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Verordnung über die Mustergeschäftsordnung
für Kreissynoden in der Evangelischen
Kirche in Mitteldeutschland
(VO MusterGO KS)

Vom 13. September 2008 (ABl. S. 263),
geändert am 7. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 18,
berichtigt am 10. Juli 2014 (ABl. S. 171).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung
07.12.2013
Anlage
§ 1 Abs. 4
Satz 2
geändert
2
Berichtigung der Verordnung über die Mustergeschäftsordnung für Kreissynoden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
10.07.2014
Anlage
§ 18 Abs. 8
Satz 3
geändert
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Nummer 8, Artikel 11 Absatz 3 Nummer 2 der Vorläufigen Ordnung mit Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Grundsätze

(1) 1Die Kreissynode ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. 2Die Geschäftsordnung kann im Rahmen des geltenden Rechts von der Mustergeschäftsordnung für Kreissynoden (MusterGO KS) in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, abweichen. 3Bestimmungen in der Geschäftsordnung, die der Verfassung widersprechen, sind nichtig.
(2) 1Die Geschäftsordnung wird von der Kreissynode beschlossen. 2Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(3) Für Änderungen der Geschäftsordnung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Übernimmt die Kreissynode die Mustergeschäftsordnung unverändert, genügt abweichend von Absatz 2 Satz 2 eine Anzeige an das Landeskirchenamt.
(5) 1Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Amtsperiode der Kreissynode. 2Übernimmt die nachfolgende Kreissynode die bereits genehmigte Geschäftsordnung der vorhergehenden Kreissynode unverändert, gilt Absatz 4 entsprechend.
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§ 2
Übergangsbestimmungen

(1) Vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten an die Stelle der in dieser Verordnung genannten Organe und Stellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die entsprechenden Organe und Stellen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
(2) 1Die Aufgaben des Legitimationsprüfungsausschusses für die Prüfung der Legitimation der Mitglieder der Kreissynode (§ 2 MusterGO KS) werden im Herbst 2008 in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von dem zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Mustergeschäftsordnung bestehenden jeweiligen Kreiskirchenrat oder einem von diesem gebildeten Legitimationsprüfungsausschuss wahrgenommen. 2In den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen tritt an die Stelle des Legitimationsprüfungsausschusses der jeweilige Vorstand der Kreissynode oder ein von diesem gebildeter Legitimationsprüfungsausschuss.
(3) 1Die Aufgaben des Wahlvorbereitungsausschusses für die auf der konstituierenden Tagung der Kreissynode im Herbst 2008 durchzuführenden Wahlen (§ 14 Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland – Synodenwahlgesetz, ABl. 2008 S. 201) werden in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von dem jeweiligen Wahlvorbereitungsausschuss der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Mustergeschäftsordnung bestehenden Kreissynode wahrgenommen. 2In den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen tritt an die Stelle des Wahlvorbereitungsausschusses der jeweilige Vorstand der Kreissynode.
(4) Solange die Kreissynode noch keinen Beschluss über die Übernahme der Mustergeschäftsordnung gefasst hat beziehungsweise eine von der Mustergeschäftsordnung abweichende Geschäftsordnung noch nicht genehmigt ist, soll die Mustergeschäftsordnung entsprechend angewendet werden.
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§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Mustergeschäftsordnung für Kreissynoden der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen vom 31. Januar 1996 (ABl. ELKTh S. 34),
  2. Muster für eine Geschäftsordnung der Kreissynode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (ABl. EKKPS 1983, S. 18).
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Anlage:
Mustergeschäftsordnung für Kreissynoden
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

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Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises …
Vom …

Die Kreissynode des Kirchenkreises … hat sich auf ihrer Tagung am … die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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Inhaltsübersicht

Vorbereitung und Einberufung der Kreissynode
Redeordnung
Legitimationsprüfung
Anträge und Beschlüsse zur Geschäftsordnung
Eröffnung der Kreissynode
Wahlen
Synodalversprechen
Beschlussfassung
Präsidium der Kreissynode
Bericht über das kirchliche Leben, Fragestunde
Teilnahmepflicht, beratende Teilnahme, Gäste
Verhandlungsniederschrift
Öffentlichkeit
Ausschüsse
Beschlussfähigkeit
Visitationskommission
Verhandlungsgegenstände
Reisekostenerstattung
Sachanträge
Sprachregelung
Eingaben
Inkrafttreten
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§ 1
Vorbereitung und Einberufung der Kreissynode

