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Geltungszeitraum von: 18.05.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Vorläufige Ordnung der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland

Vom 18. Mai 2004

(ABl. S. 84, 2006 S. 215)

Inhaltsübersicht

Präambel
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
I. Abschnitt: Grundbestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
II. Abschnitt: Aufgaben und Finanzierung
Artikel 7
Aufgaben und Zuständigkeiten
Artikel 8
Finanzierung
III. Abschnitt: Organe der Föderation und der Teilkirchen
Artikel 9
Übersicht
Artikel 10
Die Föderationssynode
Artikel 11
Die Kirchenleitung
Artikel 12
Teilkirchensynoden und Teilkirchenleitungen
Artikel 13
Die Bischöfe, Pröpste und Visitatoren
Artikel 14
Das Kirchenamt
IV. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Übergangsregelungen für die Bildung der Kirchenleitung, des Kirchenamtes und des gemeinsamen Diakonischen Werkes abweichend von , und
Artikel 16
Fortgeltung von teilkirchlichem Recht
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Präambel

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1.

Grundlage der Föderation ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sich die Föderation zu dem Einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche.
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2.

Gemeinsam mit der Alten Kirche steht die Föderation auf dem Boden der altkirchlichen Bekenntnisse.
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3.

Sie bekennt mit den Vätern der Reformation, dass Jesus Christus allein unser Heil ist, offenbart allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, geschenkt allein aus Gnade, empfangen allein im Glauben.
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4.

Sie ist eine Kirche der lutherischen Reformation und hat ihren besonderen Charakter in der kirchlichen Gemeinschaft mit den reformierten Gemeinden im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums bleibt sie den in ihren Gemeinden geltenden Bekenntnissen verpflichtet. Dies sind in Kirchengemeinden mit lutherischem Bekenntnisstand die lutherischen Bekenntnisschriften1# bzw. in den reformierten Kirchengemeinden der Heidelberger Katechismus.2# Diese Verpflichtung schließt ein, die Bekenntnisse immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen.
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5.

Die Föderation ist die Gemeinschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen mit ihren lutherischen und reformierten Kirchengemeinden (im Folgenden: Teilkirchen). Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi. Sie achtet die Bekenntnisgrundlage der Teilkirchen und Gemeinden und wirkt darauf hin, dass diese ihr Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung der Kirche wirksam werden lassen.
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6.

Zwischen den Teilkirchen besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie). Die Föderation fördert darum das Zusammenwachsen der beiden Teilkirchen, ihrer Superintendenturen bzw. Kirchenkreise und Kirchengemeinden in der Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus und bekräftigt damit die „Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst“ vom 23. Mai 1985.
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7.

Die Föderation bejaht die von der ersten Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Auswirkung zu bringen. Sie ruft die Teilkirchen zum Hören auf das Zeugnis der Brüder und Schwestern. Sie hilft ihnen, wo es gefordert wird, zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.
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I. Abschnitt:
Grundbestimmungen

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Artikel 1

Das Recht der Föderation und ihrer Teilkirchen beruht auf der in der vorstehenden Präambel festgelegten Grundlage.
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Artikel 2

( 1 ) Die Rechtsetzung der Föderation darf das Bekenntnis der Teilkirchen nicht verletzen; die Rechtsetzung der Teilkirchen darf dem gemeinsamen Recht nicht widersprechen.
( 2 ) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der Rechtsetzung.
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Artikel 3

Die Föderation steht in der Gemeinschaft der Ökumene. Sie ist ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Teilkirchen behalten ihre bestehenden Mitgliedschaften in den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, in der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie in den weltweiten konfessionellen Bünden.
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Artikel 4

Die Föderation ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Artikel 5

Die in einer Teilkirche ordnungsgemäß vollzogene Ordination wird in der ganzen Föderation anerkannt.
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Artikel 6

Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde einer der beiden Teilkirchen gehört das Kirchenmitglied zugleich der Föderation an.
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II. Abschnitt:
Aufgaben und Finanzierung

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Artikel 7
Aufgaben und Zuständigkeiten

