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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023)

Vom 19. November 2021 (ABl. S. 254).

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Haushalt

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 268 444 813 Euro und für das Haushaltsjahr 2023 auf je 271 420 245 Euro festgestellt.
( 2 ) Verbindliche Anlagen zum Haushaltsplan sind:
  1. der Stellenplan,
  2. die Übersicht über die Haushaltsvermerke und weiteren Festlegungen zum Haushaltsplan,1#
  3. die Übersichten über die Budgets und die Personalkostenpauschalen.
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§ 2
Plansumme 2022

( 1 ) Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2022 beträgt 206 500 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
109 275 000 Euro
2.
Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
10 000 00 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
50 600 000 Euro
4.
Staatsleistungen
44 800 000 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 8 175 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
44 614 745 Euro
2.
die Kirchenkreise
90 558 601 Euro
3.
die Landeskirche
69 104 654 Euro
4.
die Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit (Ökumenische Solidarität)
2 220 000 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
21 838 575 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
19 665 000 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
3 111 170 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
41 674 469 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
13 972 500 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
14 951 741 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
5 500 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
14 459 891 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1.
den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
4 366 436 Euro
2.
den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand
24 715 628 Euro
3.
den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
40 022 590 Euro
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§ 3
Plansumme 2023

( 1 ) Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2023 beträgt 209 600 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
113 175 000 Euro
2.
Zahlung im Rahmen des Clearingverfahrens
10 000 000 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
49 600 000 Euro
4.
Staatsleistungen
45 300 000 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 8 475 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
46 310 954 Euro
2.
die Kirchenkreise
94 741 747 Euro
3.
die Landeskirche
66 253 299 Euro
4.
die Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit (Ökumenische Solidarität)
2 294 000 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
22 846 509 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
20 353 275 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
3 111 170 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
44 784 574 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
14 461 537 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
15 473 623 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
5 500 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
14 522 013 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1.
den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
4 431 701 Euro
2.
den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand
20 048 656 Euro
3.
den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
41 773 033 Euro
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§ 4 Festlegungen zum Finanzgesetz

( 1 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 209 600 000 Euro festgelegt.
( 2 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2022 auf 97 500 Euro und für das Haushaltsjahr 2023 auf 102 000 Euro festgelegt.
( 3 ) Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 auf 2 000 Euro je Kirchengebäude aufgestockt.
( 4 ) Von dem Anteil für den Ausgleichsfonds der Kirchenkreise gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 4 und § 3 Absatz 4 Nummer 4 sind je Haushaltsjahr mindestens 500 000 Euro für den Erhalt von Stützmauern und historischen Einfriedungen zu verwenden.
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§ 5
Haus- und Straßensammlungen

In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 werden in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 6
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 auf 19 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 7
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen. § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und damit die Budgethöhe entsprechend anzupassen und die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Budgets zu bestimmen.
( 5 ) Die Budgetrücklagen können über die geplanten Rücklagenentnahmen hinaus in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe in Anspruch genommen werden.
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§ 8
Rücklagen und außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
( 2 ) Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 3 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienstdienst und die Partnerkirchen abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzgesetz EKM zu 80 vom Hundert der Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert der Beihilferücklage zugeführt. Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei den geplanten Rücklagenzuführungen an die Versorgungs- und Beihilferücklage im Verhältnis 80 zu 20 und nachrangig durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
( 3 ) Kirchengesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und -entnahmen sowie Entnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen sind keine über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8620 außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben bis zur Höhe des Planansatzes zu leisten.
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§ 9
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften

( 1 ) Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet außerhalb geplanter Haushaltsansätze der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen ist grundsätzlich unzulässig.
( 3 ) Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 65 000 000 Euro und Kassenkredite bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro aufgenommen sowie Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
( 4 ) Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro übernommen werden.
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§ 10
Clearingrückstellung

Abweichend von § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM erfolgt die Zuführung des überschüssigen Betrages zu 80 vom Hundert an die Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert an die Beihilferücklage.
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§ 11
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes oder die von ihm mit der Entscheidung betraute Stelle der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).

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1 ↑ Übersicht über die Haushaltsvermerke und weiteren Festlegungen zum Haushaltsplan 2022/2023 gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Haushaltsgesetz 2022/2023, siehe ABl. S. 256.