(1) Die Kreissynode tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
(2) 1Die Kreissynode wird vom Präses einberufen. 2Zu ihrer konstituierenden Tagung wird die Kreissynode abweichend von Satz 1 vom Superintendenten einberufen, der bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz führt.
(3) Der Präses und seine Stellvertreter bereiten im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenrat die Tagungen der Kreissynode vor.
(4) 1Die schriftliche Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung soll den Synodalen und nachrichtlich den Stellvertretern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zugegangen sein. 2Der zuständige Regionalbischof und der Leiter des Kreiskirchenamtes werden von der Einberufung der Kreissynode unterrichtet.
(5) Die Kreissynode ist innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder das Landeskirchenamt dies verlangt.
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§ 2
Legitimationsprüfung

(1) 1Der Kreiskirchenrat oder ein von ihm bestellter Legitimationsprüfungsausschuss prüft gemäß § 11 Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 4. Juli 2008 (Synodenwahlgesetz, ABl. S. 201) die Legitimation der Synodalen und erstattet der Kreissynode zu Beginn ihrer ersten Tagung Bericht. 2Aufgrund des Prüfberichtes entscheidet die Kreissynode über die Legitimation der Synodalen. 3Bis zur endgültigen Entscheidung gelten die erschienenen Synodalen als vorläufig legitimiert.
(2) Stellt sich die Frage der Legitimation von Mitgliedern vor weiteren Tagungen, gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 3
Eröffnung der Kreissynode

1Die erste Tagung der Kreissynode wird mit einem Gottesdienst eröffnet. 2Die weiteren Tagungen werden mit einem Gottesdienst oder einer Andacht eröffnet.
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§ 4
Synodalversprechen

(1) Im Gottesdienst der ersten Tagung der Kreissynode nimmt der Superintendent den Synodalen das folgende Synodalversprechen ab:
„Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“ Sie antworten mit Handschlag: „Ja mit Gottes Hilfe.“
(2) Später eintretende Synodale geben das Synodalversprechen in der ersten Sitzung, zu der sie erschienen sind, gegenüber dem Präses ab.
(3) Die Verweigerung des Synodalversprechens zieht den Verlust der Mitgliedschaft in der Kreissynode nach sich.
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§ 5
Präsidium der Kreissynode

(1) 1Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung in geheimer Abstimmung unter der Leitung des Superintendenten den Präses und bis zu zwei Stellvertreter. 2Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. 3Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten. 4Für das Wahlverfahren gilt § 12 Absatz 2 Synodenwahlgesetz.
(2) Der Präses und seine Stellvertreter werden für die Dauer der Amtsperiode gewählt und bleiben bis zum Zusammentreten der neuen Kreissynode im Amt.
(3) Ersatzwahlen während der Amtsperiode erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.
(4) 1Der Präses sorgt für die Einhaltung der Ordnung und nimmt das Hausrecht wahr. 2Er leitet die Verhandlungen und vertritt die Kreissynode nach außen. 3Er wird bei seinen Aufgaben von seinen Stellvertretern unterstützt.
(5) Der Präses führt die Geschäfte der Kreissynode; dazu wird eine Geschäftsstelle bestimmt.
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§ 6
Teilnahmepflicht, beratende Teilnahme, Gäste

(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, an jeder Tagung der Kreissynode teilzunehmen. 2Ist ein Mitglied an der Teilnahme gehindert, so hat es dies der Geschäftsstelle unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie seinem Stellvertreter mitzuteilen. 3Der Präses lädt den Stellvertreter des verhinderten Mitglieds ein; die Sätze 1 und 2 gelten für den Stellvertreter entsprechend. 4Sofern ein zweiter Stellvertreter vorhanden ist, gilt Satz 3, 1. Halbsatz entsprechend.
(2) 1An den Tagungen der Kreissynode nehmen zwei Jugendvertreter teil, die auf Vorschlag des Jugendkonventes des Kirchenkreises oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses vom Kreiskirchenrat berufen werden. 2Die Jugendvertreter müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3Sie haben Rede- und Antragsrecht; sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben sie auch das Stimmrecht.
(3) Der Landesbischof, der Regionalbischof, vom Kollegium des Landeskirchenamtes beauftragte Vertreter und der Leiter des Kreiskirchenamtes können an den Verhandlungen der Kreissynode mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
(4) 1Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat weitere Berater und Gäste zur Tagung der Kreissynode einladen. 2Berater haben Rederecht. 3Über das Rederecht von Gästen entscheidet das Präsidium.
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§ 7
Öffentlichkeit