( 1 ) Aufgaben und Zuständigkeiten, die nicht im Folgenden der Föderation übertragen sind, bleiben bei der jeweiligen Teilkirche.
( 2 ) Die Föderation ist zuständig für
  1. Grundsatzfragen der kirchlichen Entwicklung, der ökumenischen Beziehungen und des Verhältnisses zum Staat,
  2. die Vorbereitung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Rechts und der Organisationsstrukturen im Bereich der Föderation,
  3. die Erarbeitung der Verfassung der Föderation,
  4. die Rechtsetzung auf folgenden Gebieten:
    1. Ausführungsbestimmungen zu gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 10a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
    2. Wahlrecht zu den Vertretungskörperschaften der Kirchengemeinden,
    3. Recht der Pfarrstellenbesetzung,
    4. diakonische Arbeit,
  5. die Erarbeitung von Richtlinien für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
  6. die Errichtung und Weiterentwicklung der Einrichtungen, Werke und Dienste auf der Ebene der Föderation,
  7. die Erarbeitung gemeinsamer Regelungen für die kirchliche Gerichtsbarkeit,
  8. weitere Zuständigkeiten und Aufgaben, die ihr durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe der Teilkirchen übertragen werden.
( 3 ) Die Zuständigkeit der Teilkirchen
  1. in Fragen des Bekenntnisses,
  2. für die Bestellung der Bischöfe und Bischöfinnen, der Pröpste und Pröpstinnen sowie der Visitatoren und Visitatorinnen,
  3. für die Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und im Lutherischen Weltbund (LWB), bleibt unberührt.
( 4 ) Bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaften nach Absatz 3 Nr. 3 stimmen sich die Teilkirchen ab.
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Artikel 8
Finanzierung

Die Föderation finanziert sich aus Zuweisungen der Teilkirchen. Die Zuweisungen bemessen sich nach dem Verhältnis ihrer Gemeindeglieder. Das Nähere wird durch eine gesonderte Finanzvereinbarung geregelt, die der Zustimmung beider Teilkirchen bedarf.
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III. Abschnitt:
Organe der Föderation und der Teilkirchen

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Artikel 9
Übersicht

( 1 ) Organe der Föderation sind
  1. die Föderationssynode,
  2. die Kirchenleitung und
  3. das Kollegium des Kirchenamtes.
( 2 ) Organe der Teilkirchen sind
  1. die Teilkirchensynoden,
  2. die Teilkirchenleitungen,
  3. die Bischöfe und Bischöfinnen und
  4. das Kollegium des Kirchenamtes.
( 3 ) Das Kollegium des Kirchenamtes ist gemeinsames Organ der Föderation und der Teilkirchen.
( 4 ) Die Organe der Föderation leiten diese in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung.
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Artikel 10
Die Föderationssynode

