 31. Mai 1991 und 13./14. November 19911#
Vom 11. Dezember 1991
(ABl. VELKD 1992 S. 173)
Die Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes (LWB) in der Bundesrepublik Deutschland bilden gemäß Artikel V und IX der Verfassung des LWB das „Deutsche Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes“ (DNK) und beschließen hierfür folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
II. Ausschüsse | |
V. Finanzen | |
VII. Schlussbestimmungen | |
I.
Aufgaben und Organisation
###§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Das DNK fördert die Erfüllung der in Artikel III2# der Verfassung des LWB genannten Aufgaben und dient der Mitarbeit seiner Mitgliedkirchen im LWB. 2 Es sorgt für Informationen und Kommunikation im Verhältnis seiner Mitgliedkirchen zum LWB und umgekehrt.: desgleichen für eine möglichst gemeinsame Vertretung der Anliegen seiner Mitgliedkirchen im LWB.
(
2
)
Bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben sucht das DNK sich mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Vereinigte Kirche) abzustimmen.
(
3
)
Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
#§ 2
Zusammensetzung des DNK
(
1
)
Dem DNK gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- je ein von den Mitgliedkirchen benannter Vertreter; Mitgliedkirchen mit mehr als 1 Million Kirchenglieder benennen zwei Vertreter, die einander vertreten können,
- der Leitende Bischof der VELKD,
- der Schatzmeister des DNK,
- die Mitglieder des Rates der LWB aus der Bundesrepublik Deutschland,
- der Präsident der Generalsynode
- der Leiter des Lutherischen Kirchenamtes.
(
2
)
1 Für alle Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) sind Stellvertreter zu benennen. 2 Die Mitglieder können ihre Vertretung im Einzelfall auch einem anderen Mitglied übertragen; die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. 3 Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. b), e) und f) werden durch ihre Stellvertreter vertreten. 4 Für das Mitglied nach Absatz 1 Buchst. c) ist vom DNK ein Stellvertreter zu wählen.
(
3
)
1 Die Amtsdauer der Mitglieder richtet sich nach dem ihnen von der Mitgliedskirche, dem DNK, der Vereinigten Kirche oder dem LWB übertragenen Mandat. 2 Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt sind.
(
4
)
Zu den Sitzungen des DNK werden je ein Vertreter der assoziierten Mitglieder gemäß Absatz V2 der Verfassung des LWB eingeladen, denen das DNK Stimmrecht verleihen kann.
(
5
)
Mit beratender Stimme werden eingeladen:
#- die Mitglieder der Programmausschüsse des LWB aus der Bundesrepublik Deutschland,
- die Vorsitzenden der Ausschüsse des DNK, deren Teilnahme vom DNK beschlossen wird.
§ 3
Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister
(
1
)
1 Vorsitzender des DNK ist der Leitende Bischof der Vereinigten Kirche. 2 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt das DNK nach außen sowie den Mitgliedskirchen und dem LWB gegenüber.
(
2
)
Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden vom DNK jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB gewählt.
(
3
)
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bleiben jeweils bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers im Amt.
#§ 4
Sitzungen
(
1
)
1 Das DNK tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Darüber hinaus kann der Vorsitzende weitere Sitzungen anberaumen. 3 Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern oder zwei Mitgliedskirchen muss das DNK einberufen werden.
(
2
)
1 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Angabe von Tag, Zeit und Ort mit Übersendung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Sitzung ein. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(
3
)
An den Sitzungen nehmen teil: der Geschäftsführer des DNK sowie die Referenten, die für das DNK tätig sind.
(
4
)
Über die Einladung von Gästen, Sachverständigen und besonderen Berichterstattern entscheidet der Vorsitzende des DNK, soweit hierzu nicht Beschlüsse des DNK vorliegen.
(
5
)
Der Generalsekretär des LWB wird regelmäßig eingeladen; er kann sich vertreten lassen.
(
6
)
1 Das DNK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (§ 2 Abs. 1 und 2). 2 Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. 4 Für Änderungen der Satzung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 5 Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedskirchen.
(
7
)
Die Kosten der Teilnahme an den Sitzungen werden für die Vertreter der Kirchen von diesen, für die übrigen Teilnehmer vom DNK getragen.
(
8
)
Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das Vorsitzender und Geschäftsführer unterzeichnen.
(
9
)
Das DNK kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Beschlussfassung zwischen den Sitzungen, Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Beschlüsse des DNK können durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(
2
)
1 Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende nach Fühlungnahme mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei finanziellen Angelegenheiten auch mit dem Schatzmeister, eine Entscheidung treffen. 2 Die Mitglieder des DNK sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(
3
)
1 Das DNK bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2 Zu dessen Aufgaben gehören:
- die Beratung über das Gesamtvolumen der Finanzleistungen an den LWB,
- die Vorbereitung des Haushaltsplanes und der Rechnungsabnahme,
- die Entscheidung einzelner Finanzfragen, soweit dadurch keine zusätzlichen Verpflichtungen der Mitgliedskirchen begründet werden,
- die Vorbereitung der DNK-Sitzungen,
- die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm vom DNK übertragen werden oder sich aus Beschlüssen des DNK ergeben,
- die Koordinierung der Ausschüsse.
