.

Geschäftsordnung
des Forstausgleichsausschusses der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (GO-ForstAA)

Vom 20. November 2012

(ABl. 2013 S. 4)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Geschäftsordnung des Forstausgleichsausschusses der EKM 1#
30. 04. 2015
neu gefasst
neu gefasst
§ 7 Abs. 2
geändert
§ 7 Abs. 3
geändert
Der Forstausgleichsausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat sich gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 6 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187) folgende Geschäftsordnung gegeben:
####

§ 1
Aufgabe des Forstausgleichsausschusses

Der Forstausgleichsausschuss verwaltet den Forstausgleichsfonds der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Der Ausschuss entscheidet:
  1. über die Höhe der jährlichen Umlage nach § 9 Absatz 4 Nummer 4 AFG,
  2. über Anträge der kirchlichen Waldbesitzer auf Erträge aus dem Forstausgleichsfonds für Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen.
#

§ 2
Zusammensetzung und Berufungszeitraum

( 1 ) Dem Forstausgleichsausschuss gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 6 Satz 1 AFG gehören folgende Mitglieder an:
  1. fünf Vertreter der kirchlichen Waldgemeinschaften,
  2. drei Vertreter der Forstkassen führenden Kreiskirchenämter,
  3. ein Vertreter der kirchlichen Forstaufsicht im Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Mitglieder werden einheitlich für die Dauer von fünf Jahren in den Ausschuss berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden verkürzt sich die Berufungszeit für das neu zu berufende Mitglied entsprechend. Die Mitglieder bleiben jeweils bis zur Berufung eines neuen Mitglieds im Amt.
#

§ 3
Vorsitz

Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus der Mitte der Vertreter nach § 2 Nummer 1 und 2 einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der Stellvertreter in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden nach dieser Geschäftsordnung ein.
#

§ 4
Termine der Sitzungen

( 1 ) Der Ausschuss kommt mindestens einmal jährlich zur Entscheidung über die eingegangenen Anträge zusammen.
( 2 ) Über die Notwendigkeit weiterer Sitzungen entscheidet der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Fachreferat Forsten im Landeskirchenamt.
#

§ 5
Teilnahme an den Sitzungen

( 1 ) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet.
( 2 ) Neben dem Vertreter der kirchlichen Forstaufsicht im Landeskirchenamt können weitere Mitarbeiter des Landeskirchenamtes beratend teilnehmen, soweit es erforderlich ist. Die Teilnehmer nach Satz 1 legt der Vorsitzende des Ausschusses in Abstimmung mit dem Fachreferat Forst fest.
( 3 ) Zur Beratung ihres Antrages können Vertreter der kirchlichen Waldgemeinschaften vom Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Fachreferat Forst eingeladen werden.
#

§ 6
Einladung und Tagesordnung

( 1 ) Die Einladung zu den Sitzungen soll den Mitgliedern jeweils zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen. Der Termin soll schon vorher langfristig abgestimmt und bekannt gemacht werden.
( 2 ) Die Einladungen sollen neben Ort, Beginn und voraussichtlicher Dauer eine Tagesordnung enthalten.
( 3 ) Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen.
#

§ 7
Beschlussfassung

( 1 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse des Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist in eilbedürftigen Angelegenheiten zulässig, wenn ihr kein Mitglied des Ausschusses innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Beschlussvorlage widerspricht. Beschlüsse des Ausschusses werden dann abweichend von Absatz 2 mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses gefasst.
#

§ 8
Protokolle

Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss den Ort und den Tag der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmverhältnis enthalten. Es soll den Gang der Verhandlung, soweit er für das Verständnis der Beschlussfassung wichtig ist, wiedergeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollanten, der jeweils zu Beginn der Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen und soll spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung versandt werden.
#

§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Dem Landeskirchenamt obliegt die Geschäftsführung des Ausschusses.
( 2 ) Im Rahmen der Geschäftsführung hat das Landeskirchenamt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es lädt zu den Sitzungen ein.
  2. Es bereitet die Sitzungen organisatorisch vor, leitet dem Ausschuss die bei ihm eingegangenen Anträge der kirchlichen Waldbesitzer nach Vorprüfung zu und stellt die notwendigen Informationen zur Verfügung.
  3. Es fertigt auf der Basis der Beschlussfassungen des Ausschusses die Bescheide zu den gestellten Anträgen der kirchlichen Waldbesitzer.
  4. Es registriert und bewahrt den für den Ausschuss eingehenden Schriftverkehr, die Anträge und sonstigen Unterlagen auf.
#

§ 10
Vergabeordnung

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Entscheidung über Anträge der kirchlichen Waldbesitzer auf Erträge aus dem Forstausgleichsfonds für Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen regelt der Ausschuss in einer Vergabeordnung.
#

§ 11
Sprachliche Gleichstellung

Die in der Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
#

§ 12
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 20. November 2012 in Kraft.

#
1 ↑ Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt gemäß Artikel 2 mit Beschlussfassung in Kraft.