( 1 ) Der Föderationssynode gehören in folgender Zusammensetzung Mitglieder der Teilkirchensynoden in jeweils gleicher Anzahl an:
  1. jeweils der Bischof oder die Bischöfin,
  2. jeweils der oder die Präses bzw. der Präsident oder die Präsidentin der Teilkirchensynode,
  3. je 28 Mitglieder, die nach Maßgabe näherer Festlegungen der Teilkirchen von den Kreissynoden aus der Mitte der von ihnen entsandten Mitglieder der Teilkirchensynoden gewählt werden,
  4. je drei Superintendenten oder Superintendentinnen nach Maßgabe des teilkirchlichen Rechts,
  5. je ein Mitglied der Theologischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
  6. je sechs von den Teilkirchensynoden aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder.
Die Zahl der in einem hauptamtlichen kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Mitglieder soll die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder jeder Teilkirche nicht übersteigen. Unter den nach Satz 1 Nr. 6 gewählten Mitgliedern sollen die landeskirchlichen Einrichtungen und Werke angemessen vertreten sein; die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind nicht wählbar. Die Mitglieder der Föderationssynode werden durch die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder in der jeweiligen Teilkirchensynode vertreten.
( 2 ) An den Verhandlungen der Föderationssynode nehmen beratend mit Antrags- und Rederecht teil:
  1. der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die Dezernenten und Dezernentinnen des Kirchenamtes,
  2. die Pröpste und Pröpstinnen und die Visitatoren und Visitatorinnen,
  3. der Leiter oder die Leiterin des gemeinsamen Diakonischen Werkes sowie
  4. je 3 Jugenddelegierte.
( 3 ) Die Föderationssynode berät und beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeit der Föderation, sofern die Zuständigkeit der Kirchenleitung, des Kollegiums des Kirchenamtes oder der weiteren Organe der Teilkirchen nicht entgegen steht. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie berät über Grundfragen von Zeugnis und Dienst und kann Kundgebungen erlassen.
  2. Sie verabschiedet die Verfassung der Föderation und überweist sie zur Zustimmung an die Teilkirchensynoden.
  3. Sie hat das Recht der kirchlichen Gesetzgebung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 und 2.
  4. Sie beschließt den Haushalt der Föderation.
  5. Sie beschließt über die Errichtung und Aufhebung von Stellen der Föderation.
  6. Sie wählt die synodalen Mitglieder der Kirchenleitung (Art. 11 Abs. 1 Nr. 5).
  7. Sie beschließt über Eingaben und Anträge.
( 4 ) Die Föderationssynode wird von einem Präsidium geleitet, das aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, drei stellvertretenden und zwei schriftführenden Mitgliedern besteht. Die Föderationssynode bestimmt unter den Präsides der Teilkirchensynoden den Präsidenten oder die Präsidentin und das erste stellvertretende Mitglied und wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Präsidiums; die Bischöfe und Bischöfinnen sind nicht wählbar. Zu ihrer ersten Tagung wird die Föderationssynode gemeinsam von den beiden Bischöfen oder Bischöfinnen einberufen.
( 5 ) Die Föderationssynode ist beschlussfähig, wenn von den Synodalen der Teilkirchen jeweils mindestens zwei Drittel anwesend sind. Für Beschlüsse muss die Mehrheit unter den anwesenden Synodalen beider Teilkirchen erreicht werden. Die Verfassung der Föderation bedarf einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der anwesenden Synodalen der beiden Teilkirchen und der verfassungsändernden Mehrheit der Teilkirchensynoden.
( 6 ) Die Föderationssynode beschließt Kirchengesetze aufgrund von Vorlagen, die von der Kirchenleitung, vom Kollegium des Kirchenamtes, aus ihrer Mitte oder aus der Mitte der Teilkirchensynoden eingebracht werden. Vorlagen des Kollegiums des Kirchenamtes und der Teilkirchensynoden sind vor ihrer Einbringung der Kirchenleitung vorzulegen. Vorlagen aus der Mitte der Föderationssynode und der Teilkirchensynoden bedürfen der Unterstützung von mindestes zehn ihrer Mitglieder.
( 7 ) Die Föderationssynode tritt mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder oder der Hälfte der Synodalen einer der Teilkirchen oder auf Verlangen der Kirchenleitung zusammen.
( 8 ) Die Föderationssynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass sachkundige Personen zu den Verhandlungen der Föderationssynode beratend mit Rederecht hinzugezogen werden.
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Artikel 11
Die Kirchenleitung