3 Mit Zustimmung der Mitgliedskirchen kann das DNK dem Geschäftsführenden Ausschuss in einzelnen Sachgebieten weitere Entscheidungskompetenzen übertragen.
(
4
)
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses nach Absatz 3 sind:
- der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des DNK, die für die jeweilige Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses ein Einvernehmen hierüber herstellen,
- der Schatzmeister des DNK,
- der Vorsitzende des DNK-Ausschusses für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst, der sich bei Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses im Falle seiner Verhinderung durch ein Mitglied seines Ausschusses vertreten lassen kann,
- bis zu drei weitere Persönlichkeiten, die das DNK wählt,
- der Leiter des Lutherischen Kirchenamtes.
(
5
)
Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses wird vom DNK aus seiner Mitte gewählt; seinen Stellvertreter wählt der Geschäft führende Ausschuss.
(
6
)
1 Der Geschäftsführer des DNK, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer für den Ausschuss Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. 2 Die weiteren Mitglieder der Geschäftsstelle nach § 9 Abs. 1 können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt werden.
(
7
)
1 Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses richtet sich jeweils nach der Dauer der Amtsperiode des Rates des LWB. 2 Die bisherigen Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
#II.
Ausschüsse
###§ 6
Ausschuss für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst (Hauptausschuss)
(
1
)
1 Das DNK beruft für die Dauer der Amtszeit des Rates des LWB einen Ausschuss für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst. 2 Der Ausschuss hat die Aufgabe, in den Arbeitsbereichen der Abteilungen „Mission und Entwicklung“ und „Weltdienst“ sowie beim Stipendien- und Austauschprogramm die deutsche Mitwirkung sicherzustellen; ferner nimmt er Sonderaufgaben auf diesen Gebieten wahr, die ihm das DNK zuweist.
(
2
)
Der Vorsitzende wird vom DNK berufen; den stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Ausschuss.
(
3
)
Für diesen Ausschuss beschließt das DNK eine Ordnung.
#§ 7
Vollversammlungsausschuss
(
1
)
1 Das DNK bildet einen Vollversammlungsausschuss, der vom Vorsitzenden des DNK einberufen wird. 2 Der Vollversammlungsausschuss befasst sich mit der Vorbereitung und der Nacharbeit für die Vollversammlungen und vermittelt den Mitgliedkirchen Impulse, Initiativen und Informationen.
(
2
)
1 Der Vollversammlungsausschuss besteht aus den von den Mitgliedskirchen entsandten und den vom DNK berufenen Mitgliedern. 2 Bei der Entsendung und Berufung sollen Persönlichkeiten berücksichtigt werden, die als Delegierte und Berater für die Vollversammlungen vorgesehen oder sonst verantwortlich an der Arbeit des LWB und des DNK beteiligt sind.
(
3
)
1 Die Arbeitsperiode des Vollversammlungsausschusses soll mindestens ein Jahr vor dem Jahr der Vollversammlung beginnen. 2 Sie endet mit der letzten Nachbereitungstagung.
(
4
)
Das Nähere regelt das DNK.
#§ 8
Weitere Ausschüsse
(
1
)
1 Das DNK kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Sachverständige mit der Bearbeitung bestimmter Fragen beauftragen und entsprechende Geschäftsordnungen erlassen. 2 Die Finanzierung dieser Arbeit muss sichergestellt sein. 3 Die Berufung eines Ausschusses erfolgt längstens für die Zeit zwischen zwei Vollversammlungen des LWB.
(
2
)
1 Handelt es sich um ein Arbeitsgebiet, für das ein Ausschuss der Vereinigten Kirche entweder schon besteht oder gebildet werden soll, so kann dieser mit Zustimmung der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche auch für das DNK tätig werden. 2 In diesem Fall werden zusätzliche Mitglieder aus den nicht der Vereinigten Kirche angehörenden Mitgliedkirchen durch das DNK für die Amtsdauer des Ausschusses berufen.
(
3
)
Für die Dauer der Amtszeit des Programmausschusses Theologie und Studien des LWB soll ein Ausschuss nach Absatz 1 oder 2 beauftragt werden, die Studienarbeit des LWB zu begleiten und die Möglichkeiten der Mitarbeit der deutschen Mitgliedkirchen und anderer für die Studien geeigneter Institutionen, Gruppen und Persönlichkeiten zu prüfen sowie einen planmäßigen Austausch der Ergebnisse, Anregungen und Aufgaben zwischen dem LWB und den deutschen Mitgliedkirchen zu veranlassen.
