.Kirchengesetz über die Veränderung des
Kirchengesetz über die Veränderung des
Kirchengebietes
Vom 17. November 2001
(ABl. ELKTh 2002 S. 23)
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gem. § 68 Abs. 2 Ziff. 1. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Der Übernahme der bisher zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gehörenden Kirchgemeinde Falkenhain in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen nach der Maßgabe der Vereinbarung vom 26./29. Oktober 2001 zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird zugestimmt.
#§ 2
Der Landeskirchenrat ist ermächtigt, weitere zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Regelungen zu treffen.
#§ 3
Die Veränderung tritt mir Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.
#Vereinbarung
Zwischen der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
vertreten durch die Kirchenleitung
vertreten durch die Kirchenleitung
und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
vertreten durch den Landeskirchenrat
vertreten durch den Landeskirchenrat
wird nach Zustimmung der Beteiligten folgendes vereinbart:
###§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Falkenhain, bisher Kirchenkreis Naumburg-Zeitz, wird aus der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ausgegliedert und in die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, Superintendentur Altenburger Land, eingegliedert.
#§ 2
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 3
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Sie bedarf der Bestätigung durch die zuständigen Synoden.
Magdeburg, am 26.10.2001 | Eisenach, am 29.10.2001 |
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen |
Axel Noack Bischof | Prof. Dr. C. Kähler Landesbischof |