( 1 ) Der Kirchenleitung gehören an
  1. die beiden Bischöfe und Bischöfinnen der Teilkirchen,
    1. die Vertreter der Bischöfe und Bischöfinnen in geistlichen Angelegenheiten sowie
    2. je ein weiterer Propst oder eine weitere Pröpstin und ein weiterer Visitator oder eine weitere Visitatorin jährlich wechselnd in der Reihenfolge des Dienstalters,
  2. der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die weiteren Dezernenten und Dezernentinnen des Kirchenamtes,
  3. die Präsides der Teilkirchensynoden,
  4. zehn weitere Mitglieder der Föderationssynode, darunter aus jeder Teilkirche je ein Superintendent oder eine Superintendentin und je ein Pfarrer, eine Pfarrerin bzw. Pastorin, ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Verkündigungsdienst,
  5. der Leiter oder die Leiterin des gemeinsamen Diakonischen Werkes.
Von den Mitgliedern der Kirchenleitung soll eines reformierten Bekenntnisses sein. Die weiteren Pröpste, Pröpstinnen, Visitatoren und Visitatorinnen nehmen an den Sitzungen der Kirchenleitung beratend teil.
( 2 ) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz in der Kirchenleitung wechselt zwischen den Bischöfen und Bischöfinnen der Teilkirchen.
( 3 ) Die Kirchenleitung hat im Rahmen der Zuständigkeit der Föderation folgende Aufgaben:
  1. Sie trifft Grundsatzentscheidungen für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert Zeugnis und Dienst in ihrer missionarischen Dimension.
  2. Sie vertritt die Föderation nach außen; Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
  3. Sie erlässt im Rahmen der Zuständigkeit der Föderation Verordnungen über Sachgegenstände, für die eine kirchengesetzliche Regelung nicht vorgeschrieben ist.
  4. Sie gibt dem Kirchenamt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Grundsätze und Richtlinien.
  5. Sie beruft den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die Dezernenten und Dezernentinnen des Kirchenamtes sowie den Leiter oder die Leiterin des gemeinsamen Diakonischen Werks.
  6. Sie beschließt über die Besetzung von Stellen der Föderation, soweit sie dies nicht dem Kirchenamt überträgt.
  7. Sie erstattet der Föderationssynode einmal im Jahr einen Bericht.
( 4 ) Die Kirchenleitung beschließt im Einvernehmen mit den beiden Bischöfen und Bischöfinnen und der Teilkirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, wie der Landesbischof oder die Landesbischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen im Bereich des Propstsprengels Erfurt-Nordhausen auch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Öffentlichkeit vertritt.
( 5 ) Gegen Beschlüsse der Föderationssynode kann die Kirchenleitung Einspruch erheben. Art. 81 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen3# gilt entsprechend.
( 6 ) Die Kirchenleitung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 12
Teilkirchensynoden und Teilkirchenleitungen

( 1 ) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Teilkirchensynoden bestimmen sich nach dem Recht der Teilkirchen und Art. 7.
( 2 ) Den Teilkirchenleitungen gehören die Mitglieder der Kirchenleitung aus der jeweiligen Teilkirche nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 an. Das Recht der Teilkirchen kann bestimmen, dass bis zu fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder (z. B. weitere Pröpste und Pröpstinnen bzw. Visitatoren und Visitatorinnen, Älteste, Mitglieder aus dem Bereich der Diakonie) hinzutreten. Den Vorsitz führt der Bischof oder die Bischöfin der jeweiligen Teilkirche.
( 3 ) Die Teilkirchenleitungen nehmen die Aufgaben und Befugnisse wahr, die im Rahmen der Zuständigkeit der Teilkirchen (Art. 7 Abs. 1) nach dem Recht der Teilkirchen der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bzw. dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zugewiesen sind, soweit diese nicht dem Kirchenamt obliegen.
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Artikel 13
Die Bischöfe, Pröpste und Visitatoren

( 1 ) Die Bischöfe und Bischöfinnen nehmen je für den Bereich ihrer Teilkirche die ihnen nach dem Recht der Teilkirchen übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Sie vertreten die Föderation in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Gegen Beschlüsse der Kirchenleitung und des Kollegiums des Kirchenamtes kann von den Bischöfen und Bischöfinnen gemeinsam Einspruch erhoben werden. Art. 100 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen4# gilt entsprechend.
( 3 ) Gegen einen Beschluss der Föderationssynode kann von jedem Bischof oder jeder Bischöfin mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass dieser dem Bekenntnis widerspricht. § 81 Abs. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen5# gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Ständigen Ausschusses die Kirchenleitung tritt. Der Beschluss ist der Teilkirchensynode der Teilkirche vorzulegen, welcher der Bischof oder die Bischöfin angehört, der oder die den Einspruch erhoben hat; bestätigt die Teilkirchensynode die Bedenken, so kann die Föderationssynode in dieser Frage nicht gegen das Votum der Teilkirchensynode entscheiden.
( 4 ) Die Bischöfe und Bischöfinnen versammeln die Pröpste und Pröpstinnen sowie die Visitatoren und Visitatorinnen regelmäßig zu gemeinsamen Konventen (Bischofskonvent); der Bischofskonvent dient dem Erfahrungsaustausch und berät insbesondere über Grundsatzfragen von Theologie und Verkündigung. Die den Pröpsten und Pröpstinnen sowie den Visitatoren und Visitatorinnen nach dem Recht der Teilkirchen zugewiesenen Aufgaben bleiben unberührt.
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Artikel 14
Das Kirchenamt