(1) Die Verhandlungen der Kreissynode sind in der Regel öffentlich.
(2) 1Die Verhandlungen sind nicht öffentlich, soweit Personalangelegenheiten verhandelt werden oder die Öffentlichkeit durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes ausgeschlossen ist. 2Die Kreissynode kann durch Beschluss die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausschließen; über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt und beschlossen.
(3) Das Präsidium kann Berater und Gäste zur Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen zulassen, sofern die Kreissynode dem nicht widerspricht.
(4) Über Inhalt und Verlauf der Beratung in nicht öffentlicher Sitzung sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 8
Beschlussfähigkeit

(1) Der Präses der Kreissynode stellt zu Beginn der Sitzung die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Kreissynode fest.
(2) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(3) Ist festgestellt, dass die Kreissynode nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet das Präsidium, ob
  1. einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden,
  2. die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen wird oder
  3. die Sitzung ohne Ergebnis beendet wird.
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§ 9
Verhandlungsgegenstände

Gegenstand der Verhandlungen der Kreissynode bilden:
  1. Vorlagen des Kreiskirchenrates,
  2. Anträge von den Gemeindekirchenräten und der Visitationskommission des Kirchenkreises, von Ausschüssen und Mitgliedern der Kreissynode und vom Leiter des Kreiskirchenamtes (§ 10 Absatz 1),
  3. Anträge von Ausschüssen und Mitgliedern der Kreissynode während der Synodentagung (§ 10 Absatz 2),
  4. Gegenstände, die der Kreissynode von der Landessynode, dem Landeskirchenrat oder dem Kollegium des Landeskirchenamtes vorgelegt werden,
  5. Eingaben von Gemeindegliedern aus dem Kirchenkreis (§ 11),
  6. sonstige vom Präsidium zugelassene Verhandlungsgegenstände.
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§ 10
Sachanträge

(1) 1Anträge an die Synode nach § 9 Nummer 2 sind auf die Tagesordnung der Kreissynode zu setzen, wenn sie mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung der Kreissynode bei der Geschäftsstelle eingegangen sind; später eingehende Anträge können vom Präsidium auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2Nach Beginn der Synodentagung können Anträge durch Beschluss der Kreissynode auf die Tagesordnung gesetzt werden. 3Vor der Abstimmung kann das Präsidium je einem Befürworter und einem Gegner des Antrags das Wort erteilen.
(2) 1Während der Tagung der Kreissynode können Anträge nach § 9 Nummer 3 zu jeder Beschlussvorlage gestellt werden, solange die Verhandlung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen ist. 2Abänderungs- und Ergänzungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Aussprache über den Antrag gestellt werden.
(3) Anträge, die außerhalb der Zuständigkeit der Kreissynode liegen, werden vom Präsidium nicht zugelassen.
(4) Anträge, die durch Beschluss erledigt sind, dürfen während derselben Tagung der Kreissynode nicht noch einmal gestellt werden.
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§ 11
Eingaben

(1) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises hat das Recht, Eingaben an die Kreissynode zu richten.
(2) Die Kreissynode entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums, ob eine Eingabe Gegenstand der Verhandlung wird oder dem Kreiskirchenrat oder einer anderen Stelle zur weiteren Bearbeitung überwiesen wird.
(3) Eingaben werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Tage vor Beginn der Tagung der Kreissynode beim Präsidium eingegangen sind.
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§ 12
Redeordnung

(1) 1Niemand darf das Wort ergreifen, ohne dass es ihm vom Präses erteilt worden ist. 2Der Antragsteller oder der Berichterstatter erhalten das Wort bei Aufruf des Tagesordnungspunktes, die übrigen Mitglieder nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Außer der Reihe, jedoch ohne Unterbrechung der Rede, erhalten das Wort:
  1. der Antragsteller oder der Berichterstatter,
  2. der Landesbischof, der Regionalbischof, die Vertreter des Landeskirchenamtes, der Superintendent und der Leiter des Kreiskirchenamtes,
  3. wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
(3) Wer das Wort hat, darf nur vom Präses unterbrochen werden. Bekundungen des Beifalls oder des Missfallens sind zu unterlassen.
(4) 1Mit Ausnahme des Antragstellers beziehungsweise des Berichterstatters soll niemand das Wort über denselben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal erhalten. 2Der Präses kann die Redezeit beschränken.
(5) 1Weicht ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung ab, so kann ihn der Präses auf den Verhandlungsgegenstand verweisen, im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen oder ihm das Wort entziehen. 2Der Präses soll auf eine sachliche Behandlung der Tagesordnungspunkte hinwirken. 3Er ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Kreissynode ein Mitglied von der Sitzung auszuschließen.
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§ 13
Anträge und Beschlüsse zur Geschäftsordnung

