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Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Thüringen

Vom 17. November 2007

(ABl. S. 282)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat unter Beachtung von Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Dem Vereinigungsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Anlage) wird zugestimmt. Die Kirchenleitung wird ermächtigt, den Vereinigungsvertrag zu unterzeichnen.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.