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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe
(Pröpste) sowie über die Bezeichnung
und Abgrenzung der Propstsprengel
in der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland
(Propstsprengelgesetz – PropstSprG)

Vom 4. Juli 2008

(ABl. S. 207)

Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Anzahl und Bezeichnung der Propstsprengel

Das Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird in folgende Propstsprengel gegliedert:
  1. Sprengel Stendal-Magdeburg,
  2. Sprengel Halle-Wittenberg,
  3. Sprengel Gera-Weimar,
  4. Sprengel Eisenach-Erfurt,
  5. Sprengel Meiningen-Suhl.
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§ 2
Abgrenzung der Propstsprengel

( 1 ) Die Propstsprengel werden in folgender Weise gebildet:
  1. Der Sprengel Stendal-Magdeburg wird gebildet aus den Kirchenkreisen Egeln, Elbe-Fläming, Halberstadt, Haldensleben-Wolmirstedt, Magdeburg, Salzwedel und Stendal.
  2. Der Sprengel Halle-Wittenberg wird gebildet aus den Kirchenkreisen Bad Liebenwerda, Eisleben, Halle-Saalkreis, Merseburg, Naumburg-Zeitz, Torgau-Delitzsch und Wittenberg.
  3. Der Sprengel Gera-Weimar wird gebildet aus den Kirchenkreisen Altenburger Land, Apolda-Buttstädt, Eisenberg, Gera, Greiz, Jena, Schleiz und Weimar.
  4. Der Sprengel Eisenach-Erfurt wird gebildet aus den Kirchenkreisen Bad Frankenhausen-Sondershausen, Eisenach-Gerstungen, Erfurt, Gotha, Mühlhausen, Sömmerda, Südharz und Waltershausen-Ohrdruf.
  5. Der Sprengel Meiningen-Suhl wird gebildet aus den Kirchenkreisen Arnstadt-Ilmenau, Bad Salzungen-Dermbach, Henneberger Land, Hildburghausen-Eisfeld, Meiningen, Rudolstadt-Saalfeld und Sonneberg.
( 2 ) Schließen sich Kirchenkreise zusammen, die unterschiedlichen Propstsprengeln angehören, so entscheidet der Landeskirchenrat nach Anhörung der Kirchenkreise und der beteiligten Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, welchem Propstsprengel der neue Kirchenkreis angehört.
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§ 3
Anzahl und Sitz der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe

( 1 ) Für jeden Sprengel wird eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof gewählt. Näheres über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl wird durch besonderes Kirchengesetz geregelt.
( 2 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof des Sprengels Stendal-Magdeburg hat ihren beziehungsweise seinen Sitz in Stendal.
( 3 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof des Sprengels Halle-Wittenberg hat ihren beziehungsweise seinen Sitz in Halle oder Wittenberg.
( 4 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof des Sprengels Gera-Weimar hat ihren beziehungsweise seinen Sitz in Gera.
( 5 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof des Sprengels Eisenach-Erfurt hat ihren beziehungsweise seinen Sitz in Eisenach.
( 6 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof des Sprengels Meiningen-Suhl hat ihren beziehungsweise seinen Sitz in Meiningen.
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§ 4
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Bildung der neuen Propstsprengel soll bis 2012 abgeschlossen sein. Näheres wird durch Verordnung des Landeskirchenrates geregelt.
( 2 ) Über den Sitz der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs des Propstsprengels Halle-Wittenberg entscheidet die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Satz 2, der mit Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 2009 an die Stelle des Landeskirchenrates die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland tritt.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zur Neuabgrenzung der Aufsichtsbezirke vom 15. November 1997 (ABl. ELKTh S. 287),
  2. § 5 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Wahl des Bischofs und der Pröpste in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2001 (ABl. EKKPS S. 56).
( 3 ) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden, die diesem Gesetz entgegenstehen und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.