.Kirchengesetz über die Zustimmung zur
Artikel 1
###Artikel 2
###Artikel 3
###Artikel 4
Kirchengesetz über die Zustimmung zur
Verfassung der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland und zu den ausführenden
Wahlgesetzen (Zustimmungs- und Ausführungsgesetz
zur Verfassung der EKM –
ZustGVerf)
Vom 5. Juli 2008
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß §§ 68 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 2 der Verfassung und Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8, Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#Artikel 1
Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
###§ 1
1 Die Landessynode stimmt dem von der Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderationssynode) am 3. Juli 2008 verabschiedeten Text der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu. 2 Die Zustimmung umfasst auch die Änderung des Vereinigungsvertrages zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Vereinigungsvertrag), soweit Namen und Bezeichnungen in der Verfassung vom Vereinigungsvertrag abweichen oder diesen konkretisieren.
#§ 2
Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland treten außer Kraft:
#- die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. November 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 42), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (ABl. S. 254),
- das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und seine Ausführung vom 27. März 2004 (ABl. ELKTh S. 82).
Artikel 2
Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
###§ 1
Die Landessynode stimmt dem von der Föderationssynode am 4. Juli 2008 beschlossenen Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Synodenwahlgesetz) zu.
#§ 2
(
1
)
1 Die Bildung und Konstituierung von Kreissynoden und Kreiskirchenräten in den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen im Jahr 2008 sowie die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgt nach Maßgabe dieses Synodenwahlgesetzes. 2 Entgegenstehende Bestimmungen der Verfassung oder sonstigen Rechts der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen finden keine Anwendung.
(
2
)
Die Wahlen zu den Kreissynoden sollen spätestens am 31. Oktober 2008, die Konstituierung der Kreissynoden und die Wahlen der Vertreter der Kirchenkreise für die erste Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sollen spätestens am 30. November 2008 abgeschlossen sein.
#Artikel 3
Zustimmung zum Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
###§ 1
Die Landessynode stimmt dem von der Föderationssynode am 4. Juli 2008 beschlossenen Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz) zu.
#§ 2
1 Soweit vor Inkrafttreten der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vorbereitungen für die Wahl des Landesbischofs der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder eines Regionalbischofs erforderlich werden, erfolgen sie nach Maßgabe dieses Bischofswahlgesetzes. 2 Entgegenstehende Bestimmungen der Verfassung oder sonstigen Rechts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen finden keine Anwendung.
#Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2008 in Kraft.