( 1 ) Das Kirchenamt besteht an den Sitzen des bisherigen Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und des bisherigen Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in Magdeburg und in Eisenach. Es führt die laufenden Geschäfte der Föderation. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Föderation und der Teilkirchen, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. Es kann Verwaltungsanordnungen erlassen.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Kirchenamtes gehören insbesondere:
  1. die Wahrung und Fortentwicklung der kirchlichen Ordnung,
  2. die Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen für die kirchliche Arbeit,
  3. die rechtliche Vertretung der Föderation und der Teilkirchen,
  4. die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen der Föderationssynode und der Teilkirchensynoden sowie der Kirchenleitung und der Teilkirchenleitungen,
  5. Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen,
  6. die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden und Superintendenturen bzw. Kirchenkreise bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben,
  7. die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Superintendenturen bzw. Kirchenkreise nach Maßgabe der Ordnungen der Teilkirchen,
  8. die Aufsicht über die Einrichtungen und Werke der Föderation und der Teilkirchen,
  9. die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Ebene der Föderation und auf der Ebene der Teilkirchen,
  10. Personalplanung,
  11. Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Personalentwicklung,
  12. Stellenbesetzungen nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht die Föderationssynode, die Teilkirchensynode, die Kirchenleitung oder die Teilkirchenleitung zuständig ist.
( 3 ) Bei Zweifeln über die Zuständigkeit in allen Angelegenheiten der Föderation wird zunächst das Kirchenamt tätig; die Kirchenleitung entscheidet abschließend über die Zuständigkeit.
( 4 ) Das Kirchenamt berichtet der Kirchenleitung laufend über seine Tätigkeit. Es erstattet der Föderationssynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
( 5 ) Das Kirchenamt ist in Dezernate gegliedert. Es wird von einem Kollegium, dem die Dezernenten und Dezernentinnen sowie die Bischöfe und Bischöfinnen angehören, unter dem Vorsitz eines Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die Präsidentin muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin ist ein nichttheologischer Dezernent oder eine nicht-theologische Dezernentin des Kirchenamtes, welcher oder welche der jeweils anderen Teilkirche angehören soll (Vizepräsident oder Vizepräsidentin).
( 6 ) Das Kirchenamt gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Kirchenleitung bedarf. Die Geschäftsordnung sieht vor, dass für Personalangelegenheiten der Teilkirchen unter dem Vorsitz des zuständigen Dezernenten oder der zuständigen Dezernentin beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden, denen insbesondere die Pröpste, Pröpstinnen, Visitatoren und Visitatorinnen angehören.
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IV. Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Artikel 15
Übergangsregelungen für die Bildung der Kirchenleitung, des Kirchenamtes und des gemeinsamen Diakonischen Werkes abweichend von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, 11 Abs. 3 Nr. 5 und 14 Abs. 2 Nr. 12

