.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung des Kirchenchorwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 16. August 2022 (ABl. S. 170).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183), zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung
(
1
)
1 Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Es ist Mitglied im „Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. (CeK)“.
(
2
)
1 Im Kirchenchorwerk sind die Kirchenchöre und Instrumentalgruppen (im Folgenden: Chöre) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zusammengeschlossen. 2 Für Posaunenchöre gilt eine gesonderte Ordnung.
(
3
)
Das Kirchenchorwerk verfügt über die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel in eigener Verantwortung
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Kirchenchorwerk hat die Aufgabe, den Dienst und die Gemeinschaft der Chöre und ihrer Mitglieder zu fördern.
(
2
)
Dies geschieht insbesondere durch
- die Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,
- die Unterstützung bei Neugründungen von Chören,
- die überregionalen Singangebote,
- die Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial,
- die Organisation von überregionalen Chortreffen,
- die Zusammenarbeit mit Organisationen und Gremien innerhalb und außerhalb der Landeskirche.
§ 3
Chöre
(
1
)
1 Die Chöre gestalten in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen Kirchenmusik. 2 Sie wirken in Gottesdiensten, Konzerten und anderen kirchlichen Veranstaltungen mit. 3 Die Mitglieder erhalten in den Chören eine kontinuierliche musikalische Förderung.
(
2
)
Die Chöre ermöglichen die Erfahrung von Gemeinschaft und leisten mit der Aneignung und der Aufführung von geistlicher Chormusik und kirchenmusikalischen Werken einen Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums und zum Gemeindeaufbau.
(
3
)
Die Arbeit der Chöre wird durch Zuschüsse aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft oder Einrichtung (Träger) sowie durch Kollekten, Spenden und Beiträge der Mitglieder finanziert.
(
4
)
1 Die Chöre tragen mit der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Kirchenchorwerkes bei. 2 Die Beiträge sollen vom Träger übernommen werden.
(
5
)
1 Die Chöre werden unentgeltlich für ihre Träger tätig. 2 Die Träger stellen den Chören für ihre Arbeit Räume und Einrichtungsgegenstände unentgeltlich zur Verfügung.
#§ 4
Werkrat
(
1
)
1 Das Kirchenchorwerk wird durch einen Werkrat geleitet. 2 Dem Werkrat gehören an:
- bis zu fünf Kirchenmusiker aus den Sprengeln,
- die Landeskantoren für Singarbeit und Popularmusik,
- bis zu zwei vom Werkrat berufene Mitglieder.
3 Der Landeskirchenmusikdirektor und der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes können jederzeit mit beratender Stimme an den Sitzungen des Werkrates teilnehmen. 4 Der Werkrat kann zu seinen Sitzungen Fachleute beratend hinzuziehen.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch die Kammer für Kirchenmusik im Benehmen mit den Kreiskantoren berufen. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden für die Dauer von sechs Jahren berufen.
(
3
)
1 Vorsitzender des Werkrates ist der Landeskantor für Singarbeit. 2 Die Stellvertretung liegt beim Landeskantor für Popularmusik.
(
4
)
1 Der Werkrat trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Kirchenchorwerkes nach dieser Ordnung. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er berät über aktuelle und zukünftige Aufgabenstellungen des Werkes.
- Er beschließt über den Kassenbericht, die Jahresrechnung, die Höhe der Beiträge und Anträge auf Projektfinanzierung.
- Er sorgt für den Informationsaustausch im Kirchenchorwerk.
- Er unterbreitet Vorschläge zur Änderung der Ordnung des Kirchenchorwerkes.
(
5
)
1 Der Werkrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. 2 Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 3 Er ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder oder der Landeskirchenmusikdirektor dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.
(
6
)
1 Der Werkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
7
)
Der Werkrat ist dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig.
#§ 5
Aufgaben des Vorsitzenden
(
1
)
1 Der Vorsitzende trägt die Verantwortung für die laufende Arbeit des Kirchenchorwerkes und für die Umsetzung der Beschlüsse des Werkrates. 2 Er vertritt das Kirchenchorwerk nach außen, insbesondere in der Kammer für Kirchenmusik, in der Landeskirche und im Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
(
2
)
Die Geschäfte des Kirchenchorwerkes führt das Zentrum für Kirchenmusik.
#§ 6
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Diese Ordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung des Kirchenchorwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 22. November 2010 (ABl. 2011 S. 14), geändert am 25. Februar 2020 (ABl. S. 76), außer Kraft.