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Geltungszeitraum von: 18.05.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
(Föderationsvertrag)

Vom 18. Mai 2004

(ABl. EKKPS S. 59; ABl. ELKTh S. 83)

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
schließen,
um den kirchlichen Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums zu fördern,
  • angesichts der zwischen ihnen als Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehenden Kirchengemeinschaft,
  • unter Berücksichtigung der engen und vielfältigen geschichtlichen, geografischen und kulturellen Beziehungen zwischen ihren Kirchengebieten,
  • bestimmt von dem Ziel, Zeugnis und Dienst der Gemeinden zu stärken und kirchliche Strukturen veränderten Bedingungen anzupassen, und
  • im Bemühen, zu einem wirksameren Einsatz von Kräften zu kommen,
den folgenden Vertrag:
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§ 1

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen bilden eine Föderation mit dem Namen „Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM)“, im Folgenden Föderation.
( 2 ) Die Föderation nimmt wesentliche landeskirchliche Funktionen wahr. Als Gemeinschaft der vertragschließenden Kirchen ist sie selbst Kirche.
( 3 ) Die Föderation ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 4 ) Die Föderation ist ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2

( 1 ) Organe der Föderation sind
  1. die Föderationssynode,
  2. die Kirchenleitung und
  3. das Kollegium des Kirchenamtes.
( 2 ) Die Organe sind alsbald nach dem Inkrafttreten des Föderationsvertrages, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu bilden. Bis zur Bildung der Organe der Föderation nehmen die bisherigen Organe der vertragschließenden Kirchen ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahr.
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§ 3

( 1 ) Die Zuständigkeiten der Föderation sowie die Zusammensetzung und die Aufgaben ihrer Organe sind in der Vorläufigen Ordnung der Föderation geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage).
( 2 ) Die vertragschließenden Kirchen verpflichten sich, die in ihrem Bereich geltenden Bestimmungen an die Bestimmungen der Vorläufigen Ordnung anzupassen, soweit nicht Fragen des Bekenntnisses berührt sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 1).
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§ 4

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen stimmen darin überein, dass die Zuständigkeiten und der Verantwortungsumfang der Föderation zu erweitern und zu vertiefen sind.
( 2 ) Bis zum Ende der laufenden Amtsperioden der landeskirchlichen Synoden, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2009, ist für die Föderation eine Verfassung auszuarbeiten, durch die die Vorläufige Ordnung der Föderation und die geltende Grundordnung bzw. Verfassung der vertragschließenden Kirchen abgelöst werden. Die vertragschließenden Kirchen verständigen sich rechtzeitig über die Einsetzung einer gemeinsamen Kommission, die den Synoden der vertragschließenden Kirchen und der Föderationssynode den Entwurf für eine Verfassung der Föderation zur Beschlussfassung vorzulegen hat; die Kommission hat ihre Tätigkeit spätestens zwei Jahre vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt aufzunehmen.
( 3 ) Über den in Absatz 2 genannten Zeitpunkt hinaus bleiben die vertragschließenden Kirchen insbesondere zuständig
  1. in Fragen des Bekenntnisses,
  2. für die Bestellung der Bischöfe und Bischöfinnen sowie der Pröpste und Pröpstinnen bzw. der Visitatoren und Visitatorinnen,
  3. für die Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und im Lutherischen Weltbund (LWB).
( 4 ) Die vertragschließenden Kirchen wirken darauf hin, dass durch den Zusammenschluss von Ämtern, Einrichtungen und Werken auf der landeskirchlichen Ebene deutliche Einsparungen erzielt werden. Über den Umfang der jeweils erzielten und in Aussicht genommenen Einsparungen ist den Synoden der vertragschließenden Kirchen und der Föderationssynode jährlich zu berichten.
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§ 5

Benachbarte Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können dem Föderationsvertrag mit Zustimmung der beiden vertragschließenden Kirchen beitreten.
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§ 6

( 1 ) Dieser Vertrag bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz, das jeweils mit verfassungsändernder Mehrheit zu beschließen ist. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind.
( 2 ) Der zwischen den vertragschließenden Kirchen geschlossene Kooperationsvertrag vom 5. Dezember 2000 tritt mit Bildung der Kirchenleitung (§ 2) außer Kraft.