( 1 ) Die synodalen Mitglieder der Kirchenleitung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) werden erstmalig jeweils von den Teilkirchensynoden gewählt.
( 2 ) Die erstmalige Berufung des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und der weiteren Dezernenten und Dezernentinnen des Kirchenamtes obliegt dem nach dem Kooperationsvertrag vom 5. Dezember 2000 gebildeten Kooperationsrat. Der Kooperationsrat entscheidet über die Besetzung unter Hinzuziehung von je vier Mitgliedern des Ständigen Ausschusses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (erweiterter Kooperationsrat) auf gemeinsamen Vorschlag der Bischöfe. Auf eine paritätische Besetzung des Kollegiums des Kirchenamtes mit Mitgliedern des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ist zu achten.
( 3 ) Soweit dies erforderlich ist, kann der Kooperationsrat bis zur Konstituierung des Kollegiums des Kirchenamtes Entscheidungen über die Besetzung der Referate treffen.
( 4 ) Für die Berufung des Leiters oder der Leiterin des gemeinsamen Diakonischen Werkes findet Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Berufung im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit den Mitgliederversammlungen der drei zusammenzuführenden Diakonischen Werke erfolgt.
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Artikel 16
Fortgeltung von teilkirchlichem Recht

Soweit die kirchliche Ordnung der Teilkirchen bezüglich ihrer Organe und leitenden Dienste den Bestimmungen dieser vorläufigen Ordnung nicht entgegensteht, bleibt sie in Geltung oder ist entsprechend anzuwenden.

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1 ↑ Dies sind die Augsburgische Konfession, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers und, wo sie anerkannt sind, die Konkordienformel und der Traktat über Gewalt und Oberhoheit des Papstes.
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2 ↑ Herkommen und Geschichte der reformierten Gemeinden sind bestimmt von der Geltung der Confessio Sigismundi, der Confession de foi und der Discipline Ecclésiastique.
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3 ↑ Art. 81 GO EKKPS: „Gegen Beschlüsse der Synode kann die Kirchenleitung innerhalb eines Monats, aber nicht mehr nach der Verkündung der Beschlüsse Einspruch erheben, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder es beschließen. Der Gegenstand ist der Synode bei ihrem nächsten Zusammentritt nochmals vorzulegen. Bis dahin ist die Verkündung zurückzustellen. Hält die Synode ihren Beschluss aufrecht, so ist danach zu verfahren.“
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4 ↑ Art. 100 GO EKKPS: „(1) Der Bischof kann gegen Beschlüsse der Kirchenleitung und des Konsistoriums Einspruch erheben. Der Einspruch muss binnen einer Woche nach Eingang der Ausfertigung des Protokolls schriftlich beim Konsistorium erhoben werden. Er hat aufschiebende Wirkung und zur Folge, dass der Gegenstand in der nächsten Sitzung der Kirchenleitung bzw. des Konsistoriums erneut beraten wird.(2) Bei einem Einspruch gegen einen Beschluss der Kirchenleitung ist zur Aufrechterhaltung der Entscheidung der Kirchenleitung die absolute Mehrheit der Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung erforderlich.(3) Bei einem Einspruch gegen einen Beschluss des Konsistoriums entscheidet die Kirchenleitung, wenn vorher das Konsistorium an seinem Beschluss festgehalten und der Bischof den Einspruch aufrechterhalten hat. Indessen führt der Einspruch nur zu einer erneuten Beratung des Konsistoriums, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die Kirchenleitung gemäß Artikel 82 Abs. 1 Grundordnung nicht zur eigenen Entscheidung an sich ziehen kann oder bei denen gegen die Entscheidung des Konsistoriums ein Rechtsmittel gegeben ist. Für ein Festhalten am Beschluss im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Konsistoriums, für eine Aufrechterhaltung der Entscheidung im Sinne von Satz 2 dieses Absatzes die absolute Mehrheit der Zahl aller Mitglieder des Konsistoriums erforderlich.“
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5 ↑ Art. 81 Abs. 1 Verfassung ELKTh: „Der Landesbischof oder die Landesbischöfin kann gegen einen Beschluss der Landessynode Einspruch mit der Begründung erheben, dass der Beschluss dem lutherischen Bekenntnis widerspreche. Der Einspruch muss dem Vorstand der Landessynode bis zum Ende der Sitzung des Ständigen Ausschusses, der nach der entsprechenden Tagung der Landessynode zusammentritt, mitgeteilt sein. Der Beschluss der Landessynode ist bis zur nächsten Tagung auszusetzen und dort ist über den Gegenstand erneut zu entscheiden.“