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Geltungszeitraum von: 01.03.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Rahmenrichtlinie für das Ehrenamt
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 27. Januar 2012 (ABl. S. 100),
geändert am 11. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 46).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), folgende Rahmenrichtlinie beschlossen:
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Freiwilliges Engagement ist eine wesensmäßige Lebensäußerung der christlichen Gemeinde. „Zur Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrags bedarf es in allen kirchlichen Arbeitsbereichen ehrenamtlicher Mitarbeit. In ihr kommt die Vielfalt der Gaben in der Gemeinschaft der Kirche zur Wirkung.“1#
Freiwillig Engagierte in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gestalten das Leben unserer Kirche, unserer Gemeinden, in den Initiativen, Werken und Einrichtungen und wirken gleichberechtigt mit den Neben- und Hauptamtlichen. Ihr Dienst steht in Beziehung zu Gott und den Mitmenschen und verbindet Menschen in und außerhalb der Kirche. Er ist also ein freiwilliger Dienst, der sich am Gemeinwohl orientiert. Freiwilliges Engagement wird unentgeltlich geleistet, wobei die Auslagen zu erstatten sind.
Ehrenamtliche bringen sich entsprechend ihrer Gaben, Fähigkeiten und Lebenserfahrungen sowie ihrer Zeit- und Kraftressourcen ein. Die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Gesundheit ist dabei zu wahren.
Die Ausrichtung des Engagements kann sich sehr vielfältig gestalten:
  • vom spontanen und projektorientierten bis zum längerfristigen Dienst,
  • vom einfachen Mitmachen bis zur anspruchsvollen Leitungstätigkeit,
  • von der Eigeninitiative bis zur Wahl oder Beauftragung und
  • sowohl im eigenen Ort, in der Region oder bezogen auf Themen und Projekte.
Je nach Grad der Verbindlichkeit, Verantwortung und Anbindung werden freiwillig Engagierte begleitet und qualifiziert. Für die unterschiedlichen Ausrichtungen sind geeignete Rahmenbedingungen zu gestalten. Über die EKM sind Ehrenamtliche gegen einige Risiken (Unfall, Haftpflicht) abgesichert.
Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Mitarbeitenden bedarf einer Haltung der Anerkennung und des Vertrauens in die Fähigkeiten der ehrenamtlich Mitarbeitenden. Als Schwerpunkt hauptamtlicher Tätigkeit in dieser Partnerschaft ist daher das gabenorientierte und freiwillige Engagement zu fördern, zu integrieren und zu begleiten.
Der Landeskirchenrat will vor diesem Hintergrund mit der Rahmenrichtlinie vorhandene Regelungen aufnehmen, an bestehende Standards erinnern und für die Praxis in einen Sachzusammenhang stellen. Er will damit auch eine höhere Verbindlichkeit in der Anwendung erreichen.
  1. Alle Gemeindeglieder sind berufen, sich mit ihren Gaben und Fähigkeiten in Gemeinden, Werken und Einrichtungen der Kirche einzubringen; auch wer nicht zur Kirche gehört, ist zur Beteiligung und zur Mitarbeit eingeladen.2#
  2. Ehrenamtliche nehmen gemeinsam mit haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden gottesdienstliche, missionarische, seelsorgerliche, pädagogische, kirchenmusikalische, künstlerische, diakonische, verwaltende sowie leitende Aufgaben wahr.3#
  3. Ehrenamtliches Engagement in unserer Kirche bietet die vielfältige Chance, persönliche Kompetenzen einzubringen, weiterzuentwickeln und gemeinsam mit anderen gestaltend und verantwortlich tätig zu werden.
  4. Den jeweiligen Leitungsgremien wird empfohlen, ein Konzept für ehrenamtliche Arbeit zu erstellen, auf dessen Grundlage Gaben und Befähigungen entdeckt und gefördert sowie die Arbeit mit Ehrenamtlichen geplant und umgesetzt wird. Das Konzept soll unter anderem Ziele und Inhalte ehrenamtlicher Tätigkeiten, Kompetenzen, Ort, Umfang, Dauer und Wege der Begleitung der Arbeit enthalten. Bestehende (gemeinde-) übergreifende Konzeptionen sollen dabei berücksichtigt werden. Das Konzept soll für neue Initiativen offen sein.4#
  5. Zur Klärung der Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden.5# Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. bei Lektoren und Prädikanten, ist die formelle Beauftragung vorgeschrieben. Vereinbarungen sind zu befristen, können jedoch vor Fristablauf aufgelöst werden.6#
  6. Der Zugang zu den für die Tätigkeit notwendigen Informationen, Räumen, Arbeitsmitteln wird nach Maßgabe der Beschlüsse des jeweiligen Leitungsgremiums gewährt.7#
  7. Die Ehrenamtlichen sollen durch dazu beauftragte Personen begleitet werden.8# Den Gemeinden, den Kirchenkreisen sowie den Einrichtungen und Werken wird empfohlen, Ansprechpersonen für Ehrenamtliche zu benennen.
