.Vom 22. November 2010 (ABl. 2011 S. 14),
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung des Kirchenchorwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 22. November 2010 (ABl. 2011 S. 14),
geändert am 25. Februar 2020 (ABl. S. 76).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss zur Änderung der Ordnung des Kirchenchorwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 25.02.2020 | §§ 3, 4 | geändert |
§ 1
Rechtsstellung
(
1
)
Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Es ist Mitglied im „Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands e. V. (VeK)“.
(
2
)
1 Im Kirchenchorwerk sind die Kirchenchöre und Instrumentalgruppen (im Folgenden: Chöre) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zusammengeschlossen. 2 Für Posaunenchöre gilt eine gesonderte Ordnung.
(
3
)
Das Kirchenchorwerk verfügt über die ihm zugewiesenen Haushaltsmittel in eigener Verantwortung.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Kirchenchorwerk hat die Aufgabe, den Dienst und die Gemeinschaft der Chöre und ihrer Mitglieder zu fördern.
(
2
)
Dies geschieht insbesondere durch
- die Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,
- die Unterstützung bei Neugründungen von Chören,
- die Singwochenarbeit,
- die Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial,
- die Organisation von überregionalen Chortreffen,
- die Zusammenarbeit mit Organisationen und Gremien innerhalb und außerhalb der Landeskirche.
§ 3
Chöre
(
1
)
1 Die Chöre gestalten in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen Kirchenmusik. 2 Sie wirken in Gottesdiensten, Konzerten und anderen kirchlichen Veranstaltungen mit. 3 Die Mitglieder erhalten in den Chören eine kontinuierliche musikalische Förderung.
(
2
)
Die Chöre ermöglichen die Erfahrung von Gemeinschaft und leisten mit der Aneignung und der Aufführung von geistlicher Chormusik und kirchenmusikalischen Werken einen Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums und zum Gemeindeaufbau.
(
3
)
Die Arbeit der Chöre wird durch Zuschüsse aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft oder Einrichtung (Träger) sowie durch Kollekten, Spenden und Beiträge der Mitglieder finanziert.
(
4
)
1 Die Chöre tragen mit der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Kirchenchorwerkes bei. 2 Die Beiträge sollen vom Träger übernommen werden.
(
5
)
1 Die Chöre werden unentgeltlich für ihre Träger tätig. 2 Die Träger stellen den Chören für ihre Arbeit Räume und Einrichtungsgegenstände unentgeltlich zur Verfügung.
#§ 4
Werkrat
(
1
)
1 Das Kirchenchorwerk wird durch einen Werkrat geleitet. 2 Dem Werkrat gehören an:
- je ein Kirchenmusiker aus den Propstsprengeln,
- der Landessingwart,
- bis zu zwei vom Werkrat berufene Mitglieder.
3 Der Landeskirchenmusikdirektor und der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes können jederzeit mit beratender Stimme an den Sitzungen des Werkrates teilnehmen. 4 Der Werkrat kann zu seinen Sitzungen Fachleute beratend hinzuziehen.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch die jeweiligen Propsteikantoren im Benehmen mit den Kreiskantoren berufen. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden für die Dauer von sechs Jahren berufen.
(
3
)
1 Vorsitzender des Werkrates ist der Landessingwart. 2 Der Werkrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen stellvertretenden Vorsitzenden, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Zugehörigkeit nach Absatz 2. 3 Der stellvertretende Vorsitzende bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 4 Wiederwahl ist zulässig.
(
4
)
1 Der Werkrat trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Kirchenchorwerkes nach dieser Ordnung. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er berät über aktuelle und zukünftige Aufgabenstellungen des Werkes.
- Er beschließt über den Kassenbericht, die Jahresrechnung, die Höhe der Beiträgeund Anträge auf Projektfinanzierung.
- Er sorgt für den Informationsaustausch im Kirchenchorwerk.
- Er unterbreitet Vorschläge zur Änderung der Ordnung des Kirchenchorwerkes.
(
5
)
1 Der Werkrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. 2 Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 3 Er ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder oder der Landeskirchenmusikdirektor dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.
(
6
)
1 Der Werkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
7
)
Der Werkrat ist dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig.
#§ 5
Aufgaben des Vorsitzenden
(
1
)
1 Der Vorsitzende trägt die Verantwortung für die laufende Arbeit des Kirchenchorwerkes und für die Umsetzung der Beschlüsse des Werkrates. 2 Er vertritt das Kirchenchorwerk nach außen, insbesondere in der Kammer für Kirchenmusik, in der Landeskirche und im Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands e. V.
(
2
)
Die Geschäfte des Kirchenchorwerkes führt das Zentrum für Kirchenmusik.
#§ 6
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Bis zur Konstituierung des Werkrates nach dieser Ordnung nehmen die bisherigen Gremien der Chorwerke der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahr.
(
2
)
1 Die Neuordnung entsprechend dieser Ordnung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten umzusetzen. 2 Für die Benennung der Mitglieder der Propstsprengel werden die fünf Propstsprengel gemäß des Kirchengesetzes über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 4. Juli 2008 (Propstsprengelgesetz - PropstSprG, ABl. S. 207) zugrunde gelegt.
(
3
)
Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kollegium des Landeskirchenamtes.
(
4
)
Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.