#§ 9
Geschäftsstelle und Geschäftsführer
(
1
)
Die laufenden Geschäfte des DNK werden von einer Geschäftsstelle im Lutherischen Kirchenamt wahrgenommen, die als Arbeitsgemeinschaft aus Referenten des Lutherischen Kirchenamtes und dem Geschäftsführer für den Ausschuss für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst gebildet wird.
(
2
)
1 Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft finden unter Vorsitz des Geschäftsführers statt, die auch für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle sorgt. 2 Referenten nach § 10 können zu den Sitzungen eingeladen werden.
(
3
)
Geschäftsführer des DNK und sein Stellvertreter sind Referenten des Lutherischen Kirchenamtes, die vom DNK im Einvernehmen mit der Vereinigten Kirche bestellt werden.
(
4
)
1 Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die vom DNK mit der Vereinigten Kirche geschlossen wird. 2 In der Vereinbarung ist sicherzustellen, dass der Geschäftsführer eine Beschlussfassung des DNK herbeiführen kann.
#§ 10
Weitere Referenten
1 Das DNK kann nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplanes weitere Beauftragte, Referenten und Mitarbeiter berufen. 2 Das DNK gibt ihnen eine Dienstanweisung. 3 Die Fachaufsicht führt der Geschäftsführer, die Dienstaufsicht der Vorsitzende des DNK, der diese Befugnis delegieren kann.
#IV.
Mitarbeiter aus Nicht-Mitgliedkirchen
###§ 11
Für die Mitarbeit im DNK und im LWB können vom DNK auch Personen lutherischen Bekenntnisses berufen oder vorgeschlagen werden, die nicht einer Mitgliedskirche des DNK angehören.
#V.
Finanzen
###§ 12
Beiträge
1 Das DNK stellt die Beiträge der Mitgliedskirchen fest. 2 Diese Beiträge enthalten die Mitgliedsbeiträge an den LWB, die Mittel für die eigenen Aufgaben des DNK und bestimmte Leistungen für die Programme des LWB, die in den Haushalt aufgenommen werden.
#§ 13
Haushaltsplan
1 Das DNK stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. 2 Der Entwurf des Haushaltsplanes ist den Mitgliedskirchen möglichst zwei Monate vor der Beschlussfassung zu übersenden. 3 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Der Haushaltsplan gilt nach Maßgabe des Haushaltsbeschlusses über das Rechnungsjahr hinaus bis zur Festsetzung eines neues Haushaltsplanes. 5 Er enthält alle Einnahmen und Ausgaben des DNK außer solchen Mitteln für die Projekte und Programme des LWB, die über die Liste des Bedarfs des Ausschusses für Kirchliche Zusammenarbeit und Weltdienst geleistet oder durch Sonderhaushalte aufgebracht werden.
#§ 14
Vermögen und Rechnungsprüfung
(
1
)
Die Vermögenswerte des DNK werden treuhänderisch von der Vereinigten Kirche durch das Lutherische Kirchenamt verwaltet.
(
2
)
Die Rechnung und die Kasse des DNK werden, soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist, nach den für das Lutherische Kirchenamt geltenden Vorschriften unter der Verantwortung des Geschäftsführers von den Kassenbeamten und –angestellten des Lutherischen Kirchenamtes als gesonderte Rechnung und Kasse geführt.
#§ 15
Rechnungsprüfung und Entlastung
(
1
)
1 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die von der Vereinigten Kirche mit der Prüfung ihrer Rechnung beauftragten Personen oder Stellen. 2 Zwei vom DNK bestellte Rechnungsprüfer gegen darüber hinaus eine Stellungnahme zu der Abrechnung ab.
(
2
)
Das DNK beschließt über die Entlastung der Geschäftsstelle.
#VI.
Rechtliche Vertretung
###§ 16
1 Im Rechtsverkehr vertritt die Vereinigte Kirche durch das Lutherische Kirchenamt die Belange des DNK. 2 Das Lutherische Kirchenamt kann für Einzelfälle Vollmachten erteilen.
#VII.
Schlussbestimmungen
###§ 17
Anfall des Vermögens
Das von der Vereinigten Kirche treuhänderisch verwaltete Vermögen des DNK fällt im Falle der Auflösung des DNK nach Tilgung aller Verbindlichkeiten den Mitgliedskirchen des DNK anteilmäßig auch nach dem letzten Beitragsschlüssel zu.
#§ 18
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Mail 1976 in Kraft.3# Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 26. Februar 1963.
(
2
)
Die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche hat am 18. März 1976 der Übernahme der in dieser Satzung enthaltenen Verpflichtungen zugestimmt.4#