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung muss jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede gegeben werden.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist auf Verlangen des Antragstellers sofort durch Beschluss zu entscheiden.
(3) 1Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Abbruch der Debatte stellt der Präses unter Nennung der noch gemeldeten Redner sofort zur Abstimmung. 2Wird der Antrag auf Abbruch der Debatte angenommen, so erhält der Berichterstatter oder der Antragsteller eines selbstständigen Antrags das Schlusswort.
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§ 14
Wahlen

(1) 1Für die von der Kreissynode vorzunehmenden Wahlen bildet die Kreissynode aus ihrer Mitte einen Wahlvorbereitungsausschuss. 2Der Wahlvorbereitungsausschuss der vorhergehenden Synode bleibt bis zum Abschluss der nach § 12 Absatz 2 Synodenwahlgesetz auf der konstituierenden Sitzung der neuen Kreissynode durchzuführenden Wahlen im Amt und wird danach neu gebildet.
(2) Wahlvorschläge werden an den Wahlvorbereitungsausschuss gerichtet.
(3) 1Für die Wahlen nach § 12 Absatz 2 Synodenwahlgesetz gilt das dort geregelte Verfahren.1# 2Andere Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder ein Mitglied der Kreissynode auf geheimer Wahl mit Stimmzetteln besteht.
(4) Das vom Präsidium festgestellte und verkündete Ergebnis von Wahlen ist unanfechtbar.
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§ 15
Beschlussfassung

(1) Für Beschlüsse der Kreissynode muss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen erreicht werden.
(2) 1Vor jeder Abstimmung wird der Gegenstand der Beschlussfassung, über den abgestimmt werden soll, vom Präses unmissverständlich bezeichnet und in eine Frage zusammengefasst, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 2Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. 3Ist zweifelhaft, welcher der vorliegenden Anträge weitergehend ist, so entscheidet das Präsidium endgültig über die Reihenfolge der Abstimmungen.
(3) Beschlüsse der Kreissynode können lauten auf:
  1. Annahme oder Ablehnung eines Antrags,
  2. Überweisung an einen Ausschuss,
  3. Vertagung,
  4. Übergang zur Tagesordnung.
(4) 1Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. 2Sie hat geheim und durch Stimmzettel zu erfolgen, falls ein Mitglied dies beantragt.
(5) 1Bei eindeutigen Mehrheitsverhältnissen kann auf das Auszählen der Stimmen verzichtet werden. 2Wird die Beschlussfähigkeit der Kreissynode angezweifelt, so ist die Auszählung der Stimmen oder auf Antrag der Namensaufruf der Synodalen vorzunehmen. 3Dies kann auch unmittelbar nach der Abstimmung erfolgen.
(6) 1Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nicht mitstimmen.2# 2Bei der Verhandlung darf das betroffene Mitglied nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kreissynode anwesend sein, hat sich aber in jedem Fall vor der Abstimmung aus dem Sitzungsraum zu entfernen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlen.
(7) Das vom Präsidium festgestellte und verkündete Ergebnis von Abstimmungen ist unanfechtbar.
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§ 16
Bericht über das kirchliche Leben, Fragestunde

(1) Der Vorsitzende des Kreiskirchenrates erstattet mindestens einmal im Jahr der Kreissynode einen Bericht über das Leben im Kirchenkreis.
(2) 1Auf jeder Tagung der Kreissynode soll Gelegenheit gegeben werden, in öffentlicher Sitzung Anfragen von Mitgliedern der Kreissynode zu beantworten, die für das äußere und innere Leben des Kirchenkreises von allgemeiner Bedeutung sind. 2Umfangreiche Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich an das Präsidium der Kreissynode zu richten und können schriftlich beantwortet werden. 3Die Antwort wird in diesem Fall den Synodalen mit den Synodenunterlagen zur Kenntnis gegeben, der Anfragende kann in der Fragestunde eine Zusatzfrage stellen.
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§ 17
Verhandlungsniederschrift