  8. Das jeweilige Leitungsgremium sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch der Ehrenamtlichen mit den haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden. Vor Entscheidungen, die den Tätigkeitsbereich von Ehrenamtlichen betreffen, sind die Verantwortlichen in die Beratung einzubeziehen.9#
  9. Ehrenamtliche Mitarbeit in unserer Kirche ist freiwillig und wird unentgeltlich erbracht. Ehrenamtlichen sollen die ihnen entstandenen besonderen Aufwendungen im Rahmen des jeweiligen Haushalts erstattet werden (Sachauslagen, wie z. B. Fahrtkosten, Materialkosten, Porto und Telefongebühren). Der Rahmen soll vorab geklärt werden.10#
  10. Die finanziellen Mittel für die Auslagen der Ehrenamtlichen sowie für Dank und Anerkennung sind in den Haushalten der verschiedenen kirchlichen Ebenen und Einrichtungen angemessen einzuplanen.
  11. Ehrenamtlichen ist Fort- und Weiterbildung11# sowie bei Bedarf Supervision zu ermöglichen. Für einige Tätigkeitsbereiche besteht darüber hinaus die Verpflichtung zu Fort- und Weiterbildung.12# Die Ehrenamtlichen werden über entsprechende Angebote informiert. Die Träger des ehrenamtlichen Dienstes sind gehalten, diese Kosten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu übernehmen.
  12. Ehrenamtliche sind kraft Gesetzes gegen Unfälle, die sie im Zusammenhang mit der kirchlichen Tätigkeit erleiden, bei der Berufsgenossenschaft versichert. Darüber hinaus bestehen für alle landeskirchlichen Einrichtungen und Kirchengemeinden für die verschiedensten Risiken Sammelversicherungsverträge. Damit sind Schadensereignisse, die im Zusammenhang mit ehrenamtlicher kirchlicher Tätigkeit stehen, soweit sie nicht aus vorsätzlichem Handeln entstehen, versichert.13#
  13. Über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrem Dienst bekannt werden, haben sie Verschwiegenheit zu wahren. Dort, wo Ehrenamtliche mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, sind sie in Datenschutzbestimmungen einzuweisen und auf deren Einhaltung mit Unterzeichnung einer Erklärung zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit hinaus. Ehrenamtliche haben über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut worden oder bekannt geworden ist.14#
  14. Die jeweiligen Leitungsgremien bzw. Verantwortlichen sorgen für eine angemessene Anerkennung und Wertschätzung des ehrenamtlichen Dienstes. Über Art und Umfang der geleisteten Arbeit können Bescheinigungen ausgestellt werden.15#
  15. Beginn und Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit sollen in einem angemessenen Rahmen begangen werden.16#

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1 ↑ Artikel 20 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM.
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2 ↑ Vergleiche Artikel 20 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM.
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3 ↑ Vergleiche Artikel 15 Kirchenverfassung EKM.
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4 ↑ Vergleiche Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 3 Nummer 3 Kirchenverfassung EKM.
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5 ↑ Ein Muster ist Teil der Arbeitshilfe Ehrenamt.
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6 ↑ Die Möglichkeiten der Auflösung richten sich nach den Bestimmungen der Vereinbarung oder den für den Arbeitsbereich geltenden rechtlichen Regelungen.
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7 ↑ Das Leitungsgremium klärt z. B. Zeiten, Schlüsselfragen und die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen.
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8 ↑ Vergleiche Artikel 20 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM; zu Formen und Methoden siehe Arbeitshilfe.
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9 ↑ Vergleiche z. B. Artikel 28 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM.
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10 ↑ Ein Muster zur Abrechnung befindet sich in der Arbeitshilfe Ehrenamt.
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11 ↑ Vergleiche Artikel 20 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM.
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12 ↑ z. B. für verschiedene Seelsorge- und Verkündigungsdienste
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13 ↑ Weitere Informationen zu den Versicherungen gibt die Arbeitshilfe Ehrenamt.
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14 ↑ In jedem Arbeitsbereich gelten spezifische rechtliche Regelungen. Die verantwortlichen (i. d. R. hauptberuflichen) Mitarbeiter sorgen für die Vermittlung der entsprechenden spezifischen Kenntnisse an die Ehrenamtlichen. Weitere Informationen zum Datenschutz und zur Verpflichtungserklärung gibt die Arbeitshilfe.
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15 ↑ Ein Muster befindet sich in der Arbeitshilfe Ehrenamt.
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16 ↑ Beispiele finden sich in der Agende „Berufung-Einführung-Verabschiedung“, die im Jahr 2012 in der EKM eingeführt wurde.