.Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Thüringen
Vom 17. November 2007
Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat unter Beachtung von Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
1 Dem Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Anlage) wird zugestimmt. 2 Die Kirchenleitung wird ermächtigt, den Vereinigungsvertrag zu unterzeichnen.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.