(1) 1Über jede Tagung der Kreissynode wird eine Verhandlungsniederschrift gefertigt. 2Hierfür werden durch das Präsidium zwei Schriftführer berufen.
(2) 1Die Verhandlungsniederschrift muss mindestens enthalten:
  1. die Namen der anwesenden Mitglieder und die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  2. die Feststellung über die Abgabe des Synodalversprechens,
  3. die Tagesordnung,
  4. das Ergebnis von Wahlen, dabei ist anzugeben, ob mit Stimmzettel oder offen gewählt worden ist,
  5. Anträge, auch wenn sie abgelehnt worden sind, sowie Beschlüsse im Wortlaut,
  6. den wesentlichen Gang der Verhandlungen.
2Vorlagen, schriftliche Berichte, Anträge sowie andere wichtige Schriftstücke, insbesondere die Stimmzettel von geheimen Wahlen, sind der Verhandlungsniederschrift als Anlage beizufügen.
(3) 1Jedes bei einer Abstimmung unterlegene Mitglied kann verlangen, namentlich mit seiner vom Beschluss abweichenden Meinung in die Niederschrift aufgenommen zu werden. 2Abweichende schriftliche Voten sind auf Verlangen des Mitglieds der Niederschrift hinzuzufügen.
(4) Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen sind gesondert zu führen und so aufzubewahren, dass sie vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte gesichert sind.
(5) Die Verhandlungsniederschrift wird vom Präses und den Schriftführern unterzeichnet.
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§ 18
Ausschüsse

(1) 1Die Kreissynode bildet für die Dauer ihrer Amtszeit auf ihrer ersten Tagung mindestens folgende Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss,
  2. Bauausschuss,
  3. Ausschuss für Fragen des kirchlichen Lebens,
  4. Ausschuss für Diakonie und Soziales,
  5. Wahlvorbereitungsausschuss,
  6. Stellenplanausschuss.
2Die Kreissynode kann Ausschüsse zusammenlegen sowie weitere Ausschüsse bilden und legt deren Aufgaben fest.
(2) 1Mitglied in einem Ausschuss der Kreissynode kann jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied der Kreissynode sein. 2Die Kreissynode kann sachkundige Personen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur dauernden beratenden Mitwirkung in einem Ausschuss hinzuberufen.
(3) 1Die Ausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, im Auftrag der Kreissynode Anträge an die Kreissynode zu prüfen und Entscheidungen der Kreissynode vorzubereiten. 2Die Kreissynode kann ihnen weitere Aufgaben übertragen. 3Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann auch der Kreiskirchenrat den Ausschüssen Aufträge erteilen.
(4) 1Die Ausschüsse treten bei Bedarf auch zwischen den Tagungen der Kreissynode zusammen. 2Der Präses und der Superintendent erhalten die Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.
(5) 1Die Ausschüsse wählen aus der Reihe ihrer ordentlichen Synodenmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. 3Er ist dafür verantwortlich, dass über die Ergebnisse der Sitzungen ein Protokoll hergestellt wird. 4Der Präses und der Superintendent erhalten das Protokoll zur Kenntnis.
(6) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist.
(7) 1Die Beratungen in den Ausschüssen sind nicht öffentlich. 2Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(8) 1Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und der Superintendent haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. 2Der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeit Auskunft verlangen. 3Die Ausschüsse können ungeachtet von Absatz 2 Satz 2 von Fall zu Fall sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Ausschüsse sinngemäß.
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§ 19
Visitationskommission

Die Kreissynode bestellt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen die Visitationskommission.
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§ 20
Reisekostenerstattung

Die Mitglieder der Kreissynode haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach Maßgabe des kirchlichen Rechts.
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§ 21
Sprachregelung

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 22
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(Ort, Datum)
Der/Die Präses
(Unterschrift)

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1 ↑ 1§ 12 Absatz 3 Synodenwahlgesetz: Die Wahlen nach Absatz 2 erfolgen mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode auf sich vereinigt; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Wahlen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) und b) und Nummer 3 erfolgen jeweils getrennt nach den Mitgliedern, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen, und den Mitgliedern, die nicht in einem solchen Anstellungsverhältnis stehen. 4§ 4 Absatz 4 Synodenwahlgesetz: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. 5Für einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden; Stimmenthaltung ist zulässig. 6Kommt nicht für so viele Kandidaten, wie zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit zustande, so findet unter den nicht gewählten Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. 7Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt.
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2 ↑ 1Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied der Kreissynode selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. 3Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.
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