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Geltungszeitraum von: 17.03.1998

Geltungszeitraum bis: 01.07.2022

Vereinbarung der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen
Landeskirche Anhalts mit den Gemeinschaftsverbänden
im Bereich der beiden Landeskirchen

Vom 17. März 1998

(ABl. EKKPS S. 77)

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Landeskirche Anhalts,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
und
der Gemeinschaftsverband Sachsen-Anhalt e. V.,
der Elbingeröder Gemeinschaftsverband e. V.,
der Thüringer Gemeinschaftsbund e. V.,
jeweils vertreten durch ihre Vorstände,
schließen folgende
Vereinbarung:
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Präambel

  1. Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Landeskirche Anhalts sowie der Gemeinschaftsverband Sachsen-Anhalt e. V., der Elbingeröder Gemeinschaftsverband e. V. und der Thüringer Gemeinschaftsbund e. V. wissen sich gemeinsam durch Jesus Christus in seinen Dienst gestellt. Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist.
    Die im Vorspruch der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und in der Präambel der Verfassung der Evangelischen Landeskirche Anhalts gemachten Aussagen werden auch von den Landeskirchlichen Gemeinschaften anerkannt.
    Die Vereinbarungspartner erklären ihren festen Willen, den hierin begründeten Auftrag in gegenseitiger Achtung und in vertrauensvoller Zusammenarbeit wahrzunehmen und so gemeinsam am Aufbau der Gemeinde Jesu mitzuwirken. Sie führen damit ein jahrzehntelang gewachsenes Miteinander fort.
  2. Gemeinschaftspflege und Evangelisation unter Praktizierung des allgemeinen Priestertums der Gläubigen sind besondere Anliegen der Gemeinschaftsverbände. Die Landeskirchen bejahen die daraus folgenden Lebensäußerungen und Aktivitäten der jeweils örtlichen Gemeinschaften. Dazu gehören vor allem:
    • öffentliche Verkündigung des Wortes Gottes
    • gemeinsames Bibelstudium und Gebet
    • Feier des Abendmahls entsprechend den Vereinbarungen
    • praktische Gemeinschaftspflege in allen Alters- und Sozialgruppen
    • Durchführung diakonischer Aufgaben
    • evangelistischer Dienst innerhalb und außerhalb der Landeskirchen
    • Unterstützung von Missionswerken.
  3. Die Gemeinschaftsverbände sind rechtlich selbstständige Vereinigungen, die die Ordnungen der Evangelischen Landeskirchen achten und respektieren. Die Gemeinschaftsverbände gestalten ihre Arbeit eigenverantwortlich. Diese Arbeit wird von den Landeskirchen als Lebensäußerung der Kirche anerkannt.
  4. Auftretende Spannungen sollen im geschwisterlichen und vertrauensvollen Gespräch zwischen den Leitungen der Landeskirchen und der Gemeinschaftsverbände beigelegt werden.
1.
Mitgliedschaft und Zusammenarbeit
1.1
Die Gemeinschaftsverbände bejahen den Grundsatz, dass die Mitglieder der Landeskirchlichen Gemeinschaften (im Elbingeröder Gemeinschaftsverband: »Evangelisch-Kirchliche Gemeinschaften«) zugleich Glieder der Landeskirche sind. Sollten Mitglieder der Gemeinschaften ausnahmsweise nicht Glieder der Landeskirche sein, werden die Landeskirchlichen Gemeinschaften und ihre Verantwortlichen mit Liebe und Geduld darauf hinwirken, dass sie Mitglieder der Evangelischen Kirche werden.
1.2
Voraussetzung für die Anstellung zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst in den beteiligten Gemeinschaftsverbänden ist die Gliedschaft in der Evangelischen Kirche. Als Ausdruck der Verbundenheit soll bei der Einführung in einen hauptamtlichen Verkündigungsdienst in einer Landeskirchlichen Gemeinschaft bzw. in einem Gemeinschaftsbezirk ein Vertreter der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises bzw. der Kreisoberpfarrer mitwirken.
1.3
Kooperation und Dienstaustausch zwischen den im Verkündigungsdienst hauptamtlich Tätigen sind erwünscht. Die in den Gemeinschaftsbezirken mit einem hauptamtlichen Verkündigungsdienst Beauftragten werden zu den Pfarrkonventen eingeladen.
1.4
Im Rahmen von landeskirchlichen oder kreiskirchlichen Visitationen soll die Begegnung mit den Landeskirchlichen Gemeinschaften gesucht werden.
2.
Abendmahlsfeiern
Für Abendmahlsfeiern in den landeskirchlichen Gemeinschaften gilt:
2.1
Die Verantwortung für die Beauftragung zur Leitung dieser Abendmahlsfeiern liegt bei den Verbandsleitungen. Sie werden gebeten, die von ihr mit der Abendmahlsverwaltung Beauftragten an die Kirchenleitungen zu melden.
2.2
Die Verbandsleitungen achten darauf, dass die so Beauftragten ein Abendmahlsverständnis vertreten, das dem Neuen Testament und den reformatorischen Bekenntnisschriften der Kirche entspricht. Sie beachten dabei, dass das Heilige Abendmahl das Mahl der Getauften ist.
2.3
Die Gemeinschaftsverbände sind bemüht, eine Terminüberschneidung von Abendmahlsfeiern der Gemeinschaft mit Abendmahlsgottesdiensten der Landeskirchen zu vermeiden.
3.
Taufen und Amtshandlungen
3.1
