.
Vereinigungsvertrag
Vom 15. Februar 2008
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, vertreten durch den Landeskirchenrat,
schließen, um den kirchlichen Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums zu fördern,
- in Fortentwicklung ihrer, mit dem Kooperationsvertrag vom 5. Dezember 2000 begonnenen und mit dem Föderationsvertrag vom 18. Mai 2004 erweiterten und vertieften strukturierten Zusammenarbeit,
- unter Berücksichtigung der engen und vielfältigen geschichtlichen, geografischen und kulturellen Beziehungen zwischen ihren Kirchengebieten,
- bestimmt von dem Ziel, Zeugnis und Dienst der Gemeinden zu stärken und kirchliche Strukturen veränderten Bedingungen anpassen, und
- in dem Bemühen, zu einem wirksameren Einsatz von Kräften zu kommen,
den folgenden Vertrag:
####Artikel 1
(
1
)
Die vertragschließenden Kirchen stimmen darin überein, sich mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu einer Landeskirche mit dem Namen „Vereinigte Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM)“, im Folgenden vereinigte Kirche, zu vereinigen.
(
2
)
Die vereinigte Kirche ist Rechtsnachfolgerin der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, im Folgenden Föderation, und der in ihr zusammengeschlossenen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
(
3
)
Die vereinigte Kirche ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#Artikel 2
(
1
)
Die vereinigte Kirche setzt die Mitgliedschaften in der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Ökumenischen Rat der Kirchen fort und strebt die Mitgliedschaft im Lutherischen Weltbund an.
(
2
)
1 In der vereinigten Kirche werden die Mitgliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland fortgeführt. 2 Die vereinigte Kirche strebt die Vollmitgliedschaft in diesen gliedkirchlichen Zusammenschlüssen an.
(
3
)
Die reformierten Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen setzen über den reformierten Bund ihre Mitgliedschaft im Reformierten Weltbund fort.
#Artikel 3
(
1
)
Die vereinigte Kirche wird durch eine Synode, eine Kirchenleitung/einen Landeskirchenrat, einen Bischof oder eine Bischöfin und ein Kollegium des Kirchenamtes geleitet.
(
2
)
1 Die Synode und die Kirchenleitung/der Landeskirchenrat sind alsbald nach dem Wirksamwerden der Vereinigung, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu bilden. 2 Bis zur ihrer Bildung nehmen die entsprechenden bisherigen Organe der Föderation und der vertragschließenden Kirchen ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahr.
(
3
)
1 Der Bischof oder die Bischöfin wird von der Synode auf ihrer konstituierenden Tagung gewählt. 2 Die Föderationssynode setzt auf ihrer Tagung im Frühjahr 2008 ein Wahlkollegium ein, das die Wahl des Bischofs oder der Bischöfin vorbereitet. 3 Dienstbeginn des Bischofs oder der Bischöfin ist der 1. Juni 2009.
(
4
)
Das Kirchenamt und das Kollegium des Kirchenamtes der Föderation führen mit Wirksamkeit der Vereinigung die ihnen obliegenden Aufgaben fort.
(
5
)
Die Zusammensetzung der Synode und der Kirchenleitung/ des Landeskirchenrates sowie die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Leitungsorgane der vereinigten Kirche werden in der Verfassung der vereinigten Kirche geregelt.
#Artikel 4
(
1
)
Der Bischof oder die Bischöfin der vereinigten Kirche hat seinen oder ihren Sitz in Magdeburg.
(
2
)
Das Kirchenamt der vereinigten Kirche hat seinen Sitz in Erfurt.
#Artikel 5
(
1
)
Zahl und Sitze der Regionalbischöfe und Regionalbischöfinnen werden durch Kirchengesetz geregelt, das die vertragschließenden Kirchen ihren Synoden zu deren Tagungen im Herbst 2007 vorlegen.
(
2
)
1 Einer der Regionalbischöfe oder eine der Regionalbischöfinnen mit Sitz im Freistaat Thüringen ist der ständige Stellvertreter oder die ständige Stellvertreterin des Bischofs oder der Bischöfin. 2 Er oder sie muss auf die lutherischen Bekenntnisschriften ordiniert oder verpflichtet sein.
(
3
)
Ein Regionalbischof oder eine Regionalbischöfin hat seinen oder ihren Sitz in Eisenach.
#Artikel 6
Die vertragschließenden Kirchen erarbeiten eine Verfassung für die vereinigte Kirche, die am 1. Januar 2009 in Kraft treten und die Vorläufige Ordnung der Föderation sowie die geltende Grundordnung beziehungsweise Verfassung der vertragschließenden Kirchen ablösen soll.
#Artikel 7
(
1
)
1 Die vertragschließenden Kirchen erarbeiten ein gemeinsames Finanzgesetz der vereinigten Kirche, das sie ihren Synoden zu deren Tagungen im Herbst 2007 vorlegen. 2 Das Finanzgesetz hat unter gegenseitiger Achtung des Herkommens und der Traditionen der vertragschließenden Kirchen dafür Sorge zu tragen, dass die Kompetenzzuweisungen für Finanz- und Vermögensentscheidungen die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der vereinigten Kirche sichern und der Situation sowie den Aufgaben und Zuständigkeiten der Körperschaften, Einrichtungen und Werke innerhalb der vereinigten Kirche Rechnung tragen. 3 Zugleich sind die Grundsätze der verantwortlichen Haushalterschaft für einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel zu beachten.
(
2
)
Die vereinigte Kirche wirkt weiter darauf hin, im Zuge des Vereinigungsprozesses auf der landeskirchlichen Ebene sachgemäße Einsparungen zu erzielen.
#Artikel 8
Benachbarte Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können dem Vereinigungsvertrag mit Zustimmung der vertragschließenden Kirchen, nach dem Wirksamwerden der Vereinigung mit Zustimmung der vereinigten Kirche beitreten.
#Artikel 9
1 Dieser Vertrag bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz, das jeweils mit verfassungsändernder Mehrheit zu beschließen ist. 2 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind.