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Ordnung „Haus der Stille“ im Evangelischen
Zentrum Kloster Drübeck

Vom 20. August 2013

(ABl. S. 258)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung

( 1 ) Das „Haus der Stille“ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Es hat seinen Sitz im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck und ist dessen Nutzer. Die Einrichtung wird im Rechtsverkehr durch das Landeskirchenamt vertreten.
( 2 ) Die Arbeit im „Haus der Stille“ geschieht unter Beteiligung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und wird von dieser personell und finanziell unterstützt. Das „Haus der Stille“ steht für Gäste aus dieser Kirche in besonderer Weise offen. Näheres regelt eine Vereinbarung der Kirchen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Das „Haus der Stille“ ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für Einkehr und Seelsorge. Es wird für Einkehrtage, Tage der Besinnung und Begegnung von kirchlichen Mitarbeitenden und weiteren Gruppen und Einzelpersonen genutzt.
( 2 ) Das „Haus der Stille“ arbeitet konzeptionell eigenverantwortlich im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck. Es trägt zu dessen geistlicher Prägung bei.
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§ 3
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. Je ein vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und von der Kirchenleitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig benanntes Mitglied,
  2. die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  3. ein Mitglied, das von der Arbeitsgemeinschaft für evangelische Einkehrtage vorgeschlagen und vom Landeskirchenamt berufen wird,
  4. bis zu fünf Mitglieder, die vom Kuratorium vorgeschlagen und vom Landeskirchenamt berufen werden, wovon eines der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, eines dem Freundeskreis des „Hauses der Stille“ und eines dem örtlichen Kirchenkreis angehören soll.
Für die Mitglieder gemäß Nummer 1., 3. und 4. beträgt die Dauer der Mitgliedschaft jeweils fünf Jahre. Erneute Benennung beziehungsweise Berufung ist zulässig. Die hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden des „Hauses der Stille“ nach § 5 nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
( 2 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt das Kuratorium mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen ein. Die vorgesehene Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen.
( 4 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der beziehungsweise des Vorsitzenden oder der beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidungen über Grundsätze der Arbeit
  2. Entgegennahme und Auswertung von Rechenschafts- und Arbeitsberichten der Leitung des „Hauses der Stille“
  3. Beratung über alle Angelegenheiten des Hauses der Stille, die nicht zur laufenden Geschäftsführung nach § 6 Absatz 2 gehören
  4. Verantwortung für die fachliche Ausrichtung der Arbeit des „Hauses der Stille“
  5. Vorschlag zur Berufung der/des hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im „Haus der Stille“ an das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
  6. Votum zur Berufung der/des hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden im „Haus der Stille“ der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig an das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
  7. Beratung des Haushaltsplanentwurfes und Kenntnisnahme der Jahresrechnung
( 2 ) In den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten zeichnet die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder die Stellvertretung. Unbeschadet dessen ist das Kuratorium berechtigt, mit der Wahrnehmung einzelner anderer Aufgaben Mitglieder des Kuratoriums zu beauftragen.
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§ 5
Hauptamtliche Mitarbeitende im „Haus der Stille“

( 1 ) Die/der hauptamtliche theologisch Mitarbeitende im „Haus der Stille“ der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes auf Vorschlag des Kuratoriums berufen.
( 2 ) Die/der hauptamtliche theologisch Mitarbeitende im „Haus der Stille“ der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird von der Kirchenleitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig nach vorherigem Votum des Kuratoriums berufen.
( 3 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden liegt bei dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beziehungsweise dem Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
( 4 ) Die zuständigen Kirchen erlassen in Absprache mit dem Kuratorium eine Stellenbeschreibung für die Arbeit ihrer hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden.
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§ 6
Geschäftsführung des „Hauses der Stille“

( 1 ) Das Kuratorium beruft unter den hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden für die Dauer von zwei Jahren eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer des „Hauses der Stille“. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Die Geschäftsführung soll zwischen den hauptamtlichen, theologischen Mitarbeitenden im „Haus der Stille“ wechseln.
( 2 ) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat in Abstimmung mit der/dem zweiten hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden im „Haus der Stille“ insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Koordinierung der Erstellung der Jahresplanung
  3. Betreuung des Freundeskreises
  4. Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums zusammen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
  5. Mitgliedschaft in der Zentrumskonferenz des Evangelischen Zentrums Kloster Drübeck
( 3 ) Das Kuratorium erlässt eine Aufgabenbeschreibung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des „Hauses der Stille“, die/der Näheres regelt.
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§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 3. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 121) außer Kraft.