Taufen und Amtshandlungen werden in der Regel vom zuständigen Pfarrer vorgenommen. Bei Gemeindegliedern, die zur Landeskirchlichen Gemeinschaft gehören, sollen auf deren Wunsch die in dem Gemeinschaftsbezirk mit einem hauptamtlichen Verkündigungsdienst Beauftragten in angemessener Weise an der Durchführung des Gottesdienstes beteiligt werden.
3.2
Taufen und Amtshandlungen finden in der Regel in den dafür vorgesehenen Räumen der Kirchengemeinden statt. Wird die Handlung ausnahmsweise in den Räumen der Landeskirchlichen Gemeinschaften vorgenommen, dann ist sie im Gottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde anzukündigen.
3.3
In besonderen, seelsorgerlich begründeten Fällen kann eine Taufe oder eine kirchliche Amtshandlung (Trauung, Beerdigung, Krankenabendmahl) von den im Gemeinschaftsbezirk mit einem hauptamtlichen Verkündigungsdienst Beauftragten vollzogen werden. Dies setzt eine Absprache zwischen dem im Gemeinschaftsbezirk mit einem hauptamtlichen Verkündigungsdienst Beauftragten und dem örtlich zuständigen Pfarrer voraus. Die Bestimmungen der Landeskirche über die Erteilung eines Dimissoriale finden sinngemäße Anwendung. Treten dabei Schwierigkeiten auf, beraten sich die Beteiligten mit dem Vorstand des zuständigen Gemeinschaftsverbandes und der übergeordneten Stelle der Landeskirche.
3.4
Taufen und Amtshandlungen werden nach den in den Landeskirchen geltenden agendarischen Ordnungen vollzogen. Die Eltern des Täuflings bzw. der Empfänger der Taufe sind darauf hinzuweisen, dass der so zu Taufende Glied der Landeskirche wird. Der Vollzug von Taufen und Amtshandlungen ist dem örtlich zuständigen Pfarrer zur Eintragung im Kirchenbuch zu melden.
3.5
Die Leitungen der Gemeinschaftsverbände übernehmen gegenüber den beteiligten Landeskirchen die Verantwortung dafür, dass Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Amtshandlungen und Unterweisung mit den Ordnungen der Landeskirchen und der Gemeinschaftsverbände übereinstimmen.
4.
Verhältnis zum Dienst der Kirchengemeinden
4.1
In der Regel tun die Landeskirchlichen Gemeinschaften einen die Arbeit der Landeskirchen ergänzenden Dienst.
Das findet unter anderem darin seinen Ausdruck, dass Veranstaltungen der Landeskirchlichen Gemeinschaften in der Regel nicht zu den ortsüblichen Gottesdienstzeiten stattfinden. Wenn Landeskirchliche Gemeinschaften aus wichtigen Gründen von dieser Regel abweichen wollen, soll dies nicht ohne vorherige Verständigung mit den davon betroffenen Kirchengemeinden geschehen.
4.2
In Vakanzsituationen – oder wo es sonst sinnvoll erscheint – ist die Übernahme gemeindlicher Dienste durch die im Gemeinschaftsbezirk hauptamtlich mit Verkündigungsdienst Beauftragten möglich. Für die Beauftragung sind die Bestimmungen der Landeskirchen über die Beauftragung mit ehrenamtlichem Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl sinngemäß anzuwenden. Eine besondere Zuerkennung der Befähigung zur freien Wortverkündigung wird von den Landeskirchen in diesen Fällen nicht für nötig gehalten.
4.3
In der Wahrnehmung des Auftrages, das Evangelium auch Kindern und Jugendlichen zu bezeugen, sind möglichst weitgehende Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung nötig.
4.4
Die vom EC-Verband für Kinder- und Jugendarbeit durchgeführte Kinder- und Jugendarbeit der Landeskirchlichen Gemeinschaften will Christenlehre und Konfirmandenunterricht nicht ersetzen. Alle Kinder evangelischer Eltern sollen an Christenlehre und Konfirmandenunterricht teilnehmen. Die Teilnahme von Konfirmanden an Zusammenkünften der Landeskirchlichen Gemeinschaften soll im Zusammenhang des konfirmierenden Handelns in angemessener Weise berücksichtigt werden.
4.5
Die Vereinbarungspartner empfehlen den für die Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit in Kirche und Gemeinschaft verantwortlichen Mitarbeitern und Gremien, ständige Gesprächs- und Informationskontakte aufzunehmen und zu fördern.
4.6
Die Kirchenleitungen werden sich dafür einsetzen, dass Prediger der Landeskirchlichen Gemeinschaften als Lehrkräfte im Religionsunterricht bei entsprechender Qualifikation im Rahmen der Gestellungsverträge tätig werden können.
5.
Nutzung von Räumen
5.1
Kirchliche Räume sollten den Landeskirchlichen Gemeinschaften bei Bedarf entsprechend den Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Darüber soll eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Kirchgemeinde und der Landeskirchlichen Gemeinschaft erfolgen. Dabei sind die Landeskirchlichen Gemeinschaften anderen kirchlichen Nutzern gleichzustellen.
Wo kirchliche Räume durch die Landeskirchlichen Gemeinschaften genutzt werden, sollen auch angemessene Aushangmöglichkeiten eingeräumt werden.
Gleiches gilt sinngemäß, wo kirchlicherseits ein Interesse an der Mitbenutzung von Räumen der Landeskirchlichen Gemeinschaften besteht.
5.2
In Konfliktfällen sollen der Superintendent bzw. der Kreisoberpfarrer und die zuständige Verbandsleitung eingeschaltet werden.
6.
Schluss
Kirchenleitungen und Verbandsleitungen werden eventuell auftretende Differenzen oder neue Fragestellungen in geschwisterlicher Offenheit erörtern und zu klären versuchen. Sie werden dazu in regelmäßigen Abständen zu Gesprächen zusammenkommen.